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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 23.04.1986 – C-150/84
Erste Kammer · ECLI:EU:C:1986:167
In der Rechtssache 150/84
Giorgio Bernardi, Ruhestandsbeamter des Europäischen Parlaments, vertreten durch Rechtsanwalt L. Fortuna, Rom, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Reiner, 15, rue F.-Clément, Luxemburg,
Kläger,
gegen
Europäisches Parlament, vertreten durch seinen Generalsekretär H.-J. Opitz als Bevollmächtigten, Beistände: Rechtsanwälte F. Herbert, Brüssel, und B. Moutrier, Luxemburg, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt B. Moutrier, 16, avenue de la Porte-Neuve, boîte postale 135, Luxemburg,
Beklagter,
wegen Aufhebung des Schreibens des Europäischen Parlaments Nr. 521 vom 10. November 1983 und der damit zusammenhängenden Maßnahmen in bezug auf die Anwendung des Artikels 73 des Beamtenstatuts und der Artikel 17 bis 23 der Regelung zur Sicherung der Beamten der Europäischen Gemeinschaften bei Unfällen und Berufskrankheiten
erläßt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten R. Joliet, der Richter G. Bosco und T. F. O'Higgins,
Generalanwalt: M. Darmon
Sitzungskanzler: Frau D. Louterman
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 23. Januar 1986,
folgendes
URTEIL§
(Tatbestand nicht wiedergegeben)
Entscheidungsgründe§
1 Giorgio Bernardi, ein wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzter Beamter des Europäischen Parlaments, hat mit am 18. Juni 1984 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingereichter Klageschrift Klage erhoben auf Aufhebung einer Entscheidung des Europäischen Parlaments vom 4. Oktober 1983, in der festgestellt wird, daß bei dem Kläger keine Berufskrankheit vorliege, und es infolgedessen abgelehnt wird, diesem die in Artikel 73 des Beamtenstatuts für den Fall einer beruflich bedingten dauernden Dienstunfähigkeit vorgesehene Entschädigung zu zahlen, sowie auf Aufhebung einer Entscheidung des Europäischen Parlaments vom 10. November 1983, in der es abgelehnt wird, dem Kläger verschiedene Beträge zu erstatten.
2 Der Kläger, ein Übersetzer der Besoldungsgruppe LA 5 im Übersetzungsdienst des Europäischen Parlaments, unterzog sich zwischen 1979 und 1983 zwei ärztlichen Untersuchungsverfahren.
3 Das erste, auf Artikel 59 Absatz 1 Unterabsatz 4 des Beamtenstatuts (im folgenden: das Statut) gestützte Verfahren wurde durch das Europäische Parlament von Amts wegen eingeleitet. Der Krankheitsurlaub des Klägers während eines Zeitraums von drei Jahren hatte nämlich insgesamt zwölf Monate überschritten, und das Europäische Parlament beschloß am 8. Oktober 1979, den in der genannten Vorschrift vorgesehenen Invaliditätsausschuß anzurufen. Am 1. Dezember 1981 kam dieser Ausschuß zu dem Ergebnis, daß der Kläger dauernd voll dienstunfähig sei und deshalb ein Amt seiner Laufbahn nicht wahrnehmen könne. Mit Verfügung vom 5. März 1982 versetzte das Europäische Parlament den Kläger in den Ruhestand und gewährte ihm vom 1. März 1982 an ein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit in Höhe von 70 v. H. seines letzten Grundgehalts. Der Kläger bestreitet die Rechtmäßigkeit dieses Verfahrens nicht.
4 Während dieses ersten Verfahrens hatte das Europäische Parlament zwei ärztliche Untersuchungen des Klägers angeordnet, die eine durch Dr. Cis am 5. Dezember 1979 und die andere durch Dr. Lieschke am 23. April 1981. Nach den Angaben des Europäischen Parlaments gehören diese beiden Untersuchungen in den Rahmen einer informellen Untersuchung, die die Verwaltung zur Feststellung der Gründe für das wiederholte Fernbleiben des Klägers vom Dienst durchführte. Der Kläger behauptet dagegen, Dr. Cis und Dr. Lieschke seien im Rahmen des zweiten Verfahrens benannt worden, von dem im folgenden die Rede sein wird.
5 Das zweite, auf Artikel 73 des Statuts und die Artikel 17 bis 23 der Regelung zur Sicherung der Beamten der Europäischen Gemeinschaften bei Unfällen und Berufskrankheiten (im folgenden: die Regelung) gestützte Verfahren wurde auf Betreiben des Klägers eingeleitet. Am 27. März 1979 richtete er die in Artikel 17 Absatz 1 der Regelung genannte Anzeige einer Berufskrankheit an das Parlament, um die in Artikel 73 Absatz 2 des Statuts vorgesehene Entschädigung zu erhalten. Nach dieser Vorschrift wird Beamten, die durch eine Berufskrankheit dauernd voll dienstunfähig geworden sind, außer dem in Artikel 78 des Statuts genannten Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit ein Kapitalbetrag oder eine Rente gezahlt.
6 Die Gewährung dieser Entschädigung setzt die Feststellung voraus, daß bei dem Beamten eine Berufskrankheit vorliegt. Die Prüfung dieser Frage führte im vorliegenden Fall zu einer negativen ärztlichen Schlußfolgerung, und die Entschädigung wurde dem Kläger durch Entscheidung des Europäischen Parlaments vom 4. Oktober 1983 versagt. Zur Begründung seiner Klage macht der Kläger geltend, das Verfahren, das zu der ärztlichen Schlußfolgerung geführt habe, aufgrund deren das Europäische Parlament seine Entscheidung getroffen habe, sei nicht vorschriftsgemäß durchgeführt worden.
7 Der erste Teil des Verfahrens zur Feststellung einer Berufskrankheit besteht aus der in Artikel 17 Absatz 2 der Regelung vorgesehenen Untersuchung. Im Rahmen dieser Untersuchung betraute das Europäische Parlament seinen Vertrauensarzt Dr. De Meersman mit der Begutachtung des Klägers. Dr. De Meersman bat um eine Untersuchung durch den Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten Dr. Stumper.
8 Nachdem er den Kläger am 22. Februar 1980 untersucht hatte, legte Dr. De Meersman dem Europäischen Parlament am 14. März 1980 eine vorläufige Stellungnahme vor, in der er angab, der Kläger sei von Dr. Stumper zwar ordnungsgemäß geladen worden, habe sich aber nicht zur Untersuchung durch diesen vorgestellt, und in der er zu dem Ergebnis kam, daß es, bevor weitere Information vorliegen, unmöglich ist, bei Herrn Bernardi eine Berufskrankheit anzuerkennen.
9 Am 10. Juni 1980 schrieb der Leiter der Abteilung Soziale Angelegenheiten des Europäischen Parlaments dem Kläger, daß man aufgrund der ärztlichen Untersuchung vom 22. Februar 1980 nicht zu der Schlußfolgerung kommen könne, daß eine Berufskrankheit vorliege, und daß es ihm freistehe, wenn er mit dieser Entscheidung nicht einverstanden sei, gemäß Artikel 21 der Regelung das Gutachten des Ärzteausschusses zu beantragen.
10 Mit Schreiben vom 19. Juni 1980 erklärte der Kläger, er sei mit den Schlußfolgerungen von Dr. De Meersman nicht einverstanden, und beantragte die Anrufung des Ärzteausschusses. Er benannte Dr. Fidotti zur Vertretung seiner Interessen in diesem Ausschuß und beantragte, diesem das ärztliche Gutachten von Dr. De Meersman vom 14. März 1980 sowie das ärztliche Gutachten von Dr. Cis vom 22. November 1979 zuzuleiten.
11 Am 28. Juli 1980 schrieb der Leiter der Abteilung Soziale Angelegenheiten dem Kläger, der Ärzteausschuß könne erst zusammentreten, wenn er das endgültige Gutachten von Dr. De Meersman erhalten habe, der seinerseits das Ergebnis der Untersuchung abwarte, die Dr. Stumper durchführen solle. Der Kläger wurde daher gebeten, sich sobald wie möglich bei Dr. Stumper vorzustellen; dieser untersuchte den Kläger tatsächlich am 16. September 1980.
12 Am 24. Februar 1981 gab Dr. De Meersman seine endgültige Stellungnahme ab, in der er seine frühere Schlußfolgerung bestätigte, daß keine Berufskrankheit vorliege.
13 Am 22. Mai 1981 unterrichtete der Leiter der Abteilung Soziale Angelegenheiten den Kläger von der Schlußfolgerung in der endgültigen Stellungnahme von Dr. De Meersman und gab an, das Verfahren des Ärzteausschusses könne eingeleitet werden, wie der Kläger es in seinem Schreiben vom 19. Juni 1980 beantragt habe. Diese Mitteilung stellte den in Artikel 21 Absatz 1 der Regelung vorgesehenen Entscheidungsentwurf des Europäischen Parlaments dar und schloß den ersten Teil des Verfahrens zur Feststellung einer Berufskrankheit ab.
14 Auf den Antrag des Klägers vom 19. Juni 1980 wurde der zweite Teil des Verfahrens zur Feststellung einer Berufskrankheit eingeleitet, der vor dem Ärzteausschuß abläuft. Dieser Ausschuß bestand aus dem vom Europäischen Parlament benannten Dr. De Meersman, dem vom Kläger benannten Dr. Fidotti und dem einvernehmlich von diesen beiden Ärzten ausgewählten Dr. Van Den Eeckhaut. Der Ausschuß untersuchte den Kläger am 15. Dezember 1981 in Anwesenheit von Dr. Castrica, dem es, ohne daß er Mitglied des Ärzteausschusses war, auf Antrag des Klägers gestattet worden war, bei den Arbeiten des Ausschusses zugegen zu sein. Nach dieser Untersuchung beauftragte der Ärzteausschuß Dr. Van Den Eeckhaut damit, einen vorläufigen Bericht zu erstatten.
15 Am 29. Dezember 1981 leitete Dr. Van Den Eeckhaut seinen beiden Kollegen den Entwurf eines Berichts zu, in dem er zu der Schlußfolgerung gelangte, daß keinerlei Krankheit vorliege, sondern nur ein Mangel der Stimmtechnik, der sich unter der Voraussetzung beheben lasse, daß der Betroffene in ausreichendem Maße Motivation und guten Willen zeige. Diesem Berichtsentwurf stimmte Dr. De Meersman zu, nicht aber Dr. Fidotti, der sich mit Schreiben vom 8. März 1982 seine endgültige Stellungnahme vorbehielt, bis er die ärztlichen Gutachten von Dr. Cis vom 5. Dezember 1979 und von Dr. Lieschke vom 23. April 1981 erhalten habe. Diese Gutachten wurden ihm im April 1982 zugeleitet.
16 Dr. Van Den Eeckhaut überprüfte in der Folge den Entwurf des Gutachtens dreimal, zum ersten Mal am 19. April 1982, nachdem er selbst von den Gutachten von Dr. Cis und von Dr. Lieschke Kenntnis genommen hatte, ein zweites Mal am 25. August 1982, nachdem er eine Stellungnahme von Dr. Fidotti erhalten hatte, und schließlich ein drittes Mal am 2. März 1983, nachdem er einen Gutachtenentwurf von Dr. Fidotti, eine Stellungnahme von Dr. Castrica, die sich beide für die Anerkennung einer Berufskrankheit aussprachen, und eine Stellungnahme von Dr. De Meersman erhalten hatte, in der dieser zu dem Ergebnis gelangt war, daß keine Berufskrankheit vorliege. In den aufeinanderfolgenden Fassungen seines Entwurfes kam Dr. Van Den Eeckhaut zu der Schlußfolgerung, daß keine Berufskrankheit beim Kläger vorliege.
17 Dr. De Meersman stimmte dem Gutachtenentwurf vom 2. März 1983 durch Unterschrift zu. Dr. Fidotti unterzeichnete diesen Entwurf nicht und kündigte mit Telegramm vom 21. April 1983 eine Stellungnahme an. Diese Stellungnahme war bis Anfang Juni 1983 nicht bei Dr. Van Den Eeckhaut eingegangen, und dieser leitete das von ihm selbst und von Dr. De Meersman unterzeichnete Gutachten des Ärzteausschusses am 3. Juni 1983 dem Europäischen Parlament zu.
18 Aufgrund des Gutachtens des Ärzteausschusses teilte der Leiter der Abteilung Soziale Angelegenheiten des Europäischen Parlaments dem Kläger am 4. Oktober1983 mit, daß bei ihm keine Berufskrankheit festgestellt worden sei. Anschließend forderte das Europäische Parlament den Kläger auf, einen Betrag von 43050 BFR zu zahlen, der die Hälfte des Honorars von Dr. Van Den Eeckhaut darstellte, wie es in Artikel 23 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Regelung für den Fall vorgesehen ist, daß — wie in der vorliegenden Rechtssache — das Gutachten des Ärzteausschusses dem Entscheidungsentwurf der Anstellungsbehörde entspricht. Da der Kläger dieser Aufforderung nicht nachkam, wurde der Betrag von 43050 BFR von seinem Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit einbehalten.
19 Mit Schreiben vom 19. Oktober 1983 äußerte der Kläger einen ausdrücklichen Vorbehalt in bezug auf den ordnungsgemäßen Verlauf des durchgeführten Verfahrens und forderte die Erstattung der Beträge, die er verauslagt hatte, um sich den Untersuchungen durch Dr. Cis und Dr. Lieschke zu unterziehen und um die nach diesen Untersuchungen erstellten Gutachten für den Ärzteausschuß übersetzen zu lassen. Die Erstattung dieser Beträge wurde dem Kläger durch ein Schreiben des Leiters der Abteilung Soziale Angelegenheiten vom 10. November 1983 verweigert.
20 Am 19. November 1983 legte der Kläger eine Beschwerde im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 des Statuts gegen die Entscheidungen des Europäischen Parlaments vom 4. Oktober und 4. November 1983 ein. Die stillschweigende Zurückweisung dieser Beschwerde erfolgte am 19. März 1984. Die vorliegende Klage ist am 18. Juni1984 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.
21 Gegenstand der Klage ist im wesentlichen folgender:
die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Arbeiten und des endgültigen Gutachtens des Ärzteausschusses und dementsprechend Aufhebung der durch die Schreiben des Leiters der Abteilung Soziale Angelegenheiten vom 4. Oktober und 10. November 1983 mitgeteilten Entscheidungen, in denen festgestellt wird, daß beim Kläger keine Berufskrankheit vorliegt;
die Feststellung, daß die Entscheidungen über die Anerkennung einer Berufskrankheit von der zur Anwendung der Regelung zuständigen Stelle nach den Vorschriften der Regelung zu erlassen sind und daß dies im vorliegenden Fall nicht geschehen ist;
die Verpflichtung dieser Stelle zur Anerkennung der Tatsache, daß die Dienstunfähigkeit des Klägers beruflich bedingt ist, und zur Zahlung der dem Kläger nach Artikel 73 des Statuts zustehenden Entschädigung;
die Verurteilung des Europäischen Parlaments zur Zahlung der folgenden Beträge an den Kläger: a) den vom Ruhegehalt des Klägers einbehaltenen Betrag von 43050 BFR, der die Hälfte des Honorars von Dr. Van Den Eeckhaut darstellt und mit dem der Kläger nach Artikel 23 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Regelung belastet worden ist; b) einen Betrag von 38820 BFR, den der Kläger verauslagt hat, um sich zu den vom Europäischen Parlament angeordneten Untersuchungen durch Dr. Cis und Dr. Lieschke zu begeben; c) einen Betrag von 5350 BFR, den der Kläger für die Übersetzung der ärztlichen Gutachten von Dr. Cis und von Dr. Lieschke für die Mitglieder des Ärzteausschusses aufgewendet hat.
22 In seiner Erwiderung stellt der Kläger noch verschiedene Anträge. Sie sind zurückzuweisen, da ihr Gegenstand ein anderer ist als der der Klage, wie er oben beschrieben ist.
Zur Zulässigkeit
23 Das Europäische Parlament macht die Unzulässigkeit mehrerer Anträge geltend, weil sie darauf gerichtet seien, daß der Gerichtshof ein Feststellungsurteil erlasse und der Verwaltung Anordnungen erteile.
24 Ohne daß geprüft zu werden braucht, ob der Gerichtshof befugt ist, Feststellungsurteile zu erlassen und der Verwaltung Anordnungen zu erteilen, ist nur festzustellen, daß die bezeichneten Anträge als Gründe für die Klage gegen die Entscheidungen 4. Oktober und 10. November 1983 angesehen werden können, wobei davon ausgegangen wird, daß das Europäische Parlament im Falle der Aufhebung dieser Entscheidungen die sich aus dem Urteil ergebenden Maßnahmen zu ergreifen hat.
Zur Begründetheit der Klage
a) Zum Verfahren vor der Bildung des Ârzteausschusses
25 Der Kläger bestreitet, daß der durch das Europäische Parlament gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Regelung zugestellte Entscheidungsentwurf, auf den hin er die Bildung des Ärzteausschusses beantragt habe, ordnungsgemäß zustande gekommen sei.
26 Der Kläger macht zunächst geltend, der Entscheidungsentwurf, durch den die in den Artikeln 16 bis 18 der Regelung genannte Untersuchung durch die Verwaltung abgeschlossen werde, sei ihm nicht ordnungsgemäß zugestellt worden, da diese Zustellung durch einen Beamten erfolgt sei, der hierzu nicht ermächtigt gewesen sei.
27 Das Europäische Parlament ist der Auffassung, das Verfahren sei ordnungsgemäß, denn die endgültige Entscheidung vom 4. Oktober 1983 sei von der zuständigen Stelle erlassen worden. Das Parlament legt verschiedene Delegationsbeschlüsse vor, aus denen sich ergebe, daß die Befugnis zur Anwendung des Artikels 73 des Statuts dem Generalsekretär zustehe, der durch Entscheidung vom 1. März 1982 diese Befugnis rechtsgültig an den Leiter der Abteilung Soziale Angelegenheiten delegiert habe. Die endgültige Entscheidung sei daher ordnungsgemäß zustande gekommen, und das Verfahren sei in keiner Weise zu beanstanden.
28 Es ist festzustellen, daß der Kläger zu Recht einen Verfahrensfehler geltend macht, soweit der Entscheidungsentwurf, durch den die Untersuchung durch die Verwaltung abgeschlossen worden ist, ihm nicht durch einen dazu ermächtigten Beamten zugestellt worden ist. Die endgültige Entscheidung vom 4. Oktober 1983 geht jedoch vom Leiter der Abteilung Soziale Angelegenheiten aus, der zu diesem Zeitpunkt rechtsgültig ermächtigt war, diese Entscheidung im Namen der Anstellungsbehörde zu erlassen. Im übrigen hat der Entscheidungsentwurf keine Auswirkungen auf den endgültigen Ausgang des Verfahrens gehabt, da der Kläger die Anrufung des Ärzteausschusses beantragt hat. Grundsätzlich zieht ein Verfahrensverstoß die vollständige oder teilweise Aufhebung einer Entscheidung nur dann nach sich, wenn nachgewiesen ist, daß die angefochtene Entscheidung ohne diesen Verstoß einen anderen Inhalt hätte haben können (Urteil vom 29. Oktober 1980 in den verbundenen Rechtssachen 209 bis 215 und 218/78, Van Landewyck/Kommission, Slg. 1980, 3125). Da dies in der vorliegenden Rechtssache nicht der Fall ist, ist die Rüge, der Entwurf sei nicht durch die zuständige Stelle zugestellt worden, zurückzuweisen.
29 Der Kläger beanstandet sodann den Entscheidungsentwurf insoweit, als in ihm festgestellt werde, daß keine Berufskrankheit vorliege. Seiner Auffassung nach hätten die Umstände des Falles das Europäische Parlament notwendigerweise bereits in diesem Stadium zu der Feststellung veranlassen müssen, daß beim Kläger eine Berufskrankheit vorliege. Der Kläger führt zur Begründung dieser Behauptung drei Argumente an.
30 Erstens ist der Kläger der Auffassung, das Europäische Parlament habe seinen Entscheidungsentwurf nicht allein auf das ärztliche Gutachten von Dr. De Meersman vom 24. Februar 1981 stützen dürfen, sondern es hätte auch die ärztlichen Gutachten von Dr. Cis vom 5. Dezember 1979 und von Dr. Lieschke vom 23. April 1981 berücksichtigen müssen, die, wie der Kläger meint, zu der Schlußfolgerung gekommen seien, daß eine Berufskrankheit vorliege.
31 Das Europäische Parlament entgegnet, die Gutachten von Dr. Cis und Dr. Lieschke seien nicht im Rahmen des Verfahrens zur Feststellung einer Berufskrankheit erstellt worden, um das es bei der vorliegenden Klage gehe, sondern im Rahmen einer informellen Untersuchung, die parallel zu dem Verfahren zur Feststellung der Dienstunfähigkeit durchgeführt worden sei. Das Parlament weist dabei auf sein innerdienstliches Schreiben vom 8. Januar 1980 und auf sein Schreiben vom 25. Mai 1981 an den Kläger hin, die dies bestätigten.
32 Es ist festzustellen, daß der Kläger keinerlei Beweise vorgelegt hat, aus denen sich ergibt, daß die Gutachten von Dr. Cis und Dr. Lieschke mit dem Verfahren zur Feststellung einer Berufskrankheit in Zusammenhang zu bringen sind. Vielmehr ergibt sich aus den vom Europäischen Parlament vorgelegten Unterlagen, daß sich diese Gutachten auf die Feststellung der Dienstunfähigkeit des Klägers beziehen. Das Europäische Parlament war daher nicht verpflichtet, diese beiden ärztlichen Gutachten bei der Erstellung seines Entscheidungsentwurfs zu berücksichtigen, denn die Verfahren zur Anwendung der Artikel 73 und 78 des Statuts sind voneinander verschieden und führen zu voneinander unabhängigen Entscheidungen (Urteil vom 15. Januar 1981 in der Rechtssache 731/79, B./Europäisches Parlament, Slg. 1981, 107).
33 Zweitens macht der Kläger geltend, der Inhalt des Gutachtens von Dr. De Meersman vom 24. Februar 1981 hätte das Europäische Parlament veranlassen müssen, ihm den Entwurf einer positiven Entscheidung zuzustellen.
34 Das Europäische Parlament entgegnet, der Kläger habe dadurch, daß er die Anrufung des Arzteausschusses beantragt habe, stillschweigend eingeräumt, daß das bis dahin durchgeführte Verfahren ordnungsgemäß verlaufen sei.
35 Dieses zweite Argument des Klägers ist ebenfalls unbegründet. Es ist nämlich darauf hinzuweisen, daß Dr. De Meersman in seinem Gutachten ganz entschieden festgestellt hatte, daß keine Berufskrankheit vorliege. Der Ehtscheidungsentwurf entspricht also den Schlußfolgerungen dieses Gutachtens. Auf jeden Fall ist die Verwaltung, wie sich aus dem Urteil vom 29. November 1984 in der Rechtssache 265/83 (Suss/Kommission, Slg. 1984, 4029) ergibt, in diesem Verfahrensstadium nicht an die Schlußfolgerungen der von ihr benannten Ärzte gebunden.
36 Drittens trägt der Kläger vor, das Europäische Parlament habe bereits stillschweigend anerkannt, daß seine Dienstunfähigkeit dienstlichen Ursprungs sei, als es den Satz des Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit auf 70 % des Grundgehalts festgesetzt habe. Diese Entscheidung sei aufgrund von Artikel 78 Absatz 2 des Statuts erfolgt, der bei Dienstunfähigkeit infolge einer Berufskrankheit gelte. Wenn es sich nicht zu seinem eigenen Verhalten in Widerspruch hätte setzen wollen, hätte das Europäische Parlament diese stillschweigende Anerkennung der Tatsache, daß die Krankheit beruflich bedingt sei, im vorliegenden Verfahren bestätigen und dem Kläger einen dahin gehenden Entscheidungsentwurf zustellen müssen.
37 Dieses dritte Argument ist ebenfalls zurückzuweisen. Das Europäische Parlament trägt nämlich zu Recht vor, daß das Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit des Klägers in Wirklichkeit nach den Artikeln 78 Absatz 3 und 77 Absatz 2 des Statuts auf 70 °/o des Grundgehalts festgesetzt worden ist. Aus diesen Bestimmungen geht hervor, daß die Festsetzung des Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit auf diesen Satz in keiner Weise die Anerkennung des beruflichen Ursprungs der Dienstunfähigkeit bedeutet. Es besteht daher kein Widerspruch zwischen der Entscheidung über das Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit und der Entscheidung, die Gegenstand der vorliegenden Klage ist.
38 Nach alledem weist der Entscheidungsentwurf im Sinne des Artikels 21 Absatz 1 der Regelung keinen Rechtsfehler auf, der die Gültigkeit der endgültigen Entscheidung beeinträchtigen könnte.
b) Zum Vorgeben des Ärzteausschusses
39 Der Kläger meint außerdem, das Vorgehen des Ärzteausschusses sei nicht ordnungsgemäß gewesen, da das Gutachten dieses Ausschusses nicht die Unterschrift des mit der Vertretung seiner Interessen beauftragten Dr. Fidotti trage und da gegen den Grundsatz der Kollegialität verstoßen worden sei, soweit die Stellungnahme von Dr. Fidotti nicht berücksichtigt worden sei.
40 Das Europäische Parlament ist der Auffassung, das Fehlen der Unterschrift von Dr. Fidotti unter dem Gutachten des Ärzteausschusses gebe lediglich die Meinungsverschiedenheit wieder, die zwischen diesem Arzt und seinen Kollegen über die Schlußfolgerung des Ärzteausschusses bestanden habe. Der Kläger könne sich nicht darüber beklagen, daß die Argumente der Ärzte, die seine Interessen vertreten hätten, nicht berücksichtigt worden seien: Dr. Van Den Eeckhaut habe nach den Stellungnahmen von Dr. Fidotti und Dr. Castrica mehrfach den Entwurf seines Gutachtens überprüft; im übrigen habe Dr. Van Den Eeckhaut sechs Wochen lang vergeblich auf die mit einem Telegramm vom 21. April 1983 angekündigte Stellungnahme von Dr. Fidotti gewartet, bevor er den Bericht vom 3. Juni 1983, der von ihm selbst und von Dr. De Meersman unterzeichnet worden sei, dem Europäischen Parlament zugeleitet habe.
41 Das Vorbringen des Klägers ist zurückzuweisen. Zum einen ist die Rüge, daß die Unterschrift von Dr. Fidotti fehle, unbegründet, da der Ärzteausschuß rechtsgültig mit der Mehrheit seiner Mitglieder entscheidet (Urteil vom 21. Mai 1981 in der Rechtssache 156/80, Morbelli/Kommission, Slg. 1981, 1357). Zum anderen liegt kein Verstoß gegen den Grundsatz der Kollegialität vor. Wie sich aus den Akten ergibt, hat Dr. Van Den Eeckhaut den Entwurf seines Gutachtens nach den Stellungnahmen von Dr. Fidotti und Dr. Castrica überprüft und sechs Wochen lang auf eine zusätzliche Stellungnahme von Dr. Fidotti gewartet, bevor er sein Gutachten an das Europäische Parlament schickte.
42 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, daß das Vorgehen des Ärzteausschusses nicht fehlerhaft war.
c) Zur Erstattung der Hälfte des Honorars von Dr. Van Den Eeckhaut
43 Nach Artikel 23 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Regelung hat der Beamte die Honorare und Nebenkosten des von ihm gewählten Arztes in voller Höhe sowie die Honorare und Nebenkosten des dritten Arztes zur Hälfte zu tragen, wenn das Gutachten des Ärzteausschusses dem Entscheidungsentwurf der Anstellungsbehörde entspricht.
44 Nach dieser Vorschrift hat das Europäische Parlament vom Ruhegehalt des Klägers wegen Dienstunfähigkeit einen Betrag von 43050 BFR einbehalten, der der Hälfte des Honorars von Dr. Van Den Eeckhaut, des dritten Mitglieds des Ärzteausschusses, entspricht.
45 Es ist festzustellen, daß das Gutachten des Ärzteausschusses dem Entscheidungsentwurf entspricht und daß das Verfahren ordnungsgemäß war. Die Weigerung, dem Kläger die von seinem Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit einbehaltene Hälfte des Honorars von Dr. Van Den Eeckhaut zu erstatten, war daher gerechtfertigt.
d) Zur Erstattung der Auslagen des Klägers für die Untersuchungen durch Dr. Cis und Dr. Lieschke
46 Der Gerichtshof hat bereits festgestellt, daß die Untersuchungen durch Dr. Cis und Dr. Lieschke im Rahmen des Verfahrens zur Feststellung der Dienstunfähigkeit angeordnet worden sind, das nicht Gegenstand der vorliegenden Klage ist.
47 Die mit Schreiben vom 10. November 1983 mitgeteilte Weigerung, dem Kläger seine Auslagen für die genannten Untersuchungen zu erstatten, war daher gerechtfertigt.
e) Zur Erstattung der Auslagen des Klägers für die Übersetzung der ärztlichen Gutachten von Dr. Cis und Dr. Lieschke
48 Es ist festzustellen, daß der Kläger die Übersetzung dieser Unterlagen veranlaßt hat, ohne daß er dazu in irgendeiner Weise verpflichtet war.
49 Die mit Schreiben vom 10. November 1983 mitgeteilte Weigerung, dem Kläger seine Auslagen für die Übersetzung der genannten ärztlichen Gutachten zu erstatten, war daher gerechtfertigt.
Ergebnis
50 Nach alledem ist die Klage abzuweisen.
Kosten
51 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
52 Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe bei Klagen der Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst.
53 Im vorliegenden Fall kann aber die Fehlerhaftigkeit, die darin besteht, daß die Zustellung des Entscheidungsentwurfs durch einen nicht dazu ermächtigten Beamten erfolgte, Auswirkungen auf den Entschluß des Klägers gehabt haben, Klage zu erheben. Daher sind die Kosten des Klägers nach Artikel 69 § 3 Absatz 1 der Verfahrensordnung, wonach die Kosten ganz oder teilweise gegeneinander aufgehoben werden können, wenn ein außergewöhnlicher Grund gegeben ist, zur Hälfte dem Europäischen Parlament aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1) Die Klage wird abgewiesen.
2) Das Europäische Parlament trägt außer seinen eigenen Kosten die Hälfte der Kosten des Klägers.