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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 15.05.1986 – C-222/84

ECLI:EU:C:1986:206

Zitiert von 9 Entscheidungen 1 häufig zusammen zitierte

In der Rechtssache 222/84

betreffend ein dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag vom Industrial Tribunal of Northern Ireland in Belfast in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit

Marguerite Johnston

gegen

Chief Constable of the Royal Ulster Constabulary

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Richtlinie 76/207 des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen (ABl. L 39, S. 40) und von Artikel 224 EWG-Vertrag

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten Mackenzie Stuart, der Kammerpräsidenten T. Koopmans, U. Everling, K. Bahlmann und R. Joliét, der Richter O. Due, Y. Galmot, C. Kakouris und T. F. O'Higgins,

Generalanwalt: M. Darmon

Kanzler: P. Heim

Beteiligte, die Erklärungen abgegeben haben:

Marguerite Johnston, Klägerin des Ausgangsverfahrens, vertreten durch A. Lester, QC, und D. Smyth, Barrister, beauftragt von Murphy, Kerr & Co., Solicitors,

das Vereinigte Königreich, im schriftlichen Verfahren vertreten durch seine Bevollmächtigte S. J. Hay vom Treasury Solicitor's Department im Beistand von A. Campbell, Senior Crown Counsel, und R. Plender, Barrister, im mündlichen Verfahren vertreten durch F. Jacobs, QC, und R. Plender, Barrister,

das Königreich Dänemark, im mündlichen Verfahren vertreten durch L. Mikaelsen,

die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, im schriftlichen und mündlichen Verfahren vertreten durch den Juristischen Hauptberater A. Toledano Laredo und J. Currall vom Juristischen Dienst,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 28. Januar 1986,

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf und die gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften eingereichten Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen.

I — Sachverhalt und Verfahren

A — Sachverhalt

1. Die Royal Ulster Constabulary (im folgenden: RUC), die Polizei Nordirlands, untersteht dem Chief Constable of the RUC, der nach dem Police Act (Northern Ireland) 1970 für die Ernennung von Hilfspolizisten als Reserve Constables in der Royal Ulster Constabulary Reserve (im folgenden: RUCR) zuständig ist. Das Nähere über die Ernennung und die Arbeitsbedingungen der Angehörigen der RUCR ist in den Royal Ulster Constabulary Reserve (Appointment and Conditions of Service) Regulations (NI) 1973 (SR & O 1973, Nr. 83) (im folgenden: RUCR Regulations 1973) geregelt, nach deren Artikel 4 nur gut beleumundete, gesunde und körperlich geeignete Personen ernannt werden können. Der Beklagte kann Hilfspolizisten in Vollzeitbeschäftigung ernennen. Diese bilden die RUC-full-time-Reserve.

In den RUCR Regulations 1973 und den Arbeitsbedingungen der RUC-full-time-Re-serve wird kein für den vorliegenden Fall erheblicher Unterschied zwischen Männern und Frauen im Hinblick auf ihre Tätigkeit gemacht. Die ersten Ernennungen von Reserve Constables in der RUCR erfolgten 1970. Frauen wurden 1973 erstmals in die RUCR eingestellt. Die ersten Einstellungen in die RUC-full-time-Reserve wurden 1972 vorgenommen. 1974 wurden die ersten Frauen in die RUC-full-time-Reserve eingestellt.

Seit 1972 erfolgten die Einstellungen in die RUC-full-time-Reserve auf der Grundlage von Dreijahresverträgen. Bis 1977 wurden sowohl Männern als auch Frauen bei Vertragsablauf neue Dreijahresverträge für eine Vollzeitbeschäftigung angeboten, wenn sie ihren Dienst in zufriedenstellender Weise ausgeübt hatten und weiter für die Tätigkeit geeignet waren.

2. Die Polizisten in England und Wales sind im allgemeinen abgesehen von Sondereinsätzen nicht bewaffnet. Polizistinnen sind nicht allgemein von der Ausbildung in der Handhabung und im Gebrauch von Schußwaffen oder von dienstlichen Aufgaben, die das Tragen von Waffen erfordern, ausgeschlossen. In Nordirland verfolgt jedoch der Beklagte wegen des dort seit vielen Jahren herrschenden Terrorismus eine andere Linie. Die zahlreichen Anschläge auf Polizisten in Nordirland lassen es in der Tat nicht zu, daß die Polizeikräfte ihre Aufgaben wie im übrigen Vereinigten Königreich unbewaffnet wahrnehmen.

Männliche Polizisten sind während des allgemeinen Dienstes bewaffnet. Dagegen sind weibliche Polizisten, darunter auch die in der RUCR diensttuenden Frauen, nicht mit Schußwaffen ausgerüstet und erhalten auch keine Ausbildung in der Handhabung und im Gebrauch von Schußwaffen. Der Beklagte begründet seine Haltung, aufgrund deren Polizistinnen vom Tragen von Schußwaffen ausgeschlossen sind, damit, daß sich die Gefahr von Anschlägen auf Polizistinnen mit ihrer Bewaffnung erhöhen würde. Außerdem könnten bewaffnete Polizistinnen nur weniger wirksam für bestimmte Aufgaben eingesetzt werden, für die Frauen besonders geeignet seien, und zwar namentlich für Aufgaben im sozialen Bereich und im Kontakt mit Familien und Kindern. Schließlich bestehe die Gefahr, daß die Bewaffnung von Polizistinnen für den allgemeinen Dienst von der Öffentlichkeit in noch stärkerem Maße als die Bewaffnung von Männern als Abkehr vom Ideal einer unbewaffneten Polizei angesehen werde.

Seit 1969 sind der Vorlageentscheidung zufolge 180 männliche Polizisten der RUC und der RUCR bei terroristischen Anschlägen ums Leben gekommen. 59 von ihnen waren im voraus als Ziele von Anschlägen ausgewählt worden. In derselben Zeit wurden zwei Polizistinnen getötet. Keine von ihnen fiel jedoch einem gezielten Anschlag zum Opfer.

3. 1980 verfügte der Beklagte, daß Verträge mit weiblichen Angehörigen der RUC-full-time-Reserve nur dann verlängert werden sollten, wenn ihre Aufgaben nur von einer Frau wahrgenommen werden könnten. Der Grund hierfür war folgender: In der RUC waren seinerzeit genügend Polizistinnen für die Wahrnehmung der den weiblichen Bediensteten normalerweise übertragenen Aufgaben beschäftigt. Bei der RUC-full-time-Reserve waren Neueinstellungen also nur für den allgemeinen Polizeidienst erforderlich. Dieser besteht zu einem wesentlichen Teil aus Sicherheitsaufgaben, wie Bewa-chungs- und Begleitschutzaufgaben, bei denen es häufig zum Schußwaffengebrauch kommt. Infolge der vorstehend beschriebenen Linie des Beklagten in der Frage der Bewaffnung der weiblichen Angehörigen der RUC kamen Frauen für diese Aufgaben nicht in Betracht.

Seit dieser Entscheidung ist mit einer Ausnahme keiner Frau mehr ein Vertrag für eine Vollzeitbeschäftigung in der RUC-full-time-Reserve angeboten worden. Männern wurden wie zuvor Verträge für den Dienst in der RUC-full-time-Reserve angeboten.

4. Die Klägerin trat im März 1974 als teilzeitbeschäftigte Hilfspolizistin in die RUC ein. Im November 1974 wurde sie mit einem Dreijahresvertrag in die RUC-full-time-Reserve eingestellt, nach dessen Ablauf ein zweiter Dreijahresvertrag abgeschlossen wurde, der im November 1980 auslief.

Bis zum November 1980 tat die Klägerin in der RUC-Station Newcastle Dienst. Sie versah die allgemeinen dienstlichen Aufgaben der uniformierten Polizei, wie den Wachdienst in der Polizeistation, die Teilnahme am Streifendienst, die Führung des Streifenfahrzeugs und die Teilnahme an der Durchsuchung von Personen in der Polizeistation. Bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben war sie unbewaffnet, wurde aber während des Dienstes außerhalb des Stationsgebäudes in der Regel von einem bewaffneten männlichen Angehörigen der RUC-full-time-Reserve begleitet.

Im November 1980 lehnte es der Beklagte ab, der Klägerin einen weiteren Vollzeitvertrag anzubieten.

Sie war danach als Teilzeitbeschäftigte in der RUCR tätig, wo sie gegenwärtig als Telefonistin Dienst tut. Als solche bezieht sie ein geringeres Gehalt als während ihrer Beschäftigung in der RUC-full-time-Reserve.

Folgendes ist unstreitig: Die Klägerin war eine tüchtige und geschätzte Angehörige der RUC-full-time-Reserve und hatte Erfahrung in Polizeiaufgaben und -verfahren gewonnen. Der Grund für die NichtVerlängerung ihres Vertrags als Vollzeitbeschäftigte war die vom Beklagten festgelegte neue Linie gegenüber weiblichen Angehörigen der RUC-full-time-Reserve. Einem Mann in der Lage der Klägerin hätte der Beklagte einen weiteren Vertrag für eine Vollzeitbeschäftigung angeboten.

Β — Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften betreffend die Diskriminierung aufgrund des Geschlechts

Für Nordirland legt die Sex Discrimination (Northern Ireland) Order 1976 [SI 1976, Nr. 1042 (NI 15)] (Verordnung über die Diskriminierung aufgrund des Geschlechts) Regeln zur Beseitigung der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts und zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in bezug auf die Arbeitsbedingungen fest.

Nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c der Sex Discrimination Order ist es rechtswidrig, eine Frau dadurch zu diskriminieren, daß es abgelehnt oder bewußt unterlassen wird, ihr eine Beschäftigung anzubieten. Nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a handelt ein Arbeitgeber rechtswidrig, der eine bei ihm beschäftigte Frau bei der Gewährung des Zugangs zu Beförderungs-, Ver-setzungs- oder Ausbildungsmöglichkeiten oder zu anderen Vergünstigungen oder dadurch diskriminiert, daß er ihr diesen Zugang verweigert oder es absichtlich unterläßt, ihn zu gewähren.

Nach Artikel 10 Absatz 1 gelten diese Bestimmungen nicht für Beschäftigungen, für die im Sinne einer wirklichen beruflichen Voraussetzung nur Männer geeignet sind. Das ist nach Artikel 10 Absatz 2 nur dann der Fall, wenn die Beschäftigung ihrem Wesen nach aus physiologischen Gründen (ausgenommen Körperkraft und Ausdauer) oder bei Theateraurführungen oder sonstigen Vergnügungen aus Authentizitätsgründen die Ausübung durch einen Mann verlangt und die Ausübung durch eine Frau das Wesen der Tätigkeit grundlegend ändern würde.

Die Sex Discrimination Order enthält Sonderregelungen für die Polizei. Nach Artikel 19 Absatz 1 gilt die Tätigkeit als Polizist als Beschäftigung. Nach Artikel 19 Absatz 2 dürfen aufgrund des Police Act (Northern Ireland) 1970 erlassene Verordnungen Männer und Frauen außer im Hinblick auf Körpergröße, Uniform, Ausrüstung oder entsprechende Zulagen nicht unterschiedlich behandeln.

Gemäß Artikel 53 der Sex Discrimination Order macht keine der Bestimmungen ihres Teils III, zu dem Artikel 8 gehört, eine Handlung rechtswidrig, die zur Aufrechterhaltung der Staatssicherheit oder zum Schutz der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung vorgenommen wird. Nach Artikel 53 Absatz 2 erbringt eine vom Minister unterzeichnete Bescheinigung, daß eine Handlung zur Verfolgung dieser Zwecke vorgenommen worden ist, den unwiderleglichen Beweis, daß diese Voraussetzung erfüllt ist.

C — Das Verfahren vor dem innerstaatlichen Gericht und die Vorlagefragen

1. Am 27. November 1980 wandte sich die Klägerin an das Industrial Tribunal und beantragte die Feststellung ihrer Rechte gegenüber dem Beklagten im Hinblick auf

ihre weitere Vollzeitbeschäftigung in der RUC-full-time-Reserve,

den Zugang zur Ausbildung in der Handhabung und im Gebrauch von Schußwaffen,

die Verweigerung der Möglichkeit, öffentliche Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung wahrzunehmen, und

Schadensersatz.

Sie stützte diese Klage auf die Sex Discrimination Order 1976 und machte geltend,

der Beklagte habe sie im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c in rechtswidriger Weise diskriminiert, indem er es abgelehnt oder bewußt unterlassen habe, ihr die Weiterbeschäftigung in der RUC-full-time-Reserve anzubieten, und

der Beklagte habe sie im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a in rechtswidriger Weise diskriminiert, indem er ihr den Zugang zur Ausbildung in der Handhabung und im Gebrauch von Schußwaffen und die Möglichkeit verweigert habe, Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung wahrzunehmen.

2. Vor der ersten Verhandlung in diesem Rechtsstreit erteilte der zuständige Minister eine Bescheinigung im Sinne von Artikel 53 der Sex Discrimination Order, wonach die Weigerung, der Klägerin eine Vollzeitbeschäftigung in der RUCR anzubieten, zur Aufrechterhaltung der Staatssicherheit und zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erfolgt ist.

Im Verfahren vor dem Industrial Tribunal räumte die Klägerin daraufhin ein, daß ihr mit dieser Bescheinigung bei isolierter Anwendung der Sex Discrimination Order jede Klagemöglichkeit genommen sei. Sie berief sich jedoch auf die Richtlinie 76/207 vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in bezug auf die Arbeitsbedingungen.

Das Industrial Tribunal beschloß, den Gerichtshof im Vorabentscheidungsverfahren gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag anzurufen, stellte die Abfassung der Vorlagefragen jedoch zurück. Ein vom Beklagten gegen diese Entscheidung eingelegtes Rechtsmittel wies Lord Lowry, Lord Chief Justice von Nordirland, zurück. Hiergegen legte der Beklagte Berufung beim Court of Appeal in Nordirland ein.

Nach Aussetzung dieses Verfahrens für eine erneute Verhandlung zur Sache vor dem Industrial Tribunal räumte der Beklagte ein, daß er sein Vorgehen nicht auf die Artikel 10 und 19 der Sex Discrimination Order stützen könne, und berief sich auf Artikel 224 EWG-Vertrag. Das Industrial Tribunal entschied, daß dieses Vorbringen weitere Fragen zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts aufwerfe, die dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag vorzulegen seien.

Die Berufung des Beklagten gegen die Entscheidung des Lord Chief Justice von Nordirland wurde am 13. Oktober 1983 zurückgewiesen.

3. Mit Entscheidung vom 8. August 1984 hat das Industrial Tribunal dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1) Kann ein Mitgliedstaat bei sinngerechter Auslegung der Richtlinie 76/207 des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen unter den Umständen des vorliegenden Falls vom Anwendungsbereich der Richtlinie Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung ausnehmen, die zur Aufrechterhaltung der Staatssicherheit oder zum Schutz der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung vorgenommen werden?

2) Kann eine Vollzeittätigkeit als bewaffneter Angehöriger einer Hilfspolizeitruppe oder die Ausbildung im Gebrauch von Schußwaffen für eine solche Tätigkeit bei sinngerechter Auslegung der Richtlinie und unter den Umständen des vorliegenden Falls zu denjenigen beruflichen Tätigkeiten und gegebenenfalls zu der dazu jeweils erforderlichen Ausbildung gehören, für die das Geschlecht aufgrund ihrer Art oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine unabdingbare Voraussetzung im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 darstellt?

3) Nach welchen Grundsätzen und Kriterien haben die Mitgliedstaaten zu bestimmen, ob das Geschlecht... eine unabdingbare Voraussetzung im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 für a) die beruflichen Tätigkeiten eines bewaffneten Angehörigen der Hilfspolizei und b) die dazu jeweils erforderliche Ausbildung darstellt, und zwar entweder wegen ihrer Art oder wegen der Bedingungen ihrer Ausübung?

4) Kann es eine Vorschrift zum Schutz der Frau im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 oder eine auf einem Schutzgedanken beruhende Verwaltungsvorschrift im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie darstellen, wenn ein Polizeichef, der kraft Gesetzes für die Leitung der Polizei und die Aufsicht über sie verantwortlich ist, grundsätzlich entscheidet, daß weibliche Angehörige der Polizei keine Schußwaffen führen dürfen?

5) Im Falle der Bejahung der Frage 4: Nach welchen Grundsätzen und Kriterien haben die Mitgliedstaaten zu bestimmen, ob der Schutzgedanke im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe c begründet ist?

6) Kann sich die Klägerin unter den Umständen des vorliegenden Falls vor den nationalen Gerichten eines Mitgliedstaats auf den in den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie enthaltenen Grundsatz der Gleichbehandlung berufen?

7) Im Fall der Bejahung der Frage 6:

a) Erlaubt es Artikel 224 EWG-Vertrag bei richtiger Auslegung den Mitgliedstaaten im Falle einer schwerwiegenden Störung der innerstaatlichen öffentlichen Ordnung, von Verpflichtungen abzuweichen, die sie oder in ihrem Gebiet niedergelassene Arbeitgeber sonst kraft der Richtlinie binden würden?

b) Kann ein einzelner sich bejahendenfalls auf den Umstand berufen, daß ein Mitgliedstaat sich mit anderen Mitgliedstaaten nicht ins Benehmen gesetzt hat, und so dem erstgenannten Mitgliedstaat die Berufung auf Artikel 224 EWG-Vertrag verwehren?

D — Das schriftliche Verfahren vor dem Gerichtshof

Die Vorlageentscheidung des Industrial Tribunal ist am 4. September 1984 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden. Gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften haben die Klägerin des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Anthony Lester, QC, und David Smyth, beauftragt von Murphy, Kerr & Co., Solicitors, das Vereinigte Königreich, vertreten durch seine Bevollmächtigte S. J. Hay im Beistand von Anthony Campbell, Senior Crown Counsel, und Richard Plender, sowie die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Juristischen Hauptberater Armando Toledano Laredo und Julian Currall vom Juristischen Dienst, schriftliche Erklärungen abgegeben.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, das mündliche Verfahren ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.

II — Beim Gerichtshof eingereichte schriftliche Erklärungen

1. Erklärungen der Klägerin

Zur ersten Frage führt die Klägerin aus, die Ziele der Aufrechterhaltung der Staatssicherheit und des Schutzes der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung könnten eine Ausnahme vom Grundsatz der Gleichbehandlung nur insoweit rechtfertigen, als diese Ausnahme von Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 76/207 gedeckt sei. Nur im Hinblick auf konkrete Tätigkeiten lasse sich feststellen, ob das Geschlecht aufgrund ihrer Art oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine unabdingbare Voraussetzung darstelle. Eine allgemeine Ausnahme ohne Bezug zu bestimmten beruflichen Tätigkeiten oder zu der Art oder den Bedingungen ihrer Ausübung, die lediglich damit begründet werde, daß die betreffende diskriminierende Maßnahme zur Aufrechterhaltung der Staatssicherheit oder der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung getroffen worden sei, werde durch diesen Artikel nicht gedeckt. Andernfalls könne ein Mitgliedstaat einseitig und ohne Kontrolle durch die Gemeinschaftsorgane den Geltungsbereich des betreffenden Artikels festlegen (siehe Urteil vom 4. Dezember 1974 in der Rechtssache 41/74, Van Duyn/Home Office, Slg. 1974, 1337).

Die zweite Frage lasse sich in ihrer vagen Formulierung nicht beantworten. Die Frage, ob eine Vollzeitbeschäftigung als bewaffneter Hilfspolizist unter Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie fallen könne, hänge von der konkreten beruflichen Tätigkeit innerhalb der in Rede stehenden allgemeinen Beschäftigungskategorie ab. Ihre konkrete berufliche Tätigkeit habe die Klägerin aber immer zur Zufriedenheit ausgeübt, ohne daß das Geschlecht eine Rolle gespielt hätte. Der bloße Umstand, daß der Beklagte den Angehörigen der RUCR das Tragen von Waffen vorgeschrieben habe, habe das Wesen dieser beruflichen Tätigkeit oder die Bedingungen ihrer Ausübung nicht verändert. Es sei niemals behauptet worden, daß sie als Frau für eine Ausbildung in der Handhabung und im Gebrauch von Schußwaffen ungeeignet sei, so daß kein Fall vorliege, in dem die Beschäftigung ihrem Wesen nach aus physiologischen Gründen ... die Ausübung durch einen Mann verlangt, wie in Artikel 10 der Sex Discrimination Order gefordert werde. Eine Beschäftigung der hier in Rede stehenden Art könne also nur dann unter Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie fallen, wenn und soweit konkrete berufliche Tätigkeiten von der Art der betreffenden Beschäftigung solche seien, für die das Geschlecht des Polizisten eine entscheidende Rolle spiele. Die vom Beklagten angeführten Gründe, bei denen es sich nur um vage Verallgemeinerungen handele, ließen diesen Schluß nicht zu. Sie könnten auch für einen so weitgehenden Ausschluß, wie den von Frauen vom Dienst in der RUCR, nicht anerkannt werden.

Zur dritten Frage führt die Klägerin aus, die Mitgliedstaaten müßten bei der Feststellung, ob die Voraussetzungen von Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie erfüllt seien, berücksichtigen, daß diese Vorschrift als eine Ausnahme von einem Grundrecht eng auszulegen sei. Die innerstaatlichen Gerichte müßten eine Kontrolle darüber ausüben, ob diese Voraussetzungen erfüllt seien, und der Staat oder der Arbeitgeber hätte dies nachzuweisen. Ein Mitgliedstaat könne nur eine konkrete Tätigkeit aufgrund ihrer Art oder der Bedingungen ihrer Ausübung ausschließen. Der Ausschluß müsse auf objektive Gründe gestützt sein. Im vorliegenden Fall stelle das Geschlecht nur dann eine unabdingbare Voraussetzung dar, wenn die Ausübung der konkreten Tätigkeit durch eine Frau das Wesen dieser Tätigkeit verändern würde oder wenn es die Bedingungen der Ausübung der Tätigkeit geböten, daß sie von einem Mann wahrgenommen werde, etwa um bei der Durchführung von körperlichen Durchsuchungen die Intimsphäre zu schützen. Die in der Bescheinigung des Ministers angeführten Ziele und die vom Beklagten genannten Gründe genügten hierzu nicht.

Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie, auf den sich die vierte Frage betreffend die Vorschriften über den Schutz der Frau beziehe, sei eng auszulegen. Der betroffene Staat oder Arbeitgeber müsse nachweisen, daß die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Vorschrift erfüllt seien. Artikel 2 Absatz 3 solle den Frauen eine besondere Behandlung sichern, um ihre Gesundheit und ihre Sicherheit bei Schwangerschaft oder Mutterschaft zu schützen. Er lasse jedoch keine diskriminierenden Maßnahmen zu, mit denen ihnen angeblich zu ihrem Schutz die Beschäftigung entzogen werde. Der Beklagte behaupte im übrigen nicht einmal, daß die Tatbestandsmerkmale der Vorschriften der Sex Discrimination Order über den Schutz der Frau im vorliegenden Fall erfüllt seien. Die Berufung des Ministers und des Beklagten auf eine Bescheinigung im Sinne von Artikel 53 der Sex Discrimination Order hindere sie daran, noch andere Ziele geltend zu machen, wie etwa den Schutz der Frau, an den im übrigen vor Einleitung des vorliegenden Verfahrens niemand gedacht habe. Jedenfalls stünden der Ausschluß von Frauen vom Dienst in der RUCR überhaupt und die Weigerung, sie im Gebrauch von Schußwaffen auszubilden, ohne daß dabei die wahrzunehmenden Aufgaben und die Persönlichkeit der betroffenen Frau berücksichtigt würden, außer Verhältnis zum angeführten Schutzzweck. Zur Erreichung dieses Zwecks sei ein allgemeines Verbot nicht erforderlich. Andere Mittel, die sich weniger einschneidend für Frauen auswirkten, wie etwa die Ausbildung von Frauen in der Handhabung und im Gebrauch von Schußwaffen und der Einsatz von in der Handhabung und im Gebrauch von Schußwaffen sehr erfahrenen Polizisten beiderlei Geschlechts für Aufgaben, die derartige Fähigkeiten erforderten, könnten zur Erreichung desselben Zwecks eingesetzt werden.

Da die vierte Frage zu verneinen sei, bedürfe die fünfte Frage keiner Beantwortung. Jedenfalls müsse bei Anwendung von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie berücksichtigt werden, daß diese Vorschrift eng auszulegen sei. Der betroffene Staat oder Arbeitgeber müsse nachweisen, daß der Gedanke des Schutzes der Frau begründet sei und daß die eingesetzten Mittel im Verhältnis zum verfolgten Zweck stünden und zu dessen Erreichung erforderlich seien.

Was die in der sechsten Frage angesprochene Möglichkeit für den einzelnen angehe, sich auf die Richtlinie zu berufen, laufe Artikel 53 der Sex Discrimination Order dem klaren, vollständigen und präzisen Artikel 6 der Richtlinie zuwider und könne die Klägerin daher nicht daran hindern, sich vor den nationalen Gerichten auf die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie zu berufen. Der Beklagte und der Minister hätten im vorliegenden Fall nicht als Privatpersonen, sondern als Stellen gehandelt, die gesetzliche Befugnisse ausübten oder mit der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben betraut seien. Die Richtlinie binde sie daher unmittelbar. Jedenfalls sei davon auszugehen, daß die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie unmittelbare horizontale Wirkung hätten.

Artikel 224 EWG-Vertrag, auf den sich die siebte Frage beziehe, erlaube es den Mitgliedstaaten nicht, einseitig und außerhalb jeder gerichtlichen Kontrolle Ausnahmen von den sich aus den Verträgen ergebenden Rechten und Pflichten und insbesondere von den durch das Gemeinschaftsrecht garantierten Grundrechten zu machen. Artikel 224 sei eng auszulegen und könne nur dann Anwendung finden, wenn alle seine Tatbestandsmerkmale vorlägen. Ein Mitgliedstaat habe einen bestimmten Ermessensspielraum, aber keine unbegrenzte, jeder Kontrolle durch die innerstaatlichen Gerichte und durch den Gerichtshof entzogene Befugnis im Hinblick auf Erfordernisse, die sich aus der Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung und bei schweren inneren Unruhen ergäben. Der Mitgliedstaat müsse auch nachweisen, daß er die Ausnahmeregelung aus den in Artikel 224 genannten Gründen erlasse und daß die eingesetzten Mittel im Verhältnis zu dem verfolgten Zweck stünden und zu seiner Verwirklichung erforderlich seien. Er müsse die übrigen Mitgliedstaaten konsultiert haben, und diese müßten gemeinsame Maßnahmen getroffen haben. Jedenfalls stehe es einer beschwerten Einzelperson frei, sich vor einem innerstaatlichen Gericht auf eine Verletzung von Artikel 224 zu berufen, damit Waffengleichheit und Rechtsstaatlichkeit gesichert seien, wenn sich ein Mitgliedstaat auf diese Vorschrift berufe.

2. Erklärungen des Vereinigten Königreichs

Zur ersten Frage führt das Vereinigte Königreich aus, die Richtlinie 76/207 sei grundsätzlich nicht anwendbar auf Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Aufrechterhaltung der Staatssicherheit und zum Schutz der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung. Die Mitgliedstaaten könnten diesen Bereich vom Geltungsbereich ihrer Rechtsvorschriften über die Gleichbehandlung ausnehmen. Das ergebe sich zunächst aus der Auslegung der Richtlinie von den Regeln des EWG-Vertrags und den allgemeinen Rechtsgrundsätzen her. Der EWG-Vertrag lasse nämlich die Befugnis der Mitgliedstaaten unberührt, die von ihnen insoweit für angebracht oder erforderlich gehaltenen Maßnahmen zu treffen, wie die Schutzklauseln der Artikel 36, 48, 56, 66, 223 und 224 zeigten. Die Auslegung einer Richtlinie im Sinne einer Beschränkung dieser Befugnis der Mitgliedstaaten, die der EWG-Vertrag selbst unberührt lasse, komme nicht in Betracht. Die Auslegung der Richtlinie im Einklang mit ihrem Gegenstand und ihrem Sinn und Zweck führe zum selben Ergebnis, denn zur Verwirklichung der Ziele der Richtlinie — die, wie sich aus ihren Begründungserwägungen ergebe, Schwierigkeiten für das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes, die sich aus eventuellen Wettbewerbsnachteilen infolge der Beseitigung von Diskriminierungen ergeben könnten, ausräumen und die sozialpolitischen Ziele der Gemeinschaft verwirklichen solle — sei es nicht erforderlich, diese Befugnis der Mitgliedstaaten einzuschränken. In einer Lage, wie der in Nordirland bestehenden, dürfe ein Mitgliedstaat also zur Aufrechterhaltung der Staatssicherheit, der öffentlichen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung Maßnahmen der vom Beklagten getroffenen Art vom Geltungsbereich seiner Rechtsvorschriften zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen ausnehmen.

Zur zweiten Frage weist das Vereinigte Königreich darauf hin, nach dem Wortlaut von Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie komme es auf den Kontext an, in dem eine Tätigkeit ausgeübt werde. Von ihm könne es ebensosehr wie von der Art der geforderten Fähigkeiten abhängen, ob eine Person nach ihrem Geschlecht für diese Tätigkeit geeignet sei. Es sei Sache der Mitgliedstaaten, nach Artikel 2 Absatz 2 festzulegen, welche Tätigkeiten vom Geltungsbereich der Richtlinie auszunehmen seien. Insoweit stehe ihnen ein Ermessen zu. Bei der Auslegung der Richtlinie und der Bestimmung ihres Geltungsbereichs müßten der Gerichtshof und die Mitgliedstaaten die Notwendigkeit berücksichtigen, den Grundsatz der Gleichbehandlung mit anderen, divergierenden Belangen in Einklang zu bringen. Die dem Gerichtshof im vorliegenden Fall gestellte Rechtsfrage, ob eine Beschäftigung der in Rede stehenden Art, die unter den vom vorlegenden Gericht beschriebenen Bedingungen ausgeübt wird, eine berufliche Tätigkeit darstellen kann, für die das Geschlecht des Arbeitnehmers eine unabdingbare Voraussetzung sei, müsse unter Berücksichtigung der ebenfalls grundlegenden Belange der Staatssicherheit bejaht werden.

Die mit der dritten Frage erbetene Aufzählung der Grundsätze und Kriterien für die Entscheidung, ob das Geschlecht... eine unabdingbare Voraussetzung im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie darstelle, sei unmöglich. Die Kriterien hingen von der Art der Tätigkeit und von dem Kontext ab, in dem sie ausgeübt werde. Um den Grundsatz der Gleichbehandlung und die Erfordernisse der Staatssicherheit und der öffentlichen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung miteinander in Einklang zu bringen, müsse der Mitgliedstaat entscheiden, ob es wegen der zwischen den Geschlechtern bestehenden körperlichen Unterschiede oder der gewöhnlich zwischen ihnen getroffenen Unterscheidungen erforderlich sei, Männer und Frauen im Hinblick auf die betreffende Beschäftigung oder Ausbildung unterschiedlich zu behandeln. Insoweit könnten die unterschiedliche Körperkraft wegen der erhöhten Gefahr des Diebstahls von Schußwaffen wie auch die wahrscheinliche Reaktion der Öffentlichkeit berücksichtigt werden, wenn bewaffnete Polizistinnen in Erscheinung träten, wenn sie zur Zielscheibe von Mordanschlägen würden oder wenn sie im Kontakt mit Familien und Kindern arbeiten müßten. Solche Kriterien habe der Beklagte angewandt.

Der mit der vierten Frage angesprochene Ausdruck Vorschriften zum Schutz der Frau im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie werde durch den Begriff Rechtsund Verwaltungsvorschriften in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c illustriert und decke die vom Beklagten bei der Ausübung der ihm durch Gesetz übertragenen Befugnisse verfolgte Linie. Mit dieser Linie sollten die Frauen geschützt werden, indem man sie nicht zur Zielscheibe von Anschlägen werden lasse. Die Bedeutung des Begriffs Schutz der Frau werde nicht durch die Erwähnung von Schwangerschaft und Mutterschaft eingeschränkt. Das ergebe sich zweifelsfrei aus Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c, denn es sei kaum anzunehmen, daß der Schutzgedanke, aus dem heraus Vorschriften über Mutterschaft und Schwangerschaft entstanden seien, wegfallen könne. Es sei nicht Sache des Gerichtshofes zu entscheiden, ob der Beklagte diese Linie habe verfolgen dürfen. Der Beklagte sei berechtigt gewesen, die Körperkraft und den kulturellen und sozialen Status der Frau zu berücksichtigen. Beides könne in Zeiten schwerer Unruhen den Erlaß einer Vorschrift zum Schutz der Frau rechtfertigen.

Eine erschöpfende Aufzählung der im Rahmen von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c zu berücksichtigenden Kriterien, wie sie mit der fünften Frage erbeten werde, sei unmöglich. Die Auslegung dieser Bestimmung könne jedoch durch einen Vergleich mit dem ILO-Übereinkommen Nr. 111 über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf vom 25. Juni 1958 (United Nations Treaty Series, Band 362, S. 31) erleichtert werden, das die Beibehaltung besonderer Bestimmungen zum Schutz der Frau unter bestimmten Umständen (Mutterschaft), zu bestimmten Zeiten (nachts) oder für bestimmte Tätigkeiten (unter Tage) auch dann zulasse, wenn diese Tätigkeiten auch für Männer beschwerlich und gefährlich seien. Nach dem Übereinkommen dürfe ein Staat Bestimmungen zum Schutz der Frau aufrechterhalten, wenn es von anderen Staaten oder von der betreffenden Bevölkerung anerkannt sei, daß Angehörige dieses Geschlechts besonderen Schutzes oder Beistands bedürften. Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe b der Europäischen Sozialcharta enthalte die Verpflichtung, die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen mit Arbeiten zu untersagen, die infolge ihrer gefährlichen, gesundheitsschädlichen oder beschwerlichen Art für sie ungeeignet seien. Ein Mitgliedstaat könne daher zum Schutz der Frau das Bestehen und die Natur eines Notstands, den beschwerlichen oder gefährlichen Charakter der betreffenden Beschäftigung und die allgemeine Überzeugung berücksichtigen, daß Frauen eines besonderen Schutzes oder Beistands bedürften.

Die sechste Frage braucht nach Ansicht des Vereinigten Königreichs nicht beantwortet zu werden. Die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie seien nicht hinreichend genau und unbedingt, um unmittelbare Wirkung zu haben. Im Lichte der folgenden Bestimmungen der Richtlinie und angesichts des Sachverhalts seien Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 1 ungenaue und bedingte Bestimmungen, denn sie stünden unter dem Vorbehalt, daß jeder Mitgliedstaat bestimmte Tätigkeiten ausschließen oder seine Rechts- und Verwaltungsvorschriften gemäß Artikel 9 Absatz 2 revidieren könne. Die Kriterien für die Ausübung dieser Befugnis seien in der Richtlinie nicht genannt und entzögen sich einer Aufzählung. Jedenfalls könne ein einzelner sich gegenüber einem Arbeitgeber nicht auf diese Bestimmungen der Richtlinie berufen. Im vorliegenden Fall sei der Beklagte verfassungsrechtlich unabhängig vom Staat und als Arbeitgeber betroffen, der darüber entscheide, ob er eine bestimmte Person einstelle oder nicht. In derartigen Beziehungen habe die Richtlinie keine unmittelbare Wirkung. Die gegenteilige Auffassung führe zu einer nicht gerechtfertigten Unterscheidung zwischen öffentlichem und privatem Sektor und zwischen den Mitgliedstaaten, je nachdem, wie derartige Aufgaben dort zwischen öffentlichem und privatem Sektor aufgeteilt seien.

Was den mit der siebten Frage angesprochenen Artikel 224 EWG-Vertrag angehe, sei es Sache des Mitgliedstaats, die im Falle von schweren inneren Unruhen zu treffenden Maßnahmen festzulegen. In Nordirland bestehe offenkundig eine schwerwiegende Störung der innerstaatlichen öffentlichen Ordnung. Das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes sei nicht durch die Entscheidung gefährdet, nur Männer für den bewaffneten Polizeidienst einzustellen. Im übrigen könne sich der einzelne nicht darauf berufen, daß ein Mitgliedstaat sich vor der Inanspruchnahme von Artikel 224 nicht mit anderen Mitgliedstaaten ins Benehmen gesetzt habe. Der im EWG-Vertrag vorgesehene Rechtsweg für den Fall des Mißbrauchs von Artikel 224 sei in Artikel 225 normiert. Artikel 224 verleihe dem einzelnen kein Recht, die Mitgliedstaaten an der Ausübung ihrer Befugnisse aus diesem Artikel zu hindern.

3. Erklärungen der Kommission

Die Kommission weist zunächst darauf hin, daß die in Artikel 2 Absatz 2 und 3 der Richtlinie 76/207 vorgesehenen Ausnahmen vom Verbot der Ungleichbehandlung von Männern und Frauen, die sich auf die Art oder die Bedingungen der Ausübung beruflicher Beschäftigungen oder der entsprechenden Ausbildungen und auf den Schutz der Frau bezögen, im vorliegenden Fall nicht anwendbar seien. Sie beträfen nicht ausdrücklich die Staatssicherheit oder die Aufrechterhaltung der Ordnung. Der EWG-Vertrag behandele solche Fälle jedoch in Artikel 224. Eine Ausnahme vom Gleichbehandlungsgrundsatz aus diesen Gründen, sei es aufgrund der Bestimmungen der Richtlinie selbst, sei es aufgrund von Artikel 224 EWG-Vertrag, lasse sich also nicht ausschließen.

Die Richtlinie müsse im Lichte von Artikel 224 EWG-Vertrag ausgelegt werden. Es sei einzuräumen, daß die Lage in Nordirland in der entscheidungserheblichen Zeit, also 1980, die Anwendung dieses Artikels wegen einer schwerwiegenden Störung der innerstaatlichen öffentlichen Ordnung habe rechtfertigen können. Wie noch darzulegen sei, brauche nicht geprüft zu werden, ob der einzelne sich darauf berufen könne, daß das Vereinigte Königreich sich mit den übrigen Mitgliedstaaten hierüber nicht ins Benehmen gesetzt habe. Angesichts von Artikel 224 EWG-Vertrag sei es nicht eigentlich erforderlich, die in der Richtlinie selbst vorgesehenen Ausnahmen zu prüfen. Obwohl keine Ausnahmen unter dem Gesichtspunkt der Staatssicherheit oder des Schutzes der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ausdrücklich vorgesehen seien, könnten solche Überlegungen gleichwohl dazu führen, bestimmte berufliche Tätigkeiten Angehörigen nur eines Geschlechts vorzubehalten. Es sei also einzuräumen, daß die grundsätzliche Entscheidung, Frauen nicht zu bewaffnen und bestimmte polizeiliche Aufgaben bewaffneten Männern vorzubehalten, aufgrund der in Nordirland bestehenden Lage gerechtfertigt sei und daß dieses Vorgehen zum Schutz der weiblichen Polizeibediensteten zulässig sei.

Eine Ausnahme von einem wesentlichen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts aufgrund einer einfachen, unanfechtbaren Verwaltungsentscheidung, wie sie Artikel 53 der Sex Discrimination Order vorsehe, sei jedoch weder nach Artikel 224 EWG-Vertrag noch nach der Richtlinie selbst zulässig. Nach Artikel 224 bestehe jedenfalls eine Konsultierungspflicht. Bei Ausnahmen von der Richtlinie müsse namentlich die Möglichkeit einer gerichtlichen Nachprüfung bestehen. Artikel 6 der Richtlinie lasse insoweit keine Ausnahme zu. Die gerichtliche Kontrolle könne daher nicht aus Gründen der Staatssicherheit oder der öffentlichen Ordnung beseitigt werden. Es genüge nicht, daß ein Mitgliedstaat behaupte, daß er eine Maßnahme aufgrund einer Ausnahmevorschrift des EWG-Vertrags oder des abgeleiteten Rechts getroffen habe, er müsse vielmehr, und zwar unter der Kontrolle des Gerichtshofes, nachweisen, daß die Voraussetzungen hierfür vorlägen.

Im Rahmen von Artikel 224 EWG-Vertrag sei nicht nur nachzuweisen, daß die Entscheidungen aufgrund der bestehenden Lage getroffen worden seien, sondern auch, daß sie zur Bewältigung dieser Lage erforderlich gewesen seien und daß die Verhältnismäßigkeit gewahrt sei. Insoweit lasse sich eine Parallele zu den in den Artikeln 36 und 48 Absatz 3 EWG-Vertrag vorgesehenen Ausnahmen ziehen, in deren Rahmen es keinen den Mitgliedstaaten vorbehaltenen Bereich gebe. Das Bestehen einer außergewöhnlichen Lage der in Artikel 224 beschriebenen Art berechtige einen Mitgliedstaat also nicht, unter Ausschaltung jeder gerichtlichen Kontrolle von einem wesentlichen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts abzuweichen. Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit sei im vorliegenden Fall vor allem zu prüfen, ob es aufgrund der 1980 bestehenden Lage erforderlich und zulässig gewesen sei, Polizistinnen nicht nur von bestimmten Aufgaben auszuschließen, sondern sie auch zu entlassen oder ihre Verträge nicht zu verlängern. Im vorliegenden Fall sei noch nicht dargetan worden, daß es nicht genügt hätte, der Klägerin andere Aufgaben, die keine Bewaffnung erforderten, zu übertragen, wie es während ihrer sechs Dienstjahre in der RUC-full-time-Re-serve der Fall gewesen sei.

Zur zweiten Frage führt die Kommission aus, eine Vollzeitbeschäftigung als bewaffneter Hilfspolizist oder eine Ausbildung in der Handhabung von Schußwaffen könnte aufgrund der Bedingungen ihrer Ausübung oder Erteilung, nicht aber wegen ihrer Art, unter Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie fallen. Zu beachten sei, daß das Geschlecht in den übrigen Teilen des Vereinigten Königreichs nicht als unabdingbare Voraussetzung gelte. Diese Unterscheidung beruhe also auf den Bedingungen der Ausübung der Tätigkeit als Polizist und der Erteilung der entsprechenden Ausbildung.

Zur dritten Frage genügten statt einer abschließenden Aufzählung folgende Hinweise: Eine Ausnahme könne nicht in bezug auf eine Beschäftigung ganz allgemein, sondern nur im Hinblick auf die damit verbundenen konkreten Aufgaben gerechtfertigt werden. So hätten der Klägerin polizeiliche Aufgaben übertragen werden können, die unbewaffnet ausgeübt werden könnten. Eine solche Lösung könne unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit geboten sein. Das gleiche gelte für den Ausschluß von bestimmten Ausbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit besonderen Aufgaben.

Die vierte Frage sei unter den Umständen des vorliegenden Falles zumindest hinsichtlich von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie zu bejahen, in dem Verwaltungsvorschriften ausdrücklich genannt seien.

Zur ßinften Frage weist die Kommission — ohne die für Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie zu berücksichtigenden Kriterien abschließend aufzuführen — darauf hin, daß die Notwendigkeit des Verbots oder der Beschränkung der Beschäftigung von Frauen für eine bestimmte Tätigkeit entfallen könne, wenn sich die sozialen oder technischen Umstände änderten, die dieses Verbot ursprünglich gerechtfertigt hätten. Im vorliegenden Fall bleibe der Schutzgedanke wahrscheinlich so lange gültig, wie die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung in Nordirland deutlich schwieriger als im übrigen Vereinigten Königreich sei.

Zur sechsten Frage führt die Kommission aus, der Beklagte könne sich nicht auf die Bescheinigung des Ministers berufen. Es sei mit Artikel 6 der Richtlinie unvereinbar, daß sich ein Mitgliedstaat auf eine Bestimmung seines innerstaatlichen Rechts stütze, um den Bürgern das Recht abzusprechen, sich vor den nationalen Gerichten auf das zur Durchführung der Richtlinie ergangene innerstaatliche Recht zu berufen. Die Bescheinigung des Ministers sei daher unbeachtlich. Das innerstaatliche Gericht könne somit allein nach nationalem Recht entscheiden. Für die Entscheidung des Rechtsstreits brauche damit nicht geprüft zu werden, ob sich ein einzelner vor einem innerstaatlichen Gericht unmittelbar auf eine andere Bestimmung der Richtlinie berufen könne.

Teil a der siebten Frage stelle sich nicht, da sich die Beklagte im vorliegenden Fall nur auf Artikel 6 der Richtlinie zu berufen brauche. Die Verpflichtung des betroffenen Mitgliedstaats, sein Handeln der Kontrolle durch die Gemeinschaftsorgane zu unterwerfen, und das Recht des einzelnen, vor den innerstaatlichen Gerichten Klage zu erheben, ließen sich nicht unter Berufung auf Artikel 224 EWG-Vertrag ausräumen. Auch die Teilfrage b sei zu verneinen, da die Bescheinigung des Ministers unbeachtlich sei und das innerstaatliche Gericht im Ausgangsrechtsstreit eine Sachentscheidung treffen müsse.

III — Mündliche Verhandlung

In der Sitzung vom 9. Oktober 1985 haben die Klägerin des Ausgangsverfahrens, vertreten durch A. Lester, QC, und D. Smyth, Barrister, das Vereinigte Königreich, vertreten durch F. Jacobs, QC, und R. Plender, das Königreich Dänemark, vertreten durch L. Mikaelsen, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch A. Toledano Laredo und J. Currall, mündliche Ausführungen gemacht.

Das Königreich Dänemark hat seine Stellungnahme auf die Auslegung von Artikel 224 EWG-Vertrag beschränkt. Dieser Artikel erlaube es, alle Vorschriften des Gemeinschaftsrechts zu neutralisieren, und belasse den Mitgliedstaaten einen sehr weiten Ermessensspielraum. Ihr Vorgehen sei insoweit, außer im Falle des Mißbrauchs, der gerichtlichen Nachprüfung entzogen. Die Befugnisse, die dieser Artikel den Mitgliedstaaten einräume, seien weit auszulegen.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 28. Januar 1986 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Das Industrial Tribunal of Northern Ireland in Belfast hat mit Entscheidung vom 8. August 1984, beim Gerichtshof eingegangen am 4. September 1984, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag mehrere Fragen nach der Auslegung der Richtlinie 76/207 des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen (ABl. L 39, S. 40) und des Artikels 224 EWG-Vertrag zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen Marguerite I. Johnston (im folgenden : Klägerin) und dem Chief Constable of the Royal Ulster Constabulary (im folgenden: Beklagter). Der Beklagte ist die zuständige Behörde für die Ernennung von polizeilichen Hilfskräften in der Royal Ulster Constabulary Reserve (im folgenden: RUC-Reserve) in Nordirland, die unter anderem als Vollzeitbeschäftigte auf der Grundlage von verlängerbaren Dreijahresverträgen in die RUC-full-time-Reserve eingestellt werden. In dem Rechtsstreit geht es um die Weigerung des Beklagten, den Vertrag der Klägerin als Angehörige der RUC-full-time-Reserve zu verlängern und ihr eine berufliche Ausbildung in der Handhabung und im Gebrauch von Schußwaffen zuteil werden zu lassen.

3 Wie sich aus der Vorlageentscheidung ergibt, wird in den Royal Ulster Constabulary Reserve (Appointment and Conditions of Service) Regulations (NI) 1973, in denen das Nähere über die Ernennung und die Arbeitsbedingungen von Hilfspolizeikräften geregelt ist, kein für den vorliegenden Fall erheblicher Unterschied zwischen Männern und Frauen gemacht. Ferner ergibt sich aus den Artikeln 10 und 19 der Sex Discrimination (Northern Ireland) Order 1976 — SI 1976, Nr. 1042 (NI 15) —, die Vorschriften über die Beseitigung von Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts und die Verwirklichung des Gleichbehandlungsgrundsatzes beim Zugang zur Beschäftigung, zur Ausbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie bei den Arbeitsbedingungen enthält, daß das Diskriminierungsverbot für die Beschäftigung bei der Polizei gilt und daß Männer und Frauen außer im Hinblick auf Körpergröße, Uniform, Ausrüstung oder entsprechende Zulagen nicht unterschiedlich behandelt werden dürfen. Nach Artikel 53 Absatz 1 der Sex Discrimination Order kann jedoch keine ihrer Bestimmungen, die Diskriminierungen verbieten,

bewirken, daß eine Handlung rechtswidrig ist, die zur Aufrechterhaltung der Staatssicherheit oder zum Schutz der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung vorgenommen wird.

Artikel 53 Absatz 2 lautet:

Eine vom Secretary of State oder in seinem Auftrag unterzeichnete Bescheinigung, daß eine in ihr genannte Handlung zur Verfolgung eines der in Absatz 1 aufgeführten Zwecke vorgenommen worden ist, erbringt den unwiderleglichen Beweis, daß diese Handlung zur Verfolgung dieses Zwecks vorgenommen worden ist.

4 Im Vereinigten Königreich tragen Polizisten im allgemeinen, abgesehen von Sondereinsätzen bei der Ausübung ihres Dienstes, keine Schußwaffen. Insoweit wird nicht zwischen Männern und Frauen unterschieden. Wegen der zahlreichen Anschläge, die seit Jahren in Nordirland auf Polizisten verübt werden, glaubte der Beklagte, diese Praxis nicht beibehalten zu können. Er verfügte, daß in der RUC und in der RUC-Reserve die Männer während des allgemeinen Dienstes Schußwaffen tragen sollten, während die Frauen nicht mit Schußwaffen ausgerüstet werden und auch keine Ausbildung in der Handhabung und im Gebrauch solcher Waffen erhalten sollten.

5 Unter diesen Umständen kam der Beklagte 1980 zu der Ansicht, daß die Zahl der in der RUC diensttuenden Frauen zur Wahrnehmung der spezifischen Aufgaben ausreichte, die dem weiblichen Personal im allgemeinen zugewiesen sind. Da die Wahrnehmung der allgemeinen polizeilichen Aufgaben häufig das Tragen von Waffen erfordere, hielt er es für angebracht, Frauen nicht mehr mit solchen Aufgaben zu betrauen, und beschloß, Frauen nur noch dann Verträge für den Dienst in der RUC-full-time-Reserve anzubieten oder bestehende Verträge mit Frauen nur dann zu verlängern, wenn diese dem weiblichen Personal vorbehaltene Aufgaben wahrnehmen sollten. Seit dieser Entscheidung ist mit einer Ausnahme weder einer Frau ein Vertrag für den Dienst in der RUC-full-time-Reserve angeboten noch ein bestehender Vertrag mit einer Frau verlängert worden.

6 Nach der Vorlageentscheidung gehörte die Klägerin von 1974 bis 1980 der RUC-full-time-Reserve an. Sie versah ordnungsgemäß die allgemeinen dienstlichen Aufgaben der uniformierten Polizei, wie den Wachdienst in der Polizeistation, die Teilnahme am Streifendienst, die Führung des Streifenfahrzeugs und die Teilnahme an der Durchsuchung von Personen in der Polizeistation. Bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben war sie unbewaffnet. Während des Dienstes außerhalb des Stationsgebäudes wurde sie in der Regel von einem bewaffneten männlichen Angehörigen der RUC-full-time-Reserve begleitet. 1980 lehnte es der Beklagte unter Hinweis auf seine vorstehend beschriebene neue Linie gegenüber den der RUC-full-time-Reserve angehörenden Frauen ab, ihren Vertrag zu verlängern.

7 Die Klägerin erhob gegen diese gemäß der neuen Linie ausgesprochene Weigerung, ihren Vertrag zu verlängern und sie im Gebrauch von Schußwaffen auszubilden, Klage beim Industrial Tribunal mit der Begründung, sie sei Opfer einer rechtswidrigen, nach der Sex Discrimination Order verbotenen Diskriminierung.

8 Im Verfahren vor dem Industrial Tribunal legte der Beklagte eine Bescheinigung des Secretary of State vor, mit der dieser Minister der Regierung des Vereinigten Königreichs gemäß Artikel 53 der Sex Discrimination Order bestätigt, daß die Handlung, mit der die Royal Ulster Constabulary es abgelehnt hat, Frau Marguerite I. Johnston eine weitere Vollzeitbeschäftigung in der Royal Ulster Constabulary Reserve anzubieten, ... a) zur Aufrechterhaltung der Staatssicherheit und b) zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorgenommen worden ist.

9 Die Klägerin berief sich demgegenüber auf die Richtlinie 76/207. Diese Richtlinie hat nach ihrem Artikel 1 zum Ziel, daß der Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, einschließlich des Aufstiegs, und des Zugangs zur Berufsbildung sowie in bezug auf die Arbeitsbedingungen verwirklicht wird. Gemäß Artikel 2 Absatz 1 beinhaltet dieser Grundsatz, daß vorbehaltlich der in den Absätzen 2 und 3 zugelassenen Ausnahmen keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts erfolgen darf. Zur Anwendung dieses Grundsatzes in den verschiedenen Bereichen schreiben die Artikel 3 bis 5 den Mitgliedstaaten namentlich die Beseitigung der mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung unvereinbaren Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie die Revision der Rechts- und Verwaltungsvorschriften vor, bei denen der Schutzgedanke, aus dem heraus sie ursprünglich entstanden sind, nicht mehr begründet ist. Nach Artikel 6 muß jeder, der sich durch eine Diskriminierung für beschwert hält, seine Rechte gerichtlich geltend machen können.

10 Um diesen Rechtsstreit entscheiden zu können, hat das Industrial Tribunal dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1) Kann ein Mitgliedstaat bei sinngerechter Auslegung der Richtlinie 76/207 des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen unter den Umständen des vorliegenden Falls vom Anwendungsbereich der Richtlinie Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung ausnehmen, die zur Aufrechterhaltung der Staatssicherheit oder zum Schutz der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung vorgenommen werden?

2) Kann eine Vollzeittätigkeit als bewaffneter Angehöriger einer Hilfspolizeitruppe oder die Ausbildung im Gebrauch von Schußwaffen für eine solche Tätigkeit bei sinngerechter Auslegung der Richtlinie und unter den Umständen des vorliegenden Falls zu denjenigen beruflichen Tätigkeiten und gegebenenfalls zu der dazu jeweils erforderlichen Ausbildung gehören, für die das Geschlecht aufgrund ihrer Art oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine unabdingbare Voraussetzung im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 darstellt?

3) Nach welchen Grundsätzen und Kriterien haben die Mitgliedstaaten zu bestimmen, ob das Geschlecht... eine unabdingbare Voraussetzung im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 für a) die beruflichen Tätigkeiten eines bewaffneten Angehörigen der Hilfspolizei und b) die dazu jeweils erforderliche Ausbildung darstellt, und zwar entweder wegen ihrer Art oder wegen der Bedingungen ihrer Ausübung?

4) Kann es eine Vorschrift zum Schutz der Frau im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 oder eine auf einem Schutzgedanken beruhende Verwaltungsvorschrift im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie darstellen, wenn ein Polizeichef, der kraft Gesetzes für die Leitung der Polizei und die Aufsicht über sie verantwortlich ist, grundsätzlich entscheidet, daß weibliche Angehörige der Polizei keine Schußwaffen führen dürfen?

5) Im Falle der Bejahung der Frage 4: Nach welchen Grundsätzen und Kriterien haben die Mitgliedstaaten zu bestimmen, ob der Schutzgedanke im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe c gegründet ist?

6) Kann sich die Klägerin unter den Umständen des vorliegenden Falls vor den nationalen Gerichten eines Mitgliedstaats auf den in den einschlägigen. Bestimmungen der Richtlinie enthaltenen Grundsatz der Gleichbehandlung berufen?

7) Im Fall der Bejahung der Frage 6 :

a) Erlaubt es Artikel 224 EWG-Vertrag bei richtiger Auslegung den Mitgliedstaaten im Falle einer schwerwiegenden Störung der innerstaatlichen öffentlichen Ordnung, von Verpflichtungen abzuweichen, die sie oder in ihrem Gebiet niedergelassene Arbeitgeber sonst kraft der Richtlinie binden würden?

b) Kann ein einzelner sich bejahendenfalls auf den Umstand berufen, daß ein Mitgliedstaat sich mit anderen Mitgliedstaaten nicht ins Benehmen gesetzt hat, und so dem erstgenannten Mitgliedstaat die Berufung auf Artikel 224 EWG-Vertrag verwehren?

11 Um diese Fragen in einer Weise beantworten zu können, die für die Entscheidung des Ausgangsverfahrens nützlich ist, soll der Sach- und Streitstand näher bezeichnet werden, über den das Industrial Tribunal zu entscheiden hat. Nach der Vorlageentscheidung hat der Beklagte vor dem Industrial Tribunal eingeräumt, daß von den Bestimmungen der Sex Discrimination Order nur Artikel 53 zur Rechtfertigung seines Vorgehens in Betracht komme. Die Klägerin hat ihrerseits zugestanden, daß ihr die Bescheinigung des Secretary of State bei isolierter Anwendung des innerstaatlichen Rechts jede Klagemöglichkeit nehme. Sie beruft sich auf die Vorschriften der Richtlinie, um die Wirkungen von Artikel 53 der Sex Discrimination Order auszuschließen.

12 Das Industrial Tribunal möchte mit seinen Fragen also zunächst wissen, ob es mit dem Gemeinschaftsrecht und mit der Richtlinie 76/207 vereinbar ist, daß ein innerstaatliches Gericht durch eine Bestimmung wie Artikel 53 Absatz 2 der Sex Discrimination Order daran gehindert wird, seine richterliche Kontrollfunktion in vollem Umfang wahrzunehmen (Teil der sechsten Frage). Die Fragen des Industrial Tribunal sollen diesem des weiteren die Entscheidung darüber ermöglichen, ob und unter welchen Voraussetzungen es die Richtlinie in einem Fall wie dem vorliegenden zuläßt, Männer und Frauen im Polizeidienst aus Gründen des Schutzes der öffentlichen Sicherheit, wie sie in Artikel 53 Absatz 1 der Sex Discrimination Order genannt sind, unterschiedlich zu behandeln (erste bis fünfte Frage). Ferner möchte das vorlegende Gericht wissen, ob gegenüber einer entgegenstehenden Vorschrift des innerstaatlichen Rechts gegebenenfalls die Berufung auf die Richtlinie möglich ist (restlicher Teil der sechsten Frage). Nach Maßgabe der Beantwortung dieser Fragen könnte sich schließlich die Frage stellen, ob sich ein Mitgliedstaat auf Artikel 224 EWG-Vertrag berufen kann, um sich den Verpflichtungen zu entziehen, die sich für ihn in einem Fall wie dem vorliegenden aus der Richtlinie ergeben (siebente Frage).

Zum Anspruch auf Gewährung effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes

13 Zunächst ist demgemäß der Teil der sechsten Frage zu prüfen, der dahin geht, ob das Gemeinschaftsrecht und insbesondere die Richtlinie 76/207 die Mitgliedstaaten verpflichten sicherzustellen, daß ihre innerstaatlichen Gerichte die Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie und der ihrer Durchführung dienenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften wirksam kontrollieren können.

14 Nach Ansicht der Klägerin läuft eine Bestimmung wie Artikel 53 Absatz 2 der Sex Discrimination Order Artikel 6 der Richtlinie zuwider, weil sie dem zuständigen innerstaatlichen Gericht jede richterliche Kontrolle verwehre.

15 Das Vereinigte Königreich führt aus, Artikel 6 der Richtlinie verpflichte die Mitgliedstaaten nicht, alle Fragen, die sich bei der Anwendung der Richtlinie, selbst im Bereich der Staatssicherheit und der öffentlichen Sicherheit, stellen könnten, einer gerichtlichen Kontrolle zu unterwerfen. Beweisregeln wie die des Artikels 53 Absatz 2 der Sex Discrimination Order kämen im nationalen Verfahrensrecht häufig vor. Sie fänden ihre Rechtfertigung darin, daß Fragen der Staatssicherheit und der öffentlichen Sicherheit nur von der zuständigen politischen Instanz, d. h. vom Minister, der die betreffende Bescheinigung ausstelle, angemessen beurteilt werden könnten.

16 Nach Auffassung der Kommission würde es auf die Ausschaltung jeder gerichtlichen Kontrolle hinauslaufen und damit gegen einen wesentlichen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts und gegen Artikel 6 der Richtlinie verstoßen, wenn man der Bescheinigung eines Ministers eine Wirkung der in Artikel 53 Absatz 2 der Sex Discrimination Order vorgesehenen Art beimesse.

17 Dazu ist zunächst hervorzuheben, daß Artikel 6 der Richtlinie die Mitgliedstaaten verpflichtet, alle innerstaatlichen Vorschriften dafür zu erlassen, daß jedermann, der sich durch eine Diskriminierung für beschwert hält, seine Rechte gerichtlich geltend machen kann. Nach dieser Bestimmung haben die Mitgliedstaaten Maßnahmen zu treffen, die so wirksam sind, daß das Ziel der Richtlinie erreicht wird, und dafür Sorge zu tragen, daß die Betroffenen die ihnen dadurch verliehenen Rechte auch tatsächlich vor den innerstaatlichen Gerichten geltend machen können.

18 Der in Artikel 6 vorgeschriebene gerichtliche Rechtsschutz ist Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes, der den gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten zugrunde liegt. Dieser Grundsatz ist auch in den Artikeln 6 und 13 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 verankert. Wie in der Gemeinsamen Erklärung der Versammlung, des Rates und der Kommission vom 5. April 1977 (ABl. C 103, S. 1) und in der Rechtsprechung des Gerichtshofes anerkannt ist, sind die leitenden Grundsätze dieser Konvention im Rahmen des Gemeinschaftsrechts zu berücksichtigen.

19 Nach Artikel 6 der Richtlinie, ausgelegt im Lichte des angeführten allgemeinen Grundsatzes, hat jedermann gegen Handlungen, die nach seiner Ansicht gegen das in der Richtlinie 76/207 aufgestellte Gebot der Gleichbehandlung von Männern und Frauen verstoßen, Anspruch auf die Gewährung effektiven Rechtsschutzes durch ein zuständiges Gericht. Den Mitgliedstaaten obliegt es, eine effektive richterliche Kontrolle der Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts und des innerstaatlichen Rechts sicherzustellen, das der Verwirklichung der in der Richtlinie vorgesehenen Rechte dient.

20 Eine Bestimmung, die — wie Artikel 53 Absatz 2 der Sex Discrimination Order — der Vorlage einer Bescheinigung der im vorliegenden Fall streitigen Art die Wirkung eines unwiderleglichen Beweises dafür beimißt, daß die Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Grundsatz der Gleichbehandlung erfüllt sind, erlaubt es der zuständigen Behörde, dem einzelnen die Möglichkeit zu nehmen, die in der Richtlinie anerkannten Rechte gerichtlich geltend zu machen. Eine derartige Bestimmung widerspricht damit dem in Artikel 6 der Richtlinie verankerten Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes.

21 Auf diesen Teil der sechsten Frage des Industrial Tribunal ist daher zu antworten, daß der in Artikel 6 der Richtlinie 76/207 des Rates vom 9. Februar 1976 verankerte Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes einer Regelung entgegensteht, nach der einer Bescheinigung einer nationalen Behörde, mit der das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen aus Gründen des Schutzes der öffentlichen Sicherheit festgestellt wird, die Wirkung eines unwiderleglichen Beweises mit der Folge des Ausschlusses jeglicher richterlichen Kontrollbefugnis beigemessen wird.

Zur Anwendbarkeit der Richtlinie 76/207 auf Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Sicherheit

22 Zu prüfen ist nunmehr die erste Frage, mit der das Industrial Tribunal wissen möchte, ob die Richtlinie 76/207 auf Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Staatssicherheit oder zum Schutz der öffentlichen Ordnung und insbesondere der öffentlichen Sicherheit anwendbar ist, obwohl sie keine ausdrückliche Bestimmung über derartige Maßnahmen enthält.

23 Nach Ansicht der Klägerin gibt es aus derartigen Gründen keine allgemeine Ausnahme vom Grundsatz der Gleichbehandlung, abgesehen von solchen, die sich auf bestimmte berufliche Tätigkeiten, deren Wesen und die Bedingungen ihrer Ausübung beziehen. Ließe man eine solche Ausnahme allein aus dem Grund zu, daß eine Ungleichbehandlung zum Schutz der öffentlichen Sicherheit geboten sei, so gäbe dies den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, sich einseitig ihren Verpflichtungen aus der Richtlinie zu entziehen.

24 Nach Ansicht des Vereinigten Königreichs zeigen die Schutzklauseln der Artikel 36, 48, 56, 66, 223 und 224 EWG-Vertrag, daß weder der EWG-Vertrag noch das von ihm abgeleitete Recht auf die in der Vorlagefrage angesprochenen Bereiche Anwendung finden und daß sie die Befugnis der Mitgliedstaaten nicht einschränken, diejenigen Maßnahmen zu treffen, die sie insoweit für angebracht oder erforderlich halten. Die in der ersten Frage angesprochenen Maßnahmen fielen daher nicht unter die Richtlinie.

25 Die Kommission schlägt vor, die Richtlinie im Lichte von Artikel 224 EWG-Vertrag auszulegen, so daß Gesichtspunkte der öffentlichen Sicherheit unter den in diesem Artikel vorgesehenen besonderen Voraussetzungen und vorbehaltlich einer gerichtlichen Kontrolle Ausnahmen vom Grundsatz der Gleichbehandlung auch dann rechtfertigen könnten, wenn die strengen Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 des Artikels 2 der Richtlinie nicht erfüllt seien.

26 Dazu ist festzustellen, daß der EWG-Vertrag Ausnahmen für den Fall einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nur in, den Artikeln 36, 48, 56, 223 und 224 vorsieht, die begrenzte außergewöhnliche*Tatbestände regeln. Wegen ihres begrenzten Charakters eignen sich diese Artikel nicht für eine extensive Auslegung. Aus ihnen läßt sich kein allgemeiner dem EWG-Vertrag immanenter Vorbehalt für Maßnahmen ableiten, die im Interesse der öffentlichen Sicherheit getroffen werden. Würde jede Bestimmung des Gemeinschaftsrechts, unabhängig von den besonderen Tatbestandsmerkmalen der Vorschriften des EWG-Vertrags, unter einen allgemeinen Vorbehalt gestellt, so könnte das die Verbindlichkeit und die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts beeinträchtigen.

27 Folglich gibt es keinen allgemeinen Vorbehalt zugunsten von Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Sicherheit gegenüber der Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen, abgesehen von der eventuellen Anwendung von Artikel 224 EWG-Vertrag, der einen ganz besonderen Ausnahmefall regelt und Gegenstand der siebten Frage ist. Die Umstände, die die zuständige Behörde veranlaßt haben, sich auf Erfordernisse des Schutzes der öffentlichen Sicherheit zu berufen, sind daher gegebenenfalls zunächst im Rahmen der Anwendung der einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie zu berücksichtigen.

28 Auf die erste Frage ist daher zu antworten, daß Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts, die aus Gründen des Schutzes der öffentlichen Sicherheit vorgenommen werden, im Lichte der in der Richtlinie 76/207 vorgesehenen Ausnahmen vom Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen zu prüfen sind.

Zu den zulässigen Ausnahmen aufgrund der Bedingungen der Ausübung der beruflichen Tätigkeit

29 Mit der zweiten und dritten Frage ersucht das Industrial Tribunal um Auslegung der in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie vorgesehenen Ausnahme vom Grundsatz der Gleichbehandlung, um beurteilen zu können, ob eine unterschiedliche Behandlung der im vorliegenden Fall streitigen Art von dieser Ausnahmebestimmung gedeckt wird. Zu diesem Zweck möchte es wissen, nach welchen Kriterien und Grundsätzen zu bestimmen ist, ob eine Tätigkeit der im vorliegenden Fall in Rede stehenden Art zu den Tätigkeiten gehört, für die das Geschlecht aufgrund ihrer Art oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine unabdingbare Voraussetzung darstellt.

30 Die Klägerin hält eine so allgemein gefaßte Beantwortung dieser Frage nicht für möglich. Sie habe ihren Dienst bei der Polizei immer zur Zufriedenheit versehen. Frauen seien für die Ausbildung in der Handhabung von Schußwaffen uneingeschränkt geeignet. Das Industrial Tribunal habe von den ihr übertragenen konkreten Aufgaben her zu prüfen, ob eine Ausnahme nach Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie möglich sei. Diese Bestimmung erlaube es nicht, sie überhaupt von jeder Beschäftigung in der RUC-full-time-Reserve auszuschließen.

31 Nach Ansicht des Vereinigten Königreichs verfügen die Mitgliedstaaten über ein Ermessen bei der Beurteilung der Frage, ob die Bedingungen der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit bei der Polizei aus Gründen der Staatssicherheit und der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung der Ausübung dieser Tätigkeit durch eine mit Schußwaffen ausgerüstete Polizistin entgegenstehen. Die Mitgliedstaaten könnten insoweit Gesichtspunkte, wie die unterschiedliche Körperkraft, die mögliche Reaktion der Öffentlichkeit auf das Auftreten bewaffneter Polizistinnen und die Gefahr von gegen diese gerichteten Anschlägen, berücksichtigen. Da der Beklagte bei seiner Entscheidung derartige Gesichtspunkte berücksichtigt habe, sei diese von Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie gedeckt.

32 Nach Ansicht der Kommission läßt sich die Tätigkeit als bewaffneter Polizist wegen der Bedingungen ihrer Ausübung, nicht jedoch wegen ihrer Art als eine Tätigkeit ansehen, für die das Geschlecht eine unabdingbare Voraussetzung darstellt. Eine Ausnahme müsse jedoch im Hinblick auf spezifische Aufgaben, nicht aber im Hinblick auf eine Beschäftigung ganz allgemein gerechtfertigt werden. Insbesondere sei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Es sei Sache des innerstaatlichen Gerichts, die in Rede stehende Diskriminierung unter diesem Gesichtspunkt zu beurteilen.

33 Es ist davon auszugehen, daß die Entscheidung der Polizeibehörden in Nordirland, aus Gründen des Schutzes der öffentlichen Sicherheit von dem in anderen Teilen des Vereinigten Königreichs allgemein geltenden Grundsatz abzugehen, den normalen Polizeidienst von unbewaffneten Bediensteten versehen zu lassen, als solche keine Unterscheidung zwischen Männern und Frauen enthält und damit den Anwendungsbereich des Grundsatzes der Gleichbehandlung nicht berührt. Nur soweit der Beklagte entschieden hat, daß Frauen weder mit Schußwaffen ausgerüstet noch in deren Gebrauch unterwiesen würden, daß die allgemeinen polizeilichen Aufgaben nunmehr Männern vorbehalten und daß die Verträge von in der RUC-full-time-Reserve diensttuenden Frauen, die wie die Klägerin zuvor mit allgemeinen polizeilichen Aufgaben betraut waren, nicht verlängert würden, kommt eine Beurteilung dieser Maßnahmen im Lichte der Richtlinie in Betracht.

34 Da die Sex Discrimination Order nach der Vorlageentscheidung kraft einer ausdrücklichen Bestimmung für die Beschäftigung bei der Polizei gilt und da insoweit in den einschlägigen Bestimmungen nicht zwischen Männern und Frauen unterschieden wird, kommt die Art der beruflichen Tätigkeit bei der Polizei als Rechtfertigung für die in Rede stehende Diskriminierung nicht in Betracht. Dagegen ist zu prüfen, ob das Geschlecht aufgrund der Bedingungen der Ausübung der in der Vorlageentscheidung beschriebenen Tätigkeit eine unabdingbare Voraussetzung für diese darstellt.

35 Nach der Vorlageentscheidung beruht die vom Beklagten gegenüber Frauen in der RUC-full-time-Reserve verfolgte Linie auf der Erwägung, daß Frauen im Fall ihrer Ausrüstung mit Schußwaffen in höherem Maße der Gefahr von Anschlägen ausgesetzt seien und ihre Waffen den Angreifern in die Hände fallen könnten, daß in der Öffentlichkeit die Bewaffnung von Frauen schlecht aufgenommen würde, v/eil sie zu sehr im Widerspruch zum Ideal einer unbewaffneten Polizei stünde, und daß bewaffnete Frauen für polizeiliche Aufgaben im sozialen Bereich im Kontakt mit Familien und Kindern, wo ihre Tätigkeit besonders wertvoll sei, weniger wirksam eingesetzt werden könnten. Auf diese Weise hat der Beklagte die von ihm verfolgte Linie mit den besonderen Bedingungen begründet, unter denen die Tätigkeit der Polizei aufgrund der in Nordirland bestehenden Lage unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Schutzes der öffentlichen Sicherheit in einer Situation schwerer innerer Unruhen ausgeübt werden muß.

36 Zur Frage, ob Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie eine solche Begründung zu tragen vermag, ist zunächst darauf hinzuweisen, daß diese Bestimmung als Ausnahme von einem in der Richtlinie verankerten individuellen Recht eng auszulegen ist. Indessen werden die Bedingungen, unter denen die Angehörigen der bewaffneten Polizei ihre berufliche Tätigkeit ausüben, durch das Umfeld bestimmt, in dem diese Tätigkeit ausgeübt wird. Insoweit läßt sich nicht ausschließen, daß bei schweren inneren Unruhen die Gefahr von Anschlägen auf Polizistinnen erhöht wird, wenn diese Schußwaffen tragen, und daß dies daher den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit zuwiderläuft.

37 Unter diesen Umständen können die Bedingungen der Ausübung bestimmter polizeilicher Tätigkeiten so beschaffen sein, daß das Geschlecht eine unabdingbare Voraussetzung für ihre Ausübung darstellt. In solchen Fällen kann ein Mitgliedstaat diese Aufgaben und die auf sie vorbereitende berufliche Ausbildung Männern vorbehalten. Er ist dabei nach Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie verpflichtet, die betreffenden Tätigkeiten in regelmäßigen Abständen zu prüfen, um unter Berücksichtigung der sozialen Entwicklung festzustellen, ob die Ausnahme von der allgemeinen Regelung der Richtlinie noch aufrechterhalten werden kann.

38 Bei der Bestimmung des Geltungsbereichs von Ausnahmen von einem Individualrecht, wie dem in der Richtlinie verankerten Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen, ist ferner der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten, der zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen gehört, auf denen die Rechtsordnung der Gemeinschaft beruht. Nach diesem Grundsatz dürfen Ausnahmen nicht über das zur Erreichung des verfolgten Ziels angemessene und erforderliche Maß hinausgehen. Der Grundsatz der Gleichbehandlung muß soweit wie möglich mit den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit in Einklang gebracht werden, die für die Bedingungen der Ausübung der in Rede stehenden Tätigkeit bestimmend sind.

39 Im Rahmen der in Artikel 177 EWG-Vertrag vorgesehenen Aufteilung der Zuständigkeiten kommt dem innerstaatlichen Gericht die Entscheidung darüber zu, ob die vom Beklagten angeführten Gründe tatsächlich vorliegen und die im Fall der Klägerin getroffene konkrete Maßnahme rechtfertigen. Es hat auch über die Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu wachen und zu prüfen, ob die NichtVerlängerung des Vertrages der Klägerin nicht dadurch vermieden werden könnte, daß Frauen Aufgaben übertragen werden, die ohne Gefährdung der verfolgten Zwecke unbewaffnet wahrgenommen werden können.

40 Auf die zweite und dritte Frage des Industrial Tribunal ist somit wie folgt zu antworten: Nach Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 76/207 kann ein Mitgliedstaat bei der Beurteilung der Frage, ob das Geschlecht aufgrund der Bedingungen, unter denen die Tätigkeit als Polizist ausgeübt wird, eine unabdingbare Voraussetzung für diese berufliche Tätigkeit darstellt, Erfordernisse des Schutzes der öffentlichen Sicherheit berücksichtigen, um in einer innenpolitischen Situation, die durch häufige Anschläge gekennzeichnet ist, die allgemeinen polizeilichen Aufgaben mit Schußwaffen ausgerüsteten Männern vorzubehalten.

Zu den im Interesse des Schutzes der Frau zulässigen Ausnahmen

41 Das Industrial Tribunal ersucht sodann mit seiner vierten und fünften Frage um Auslegung der Begriffe Schutz der Frau im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie und Schutzgedanke im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c, aus dem,heraus bestimmte nationale Vorschriften entstanden sind, um beurteilen zu können, ob die in Rede stehende unterschiedliche Behandlung in den Geltungsbereich der insoweit vorgesehenen Ausnahmen vom Grundsatz der Gleichbehandlung fällt.

42 Nach Ansicht der Klägerin sind xliese Bestimmungen eng auszulegen. Sie sollten Frauen nur eine besondere Behandlung sichern, um ihre Gesundheit und Sicherheit bei Schwangerschaft und Mutterschaft zu schützen. Dies sei beim völligen Ausschluß von Frauen vom bewaffneten Polizeidienst nicht der Fall.

43 Das Vereinigte Königreich macht geltend, die gegenüber Frauen in der RUC-full-time-Reserve verfolgte Linie solle die Frauen schützen, indem man sie nicht zur Zielscheibe von Anschlägen werden lasse. Der Begriff des Schutzes der Frau könne einen solchen Zweck in einer Zeit schwerer Unruhen decken. Auch nach Ansicht der Kommission können eine außergewöhnliche Lage wie die in Nordirland und die Gefahren, die sich daraus für mit Schußwaffen ausgerüstete Polizistinnen ergeben, unter dem Gesichtspunkt des Schutzes der Frau Berücksichtigung finden.

44 Wie Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie ist auch dessen Absatz 3, nach dem sich die Bedeutung des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe c bestimmt, eng auszulegen. Aus der ausdrücklichen Erwähnung von Schwangerschaft und Mutterschaft ergibt sich, daß die Richtlinie zum einen die körperliche Verfassung der Frau und zum anderen die besondere Beziehung zwischen Mutter und Kind schützen will. Somit können Frauen nicht unter Berufung auf diese Bestimmung der Richtlinie mit der Begründung von einer Beschäftigung ausgeschlossen werden, daß die öffentliche Meinung für sie einen im Verhältnis zu Männern stärkeren Schutz gegen Gefahren fordere, die Männer und Frauen in gleicher Weise betreffen und die sich von den besonderen Schutzbedürfnissen der Frau, wie sie in der Richtlinie ausdrücklich erwähnt sind, unterscheiden.

45 Es ist nicht ersichtlich, daß Frauen bei der Ausübung ihres Dienstes bei der Polizei in einer Lage wie der in Nordirland herrschenden anderen Risiken und Gefahren ausgesetzt sind als Männer bei der Ausübung desselben Dienstes. Frauen wegen eines allgemeinen, nicht frauenspezifischen Risikos aus Gründen des Schutzes der öffentlichen Sicherheit von einer solchen beruflichen Tätigkeit völlig auszuschließen, geht über die nach Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie zum Schutz der Frau zulässige Ungleichbehandlung hinaus.

46 Auf die vierte und fünfte Frage des Industrial Tribunal ist daher zu antworten, daß der Schutzgedanke, aus dem heraus Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie 76/207 eine Ungleichbehandlung von Männern und Frauen zum Schutz der Frau zuläßt, Risiken und Gefahren, die Frauen nicht als solche in besonderer Weise betreffen, wie etwa diejenigen nicht umfaßt, denen jeder bewaffnete Polizist bei der Ausübung seines Dienstes in einer bestimmten Situation ausgesetzt ist.

Zur Wirkung der Richtlinie 76/207

47 Mit seiner sechsten Frage möchte das Industrial Tribunal wissen, ob sich der einzelne in_einem Rechtsstreit vor einem innerstaatlichen Gericht auf die Bestimmungen der Richtlinie berufen kann. Angesichts der vorstehenden Ausführungen stellt sich diese Frage besonders im Hinblick auf die Artikel 2 und 6 der Richtlinie.

48 Nach Ansicht der Klägerin ist Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie unbedingt und hinreichend genau, um unmittelbare Wirkung zu entfalten. Er könne dem Beklagten als einem Träger öffentlicher Gewalt entgegengehalten werden. Jedenfalls entfalte die Richtlinie eine unmittelbare horizontale Wirkung selbst gegenüber dem einzelnen.

49 Das Vereinigte Königreich sieht Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie als eine bedingte Vorschrift an, da sie Ausnahmen unterworfen sei, über die die Mitgliedstaaten nach ihrem Ermessen entscheiden könnten. Der Beklagte sei verfassungsrechtlich vom Staat unabhängig und im vorliegenden Fall nur als Arbeitgeber betroffen. Innerhalb derartiger Beziehungen habe die Richtlinie keine unmittelbare Wirkung.

50 Nach Auffassung der Kommission läßt sich der Rechtsstreit im Rahmen des nationalen Rechts entscheiden. Einer Entscheidung über die unmittelbare Wirkung der Artikel 2 und 3 der Richtlinie bedürfe es nicht.

51 In allen Fällen, in denen eine Richtlinie ordnungsgemäß durchgeführt ist, treffen deren Wirkungen den einzelnen auf dem Wege über die *von dem betreffenden Mitgliedstaat erlassenen Durchführungsmaßnahmen. Die Frage, ob die Berufung auf Artikel 2 Absatz 1 vor einem innerstaatlichen Gericht möglich ist, ist daher gegenstandslos, wenn diese Bestimmung im nationalen Recht durchgeführt worden ist.

52 Artikel 2 Absatz 2, der, wie dargelegt, Ausnahmen vom Grundsatz der Gleichbehandlung zuläßt, enthält nur eine Ermächtigung der Mitgliedstaaten. Dem zuständigen innerstaatlichen Gericht kommt es zu festzustellen, ob von dieser Ermächtigung durch den Erlaß nationaler Rechtsvorschriften Gebrauch gemacht wurde, und deren Inhalt zu beurteilen. Die Frage, ob der einzelne sich gegenüber einer im nationalen Recht vorgesehenen Ausnahme auf eine Bestimmung der Richtlinie berufen kann, würde sich nur stellen, wenn diese Ausnahme über die nach Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie zulässigen Abweichungen hinausginge.

53 Wie der Gerichtshof bereits in seinen Urteilen vom 10. April 1984 in den Rechtssachen 14/83 (von Colson und Kamann, Slg. 1984, 1891) und 79/83 (Harz, Slg. 1984, 1921) ausgeführt hat, obliegen die sich aus einer Richtlinie ergebende Verpflichtung der Mitgliedstaaten, das in dieser vorgesehene Ziel zu erreichen, und die Pflicht der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 EWG-Vertrag, alle zur Erfüllung dieser Verpflichtung geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zu treffen, allen Trägern öffentlicher Gewalt in den Mitgliedstaaten, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten also auch den Gerichten. Daraus folgt, daß das nationale Gericht bei der Anwendung des nationalen Rechts, insbesondere auch der Vorschriften eines speziell zur Durchführung der Richtlinie 76/207 erlassenen Gesetzes, dieses nationale Recht im Lichte des Wortlauts und des Zwecks der Richtlinie auszulegen hat, um das in Artikel 189 Absatz 3 genannte Ziel zu erreichen. Daher ist es Sache des Industrial Tribunal, die Sex Discrimination Order, namentlich ihren Artikel 53 Absatz 1, im Lichte der Bestimmungen der Richtlinie in ihrer vorstehend gegebenen Auslegung auszulegen, um der Richtlinie ihre volle Wirksamkeit zu verleihen.

54 Für den Fall, daß sich unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze gleichwohl die Frage stellt, ob sich der einzelne gegenüber einer im nationalen Recht vorgesehenen Ausnahme auf die Richtlinie berufen kann, ist auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes hinzuweisen (siehe namentlich das Urteil vom 19. Januar 1982 in der Rechtssache 8/81, Becker, Slg. 1982, 53). Insbesondere hat der Gerichtshof jüngst in seinem Urteil vom 26. Februar 1986 in der Rechtssache 152/84 (Marshall, Slg. 1986, 723) entschieden, daß bestimmte Vorschriften der Richtlinie 76/207 inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind und daß die einzelnen berechtigt sind, sich gegenüber einem Mitgliedstaat auf diese Bestimmungen zu berufen, wenn dieser sie nicht ordnungsgemäß umsetzt.

55 Dies ist im vorerwähnten Urteil vom 26. Februar 1986 im Hinblick auf die Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes des Artikels 2 Absatz 1 der Richtlinie auf den in Artikel 5 Absatz 1 geregelten Bereich der Entlassungsbedingungen festgestellt worden. Dasselbe gilt für die Anwendung des Grundsatzes des Artikels 2 Absatz 1 auf die in Artikel 3 Absatz 1 und in Artikel 4 geregelten Bereiche des Zugangs zu den Beschäftigungen und zur beruflichen Weiterbildung, um die es im vorliegenden Fall geht.

56 In seinem Urteil vom 26. Februar 1986 hat der Gerichtshof weiter entschieden, daß sich der einzelne gegenüber einer Einrichtung des Staates auf die Richtlinie berufen kann, ohne daß es darauf ankommt, ob diese Einrichtung als Arbeitgeber oder als Hoheitsträger handelt. Was eine Stelle wie den Beklagten anbelangt, so handelt es sich, wie sich aus der Vorlageentscheidung ergibt, um einen Amtsträger, dem die Leitung der Polizei obliegt. Ein solcher Hoheitsträger, der vom Staat mit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit betraut ist, handelt — wie auch immer seine Beziehungen zu anderen staatlichen Stellen beschaffen sein mögen — nicht als Privatperson. Er kann aus der Mißachtung des Gemeinschaftsrechts durch den Staat, von dem er seine Stellung herleitet, keinen Nutzen ziehen.

57 Auf die sechste Frage ist daher zu antworten, daß sich der einzelne gegenüber einem Hoheitsträger, dem die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit obliegt und der als Arbeitgeber handelt, auf die Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen des Artikels 2 Absatz 1 der Richtlinie 76/207 hinsichtlich der Bedingungen des Zugangs zu den Beschäftigungen und zur beruflichen Weiterbildung, die in Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 4 angesprochen sind, berufen kann, um eine im nationalen Recht vorgesehene Abweichung von diesem Grundsatz auszuschalten, soweit sie die Grenzen der nach Artikel 2 Absatz 2 zulässigen Ausnahmen überschreitet.

58 Zu Artikel 6 der Richtlinie, der im vorliegenden Fall, wie bereits dargelegt, ebenfalls anwendbar ist, hat der Gerichtshof in den vorerwähnten Urteilen vom 10. April 1984 bereits entschieden, daß dieser — was die Sanktionen einer etwaigen Diskriminierung betrifft — keinerlei unbedingte und hinreichend genaue Verpflichtung enthält, auf die sich der einzelne berufen könnte. Soweit sich dagegen aus diesem Artikel, ausgelegt im Lichte eines in ihm zum Ausdruck kommenden allgemeinen Grundsatzes, ergibt, daß jeder, der sich durch eine unterschiedliche Behandlung von Männern und Frauen für beschwert hält, Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz hat, ist er hinreichend genau und unbedingt, um einem Mitgliedstaat entgegengehalten werden zu können, der seine volle Anwendung in seiner innerstaatlichen Rechtsordnung nicht sicherstellt.

59 Als Antwort auf diesen Teil der sechsten Frage ist daher festzustellen, daß sich der einzelne auf Artikel 6, wonach jeder, der sich durch eine unterschiedliche Behandlung von Männern und Frauen für beschwert hält, Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz hat, gegenüber einem Mitgliedstaat berufen kann, der die volle Anwendung dieser Bestimmung in seiner innerstaatlichen Rechtsordnung nicht sicherstellt.

Zu Artikel 224 EWG- Vertrag

60 Was die siebte Frage nach der Auslegung von Artikel 224 angeht, ergibt sich aus dem Vorstehenden, daß ein Mitgliedstaat nach Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 76/207 die Erfordernisse des Schutzes der öffentlichen Sicherheit in einem Fall wie dem vorliegenden berücksichtigen kann. Weder die Akten noch die vor dem Gerichtshof abgegebenen Erklärungen enthalten einen Anhaltspunkt dafür, daß das Funktionieren einer richterlichen Kontrolle der Einhaltung der in der Richtlinie vorgesehenen Grundsätze durch die schweren inneren Unruhen in Nordirland unmöglich gemacht würde oder daß die Ausübung einer solchen Kontrolle durch die staatlichen Gerichte den zum Schutz der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen ihre Wirksamkeit nehmen würde. Unter diesen Umständen stellt sich die Frage, ob sich ein Mitgliedstaat auf Artikel 224 EWG-Vertrag berufen kann, um sich seinen Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht und insbesondere aus der Richtlinie zu entziehen, im vorliegenden Fall nicht.

61 Die siebte Frage ist somit in Anbetracht der Antworten auf die übrigen Fragen gegenstandslos.

Kosten

62 Die Auslagen des Vereinigten Königreichs und des Königreichs Dänemark sowie der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahren ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom Industrial Tribunal of Northern Ireland mit Entscheidung vom 8. August 1984 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1) Der in Artikel 6 der Richtlinie 76/207 des Rates vom 9. Februar 1976 verankerte Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes steht einer Regelung entgegen, nach der einer Bescheinigung einer nationalen Behörde, mit der das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen aus Gründen des Schutzes der öffentlichen Sicherheit festgestellt wird, die Wirkung eines unwiderleglichen Beweises mit der Folge des Ausschlusses jeglicher richterlichen Kontrollbefugnis beigemessen wird. Auf Artikel 6, wonach jeder, der sich durch eine unterschiedliche Behandlung von Männern und Frauen für beschwert hält, Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz hat, kann sich der einzelne gegenüber einem Mitgliedstaat berufen, der die volle Anwendung dieser Bestimmung in semer innerstaatlichen Rechtsordnung nicht sicherstellt.

2) Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts, die aus Gründen des Schutzes der öffentlichen Sicherheit vorgenommen werden, sind im Lichte der in der Richtlinie 76/207 vorgesehenen Ausnahmen vom Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen zu prüfen.

3) Nach Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 76/207 kann ein Mitgliedstaat bei der Beurteilung der Frage, ob das Geschlecht aufgrund der Bedingungen, unter denen die Tätigkeit als Polizist ausgeübt wird, eine unabdingbare Voraussetzung für diese berufliche Tätigkeit darstellt, Erfordernisse des Schutzes der öffentlichen Sicherheit berücksichtigen, um in einer innenpolitischen Situation, die durch häufige Anschläge gekennzeichnet ist, die allgemeinen polizeilichen Aufgaben mit Schußwaffen ausgerüsteten Männern vorzubehalten.

4) Der Schutzgedanke, aus dem heraus Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie 76/207 eine Ungleichbehandlung von Männern und Frauen zum Schutz der Frau zuläßt, umfaßt Risiken und Gefahren, die Frauen nicht als solche in besonderer Weise betreffen, wie etwa diejenigen nicht, denen jeder bewaffnete Polizist bei der Ausübung seines Dienstes in einer bestimmten Situation ausgesetzt ist.

5) Der einzelne kann sich gegenüber einem Hoheitsträger, dem die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit obliegt und der als Arbeitgeber handelt, auf die Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen des Artikels 2 Absatz 1 der Richtlinie 76/207 hinsichtlich der Bedingungen des Zugangs zu den Beschäftigungen und zur beruflichen Weiterbildung, die in Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 4 angesprochen sind, berufen, um eine im nationalen Recht vorgesehene Abweichung von diesem Grundsatz auszur schalten, soweit sie die Grenzen der nach Artikel 2 Absatz 2 zulässigen Ausnahmen überschreitet.