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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 13.03.1986 – C-296/84

Dritte Kammer · ECLI:EU:C:1986:121

Zitiert von 3 Entscheidungen

In der Rechtssache 296/84

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag von der Cour du travail Mons in dem vor dieser anhängigen Rechtsstreit

Antonino Sinatra

gegen

Fonds national de retraite des ouvriers mineurs (FNROM)

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 12, 45 und 46 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. 1983, L 230, S. 8)

erläßt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten U. Everling, der Richter T. Koopmans und C. Kakouris,

Generalanwalt: M. Darmon

Kanzler: P. Heim

Beteiligte, die Erklärungen abgegeben haben:

Herr Antonino Sinatra, im schriftlichen Verfahren und in der mündlichen Verhandlung vertreten durch D. Rossini,

der FNROM, im schriftlichen Verfahren vertreten durch die Rechtsanwälte E. Stein und P. Jaudrain, in der mündlichen Verhandlung vertreten durch Rechtsanwalt E. Stein,

die italienische Regierung, im schriftlichen Verfahren vertreten durch A. Squillante im Beistand von O. Fiumara,

die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, im schriftlichen Verfahren vertreten durch J. Griesmar und Rechtsanwalt F. Herbert, in der mündlichen Verhandlung vertreten durch J. Griesmar und Herrn Van Raepenbusch,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 23. Januar 1986,

folgendes

URTEIL§

(Tatbestand nicht wiedergegeben)

Entscheidungsgründe§

1 Die Cour du travail Mons hat mit Urteil vom 5. Dezember 1984, beim Gerichtshof eingegangen am 10. Dezember 1984, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung der Artikel 12, 45 und 46 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in ihrer geänderten Fassung im Hinblick auf die Anwendbarkeit einer nationalen Antikumulierungsvorschrift bei der Berechnung einer Invaliditätsrente für Bergarbeiter zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Frage stellt sich im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen A. Sinatra, dem Kläger des Ausgangsverfahrens, und dem Fonds national de retraite des ouvriers mineurs (FNROM), dem Beklagten des Ausgangsverfahrens, darüber, daß dieser für die Anwendung der Regelung über die Bergarbeiter-Invaliditätsrente zuständige belgische Träger die Antikumulierungsvorschrift des Artikels 23 Absatz 1 des Arrêté royal vom 19. November 1970 angewendet hat, um die dem Kläger nach der vorerwähnten Regelung zustehende belgische Rente um den Betrag der von ihm bezogenen italienischen Invaliditätsrente zu kürzen.

3 Der Kläger war von 1948 bis 1956 als Arbeitnehmer in Italien und von 1957 bis 1970 als Bergarbeiter in Belgien beschäftigt. Er bezieht eine gemäß Artikel 46 der Verordnung Nr. 1408/71 proratisierte italienische Invaliditätsrente, deren Betrag sich nach der Dauer der Versicherungszeiten richtet. Seit dem 1. April 1971 bezieht er eine belgische Invaliditätsrente für Bergarbeiter nach dem Arrêté royal vom 19. November 1970. Die Höhe dieser Leistung ist von der Dauer der Versicherungszeiten unabhängig; die für die Gewährung dieser Rente erforderliche Mindestzeit der Beschäftigung bei Bergwerksunternehmen hat der Kläger zurückgelegt.

4 Bei einer Überprüfung der Akte des Klägers, deren Prinzip bereits der Frage zugrunde lag, die dem Gerichtshof in der Rechtssache 7/81 unterbreitet worden ist (Sinatra/FNROM, Urteil vom 2. Februar 1982, Slg. 1982, 137), wandte der Beklagte die Antikumulierungsvorschrift des Artikels 23 Absatz 1 des Arrêté royal vom 19. November 1970 an und kürzte die belgische Rente um den Betrag der italienischen Rente. Diese Bestimmung lautet wie folgt:

Die Invaliditätsrente nach dieser Verordnung kann je nachdem, ob der Arbeitnehmer verheiratet, ledig, verwitwet, geschieden oder getrennt lebend ist, nur bis zu den in Artikel 4 Absätze 1, 2 oder 4 festgelegten Jahresrentenbeträgen mit einer oder mehreren Ruhestands- oder Invaliditätsrenten kumuliert werden.

Durch den Arrêté royal vom 3. August 1983 wurde diese Bestimmung dahin geändert, daß die Nichtkumulierung für eine oder mehrere Ruhestands- oder Invaliditätsrenten vorgesehen ist, die aufgrund belgischer oder ausländischer Rechtsvorschriften gewährt werden.

5 Der Kläger erhob gegen die Kürzung seiner belgischen Rente Klage. Vor der damit befaßten Cour du travail Mons machte er geltend, nach Artikel 46 der Verordnung Nr. 1408/71 sei der Betrag der um die italienische Rente gekürzten belgischen Invaliditätsrente mit dem Betrag der proratisierten, zur Dauer der in Belgien zurückgelegten Versicherungszeiten proportionalen belgischen Rente zu vergleichen. Da dieser letztere Betrag höher sei, sei ihm nach Gemeinschaftsrecht dieser Betrag zu zahlen.

6 Nach Auffassung des Beklagten ist die nationale Antikumulierungsvorschrift anwendbar, da der Kläger eine vollständige Rente allein aufgrund der belgischen Rechtsvorschriften beziehe. Da nach Artikel 45 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 eine Zusammenrechnung im vorliegenden Fall nicht vorgenommen werden könne, könne auch Artikel 46 dieser Verordnung nicht angewendet werden.

7 Um über diesen Streit befinden zu können, hat die Cour du travail Mons dem Gerichtshof die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist die Verordnung Nr. 1408/71 — insbesondere die Artikel 12, 45 und 46 — dahin auszulegen, daß dann, wenn die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft die Gewährung einer Invaliditätsleistung eines Sondersystems für Bergarbeiter von der Zurücklegung einer bestimmten Mindestversicherungszeit abhängig machen, der Betrag der Leistung sich jedoch nicht nach der Gesamtdauer der Versicherungszeiten bestimmt (es wird nicht zusammengerechnet) und diese Rechtsvorschriften eine externe Antikumulierungsvorschrift enthalten, der zuständige Träger dieses Staates bei einem in den Anwendungsbereich dieser Rechtsvorschriften fallenden Arbeitnehmer, der jedoch zusätzlich eine proratisierte Rentenleistung eines allgemeinen Systems nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats bezieht, einen Vergleich anzustellen hat zwischen der Leistung nach Gemeinschaftsrecht — erworben aufgrund von Artikel 46 Absatz 1 ohne Anwendung der nationalen Antikumulierungsvorschriften und ohne Anwendung von Artikel 46 Absatz 3, der als obere Grenze den höchsten theoretischen Rentenbetrag festlegt — und der Leistung ausschließlich nach Maßgabe der nationalen Rechtsvorschriften einschließlich der externen Antikumulierungsvorschrift, um das für die Wanderarbeitnehmer günstigste System (den höchsten Rentenbetrag) zu ermitteln?

8 Diese Frage betrifft in erster Linie die Auslegung von Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71.

9 Artikel 12 Absatz 2 Satz 1 stellt den Grundsatz auf, daß in den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats enthaltene Antikumulierungsvorschriften einem Berechtigten gegenüber auch dann anwendbar [sind], wenn es sich um Leistungen [handelt], die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats erworben wurden. Nach Satz 2 dieser Bestimmung gilt der Grundsatz jedoch nicht, wenn der Berechtigte Leistungen erhält, die von den Trägern zweier oder mehrerer Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 46 ... festgestellt werden.

10 Die Kommission führt insoweit aus, daß zwischen internen Antikumulierungsvorschriften, die sich nur auf einzelstaatliche Leistungen bezögen, und externen Antikumulierungsvorschriften, die sich ausdrücklich auf ausländische Leistungen bezögen, zu unterscheiden sei. In seiner ursprünglichen Fassung sei Artikel 23 Absatz 1 des Arrêté royal vom 19. November 1970 eine interne Antikumulierungsvorschrift gewesen, die nicht auf Leistungen nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats habe erstreckt werden können.

11 In dieser Hinsicht ist daran zu erinnern, daß im Rahmen der Aufgabenverteilung zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten, die Artikel 177 EWG-Vertrag zugrunde liegt, es Sache des nationalen Gerichts und nicht des Gerichtshofes ist, das nationale Recht auszulegen und über seine Anwendung auf den Einzelfall zu entscheiden. Da die Cour du travail ihre Frage, wie sich dem Vorlageurteil entnehmen läßt, im Hinblick auf eine externe Antikumulierungsvorschrift gestellt hat, ist ihr auf dieser Grundlage zu antworten.

12 Nach Auffassung der italienischen Regierung sollte die vorliegende Rechtssache Anlaß zu einer Änderung der Rechtsprechung des Gerichtshofes geben, wonach die Anwendung nationaler Antikumulierungsvorschriften auf ausschließlich nach den nationalen Rechtsvorschriften erworbene Leistungen zulässig sei. Selbst wenn der Berechtigte einen Leistungsanspruch nur aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften erworben habe, sei die Feststellung einer solchen Leistung stets im Sinne von Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 gemäß Artikel 46 erfolgt. Die gemeinschaftliche Koordinierung zwischen den verschiedenen nationalen Systemen, wie sie in Artikel 51 EWG-Vertrag vorgesehen sei, mache es erforderlich, daß jegliche Kürzung einer Leistung, die allein nach einer Regelung erworben worden sei, ausgeschlossen werde.

13 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß der Gerichtshof in seinem Urteil vom 21. Oktober 1975 in der Rechtssache 24/75 (Petroni, Slg. 1975, 1149) für Recht erkannt hat, daß Artikel 46 Absatz 3 mit Artikel 51 EWG-Vertrag unvereinbar ist, soweit er vorschreibt, daß die in verschiedenen Mitgliedstaaten erworbenen Leistungen durch die Kürzung einer allein nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats erworbenen Leistung eingeschränkt werden. Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich, daß eine allein aufgrund einer nationalen Regelung erworbene Leistung, die günstiger ist als die, die sich aus der Anwendung des Artikels 46 der Verordnung Nr. 1408/71 ergibt, unabhängig von den Bestimmungen dieses Artikels allein aufgrund der nationalen Vorschriften geschuldet wird.

14 Wie der Gerichtshof jedoch wiederholt entschieden hat (siehe die Urteile vom 13. Oktober 1977 in der Rechtssache 22/77, Mura, Slg. 1977, 1699, vom 14. März 1978 in der Rechtssache 98/77, Schaap, Slg. 1978, 707, vom 2. Juli 1981 in den verbundenen Rechtssachen 116, 117, 119, 120 und 121/80, Celestre, Slg. 1981, 1737), gilt in einem solchen Fall nicht Artikel 12 Absatz 2 Satz 2, sondern Satz 1, was zur Folge hat, daß nationale Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen gekürzt, zum Ruhen gebracht oder entzogen werden, dem Berechtigten entgegengehalten werden können. Denn die Verordnung Nr. 1408/71 berührt zwar die allein aufgrund einer nationalen Regelung erworbenen Leistungen nicht; diese Regelung muß jedoch insgesamt, gegebenenfalls einschließlich der in ihr enthaltenen Antikumulierungsvorschriften, angewandt werden. Jede andere Lösung wäre nicht nur mit dem Wortlaut von Artikel 12 Absatz 2 unvereinbar, sondern hätte auch zur Folge, daß der Berechtigte aus der gleichzeitigen Anwendung der Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten Vorteile ziehen könnte, die sowohl nach der betreffenden nationalen Regelung als auch nach der spezifischen Regelung des Artikels 46 der Verordnung Nr. 1408/71 als ungerechtfertigt zu betrachten sind.

15 Daraus folgt, daß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 der Anwendung einer externen nationalen Antikumulierungsvorschrift auf allein nach den Bestimmungen einer nationalen Regelung erworbene Leistungen nicht entgegensteht.

16 Die gestellte Frage geht sodann dahin, ob Artikel 46 der Verordnung Nr. 1408/71 in einem Fall wie dem vorliegenden gilt und wie die nach dieser Bestimmung geschuldeten Leistungen der Höhe nach zu bestimmen sind.

17 Nach Auffassung des Beklagten ist der in Artikel 46 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannte, der Gesamtdauer der Versicherungszeiten im Sondersystem für Bergarbeiter entsprechende Betrag unter Berücksichtigung der Antikumulierungsvorschrift des Artikels 23 Absatz 1 des Arrêté royal vom 19. November 1970 zu bestimmen. Dies ergebe sich aus Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71. Die Grundregel des Artikels 45 Absatz 2 dieser Verordnung mache es im vorliegenden Fall unmöglich, bei der Berechnung einer Rente nach dem belgischen Sondersystem für Bergarbeiter die in Italien nicht in Bergwerksunternehmen zurückgelegten Versicherungszeiten mit den in Belgien in solchen Unternehmen zurückgelegten Versicherungszeiten zusammenzurechnen, und stehe dem in Artikel 46 Absatz 1 Unterabsatz 2 vorgesehenen Vergleich entgegen.

18 Der Kläger vertritt demgegenüber den Standpunkt, zur Berechnung der nach Artikel 46 geschuldeten Leistung müsse stets, und zwar auch in einem Fall wie dem vorliegenden, zusammengerechnet und proratisiert werden. Der belgische Träger habe ihm deshalb eine Invaliditätsrente zu gewähren, die dem Verhältnis der Anzahl der in Belgien zurückgelegten Versicherungsjahre zur Gesamtdauer seiner Berufslaufbahn entspreche.

19 Nach Artikel 40 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 gilt Artikel 46 für Leistungen bei Invalidität entsprechend, wenn für einen Arbeitnehmer nacheinander oder abwechselnd die Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten galten, sofern nach den Rechtsvorschriften mindestens eines dieser Staaten die Höhe der Leistungen von der Dauer der Versicherungszeiten abhängig ist. Nach Artikel 46 Absatz 1 ist ein Vergleich vorzunehmen zwischen dem in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Leistungsbetrag unter Zugrundelegung aller nach den betreffenden Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungs- oder Wohnzeiten einerseits und dem Leistungsbetrag, der sich nach Absatz 2 Buchstaben a und b dieses Artikels ergibt, andererseits. Nur der höhere dieser beiden Beträge wird nach Artikel 46 Absatz 1 Unterabsatz 2 berücksichtigt.

20 Aus der bereits angeführten Rechtsprechung ergibt sich, daß dem Berechtigten die Leistung zusteht, die sich aus der Anwendung des Artikels 46 ergibt, wenn diese sich als günstiger als die Leistung erweist, die der Berechtigte allein nach den Bestimmungen einer nationalen Regelung, gegebenenfalls einschließlich einer externen Antikumulierungsvorschrift, erwirbt. Artikel 45 Absatz 2 schließt zwar die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten aus, soweit es sich wie im vorliegenden Fall um ein Sondersystem für einen Beruf handelt und die in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegten Zeiten nicht in einem entsprechenden System zurückgelegt worden sind; die Anwendung des Artikels 46 und die Vornahme des in Absatz 1 Unterabsatz 2 dieses Artikels vorgesehenen Vergleichs setzen jedoch nicht voraus, daß alle fraglichen Zeiten zum Zwecke der Feststellung der Leistungen zusammengerechnet werden können. Artikel 46 findet somit in einem Fall wie dem vorliegenden uneingeschränkt Anwendung.

21 Bei dem in Artikel 46 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Betrag handelt es sich nach der vorerwähnten Rechtsprechung des Gerichtshofes, die zuletzt durch zwei Urteile vom 4. Juni 1985 in den Rechtssachen 58/84, Romano, und 117/84, Ruzzo, (Sig. 1985, 1679 und 1697) bestätigt worden ist, um den Betrag, den der Arbeitnehmer nach den nationalen Rechtsvorschriften beanspruchen könnte, wenn er nicht nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats eine Rente beziehen würde. Die Anwendung einer externen nationalen Antikumulierungsvorschrift ist dabei nach Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 ausgeschlossen.

22 In bezug auf den anhand von Artikel 46 Absatz 2 Buchstaben a und b zu ermittelnden Betrag bestimmt Buchstabe a am Ende, daß für den Fall, daß nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats der Betrag der Leistung von der Dauer der zurückgelegten Zeiten unabhängig ist, dieser Betrag als theoretischer Betrag im Sinne dieser Bestimmung gilt. Entspricht in einem solchen Fall dieser Betrag dem Betrag des Absatzes 1 Unterabsatz 1, so kann der tatsächliche Betrag der Leistung, der nach Absatz 2 Buchstabe b nach dem Verhältnis zwischen den nach den betreffenden Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten und den gesamten nach den Rechtsvorschriften aller beteiligten Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten ermittelt wird, nicht höher sein als der in Absatz 1 genannte Betrag. Somit ist die zwischen dem Beklagten einerseits sowie dem Kläger und der italienischen Regierung andererseits umstrittene Frage, ob die nach Artikel 46 Absatz 2 vorgesehene Berechnung auch in den in Artikel 45 Absatz 2 genannten Fällen vorzunehmen ist, unerheblich.

23 Ferner ist, wie die Kommission und die italienische Regierung vorgetragen haben, auf den so ermittelten Betrag die Kürzungsklausel des Artikels 46 Absatz 3 anzuwenden. Nach dieser Bestimmung bildet der höchste der nach Absatz 2 Buchstabe a berechneten theoretischen Beträge die obere Grenze der nach den Absätzen 1 und 2 berechneten Leistungsbeträge, die von jedem Träger, der Absatz 1 anwendet, geschuldet werden.

24 Auf die von der Cour du travail Mons vorgelegte Frage ist sonach zu antworten, daß

1) die Verordnung Nr. 1408/71 der Gewährung von Leistungen, die nur nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats erworben wurden, nicht entgegensteht, wenn diese höher sind als die nach Artikel 46 der Verordnung ermittelten Leistungen,in einem solchen Fall Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 der Anwendung einer externen nationalen Antikumulierungsvorschrift für die Ermittlung der nur nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats erworbenen Leistungen nicht entgegensteht,

2) Artikel 46 der Verordnung Nr. 1408/71 anwendbar ist, wenn der Betrag der nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats geschuldeten Leistungen von den zurückgelegten Versicherungszeiten unabhängig ist und die Mindestzeit zurückgelegt worden ist, von der der Erwerb des Anspruchs nach diesen Rechtsvorschriften abhängt, auch wenn es sich um ein Sondersystem für einen bestimmten Beruf handelt und die Versicherungszeiten in einem anderen Mitgliedstaat nicht in einem entsprechenden System zurückgelegt worden sind,für die Ermittlung des in Artikel 46 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Betrags die Anwendung einer externen nationalen Antikumulierungsvorschrift ausgeschlossen ist,der Betrag, der sich aufgrund des in Artikel 46 Absatz 1 Unterabsatz 2 vorgesehenen Vergleichs als der höhere erweist, gegebenenfalls nach Absatz 3 dieses Artikels gekürzt wird.

Kosten

25 Die Auslagen der italienischen Regierung und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen hat

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

auf die ihm von der Cour du travail Mons mit Urteil vom 5. Dezember Í984 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

1) Die Verordnung Nr. 1408/71 steht der Gewährung von Leistungen, die nur nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats erworben wurden, nicht entgegen, wenn diese höher sind als die nach Artikel 46 der Verordnung ermittelten Leistungen.

In einem solchen Fall steht Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 der Anwendung einer externen nationalen Antikumulierungsvorschrift für die Ermittlung der nur nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats erworbenen Leistungen nicht entgegen.

2) Artikel 46 der Verordnung Nr. 1408/71 ist anwendbar, wenn der Betrag der nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats geschuldeten Leistungen von den zurückgelegten Versicherungszeiten unabhängig ist und die Mindestzeit zurückgelegt worden ist, von der der Erwerb des Anspruchs nach diesen Rechtsvorschriften abhängt, auch wenn es sich um ein Sondersystem für einen bestimmten Beruf handelt und die Versicherungszeiten in einem anderen Mitgliedstaat nicht in einem entsprechenden System zurückgelegt worden sind.

Für die Ermittlung des in Artikel 46 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Betrags ist die Anwendung einer externen nationalen Antilcumulierungsvorschrift ausgeschlossen.

Der Betrag, der sich aufgrund des in Artikel 46 Absatz 1 Unterabsatz 2 vorgesehenen Vergleichs als der höhere erweist, wird gegebenenfalls nach Absatz 3 dieses Artikels gekürzt.