Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 28.01.1986 – C-222/84

Generalanwalt Marco Darmon · ECLI:EU:C:1986:44

Schlußanträge des Generalanwalts

Marco Darmon

vom 28. Januar 1986

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1 Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen kommt aus Nordirland. Außergewöhnlich schwere Unruhen bedrohen die öffentliche Ordnung und die Sicherheit der Bevölkerung. Diese Lage hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte mit Urteil vom 18. Januar 1978 festgestellt: Bei den auf das Jahr 1970 zurückgehenden Unruhen handele es sich um die längste und gewalttätigste Terrorismuskampagne, die es je in den beiden Teilen Irlands gegeben habe. Niemand behauptet, daß diese Zeit vorbei wäre.

Unter diesen Umständen kommt der Rolle der Ordnungskräfte und vor allem der Polizei wesentliche Bedeutung zu. Wie im Sitzungsbericht, auf den ich wegen des Sachverhalts, des Verfahrensablaufs und des Wortlauts der Vorabentscheidungsfragen ausdrücklich Bezug nehme, dargelegt, untersteht die Royal Ulster Constabulary (RUC) dem Chief Constable, der außerdem Hilfspolizisten als Voll- oder Teilzeitbeschäftigte einstellen kann, die die Royal Ulster Constabulary Reserve (RUCR) bilden. Wie in England und in Wales unterscheiden die für die RUC und die RUCR geltenden Rechtsvorschriften im Hinblick auf die ausgeübte Tätigkeit nicht zwischen Männern und Frauen.

Seit 1973 werden Frauen als Teilzeitbeschäftigte bei der RUCR eingestellt. Seit 1974 werden sie auch auf der Grundlage von verlängerbaren Dreijahresverträgen als Vollzeitbeschäftigte in die sogenannte RUC-full-time-Reserve eingestellt. Der Vertrag der Klägerin des Ausgangsverfahrens, die zunächst als Teilzeitbeschäftigte und seit 1974 als Vollzeitbeschäftigte tätig war, wurde 1977 verlängert.

Während die Polizeikräfte im Vereinigten Königreich in der Regel unbewaffnet sind, veranlaßte die Lage in Nordirland die zuständigen Behörden, die Polizisten für den gewöhnlichen Dienst mit Schußwaffen auszurüsten. Aus folgenden Gründen waren von dieser Änderung nur Männer betroffen : Es sollte der Gefahr von Anschlägen auf Frauen vorgebeugt werden, bei denen die Urheber in den Besitz von deren Waffen gelangen könnten, ihr Einsatz im sozialen Bereich sollte nicht gefährdet werden, und in bezug auf Frauen sollte das Ideal einer unbewaffneten Polizei aufrechterhalten werden. Diese Entscheidung hatte zur Folge, daß Frauen nicht in der Handhabung von Schußwaffen ausgebildet wurden.

1980 ging der Beklagte einen Schritt weiter. Angesichts der Notwendigkeit, die Angehörigen der RUC-full-time-Reserve hauptsächlich mit Sicherheitsaufgaben zu betrauen, die das Tragen von Schußwaffen bedingen, beschloß er, die mit Hilfspolizistinnen bestehenden Vollzeitverträge immer dann nicht zu verlängern, wenn ihre Aufgaben von Angehörigen der RUC erfüllt werden können. Daher wurden der Vertrag der Klägerin wie auch die Verträge der meisten ihrer Kolleginnen 1980 nicht verlängert.

Unstreitig wurde diese Maßnahme nicht aufgrund des dienstlichen Verhaltens der Betroffenen, sondern ausschließlich aufgrund ihres Geschlechts getroffen. Die Klägerin macht daher vor dem innerstaatlichen Gericht geltend, sie sei Opfer einer Diskriminierung, die der Richtlinie 76/207 des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. L 39, S. 40) zuwiderlaufe.

2 Diese Richtlinie ist im Vereinigten Königreich umgesetzt worden. In Nordirland geschah das mit der Sex Discrimination (Northern Ireland) Order 1976 [Statutory Instruments 1976, Nr. 1042 (NI 15)]. Anstelle einer Analyse dieser Regelung, wie sie im Sitzungsbericht enthalten ist, sei nur auf folgende Bestimmungen hingewiesen:

Artikel 10 betrifft Ausnahmefälle, in denen eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts gerechtfertigt ist.

Nach Artikel 19 Absatz 2 ist — außer in Bereichen, die mit dem vorliegenden Fall nichts zu tun haben — jede Diskriminierung aufgrund des Geschlechts untersagt.

Nach Artikel 53 ist eine diesem Verbot zuwiderlaufende Handlung rechtmäßig, wenn sie zur Aufrechterhaltung der Staatssicherheit oder zum Schutz der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung vorgenommen wird. Die ministerielle Bescheinigung darüber, daß eine Handlung zu diesem Zweck vorgenommen wurde, gilt insoweit als unwiderleglicher Beweis.

Die letztgenannte Bestimmung steht im Mittelpunkt des Rechtsstreits. Der zuständige Minister stellte am 13. Mai 1981 eine Bescheinigung aus, in der festgestellt wird:

Die Handlung, mit der die Royal Ulster Constabulary es abgelehnt hat, Frau Marguerite I. Johnston eine weitere Vollzeitbeschäftigung in der Royal Ulster Constabulary Reserve anzubieten, ist

a) zur Aufrechterhaltung der Staatssicherheit und

b) zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung

vorgenommen worden.

Aus der Vorlageentscheidung des Industrial Tribunal of Northern Ireland in Belfast ergibt sich folgendes:

Der Beklagte räumt ein, daß sich die streitige Maßnahme nicht mit anderen Bestimmungen der Sex Discrimination Order rechtfertigen läßt (Punkt 40).

Die Klägerin räumt ein, daß ihr Artikel 53 jede Klagemöglichkeit nach innerstaatlichem Recht nimmt (Punkt 34).

Die sieben Fragen des innerstaatlichen Gerichts lassen also erkennen, daß die Beurteilung der in Rede stehenden Diskriminierung durch den Gerichtshof sich an zwei Erfordernissen ausrichten muß, nämlich dem der öffentlichen Ordnung und dem der Rechtsordnung, wobei die richterliche Kontrolle das Bindeglied zwischen beiden Begriffen bildet.

Wir werden mithin zu prüfen haben, ob ein Mitgliedstaat aus Gründen der öffentlichen Ordnung jede richterliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer nationalen Maßnahme im Hinblick auf das innerstaatliche Recht oder das Gemeinschaftsrecht ausschließen darf. Falls diese Frage zu verneinen ist, wird zu untersuchen sein, ob und unter welchen Voraussetzungen die betreffende Maßnahme unter richterlicher Kontrolle eine gemeinschaftsrechtliche Rechtfertigung unter dem Gesichtspunkt der öffentlichen Ordnung finden kann.

Das Recht, sich an die Gerichte zu wenden

3 Wenn der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit auch der Eckstein des Rechtsstaats ist, so schließt er doch die Berücksichtigung von Erfordernissen der öffentlichen Ordnung nicht aus. Diese sind vielmehr in den Grundsatz zu integrieren, um den Bestand des Staates bei gleichzeitiger Verhinderung von Willkür zu sichern. Hierfür bildet die richterliche Kontrolle eine grundlegende Garantie: Das Recht, sich an die Gerichte zu wenden, ist dem Rechtsstaat inhärent.

Die Europäische Gemeinschaft besteht aus Rechtsstaaten und ist damit notwendigerweise eine Rechtsgemeinschaft. Ihre Gründung und ihr Funktionieren, mit anderen Worten der Gemeinschaftspakt, beruhen auf der übereinstimmenden Respektierung der Rechtsordnung der Gemeinschaft durch die Mitgliedstaaten.

Diese Rechtsordnung schließt also unter Gewährleistung richterlicher Kontrolle ausdrücklich den Begriff der öffentlichen Ordnung ein, um das ordnungsgemäße Funktionieren des Gemeinsamen Marktes in Einklang zu bringen mit der Notwendigkeit für die Mitgliedstaaten, Gefahren für ihre lebenswichtigen Interessen zu begegnen.

Die Parteien haben sich insbesondere auf die Artikel 36, 48 und 224 EWG-Vertrag berufen. Jede dieser Bestimmungen bestätigt unsere Auffassung.

Was die Vorbehalte der Artikel 36 und 48 im Hinblick auf die öffentliche Ordnung angeht, hat der Gerichtshof in schöpferischer Weise Grundsatz und Ausmaß der insoweit vom nationalen Richter ausgeübten Kontrolle herausgearbeitet und dabei zugleich festgestellt, daß die inhaltliche Bestimmung des Begriffs der öffentlichen Ordnung im Ermessen der Mitgliedstaaten liegt.

Bisher hatte der Gerichtshof noch keine Gelegenheit, sich zu den Voraussetzungen für die Anwendung der Schutzklausel des Artikels 224 zu äußern. Artikel 225 Absatz 2 sieht jedoch ausdrücklich ein Verfahren zur direkten Anrufung des Gerichtshofes vor, wenn ein Mitgliedstaat die ihm durch Artikel 224 eingeräumten außerordentlichen Befugnisse mißbraucht. Diese Vorschrift schließt weder jede Kontrolle durch die innerstaatlichen Gerichte auf diesem Gebiet noch demgemäß die Anrufung des Gerichtshofes im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens aus.

4 Sowohl im Vertrag als auch in der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist also der sich aus dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit ergebende Grundsatz verankert, wonach die Erfordernisse der öffentlichen Ordnung zwar den Umfang der gerichtlichen Kontrolle beeinflussen können, den Grundsatz des Rechts auf Anrufung der Gerichte selbst jedoch nicht in Frage stellen dürfen.

Eine nationale Vorschrift — und sei sie auf Gesichtspunkte der öffentlichen Ordnung gestützt —, die eine solche Kontrolle überhaupt verhindert, würde daher nach meeiner Ansicht der Rechtsordnung der Gemeinschaft zuwiderlaufen. Da sie Handlungen der Mitgliedstaaten vom Kriterium der Vereinbarkeit mit dem originären, abgeleiteten oder durch innerstaatliches Recht umgesetzten Gemeinschaftsrecht freistellen würde, würde sie dazu führen, daß die Mitgliedstaaten nach Belieben eine rechtsfreie Zone schaffen und auf diese Weise die Grundlagen der Rechtsordnung der Gemeinschaft selbst in Frage stellen könnten.

Zur beruflichen Gleichbehandlung von Männern und Frauen heißt es in Artikel 6 der Richtlinie wie folgt:

Die Mitgliedstaaten erlassen die innerstaatlichen Vorschriften, die notwendig sind, damit jeder, der sich wegen Nichtanwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung im Sinne der Artikel 3, 4 und 5 auf seine Person für beschwert hält, nach etwaiger Befassung anderer zuständiger Stellen seine Rechte gerichtlich geltend machen kann.

Wie der Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache 14/83 (von Colson und Kamann, Slg. 1984, 1891, Randnr. 22 der Entscheidungsgründe) festgestellt hat, erkennt dieser Artikel

dadurch, daß er den Bewerbern um einen Arbeitsplatz, die diskriminiert worden sind, ein Klagerecht einräumt, an ..., daß ihnen Rechte zustehen, die sie vor Gericht geltend machen können.

Daraus hat der Gerichtshof gefolgert, daß ein nationales Gericht angesichts einer Vorschrift seines innerstaatlichen Rechts, die die Wirksamkeit einer sich aus einer Richtlinie, hier der Richtlinie 76/207, ergebenden Verpflichtung beeinträchtigt, als Träger öffentlicher Gewalt, der

gemäß Artikel 5 EWG-Vertrag [verpflichtet ist], alle zur Erfüllung dieser Verpflichtung geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zu treffen hat (vorerwähntes Urteil in der Rechtssache 14/83, Randnr. 26),

dieses Recht

in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Gemeinschaftsrechts auszulegen und anzuwenden hat (vorerwähntes Urteil in der Rechtssache 14/83, Randnr. 28).

Folglich darf sich dieses Gericht nicht für gebunden durch eine Vorschrift des innerstaatlichen Rechts halten, durch die im Namen der öffentlichen Ordnung jede gerichtliche Kontrolle der Durchführung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften beseitigt wird. Andernfalls würde dieses Gericht selbst Artikel 5 EWG-Vertrag und die Richtlinie mißachten.

Diese Verpflichtung besteht für das innerstaatliche Gericht um so mehr, wenn es wie im vorliegenden Fall als für die Anwendung des Gemeinschaftsrechts zuständiges innerstaatliches Gericht handelt, da Artikel 6 als eine unbedingte und hinreichend klare Bestimmung unbestreitbar unmittelbare Wirkung hat. Der einzelne kann also das dort vorgesehene Recht auf Anrufung der Gerichte gegenüber jeder entgegenstehenden nationalen Rechtsvorschrift geltend machen. Insoweit läßt sich die vom Beklagten ausgeübte öffentliche Gewalt nicht von derjenigen des Staates trennen, der sie ihm übertragen hat.

Demgemäß gilt meines Erachtens auch hier, was der Gerichtshof in bezug auf eine Verordnung in der Rechtssache 106/77 (Simmenthal, Slg. 1978, 629, Randnr. 22 der Entscheidungsgründe) ausgeführt hat:

... jede Bestimmung einer nationalen Rechtsordnung oder jede Gesetzgebungs-, Verwaltungs- oder Gerichtspraxis [wäre] mit den in der Natur des Gemeinschaftsrechts liegenden Erfordernissen unvereinbar, die dadurch zu einer Abschwächung der Wirkung des Gemeinschaftsrechts führen würde, daß dem für die Anwendung dieses Rechts zuständigen Gericht die Befugnis abgesprochen wird, bereits zum Zeitpunkt dieser Anwendung alles Erforderliche zu tun, um diejenigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften auszuschalten, die unter Umständen ein Hindernis für die volle Wirksamkeit der Gemeinschaftsnormen bilden.

Ein Mitgliedstaat darf also nach meiner Ansicht nicht unter Berufung auf die öffentliche Sicherheit jede richterliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit einer nationalen Maßnahme im Hinblick auf das Gemeinschaftsrecht beseitigen. Das mit einem solchen Sachverhalt befaßte nationale Gericht ist also gehalten,

für die volle Wirksamkeit dieser Normen Sorge zu tragen, indem es erforderlichenfalls jede ... entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet läßt (Tenor des vorerwähnten Urteils 106/77).

Umfang der richterlichen Kontrolle

5 Wenn die öffentliche Ordnung eine Beseitigung der richterlichen Kontrolle nicht zu rechtfertigen vermag, kann sie dann unter dieser Kontrolle Maßnahmen rechtfertigen, wie sie der Beklagte im Hinblick auf das Tragen von Schußwaffen, die entsprechende Ausbildung und letztlich den Zugang zur Beschäftigung getroffen hat und deren diskriminierender Charakter nicht bestritten wird? Das ist die vom vorlegenden Gericht zu entscheidende Frage.

In einer solchen Rechtfertigung läge eine Ausnahme vom insoweit anwendbaren Gemeinschaftsrecht. Sie ließe sich daher nur dem Gemeinschaftsrecht entnehmen.

In diesem Bereich ist weder Artikel 36 noch Artikel 48 Absatz 3 einschlägig. Artikel 224, den das Vereinigte Königreich anführt und der Gegenstand der siebten Frage ist, wirft ein komplexeres Problem auf. Die Vorschrift lautet:

Die Mitgliedstaaten setzen sich miteinander ins Benehmen, um durch gemeinsames Vorgehen zu verhindern, daß das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes durch Maßnahmen beeinträchtigt wird, die ein Mitgliedstaat bei einer schwerwiegenden innerstaatlichen Störung der öffentlichen Ordnung, im Kriegsfall, bei einer ernsten, eine Kriegsgefahr darstellenden internationalen Spannung oder in Erfüllung der Verpflichtungen trifft, die er im Hinblick auf die Aufrechterhaltung des Friedens und der internationalen Sicherheit übernommen hat.

Im Gegensatz zu den beiden anderen Artikeln, die Ausnahmen von ganz bestimmten Regeln vorsehen, ist diese Vorschrift eine Schutzklausel mit allgemeinem Anwendungsbereich. Wie jede allgemeine Regel gilt sie nur in Ermangelung besonderer Vorschriften. Als Schutzklausel ist sie die Ultima ratio, auf die nur zurückgegriffen werden darf, wenn eine andere gemeinschaftsrechtliche Bestimmung fehlt, mit der sich dem in Rede stehenden Erfordernis der öffentlichen Sicherheit genügen läßt.

Soweit nun aber die Erfordernisse der öffentlichen Sicherheit dies gebieten, lassen sich die Belange des Vereinigten Königreichs meines Erachtens in vollem Umfang im Rahmen der Richtlinie 76/207 berücksichtigen. Die Frage eines Rückgriffs auf Artikel 224 braucht daher nicht geprüft zu werden.

6 Das vorlegende Gericht fragt unter Bezugnahme auf die in Nordirland bestehende Lage, ob Maßnahmen, durch die

der Zugang zur Beschäftigung als bewaffneter Angehöriger einer Hilfspolizeitruppe und

das Tragen von Schußwaffen und die Ausbildung in der Handhabung und im Gebrauch solcher Waffen

Männern vorbehalten werden, nach der Richtlinie zulässige Ausnahmen sein können.

Der Gerichtshof wird, mit anderen Worten, um Auskunft darüber ersucht, ob Gründe der öffentlichen Ordnung solche Maßnahmen zu rechtfertigen vermögen,

weil die betreffende Beschäftigung aufgrund ihrer Art oder der Bedingungen ihrer Ausübung nur einem Mann übertragen werden kann, weil also das Geschlecht insoweit eine unabdingbare Voraussetzung im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 darstellt, oder

weil der Schutz der Frau dies erfordert, und ob in diesem Fall Artikel 2 Absatz 3 oder Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c Anwendung finden kann.

7 Hier ist danach zu unterscheiden, ob die diskriminierenden Maßnahmen vor oder nach dem Erlaß der Richtlinie getroffen worden sind.

Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c betrifft die vor Erlaß der Richtlinie getroffenen Maßnahmen, d. h. im vorliegenden Fall die Entscheidung des Beklagten, nur die in der RUC-full-time-Reserve diensttuenden Männer mit Schußwaffen auszustatten und Frauen auch von der entsprechenden Ausbildung auszunehmen.

Das Vorbringen des Beklagten* zur Rechtfertigung dieser Maßnahme könnte nur insoweit unter den Gesichtspunkt des Schutzes der Frau im weiten Sinne fallen, als geltend gemacht wird, mit der Maßnahme solle der Gefahr von Anschlägen auf Frauen vorgebeugt werden. Die vom Gericht hierzu gestellten Fragen (Nrn. 4 und 5) gehen im wesentlichen dahin, ob die angeführten Umstände unter dem Gesichtspunkt des Schutzes der Frau die Verfügung zu rechtfertigen vermögen, daß Polizistinnen keine Schußwaffen tragen dürfen.

Das läßt sich nicht von vornherein ausschließen. Da es sich um Maßnahmen handelt, die bei Bekanntgabe der Richtlinie in Kraft waren, gilt für sie die Pflicht zur Überprüfung durch die Mitgliedstaaten nach Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2. Die Erfüllung dieser Pflicht ist jedoch nicht Voraussetzung für das Eingreifen der nationalen Gerichte. Sind derartige Maßnahmen noch Bestandteil des geltenden Rechts, so ist es Sache des aufgrund von Artikel 6 zur Entscheidung befugten Gerichts festzustellen, ob die Umstände, die ihren Erlaß ursprünglich gerechtfertigt haben, ihre Beibehaltung erforderlich machen. Insbesondere hat das Gericht dabei zu prüfen, ob die Maßnahmen inzwischen nicht außer Verhältnis zum verfolgten Zweck stehen.

8 Die letzte Maßnahme, den Ausschluß von Frauen von der in Rede stehenden Beschäftigung, hat der Beklagte nach Erlaß der Richtlinie getroffen. Damit fällt sie nicht unter Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c, sondern nur unter die beiden anderen vom vorlegenden Gericht angeführten Bestimmungen.

Läßt sie sich mit dem Schutz der Frau im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 rechtfertigen? Dieser zweite Gesichtspunkt — der erste bezieht sich auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung — betrifft nicht die weibliche Bevölkerung allgemein, sondern nur die Polizistinnen.

Unbestreitbar setzen die Aufgaben der Aufrechterhaltung und Wiederherstellung der Ordnung diejenigen, die sie wahrnehmen, einer Gefahr aus. Ist diese Gefahr aus biologischen, mit dem Geschlecht zusammenhängenden Gründen für Frauen größer als für Männer?

Wenn sich eine Beschränkung der Rechte der Frau überhaupt auf diese Vorschrift stützen läßt, so kommt es nämlich jedenfalls nicht in Betracht, nach Artikel 2 Absatz 3 ein wie immer begründetes Schutzbedürfnis zu berücksichtigen, das soziokultureller oder gar politischer Natur wäre. Ein staatlicher Hoheitsträger kann mit anderen Worten Frauen nicht im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht den Zugang zur Beschäftigung im bewaffneten Polizeidienst unter Berufung auf den Ausspruch von Hamlet verwehren: Frailty, thy name is woman. Dies geht im übrigen aus dem Urteil in der Rechtssache Hofmann hervor, in dem der Gerichtshof festgestellt hat, daß die Richtlinie Maßnahmen zum Schutz der körperlichen Verfassung der Frau während der Schwangerschaft und der unmittelbar nach der Entbindung entstehenden Beziehung zwischen Mutter und Kind rechtfertigt (Rechtssache 184/83, Slg. 1984, 3047, Randnr. 25 der Entscheidungsgründe).

9 Zu prüfen ist also, ob Artikel 2 Absatz 2 die von Artikel 2 Absatz 3 nicht gelieferte Rechtfertigung bieten kann.

Die Vorschrift lautet:

Diese Richtlinie steht nicht der Befugnis der Mitgliedstaaten entgegen, solche berufliche Tätigkeiten und gegebenenfalls die dazu jeweils erforderliche Ausbildung, für die das Geschlecht auf Grund ihrer Art oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine unabdingbare Voraussetzung darstellt, von ihrem Anwendungsbereich auszuschließen.

Vom Schutz der Frau ist hier keine Rede. Auch ein Hinweis auf die öffentliche Ordnung fehlt. Aber Schweigen ist nicht gleich Ausschluß.

Die Vorschrift enthält keine Aufzählung der Gründe, die eine Ausnahme vom Grundsatz der Gleichbehandlung rechtfertigen. Die Rede ist allgemein von beruflichen Tätigkeiten, die von ihrer Art und den Bedingungen ihrer Ausübung her nur von Bediensteten eines bestimmten Geschlechts ausgeübt werden können. Zweifellos können unter bestimmten Umständen die Erfordernisse der öffentlichen Sicherheit die Behörden eines Mitgliedstaats veranlassen, bestimmte Tätigkeiten zur Aufrechterhaltung der Ordnung den Angehörigen nur eines Geschlechts vorzubehalten, ohne daß dies rechtswidrig wäre. Dies gilt auch für andere Erfordernisse unter dem Gesichtspunkt des Schutzes der Frau, als die von Artikel 2 Absatz 3 erfaßten, nämlich solche sozialer (kultureller, politischer und ähnlicher) Art, die selbst gemäß Artikel 9 Absatz 2 von Zeit zu Zeit zu überprüfen sind.

Öffentliche Ordnung und Schutz der Frau können, wie die vorliegende Rechtssache zeigt, eng verknüpft sein. Das vorlegende Gericht wird daher zu prüfen haben, ob Frauen bei der Ausübung beruflicher Tätigkeiten im Rahmen des bewaffneten Polizeidienstes größeren Gefahren ausgesetzt sind als Männer und/oder ob sich daraus eine größere Gefahr für die öffentliche Ordnung ergeben kann, d. h. ob das Geschlecht als Voraussetzung für die Ausübung dieser Tätigkeit berücksichtigt werden darf. Bei Bejahung dieser Frage hat es für die Feststellung, ob das Geschlecht... eine unabdingbare Voraussetzung darstellt, die beanstandete Maßnahme auf ihre Verhältnismäßigkeit hin zu prüfen, d. h. zu untersuchen, ob sich derselbe Zweck auch mit einer anderen Maßnahme hätte erreichen lassen, ohne daß die Frauen von dieser Beschäftigung ausgeschlossen worden wären.

Sagen wir es deutlich: Eine Ausnahme von einem so grundlegenden Persönlichkeitsrecht wie dem auf Gleichbehandlung ist restriktiv auszulegen, wobei namentlich die in der entscheidungserheblichen Zeit in Nordirland bestehende außergewöhnliche Lage zu berücksichtigen ist.

10 In Anbetracht des allgemeinen Charakters der sechsten Frage halte ich nach der Untersuchung von Artikel 6 eine letzte Klarstellung zur Frage der unmittelbaren Wirkung der übrigen Vorschriften der Richtlinie für erforderlich. Dieses Problem stellt sich nur für den Fall, daß das innerstaatliche Gericht entscheidet, daß die angeführten Umstände die beanstandeten Maßnahmen nicht nach Artikel 2 Absatz 2 oder Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c rechtfertigen. In diesem Fall hätte der in Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie niedergelegte Grundsatz wieder uneingeschränkte Geltung. Die sechste Frage könnte zu der Untersuchung Anlaß geben, ob diese Bestimmung direkte Wirkung hat. Ich halte dies jedoch nicht für erforderlich, da nicht bestritten ist, daß der in Artikel 2 Absatz 1 enthaltene Grundsatz ordnungsgemäß in das innerstaatliche Recht übernommen worden ist.

Demgemäß schlage ich folgende Entscheidung vor:

1) Ein Mitgliedstaat darf nicht aus Gründen der öffentlichen Ordnung jede richterliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit nationaler Maßnahmen im Hinblick auf das Gemeinschaftsrecht ausschließen. Es ist Sache des innerstaatlichen Gerichts, das von einem einzelnen aufgrund von Artikel 6 der Richtlinie 76/207 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in bezug auf die Arbeitsbedingungen angerufen wird, die uneingeschränkte Wirksamkeit dieser Bestimmung sicherzustellen und erforderlichenfalls entgegenstehende Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts nicht anzuwenden.

2) Das für Polizistinnen geltende Verbot, Schußwaffen zu tragen und sich entsprechend ausbilden zu lassen,

kann nicht als eine Vorschrift zum Schutz der Frau im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie 76/207 angesehen werden,

kann, wenn es bei Bekanntgabe der Richtlinie bereits galt, eine Maßnahme der in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c genannten Art sein.

3) Die Entscheidung, Frauen vom Zugang zur Vollzeitbeschäftigung als bewaffnete Angehörige einer Hilfspolizeitruppe auszuschließen, kann bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und zum Schutz der Betroffenen als eine unter Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie fallende Ausnahme angesehen werden.

4) Zur Anwendung der in Rede stehenden Bestimmungen der Richtlinie auf die betreffenden Maßnahmen hat das innerstaatliche Gericht

für den Fall, daß die unterschiedliche Behandlung bereits bei Erlaß der Richtlinie bestand, gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c zu prüfen, ob der Schutzgedanke, auf den sie ursprünglich zurückgeht, noch immer begründet ist,

für den Fall, daß die unterschiedliche Behandlung erst nach Bekanntgabe der Richtlinie eingeführt wurde, gemäß Artikel 2 Absatz 2 zu prüfen, ob das Geschlecht eine unabdingbare Voraussetzung für die Ausübung der betreffenden Tätigkeit ist und

wenn ja, jeweils zu prüfen, ob die erlassenen Maßnahmen im Verhältnis zum verfolgten Zweck stehen.

5) Da sich ein Mitgliedstaat auf die Schutzklausel des Artikels 224 EWG-Vertrag nur dann berufen kann, wenn eine andere gemeinschaftsrechtliche Regelung, die eine auf den Gesichtspunkt der öffentlichen Ordnung gestützte Ausnahmevorschrift enthält, fehlt, bedarf die letzte Vorlagefrage keiner Beantwortung.