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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 23.01.1986 – C-296/84
Generalanwalt Marco Darmon · ECLI:EU:C:1986:32
Schlußanträge des Generalanwalts
Marco Darmon
vom 23. Januar 1986
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1. Die Cour du travail Mons hat Ihnen mit Urteil vom 5. Dezember 1984 in dem Rechtsstreit Antonino Sinatra gegen Fonds national de retraite des ouvriers mineurs (FNROM) ein zweites Ersuchen um Vorabentscheidung vorgelegt.
Herr Sinatra, der Kläger des Ausgangsverfahrens, der die italienische Staatsangehörigkeit besitzt, war von 1948 bis 1956 in Italien beschäftigt und arbeitete von 1957 bis 1970 als Bergarbeiter in Belgien.
Aufgrund dieser Tätigkeiten erhält er folgende Rentenleistungen:
in Italien seit dem 1. Dezember 1970 eine nach Artikel 46 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, (im folgenden: die Verordnung) proratisierte Invaliditätsrente nach dem allgemeinen Versicherungssystem,
in Belgien seit dem 1. April 1971 gemäß dem belgischen Arrêté royal vom 19. November 1970 (Artikel 1 bis 4) eine pauschale Invaliditätsrente für Bergarbeiter zum Verheiratetensatz, deren Gewährung eine Mindestversicherungszeit von fünf oder zehn Jahren voraussetzt, deren Höhe jedoch von der genauen Dauer der zurückgelegten Versicherungszeiten unabhängig ist. Vom 10. Mai 1971 an wird die belgische Invaliditätsrente um eine belgische Rente wegen Berufskrankheit gekürzt.
Bei dem ersten Vorabentscheidungsersuchen der Cour du travail Mons vom 7. Januar 1981 (Rechtssache 7/81, Sinatra/FNROM, Urteil vom 2. Februar 1982, Slg. 1982, 137) ging es im wesentlichen darum, ob im Hinblick auf Artikel 51 der Verordnung eine 1976 in der persönlichen Lage des Klägers eingetretene Änderung — seine Frau hatte eine Anstellung gefunden und die belgische Invaliditätsrente war vom Verheirateten-satz auf den Alleinstehendensatz umgestellt worden — dem FNROM das Recht gab, den Fall, wie geschehen, insgesamt zu überprüfen. Der Beklagte hatte nämlich aufgrund aller einschlägigen europäischen Verordnungen die belgische Leistung um den Betrag der italienischen Rente für den Zeitraum vom 1. April 1971 bis 1. Juli 1975 gekürzt und die Erstattung einer angeblichen Überzahlung an den Kläger in Höhe von 38000 BFR verlangt; er hatte ferner die belgische Leistung nach Artikel 46 der Verordnung vom 1. Januar 1975 an neu berechnet und dabei verschiedene Änderungen, darunter den Wegfall der Erhöhung für Ehegatten seit dem 1. Januar 1976, berücksichtigt.
Sie haben mit Ihrem Urteil vom 2. Februar 1982 für Recht erkannt, daß bei jeder Änderung der von einem Mitgliedstaat gewährten Leistungen ... eine Neuberechnung nach Artikel 46 der Verordnung Nr. 1408/71 vorzunehmen [ist], außer wenn bestimmte Gründe vorliegen, zu denen jedoch Änderungen der persönlichen Lage des Versicherten nicht gehören. Der FNROM durfte somit eine Überprüfung der zu seinen Lasten gehenden Leistung vornehmen; das Gericht des Ausgangsverfahrens entschied am 2. November 1983 in diesem Sinne, wobei es die Parteien aufforderte, sich zu weiteren Fragen nach der Vereinbarkeit des einschlägigen belgischen Rechts, nämlich des Artikels 23 Absatz 1 des Arrêté royal vom 19. November 1970, mit dem Gemeinschaftsrecht, insbesondere den Artikeln 45, 46 und 12 der Verordnung, zu äußern. Es ging darum, inwieweit die italienische Rente von der belgischen Rente abgezogen werden kann. Dies ist zwischen den Parteien streitig.
Artikel 23 Absatz 1 des genannten Arrêté royal enthält eine Antikumulierungsvorschrift, die das vorlegende Gericht als extern bezeichnet, da sie auch für im Ausland erworbene Leistungen gilt. Vor einer am 3. August 1983 durch den Arrêté royal vorgenommenen Änderung lautete diese Bestimmung wie folgt:
Die Invaliditätsrente nach dieser Verordnung kann, je nachdem, ob der Arbeitnehmer verheiratet, alleinstehend, verwitwet, geschieden oder getrennt lebend ist, nur bis zu den in Artikel 4 Absätze 1, 2 oder 4 festgelegten Jahresrentenbeträgen mit einer oder mehreren Ruhestands- oder Invaliditätsrenten kumuliert werden.
Die Änderung vom 3. August 1983 sah die Nichtkumulierung der Invaliditätsrente mit einer oder mehreren Ruhestands- oder Invaliditätsrenten vor, die aufgrund belgischer oder ausländischer Rechtsvorschriften gewährt werden.
In Randnummer 8 der Entscheidungsgründe des zitierten Urteils vom 2. Februar 1982 haben Sie unter Hinweis auf den Sinn Ihrer Rechtsprechung ausgeführt:
Der dem Wanderarbeitnehmer... gewährte Anspruch auf Anwendung des günstigsten Systems der sozialen Sicherheit führt grundsätzlich dazu, daß bei jeder Änderung der nach diesem System gewährten Leistungen erneut ein Vergleich gemäß Artikel 46 der Verordnung Nr. 1408/71 zwischen dem nationalen System und dem System der Zusammenrechnung und Proratisierung anzustellen ist, um zu ermitteln, welches nach der erfolgten Änderung das günstigste ist.
Nun stimmten aber die Parteien des Ausgangsverfahrens darin überein, daß die in Belgien (14 Jahre als Bergarbeiter) und in Italien (3 Jahre, allgemeines System) zurückgelegten Versicherungszeiten genaugenommen nach Artikel 45 Absatz 2 der Verordnung nicht zusammenrechenbar seien, da sie unter verschiedene Systeme fielen.
Diese Bestimmung besagt unter anderem folgendes :
2) Für die Gewährung bestimmter Leistungen, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats davon abhängig ist, daß Versicherungszeiten ausschließlich in einem Beruf, für den ein Sondersystem für Arbeitnehmer gilt, oder gegebenenfalls in einer bestimmten Beschäftigung zurückgelegt worden sind, werden die nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zurückgelegten Zeiten nur dann berücksichtigt, wenn sie in einem entsprechenden System oder, falls es ein solches nicht gibt, in dem gleichen Beruf oder gegebenenfalls in der gleichen Beschäftigung zurückgelegt worden sind ...
Der Kläger machte jedoch unter Berufung auf die Randnummer 8 der Entscheidungsgründe Ihres Urteils vom 2. Februar 1982 vor der Cour du travail Mons geltend, diese Aussage habe keinen Sinn, wenn die Zusammenrechnung und die Proratisierung gemäß Artikel 46 nicht vorgenommen würden; der Beklagte vertrat demgegenüber unter Hinweis auf Ihre Urteile vom 13. Oktober 1977 in den Rechtssachen 22/77 (Mura/FNROM, Slg. 1977, 1699) und 37/77 (Greco/FNROM, Slg. 1977, 1711) den Standpunkt, die Zusammenrechnung, von der diese Rechtsprechung ausgehe, sei aufgrund von Artikel 45 Absatz 2 der Verordnung unmöglich. Folglich komme die Antikumulierungsvorschrift des belgischen Rechts uneingeschränkt zur Anwendung.
Die Cour du travail Mons führt in ihrem Vorlageurteil aus, daß darüber zu entscheiden [ist], ob der zuständige belgische Träger, soweit er für die Erfüllung der Voraussetzungen des Anspruchs auf Invaliditätsrente für Bergarbeiter keine Zusammenrechnung und Proratisierung vornehmen muß, den Vergleich gemäß Artikel 46 der Verordnung Nr. 1408/71 zwischen dem Gemeinschaftssystem der Absätze 1 bis 3 und dem nationalen System einschließlich der Antikumulierungsvorschrift anzustellen hat, um festzustellen, welches System für den Wanderarbeitnehmer am günstigsten ist.
Die Vorlagefrage ist wie folgt gefaßt:
Ist die Verordnung Nr. 1408/71 — insbesondere die Artikel 12, 45 und 46 — dahin auszulegen, daß dann, wenn die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft die Gewährung einer Invaliditätsleistung eines Sondersystems für Bergarbeiter von der Zurücklegung einer bestimmten Mindestversicherungszeit abhängig machen, der Betrag der Leistung sich jedoch nicht nach der Gesamtdauer der Versicherungszeiten bestimmt (es wird nicht zusammengerechnet) und diese Rechtsvorschriften eine externe Antikumulierungsvorschrift enthalten, der zuständige Träger dieses Staates bei einem in den Anwendungsbereich dieser Rechtsvorschriften fallenden Arbeitnehmer, der jedoch zusätzlich eine proratisierte Rentenleistung eines allgemeinen Systems nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats bezieht, einen Vergleich anzustellen hat zwischen der Leistung nach Gemeinschaftsrecht — erworben aufgrund von Artikel 46 Absatz 1 ohne Anwendung der nationalen Antikumulierungsvorschriften und ohne Anwendung von Artikel 46 Absatz 3, der als obere Grenze den höchsten theoretischen Rentenbetrag festlegt — und der Leistung ausschließlich nach Maßgabe der nationalen Rechtsvorschriften einschließlich der externen Antikumulierungsvorschrift, um das für die Wanderarbeitnehmer günstigste System (den höchsten Rentenbetrag) zu ermitteln?
2. Der Kläger hat sowohl in seinen schriftlichen Erklärungen als auch in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, daß zu unterscheiden sei zwischen
der Zusammenrechnung der Versicherungszeiten, die für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für eine Leistung erforderlich seien; sie sei im vorliegenden Fall wegen Artikel 45 Absatz 2 und der Heterogenität der Systeme nicht möglich, und
der Zusammenrechnung der Versicherungszeiten, die bei der Berechnung des Anspruchs zu berücksichtigen seien.
Die Artikel 45 und 46 der Verordnung setzten die Ziele des Artikels 51 EWG-Vertrag ins Werk, und nach der vom Beklagten zitierten Rechtsprechung sei Artikel 46 uneingeschränkt anzuwenden, wenn seine Anwendung zu einem günstigeren Ergebnis führe als die der nationalen Rechtsvorschriften.
In seinem Fall ergebe sich durch Zusammenrechnung ein Versicherungsverlauf von insgesamt 17 Jahren; bei Proratisierung werde für Belgien (14/17) ein günstigeres Ergebnis erzielt als bei Anwendung der belgischen Rechtsvorschriften einschließlich der Antikumulierungsvorschrift (Unterschied zu seinen Gunsten: 596 BFR). Da sich Artikel 46 als günstiger erweise, sei er anzuwenden.
3. Der FNROM macht unter Wiederholung seiner Hauptargumente im Ausgangsverfahren geltend, er habe die in der zitierten Rechtsprechung des Gerichtshofes herausgearbeiteten Grundsätze beachtet; die Regel der Zusammenrechnung — und damit der Proratisierung — sei wegen des klaren Wortlauts des Artikels 45 Absatz 2 der Verordnung unanwendbar.
4. Nach Auffassung der italienischen Regierung, die schriftliche Erklärungen abgegeben hat, könnte Sie diese Rechtssache dazu veranlassen, Ihre Rechtsprechung auf diesem Gebiet zu überprüfen. Die Gewährleistung des gemeinschaftlichen Berechnungssystems könnte sich bei Versicherungszeiten, die unter verschiedenen Systemen zurückgelegt worden seien, als unwirksam erweisen; dieser Umstand könne nach ihrer Auffassung die Anwendbarkeit des Artikels 46 Absatz 2 angesichts des Grundsatzes des Artikels 45 Absatz 2 der Verordnung in Frage stellen. Bestünde diese Gewährleistung nicht mehr, stelle sich das Problem nationaler Antikumulierungsvorschriften, die die Mitgliedstaaten frei einführen könnten und die es ihnen ermöglichten, sich die Leistungen eines anderen Staats zu eigen zu machen. Es sei deshalb eine neue Auslegung des Artikels 12 der Verordnung in Betracht zu ziehen.
Der Gerichtshof habe den zweiten Absatz dieses Artikels so ausgelegt, daß es nicht zu einer mit Artikel 46 übereinstimmenden Leistungsfeststellung komme, sobald eine der beiden Leistungen allein aufgrund nationaler Rechtsvorschriften festzustellen sei, was sich aus dem Grundsatz der Nichteinmischung des Gemeinschaftssystems in die nationalen Rechtsvorschriften ergebe.
Es sei jedoch zu berücksichtigen, daß wegen des vom Gerichtshof bereits betonten Gebots der Koordinierung der nationalen Rechtsvorschriften, das dem Gemeinschaftsrecht und insbesondere Artikel 51 EWG-Vertrag zu entnehmen sei, eher eine Lösung in Betracht gezogen werden sollte, die die Willkür der Mitgliedstaaten ausschließe. Diese Notwendigkeit müsse in Artikel 12 der Verordnung ihren besonderen Niederschlag finden, der dazu bestimmt sei, diese Koordinierung vorzunehmen, da in ihm von einer Feststellung gemäß Artikel 46 der Verordnung und nicht nur aufgrund dieser Bestimmung die Rede sei. Daraus ergebe sich, daß Artikel 46 Absatz 1 ohne Rücksicht auf die nationale Antikumulierungsvorschrift anzuwenden sei, was durch Artikel 46 Absatz 3 Unterabsatz 2 bestätigt werde, der die Möglichkeit einer Kürzung von Leistungen, die allein aufgrund einer nationalen Regelung geschuldet würden, ausdrücklich vorsehe. Auch wenn diese Bestimmung zwischenzeitlich für mit Artikel 51 EWG-Vertrag unvereinbar erklärt worden sei (Urteil vom 21. Oktober 1975 in der Rechtssache 24/75, Petroni, Slg. 1975, 1149), so zeige sie doch das Bemühen, die Koordinierung der Systeme auf alle nach Artikel 46 in Betracht kommenden Fälle eines Zusammentreffens von Leistungen zu erstrecken.
Es sei somit festzustellen, daß Artikel 12 Absatz 2 die Anwendung nationaler Antikumulierungsvorschriften auf Leistungen verbiete, die nur aufgrund einer nationalen Regelung erworben worden seien, um zu verhindern, daß im Rahmen der gemeinschaftlichen Koordinierung nationale Rechtsvorschriften den Versicherten einseitig anderswo erworbene Rechte nehmen könnten. Was das Gemeinschaftsrecht nicht zulasse, könne das nationale Recht nicht gestatten.
Für den Fall, daß der Gerichtshof seine Rechtsprechung gemäß der Auslegung der italienischen Regierung weiterführen sollte, schlägt die Regierung vor, Artikel 46 Absatz 2 über die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten und die Proratisierung jedenfalls für entsprechend anwendbar zu erklären sowie gegebenenfalls auch Artikel 46 Absatz 3, der die gemeinschaftsrechtliche Grenze darstelle, die die Ermittlung eines gemeinschaftlichen theoretischen Betrags ermögliche, der aufgrund von nationalen Antikumulierungsvorschriften nicht verringert werden könnte.
5. Die Kommission verweist zunächst darauf, daß Artikel 23 Absatz 1 des Arrêté royal vom 19. November 1970 bis zum 1. September 1983 nicht die Kumulierung mit im Ausland erworbenen Leistungen betroffen habe; daraus ergebe sich, daß es sich bis dahin um eine interne Antikumulierungsvorschrift gehandelt habe, die infolge der Änderung des Wortlauts zu einer externen Antikumulierungsvorschrift geworden sei.
Unter Hinweis auf die durch Ihre Rechtsprechung, insbesondere im Urteil in den verbundenen Rechtssachen 116, 117, 119, 120 und 121/80 (RWP/Celestre u. a.; NPM/Strehl, Slg. 1981, 1737), herausgearbeiteten Grundsätze macht die Kommission sodann geltend,
bis zum 1. September 1983 habe die interne Antikumulierungsvorschrift nicht eine Kürzung des Betrags der italienischen Rente um den vom Kläger allein nach den belgischen Rechtsvorschriften erworbenen Leistungsanspruch bewirken können;
vom 1. September 1983 an habe die externe Antikumulierungsvorschrift bei der Berechnung zur Feststellung der Leistungen herangezogen werden können, aber im Rahmen der im zitierten Urteil Celestre herausgearbeiteten Methode, d. h. des Vergleichs zwischen der nach dem nationalen Recht einschließlich der Antikumulierungsvorschrift berechneten Leistung und der gemäß Artikel 46 der Verordnung insgesamt gesehen berechneten Leistung, wie von Generalanwalt Sir Gordon Slynn in seinen Schlußanträgen in der Rechtsssache Celestre beschrieben. Bei der gemeinschaftsrechtlichen Feststellung werde die nationale Antikumulierungsvorschrift bei der Anwendung der nationalen Rechtsvorschriften gemäß Artikel 12 Absatz 2 am Ende nicht angewendet. Der erhaltene Betrag (die autonome Leistung) sei nach Artikel 46 Absatz 1 Unterabsatz 2 mit dem Betrag zu vergleichen, der sich aus der Anwendung des Artikels 46 Absatz 2 Buchstabe a (Zusammenrechnung aller zurückgelegten Versicherungszeiten) und Buchstabe b (Proratisierung) ergebe.
Da zur Berechnung der mit Zurücklegung der Mindestversicherungszeit erworbenen Leistung keine Zusammenrechnung erforderlich sei, sei die autonome Leistung, bei der die Antikumulierungsvorschrift nicht berücksichtigt werde, gleich dem unabhängig von der Dauer der Versicherungszeiten erworbenen theoretischen Betrag und auch gleich dem tatsächlichen Betrag.
Schließlich sei die autonome Leistung gegebenenfalls gemäß Artikel 46 Absatz 3 der Verordnung und unter Berücksichtigung des theoretischen italienischen Betrags zu berichtigen und die höchste der beiden Leistungen — die nationale oder die gemeinschaftliche — zu gewähren.
6. Diese Rechtssache scheint mir, das sei gleich gesagt, ein Scheinproblem aufzuwerfen und nicht geeignet zu sein, Ihre frühere Rechtsprechung auf diesem Gebiet in Frage zu stellen.
Zu lösen ist die Frage, ob Artikel 45 Absatz 2 der Verordnung ein Hindernis für die Anwendung des Artikels 46 Absatz 2 Buchstabe a darstellt, der die Zusammenrechnung der von dem Betroffenen zurückgelegten Versicherungszeiten vorsieht. Für den Fall der Heterogenität der Systeme — Sondersystem einerseits und allgemeines System andererseits — schließt Artikel 45 Absatz 2 die Zusammenrechnung der unter den heterogenen Systemen zurückgelegten Versicherungszeiten für den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs aus. Davon zu unterscheiden ist der Geltungsbereich des Artikels 46, der die Feststellung der Leistungen betrifft. Absatz 1 dieser Bestimmung besagt, wie der zuständige Träger eines Mitgliedstaats vorzugehen hat, der für die Gewährung einer Leistung Artikel 45 nicht anzuwenden braucht. Er betrifft mit anderen Worten den Fall, daß die in ein und demselben Mitgliedstaat zurückgelegte(n) Versicherungszeit(en) für den Erwerb eines Leistungsanspruchs ausreicht (ausreichen). Dies trifft im vorliegenden Fall zu, soweit es um die belgische Rente geht, denn der Kläger hat die für den Anspruch auf eine Invaliditätsrente für Bergarbeiter, deren Betrag von der Dauer der tatsächlich zurückgelegten Versicherungszeit unabhängig ist, erforderliche Mindestversicherungszeit zurückgelegt. Artikel 46 Absatz 2 Unterabsatz 1 setzt demgegenüber voraus — und dies trifft nur auf die italienische Rente zu —, daß vorher Artikel 45 angewendet wird.
Wie muß nun der FNROM, der nur Artikel
46 Absatz 1 anzuwenden hat, vorgehen? Erinnern wir uns, daß nach Ihrer Rechtsprechung, für die das zitierte Urteil Celestre das bekannteste Beispiel ist, der Träger, der Artikel 46 Absatz 1 anzuwenden hat, vorher den Betrag der nationalen Leistung auch unter Berücksichtigung der Antikumulierungsvorschrift bestimmt haben muß, um dieses Ergebnis mit dem Ergebnis nach Gemeinschaftsrecht, das sich aufgrund von Artikel 46 insgesamt ergibt, zu vergleichen.
Auf der Stufe des Artikels 46 Absatz 1 Unterabsatz 1 wird der betreffende Träger, der für den Erwerb des Anspruchs keine Zusammenrechnung von Versicherungszeiten vornehmen muß, zunächst die autonome Leistung zu bestimmen haben, die der nach seinen nationalen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Gesamtdauer der Versicherungszeiten entspricht. Die nationale Antikumulierungsvorschrift scheidet dabei nach Artikel 12 Absatz 2 am Ende aus, da die Leistungen gleicher Art sind. Das vorlegende Gericht hat festgestellt, daß im vorliegenden Rechtsstreit die Leistungen bei Invalidität nach belgischem Recht und die (proratisierte) Rente nach italienischem Recht gleicher Art sind. Somit ist der Grundsatz anzuwenden, den Sie in Randnummer 12 Ihres Urteils Celestre wie folgt formuliert haben:
Bei dem Betrag, auf den Artikel 46 Absatz 1 abstellt, handelt es sich ... um denjenigen Betrag, den der Arbeitnehmer nach den nationalen Rechtsvorschriften beanspruchen könnte, wenn er nicht nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats eine Rente beziehen würde. Hat der Arbeitnehmer, der eine bestimmte Anzahl Versicherungsjahre nachweisen kann, nach den nationalen Rechtsvorschriften Anspruch auf eine volle Rente, so ist der Betrag dieser vollen Rente zu berücksichtigen (Slg. 1981, 1754).
Nach Artikel 46 Absatz 1 Unterabsatz 2 hat dieser Träger sodann den theoretischen Betrag der Leistung zu berechnen, der sich bei Zusammenrechnung der in den verschiedenen Mitgliedstaaten zurückgelegten Ver-sicherungs- und Wohnzeiten ergeben würde (Verweisung auf Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a), sowie den tatsächlichen Betrag im Wege der Proratisierung (Verweisung auf Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe b). Ich halte fest, daß auch auf dieser Stufe der Berechnung Artikel 45 noch nicht eingreift und der Anwendung von Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a (Zusammenrechnung) nicht im Wege steht, der am Ende folgendes besagt:
Ist nach diesen Rechtsvorschriften der Betrag der Leistung von der Dauer der zurückgelegten Zeiten unabhängig, so gilt dieser Betrag als theoretischer Betrag.
Nach solchen Rechtsvorschriften können deshalb, wie im vorliegenden Fall, der Betrag der autonomen Rente und der theoretische Betrag gleich sein, weil der Leistungsbetrag von der Dauer der zurückgelegten Versicherungszeiten unabhängig ist. Was die Berechnung des tatsächlichen Betrags betrifft, der sich durch Proratisierung der zurückgelegten Versicherungszeiten nach Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe b ergibt, so ist zwar ein Meinungsunterschied zwischen dem Kläger des Ausgangsverfahrens und der Kommission in bezug auf die Auslegung dieser Bestimmung zu verzeichnen, ihre Anwendung kann jedoch in keinem Fall zu einem höheren Ergebnis führen, als sich aus der Anwendung des Absatzes 1 ergibt, da die autonome Rente mit dem theoretischen Betrag identisch ist.
Nach Artikel 46 Absatz 1 Unterabsatz 2 wird allein der höhere Betrag, der nur der der autonomen Rente sein kann, berücksichtigt.
Das vorlegende Gericht hat sich offensichtlich Ihre Rechtsprechung in vollem Umfang zu eigen gemacht und verweist zu Recht darauf, daß, soweit die von ihm vorgelegte Frage — wie ich meine — zu bejahen sei, noch der theoretische italienische Betrag zu ermitteln sei, damit der Beklagte als Träger, der Artikel 46 Absatz 1 anwendet, seine Leistung gegebenenfalls nach Artikel 46 Absatz 3 Unterabsatz 2 berichtigen könne. Schließlich wird ein Vergleich zwischen dem nationalen Betrag und dem gemeinschaftsrechtlichen Betrag anzustellen sein, wobei der höhere Betrag an den Versicherten zu zahlen ist.
7. Aufgrund dieser Erwägungen schlage ich Ihnen vor, der Cour du travail Mons wie folgt zu antworten:
Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 führt nicht zu einer Anwendung von Artikel 45, da die Voraussetzungen für den Erwerb eines Leistungsanspruchs bereits aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats erfüllt sind, ohne daß zu den nach diesen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten die Zeiten hinzugerechnet werden müßten, die in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten zurückgelegt worden sind.
Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, der eine Invaliditätsrente nach einem Sondersystem festzustellen hat, die mit Ablauf einer Mindestversicherungszeit erworben wird, deren Höhe jedoch von der genauen Dauer der zurückgelegten Versicherungszeiten unabhängig ist, hat, während der Versicherte darüber hinaus eine proratisierte Invaliditätsrente nach dem allgemeinen System eines anderen Mitgliedstaats bezieht, einen Vergleich vorzunehmen zwischen dem Betrag der nach seinen eigenen nationalen Rechtsvorschriften einschließlich etwaiger Antikumulierungsvorschriften geschuldeten Leistung und der gemeinschaftsrechtlichen Leistung, die sich aus der Anwendung des Artikels 46 insgesamt, ohne Anwendung der nationalen Antikumulierungsvorschriften, soweit die Leistungen gleicher Art sind, ergibt, wobei der Betrag der von der Dauer der zurückgelegten Zeiten unabhängigen Leistung als theoretischer Betrag im Sinne des Artikels 46 Absatz 2 Buchstabe a gilt.