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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 04.02.1986 – C-22/85
Generalanwalt Marco Darmon · ECLI:EU:C:1986:51
Schlußanträge des Generalanwalts
Marco Darmon
vom 4. Februar 1986
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1. Im Ausgangsverfahren stehen sich eine französische Bank, der Credit lyonnais, Zweigstelle Forbach (Klägerin), und der in Saarbrücken (Bundesrepublik Deutschland) wohnhafte Beklagte gegenüber, der sich gegenüber der Klägerin gesamtschuldnerisch für die Schulden der Firma Anterist & Schneider mit Sitz in Stiring-Wendel (Frankreich) verbürgt hatte. Das am 16. Mai 1967 unterzeichnete Bürgschaftsformular enthielt folgenden Absatz:
Toutes demandes et significations seront faites au Crédit lyonnais à son agence de ..., actuellement rue ... no ... et le tribunal dans le ressort duquel cette agence est située sera seul compétent pour statuer sur tout ce qui concerne l'exécution des présentes, quelle que soit la partie défenderesse.
Die Parteien hatten somit die Zuständigkeit des Tribunal de grande instance Saargemünd, in dessen Gerichtsbezirk die Zweigstelle Forbach liegt, vereinbart.
Viele Jahre später konnte die Firma Anterist & Schneider ihren Verpflichtungen nicht pünktlich nachkommen. Die Klägerin verklagte daraufhin die selbstschuldnerischen Bürgen vor dem Landgericht Saarbrücken, dem Gericht des Wohnsitzes des Beklagten. Dieser bestritt die Zuständigkeit dieses Gerichts. Der Rechtsstreit gelangte schließlich auf die Revision des Beklagten hin vor den Bundesgerichtshof, der dem Gerichtshof mit Beschluß vom 20. Dezember 1984 folgende Frage nach der Auslegung des Artikels 17 Absatz 3 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (im folgenden: Übereinkommen) zur Vorabentscheidung vorgelegt hat:
Ist eine Gerichtsstandsvereinbarung schon dann als im Sinne von Artikel 17 Absatz 3 des Übereinkommens nur zugunsten einer der Parteien getroffen anzusehen, wenn lediglich feststeht, daß die Parteien nach Artikel 17 Absatz 1 des Übereinkommens wirksam die internationale Zuständigkeit eines Gerichts oder der Gerichte eines Vertragsstaats vereinbart haben, in dessen Hoheitsgebiet diese Partei ihren Wohnsitz hat?
Die beiden Absätze des Artikels 17, auf die das vorlegende Gericht Bezug nimmt, lauten wie folgt:
Absatz 1
Haben die Parteien, von denen mindestens eine ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, durch eine schriftliche oder durch eine mündliche, schriftlich bestätigte Vereinbarung bestimmt, daß ein Gericht oder die Gerichte eines Vertragsstaats über eine bereits entstandene Rechtsstreitigkeit oder über eine künftige, aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit entscheiden sollen, so sind dieses Gericht oder die Gerichte dieses Staates ausschließlich zuständig.
Absatz 3
Ist die Gerichtsstandsvereinbarung nur zugunsten einer der Parteien getroffen worden, so behält diese das Recht, jedes andere Gericht anzurufen, das aufgrund dieses Übereinkommens zuständig ist.
2. Die Parteien des Ausgangsverfahrens sowie die Kommission und zwei Mitgliedstaaten, nämlich Italien und das Vereinigte Königreich, haben ihren Standpunkt dargelegt, der im folgenden kurz zusammengefaßt werden soll.
Nach Auffassung des Beklagten ist die vorgelegte Frage zu verneinen. Der Wohnsitz könne nicht als Kriterium für die Günstigkeit angesehen werden, auf die die Ausnahmeregelung des Artikels 17 Absatz 3 abstelle, denn dies liefe darauf hinaus, die in Artikel 17 Absatz 1 enthaltene Regel auszuhöhlen.
Nach diesem Absatz sei es für die Parteien vorhersehbar, welches Gericht ausschließlich zuständig sei. Die Prüfung, die der Richter zwangsläufig vornehmen müsse, um festzustellen, ob der Wohnsitz eine ausschließliche Begünstigung derjenigen Partei darstelle, die die Anwendung des Absatzes 3 fordere, sei mit der vom Übereinkommen bezweckten klaren und übersichtlichen Anwendbarkeit kaum vereinbar.
3. Auch das Vereinigte Königreich vertritt die Auffassung, Artikel 17 Absatz 3 sei eine Ausnahme von Artikel 17 Absatz 1. Da die meisten Gerichtsstandsklauseln der vorliegenden entsprächen, würde eine Bejahung der gestellten Frage der in Absatz 1 vorgeschriebenen ausschließlichen Zuständigkeit jede Wirkung nehmen.
Darüber hinaus betreffe Absatz 3 nur diejenigen Klauseln, die vorsähen, vor welchem Gericht die eine Partei Klage erheben könne, es der anderen Partei jedoch erlaubten, sich auf die allgemeinen Bestimmungen des Übereinkommens zu berufen.
4. Die Italienische Republik vertritt den Standpunkt, die in Rede stehende Bestimmung sei anwendbar, wenn eine Partei aus welchem Grund auch immer der anderen gegenüber die Zuständigkeit eines Gerichts durchgesetzt habe. Aus den Gerichtsstandsklauseln ergebe sich jedoch nicht immer, ob sie im gemeinsamen Interesse der Parteien vereinbart worden seien — so daß Artikel 17 Absatz 1 anwendbar sei — oder im Interesse nur einer Partei. Deshalb müsse das nationale Gericht den Parteiwillen sorgfältig erforschen und prüfen, ob die Vereinbarung im ausschließlichen Interesse einer Partei getroffen worden sei. Das Kriterium des Wohnsitzes könne auf das Interesse nur einer Partei an der Klausel hinweisen, jedoch müsse untersucht werden, ob die Vereinbarung nicht auch — wenn auch nur in zweiter Linie — der anderen Partei zum Vorteil gereiche. Wenn die Klausel im Interesse nur einer Partei liege, stehe es dieser frei, jedes nach dem Übereinkommen zuständige Gericht anzurufen, und sei es auch nur, um Einwendungen gegen die Gültigkeit der Klausel zu vermeiden.
5. Die Auffassung der Kommission, der der Vertreter der Klägerin, die keine schriftlichen Erklärungen abgegeben hatte, sich in der mündlichen Verhandlung angeschlossen hat, ist folgende: Artikel 17 Absatz 1 stelle keine Regel dar, sondern eine Ausnahme von den Artikeln 2, 5 und 6 des Übereinkommens. Artikel 17 Absätze 2 und 3 begrenzten nur seinen Anwendungsbereich. Artikel 17 Absatz 1 sei somit eng auszulegen.
Da jede Gerichtsstandsvereinbarung eine Abweichung von dem in Artikel 2 des Übereinkommens enthaltenen allgemeinen Grundsatz, der den Beklagten begünstige, darstelle, bestehe eine Vermutung dahin, daß der Kläger begünstigt sei, wenn dieser eine Vereinbarung erzielt habe, die von der allgemeinen Regel des Artikels 2 abweiche. Artikel 17 Absatz 3 ermächtige den Kläger, seine objektiv günstige Rechtsstellung nicht auszunutzen.
Um Sinn und Zweck des Übereinkommens zu wahren, müsse die Günstigkeit nach objektiven Kriterien beurteilt werden. Die dem Gericht des Wohnsitzes einer der Parteien verliehene Zuständigkeit stelle eines dieser Kriterien dar. Man könne auch den Umstand berücksichtigen, daß eine wirtschaftlich stärkere Partei formularmäßige Geschäftsbedingungen durchgesetzt habe, selbst wenn das für zuständig erklärte Gericht nicht das ihres Wohnsitzes sei. Die schwächere Partei müsse, wenn sie die Anwendbarkeit des Artikels 17 Absatz 3 vermeiden wolle, ihr eigenes Interesse an der Gerichtsstandsvereinbarung klar zum Ausdruck bringen. In diesem Fall nämlich sei der Vorteil der anderen Partei nicht mehr ausschließlich.
6. Das vorliegende Verfahren ist paradox. Der Beklagte bemüht sich, die Anwendung einer Gerichtsstandsklausel zu erreichen, der die Klägerin mit der Begründung entgehen möchte, sie sei allein zu ihren Gunsten vereinbart worden. Das Paradox besteht offensichtlich nur dem Anschein nach; ich brauche jedoch nicht die tatsächliche Interessenlage zu prüfen, die zu dieser rechtstheoretischen Diskussion führt. Dies ist viel-, mehr Sache des nationalen Gerichts, und ich möchte nur versuchen, Ihnen einige Erwägungen an die Hand zu geben, die Ihnen eine Beantwortung der vom vorlegenden Gericht gestellten Frage ermöglichen.
7. Artikel 17 Absatz 3 kann nicht isoliert ausgelegt werden. Die Parteien des Ausgangsverfahrens und die Verfahrensbeteiligten haben sich bemüht, diese Bestimmung in den allgemeineren Rahmen des Übereinkommens zu stellen. Ich möchte dasselbe tun.
Nach der Präambel des Übereinkommens bezweckt dieses die Vereinfachung der Förmlichkeiten für die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen und die Verstärkung des Rechtsschutzes der in der Gemeinschaft ansässigen Personen. Die Präambel beschreibt ferner die Mittel zu diesem Zweck, darunter in erster Linie die Festlegung der internationalen Zuständigkeit der Gerichte der Mitgliedstaaten. Kurz gesagt will das Übereinkommen die Rechtssicherheit im Prozeßrecht einführen, indem es jedem die Mittel dafür an die Hand gibt, das für ihn zuständige Gericht mit Sicherheit zu bestimmen, so daß er seine Rechte wirksam geltend machen kann.
Artikel 17 findet sich im Titel II (Zuständigkeit) des Übereinkommens, der wie folgt aufgebaut ist: Im 1. Abschnitt (Allgemeine Vorschriften) heißt es in Artikel 2: ... Personen, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats haben, [sind] ... vor den Gerichten dieses Staates zu verklagen. Die Zuständigkeit des Gerichts bestimmt sich somit nach dem Wohnsitz des Beklagten. Im 2., 3. und 4. Abschnitt werden besondere Zuständigkeiten, im 5. Abschnitt ausschließliche Zuständigkeiten geregelt. Diese letzteren stellen Ausnahmen von der Regel dar, daß der Kläger am Gerichtsstand des Beklagten zu klagen hat. Der 7., 8. und 9. Abschnitt betreffen das Vorgehen des Gerichts.
Artikel 17 findet sich im 6. Abschnitt (Vereinbarung über die Zuständigkeit). Der Text dieser Bestimmung ist bezeichnend: Es handelt sich um eine in Absatz 1 beschriebene vertragliche Prorogation, die vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 für die Parteien verbindlich ist.
Die Zuständigkeitsregelung nach dem Übereinkommen ist somit wie folgt aufgebaut: Neben die gesetzliche Regelung — Artikel 2 bis 16 — tritt eine vertragliche Regelung — Artikel 17 —, durch die die Parteien eines Vertrags die gesetzliche Regelung vorbehaltlich der ausschließlichen Zuständigkeiten des Artikels 16 durch eine Gerichtsstandsvereinbarung abbedingen können.
Dieser Aufbau liefert den Schlüssel zur Auslegung des Artikels 17 Absatz 1.
Insoweit ist zwischen dem Vorliegen und der verbindlichen Wirkung der Gerichtsstandsklausel zu unterscheiden. Ihr Vorliegen kann nicht vermutet werden, und im Zweifel gilt die gesetzliche Regelung. Unter diesem Gesichtspunkt ist Artikel 17 Absatz 1 eng auszulegen. Dem entspricht Ihre Rechtsprechung, wonach die Voraussetzungen für die Gültigkeit von Gerichtsstandsklauseln nach Artikel 17 eng auszulegen sind, da Artikel 17 gewährleisten soll, daß die Einigung zwischen den Parteien, die durch eine Gerichtsstandsvereinbarung von den allgemeinen Zuständigkeitsvorschriften der Artikel 2, 5 und 6 des Übereinkommens abweichen, tatsächlich feststeht und klar und deutlich zum Ausdruck kommt (Urteil vom 19. Juni 1984 in der Rechtssache 71/83, Tilly Russ/Nova, Sig. 1984, 2417, Randnr. 14 der Entscheidungsgründe).
Etwas anderes gilt für die verbindliche Wirkung. Hier nämlich finden wir die Grundregel wieder, daß die Parteien an eine Vereinbarung gebunden sind. Soweit nicht eine ausschließliche Zuständigkeit nach Artikel 16 entgegensteht, ist die Gerichtsstandsklausel für die Vertragsparteien verbindlich. Da sie durch die Verfasser des Übereinkommens zugelassen ist, kann sie — wenn sie gültig vereinbart wurde — nicht einer der Parteien erlauben, sich von ihr loszusagen, um derart zur Anwendung der gesetzlichen Regelung zu gelangen. Daß bei der Beurteilung der Gültigkeit der Vereinbarung eine enge Auslegung vorzunehmen ist, kann, wenn die Zuständigkeitsvereinbarung gültig ist, nicht gegen ihre verbindliche Wirkung angeführt werden.
9. Es bleibt Artikel 17 Absatz 3 auszulegen.
Es läßt sich vertreten, und es ist auch vorgetragen worden, daß diese Bestimmung auf den Fall der einseitigen Klausel abzielt, in dem nur eine Partei der Gerichtsstandsklausel unterliegt, während die andere auf ihre Geltendmachung verzichten und damit die gesetzliche Zuständigkeit zur Anwendung bringen kann. Wenn diese Auslegung richtig wäre, hätte Artikel 17 Absatz 3 mit dem vorliegenden Fall nichts zu tun und wäre auf diesen nicht anwendbar. Der Nutzen einer Rechtsvorschrift, die der begünstigten Partei den Vorteil einer gesetzlichen Regelung, auf die sie per definitionem nicht vertraglich verzichtet hat, wieder einräumt, ist jedoch schwer einzusehen.
Artikel 17 Absatz 3 betrifft somit meines Erachtens zum einen die Klausel, die zwar im ausschließlichen Interesse nur einer Vertragspartei in den Vertrag aufgenommen wurde, aber dennoch — wie im vorliegenden Fall — zweiseitigen Charakter hat, zum anderen die einseitige Klausel, wonach diese Vertragspartei Klage vor einem ausdrücklich bezeichneten Gericht zu erheben hat. Er räumt der so begünstigten Partei das Recht ein, auf ihren Vorteil zu verzichten, um die Anwendung der gesetzlichen Zuständigkeitsregeln zu erreichen.
So ausgelegt, stellt Artikel 17 Absatz 3 eine Ausnahme vom Grundsatz der Gleichheit der Vertragsparteien dar. Ferner läßt er neben die vertraglich vereinbarte Zuständigkeit eine oder mehrere weitere Zuständigkeiten treten, was die sowohl mit dem Brüsseler Übereinkommen als auch mit der Gerichtsstandsklausel bezweckte Rechtssicherheit mindert. Aus diesen beiden Gründen ist er als Ausnahme von der gemäß Artikel 17 Absatz 1 getroffenen vertraglichen Regelung anzusehen und damit eng auszulegen.
Die Parteien können im Vertrag zum Ausdruck bringen, daß die Gerichtsstandsvereinbarung nur zugunsten einer von ihnen getroffen wird. Dies würde die Aufgabe des Richters bei der Anwendung des Absatzes 3 sehr erleichtern.
Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Das Gericht muß daher prüfen, ob ein derartiges ausschließliches Interesse aus dem Vertrag hervorgeht. Da Absatz 3 eng auszulegen ist, kann das ausschließliche Interesse nicht vermutet werden. Es kann sich, da es um eine Auslegung des Willens der Parteien geht, auch nicht automatisch aus objektiven Umständen ergeben. Somit bildet der Umstand, daß nach der Klausel die Zuständigkeit dem Gericht am Wohnsitz einer der Vertragsparteien übertragen wird, wohl einen Gesichtspunkt, der vom nationalen Gericht bei der Prüfung des Willens der Parteien berücksichtigt werden kann und muß; er ist jedoch für das Ergebnis dieser Prüfung nicht ausschlaggebend. Das gemeinsame Interesse der Parteien kann sich nämlich gegebenenfalls aus anderen Gesichtspunkten wie zum Beispiel demjenigen ergeben, daß das auf den Vertrag anwendbare Recht die lex fori des als zuständig vereinbarten Gerichts ist.
Ich schlage Ihnen deshalb vor, die Ihnen vorgelegte Vorabentscheidungsfrage wie folgt zu beantworten:
1) Gerichtsstandsvereinbarungen, die nach Artikel 17 Absatz 1 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 gültig getroffen wurden, sind für die Vertragsparteien ebenso verbindlich, wie es die gesetzliche Zuständigkeitsregelung nach den Artikeln 2 bis 15 dieses Übereinkommens bei Fehlen einer derartigen Vereinbarung wäre.
2) Ist eine solche Vereinbarung im ausschließlichen Interesse einer der Vertragsparteien getroffen worden, so behält diese nach Artikel 17 Absatz 3 des Übereinkommens das Recht, auf diesen Vorteil zu verzichten und jedes andere nach der vorgenannten gesetzlichen Regelung zuständige Gericht anzurufen.
3) Es ist in jedem Fall Sache des nationalen Gerichts, aufgrund der Umstände des Einzelfalles und der Formulierung des Vertrages festzustellen, ob eine Gerichtsstandsvereinbarung im ausschließlichen Interesse einer Partei getroffen worden ist. Die Vereinbarung der Zuständigkeit eines Gerichts, in dessen Bezirk eine Partei ihren Wohnsitz hat, stellt einen Gesichtspunkt dar, dessen Bedeutung zu beurteilen Sache dieses Gerichts ist.