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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 24.06.1986 – C-22/85

Fünfte Kammer · ECLI:EU:C:1986:255

In der Rechtssache 22/85

wegen eines dem Gerichtshof aufgrund des Protokolls vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof vom Bundesgerichtshof in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit

Rudolf Anterist,

Beklagter und Revisionskläger,

gegen

Crédit lyonnais,

Klägerin und Revisionsbeklagte,

vorgelegten Ersuchens um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 17 Absatz 3 des Übereinkommens

erläßt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten U. Everling, der Richter R. Joliét, O. Due, Y. Galmot und C. Kakouris,

Generalanwalt: M. Darmon

Kanzler: D. Louterman, Verwaltungsrätin

Beteiligte, die Erklärungen abgegeben haben:

der Beklagte und Revisionskläger, im schriftlichen Verfahren vertreten durch die Rechtsanwälte H. Embacher und G. Holzhauser, in der mündlichen Verhandlung vertreten durch Rechtsanwalt H. Embacher,

die Klägerin und Revisionsbeklagte, in der mündlichen Verhandlung vertreten durch Rechtsanwalt B. Gass,

die Regierung des Vereinigten Königreichs, im schriftlichen Verfahren vertreten durch S. J. Hay vom Treasury Solicitor's Department als Bevollmächtigten, in der mündlichen Verhandlung vertreten durch Barrister M. C. L. Carpenter, Lord Chancellor's Department, als Bevollmächtigten,

die Regierung der Italienischen Republik, im schriftlichen Verfahren vertreten durch Avvocato dello Stato O. Fiumara als Bevollmächtigten,

die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, im schriftlichen Verfahren vertreten durch J. Pipkorn und S. Pieri als Bevollmächtigte, in der mündlichen Verhandlung vertreten durch J. Pipkorn als Bevollmächtigten,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 4. Februar 1986,

folgendes

URTEIL (Tatbestand nicht wiedergegeben)

Entscheidungsgründe§

1 Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluß vom 20. Dezember 1984, beim Gerichtshof eingegangen am 24. Januar 1985, aufgrund des Protokolls vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (im folgenden: das Übereinkommen) durch den Gerichtshof eine Frage nach der Auslegung des Artikels 17 Absatz 3 des Übereinkommens zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit des Crédit lyonnais (Klägerin und Revisionsbeklagte, im folgenden: Klägerin) gegen Herrn Anterist (Beklagter und Revisionskläger, im folgenden: Beklagter) wegen Erfüllung eines Bürgschaftsvertrags.

3 Der Beklagte, der in Saarbrücken (Bundesrepublik Deutschland) wohnt, verbürgte sich durch Vertrag vom 16. Mai 1967 für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft mit beschränkter Haftung Anterist & Schneider mit Sitz in Frankreich gegenüber der Klägerin, die durch ihre im Zuständigkeitsbereich des Gerichts in Sarreguemines (Frankreich) liegende Zweigstelle Forbach vertreten wurde. Die Bestimmungen dieses Vertrags, die in einem Vordruck der Klägerin enthalten waren, umfaßten folgende Klausel: ... le tribunal dans le ressort duquel cette agence est située sera seul compétent pour statuer sur tout ce qui concerne l'exécution des présentes, quelle que soit la partie défenderesse [Das Gericht, in dessen Bezirk diese Zweigstelle liegt, ist für die Entscheidung über alle mit der Erfüllung des vorliegenden Vertrags zusammenhängenden Fragen ausschließlich zuständig, unabhängig davon, welche Partei verklagt wird].

4 Da die Firma Anterist & Schneider ihre Schuld bei Fälligkeit nicht zahlen konnte, verklagte die Klägerin den Beklagten vor dem Landgericht Saarbrücken auf Erfüllung des Bürgschaftsvertrags. Der Beklagte bestritt die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts mit der Begründung, daß nach dem Bürgschaftsvertrag das Gericht in Sarreguemines ausschließlich zuständig sei. Das Landgericht Saarbrücken folgte dem Vorbringen des Beklagten. Auf die Berufung der Klägerin entschied das Oberlandesgericht, daß die fragliche Klausel nur für die Klägerin Vorteile mit sich bringe und deshalb im Sinne von Artikel 17 Absatz 3 des Übereinkommens als nur zu ihren Gunsten getroffen angesehen werden müsse. Es hob deshalb das Urteil auf und verwies die Sache an das Landgericht zurück. Der Beklagte legte daraufhin Revision zum Bundesgerichtshof ein und beantragte die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts.

5 Nach Meinung des Bundesgerichtshofes beruht die Entscheidung des Oberlandesgerichts auf der Auffassung, daß jede Vereinbarung, durch die die Zuständigkeit der Gerichte des Staates vereinbart werde, in dem eine der Parteien ihren Wohnsitz habe, im Sinne von Artikel 17 Absatz 3 des Übereinkommens nur zugunsten dieser Partei getroffen worden sei.

6 Da die Überprüfung dieser Schlußfolgerung eine Auslegung des Übereinkommens erforderlich macht, hat der Bundesgerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist eine Gerichtsstandsvereinbarung schon dann als im Sinne von Artikel 17 Absatz 3 des Übereinkommens nur zugunsten einer der Parteien getroffen anzusehen, wenn lediglich feststeht, daß die Parteien nach Artikel 17 Absatz 1 des Übereinkommens wirksam die internationale Zuständigkeit eines Gerichts oder der Gerichte eines Vertragsstaats vereinbart haben, in dessen Hoheitsgebiet diese Partei ihren Wohnsitz hat?

7 Der Beklagte ist der Ansicht, die Vorabentscheidungsfrage sei zu verneinen. Um festzustellen, ob eine Gerichtsstandsvereinbarung nur zugunsten einer der Parteien getroffen worden sei, sei auf den Willen der Parteien abzustellen. Dieser Wille müsse im Wortlaut der Vereinbarung zum Ausdruck kommen. Als Beipiel für eine unter Artikel 17 Absatz 3 des Übereinkommens fallende Vereinbarung führt der Beklagte die Klausel an, die eine Partei ermächtigt, die andere Partei entweder vor dem Gericht an deren Wohnsitz oder vor dem Gericht ihres eigenen Wohnsitzes zu verklagen, während die Partei selbst nur vor dem Gericht ihres eigenen Wohnsitzes verklagt werden kann. Der Beklagte meint ferner, eine Bejahung der Vorabentscheidungsfrage würde dem Aufbau des Artikels 17 des Übereinkommens zuwiderlaufen. Die in Absatz 3 dieses Artikels enthaltene Ausnahme würde dann nämlich zur Regel, denn in der Praxis werde in den meisten Vereinbarungen das Gericht des Wohnsitzes einer der Parteien für zuständig erklärt. Darüber hinaus würde eine solche Lösung zu einer Zersplitterung von Rechtsstreitigkeiten, die auf derselben Vertragsbeziehung beruhten, auf die Gerichte verschiedener Staaten führen, was Artikel 17 Absatz 1 des Übereinkommens gerade verhindern wolle. Schließlich müßten, selbst wenn man die Vorabentscheidungsfrage grundsätzlich bejahen würde, Ausnahmen zugelassen werden, da der in Artikel 17 Absatz 3 des Übereinkommens genannte Vorteil ein ausschließlicher sein müsse. Die Vorteile, die die Vereinbarung für die andere Partei mit sich bringen könnte, müßten anhand des anwendbaren nationalen Rechts beurteilt werden, woraus sich eine große Unsicherheit hinsichtlich der Anwendbarkeit des Artikels 17 Absatz 3 des Übereinkommens in jedem Einzelfall ergeben würde.

8 Nach Auffassung der Klägerin, die lediglich mündliche Ausführungen gemacht hat, ist die Vorabentscheidungsfrage zu bejahen. Die Wahl des Gerichts am Wohnsitz einer der Parteien gestatte stets die Schlußfolgerung, daß die Vereinbarung nur zu deren Gunsten getroffen worden sei, und zwar wegen der praktischen Vorteile, die diese Wahl für sie mit sich bringe (Zeitgewinn, Kenntnis des nationalen Rechts, Sprache, Wahl des Anwalts).

9 Die Regierung des Vereinigten Königreichs vertritt die Auffassung, daß die Vorabentscheidungsfrage zu verneinen sei. Die gegenteilige Lösung würde dem Artikel 17 Absatz 1 des Übereinkommens jede praktische Wirksamkeit nehmen. Die am häufigsten getroffenen Vereinbarungen erklärten nämlich die Gerichte eines Staates für ausschließlich zuständig, in dem eine Partei, nicht jedoch die andere, ihren Wohnsitz habe. Werde die Klage von der Partei erhoben, die ihren Wohnsitz in dem Staat habe, dessen Gerichte auf diese Weise für zuständig erklärt worden seien, so könnte diese Partei die Regel der ausschließlichen Zuständigkeit des Artikels 17 Absatz 1 des Übereinkommens unter Berufung auf Artikel 17 Absatz 3 des Übereinkommens umgehen. Wäre es die andere Partei, die die Klage erhebe, so wäre sie nach Artikel 17 Absatz 1 des Übereinkommens zwar gezwungen, das Gericht am Wohnsitz des Beklagten anzurufen, die Anwendung der allgemeinen Regel des Artikels 2 des Übereinkommens würde jedoch zu demselben Ergebnis führen. Die Gerichtsstandsvereinbarung wäre in diesem Fall überflüssig, ebenso wie Artikel 17 Absatz 1 des Übereinkommens, wonach das in der Vereinbarung bezeichnete Gericht ausschließlich zuständig sei.

10 Die Regierung des Vereinigten Königreichs schlägt deshalb vor, Artikel 17 Absatz 3 des Übereinkommens dahin auszulegen, daß er nur auf Vereinbarungen anwendbar sei, in denen bestimmt sei, vor welchem Gericht eine der Parteien Klage erheben müsse, aber nicht angegeben sei, welches Gericht für die Entscheidung über die Klagen der anderen Partei zuständig sei. Artikel 17 Absatz 3 des Übereinkommens wolle gerade verhindern, daß die von der letztgenannten Partei erhobenen Klagen nach Artikel 17 Absatz 1 des Übereinkommens als in die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts fallend angesehen würden, das zur Entscheidung über die von der anderen Partei erhobenen Klagen bestimmt worden sei.

11 Die Regierung der Italienischen Republik schlägt vor, auf die Vorabentscheidungsfrage zu antworten, daß die Bestimmung des Gerichts am Wohnsitz einer der Parteien für das ausschließliche Interesse dieser Partei an der Gerichtsstandsvereinbarung sprechen könne, dies aber nicht zwingend sei. Das angerufene nationale Gericht habe anhand sämtlicher ihm vorliegenden Informationen zu prüfen, ob die Vereinbarung nicht auch — wenn auch nur in zweiter Linie — im Interesse der anderen Partei getroffen worden sei.

12 Nach Meinung der Kommission ist die Vorabentscheidungsfrage zu bejahen. Artikel 17 Absatz 3 des Übereinkommens müsse so ausgelegt werden, daß der Anwendungsbereich des Artikels 17 Absatz 1 eingeschränkt werde, der eine Ausnahme von den in den Artikeln 2, 5 und 6 des Übereinkommens enthaltenen allgemeinen Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit enthalte. Der Umstand, daß das Gericht am Wohnsitz einer der Parteien für zuständig erklärt worden sei, gestatte die Annahme, daß die Vereinbarung im Sinne von Artikel 17 Absatz 3 des Übereinkommens nur zugunsten dieser Partei getroffen worden sei. Von jeder Gerichtsstandsvereinbarung, die von dem allgemeinen Grundsatz des Artikels 2 des Übereinkommens, der den Beklagten begünstige, abweiche, müsse vermutet werden, daß sie im Sinne von Artikel 17 Absatz 3 des Übereinkommens zugunsten des Klägers getroffen worden sei.

13 Zunächst ist hervorzuheben, daß Artikel 17 des Übereinkommens, der in dem mit Vereinbarung über die Zuständigkeit überschriebenen 6. Abschnitt des Titels II steht, es den Parteien ermöglicht, innerhalb der durch Absatz 2 dieser Bestimmung gesetzten Grenzen einverständlich ein Gericht oder die Gerichte eines Vertragsstaats zu wählen. Die Parteien können somit die Zuständigkeit von Gerichten vereinbaren, die nach den allgemeinen oder besonderen Bestimmungen des Übereinkommens nicht zuständig wären, oder die Zuständigkeit von Gerichten ausschließen, die nach diesen Bestimmungen an sich zuständig wären. Nach Artikel 17 Absatz 1 ist die Zuständigkeit des Gerichts oder der Gerichte, die in der Vereinbarung bezeichnet sind, ausschließlich, während Absatz 3 dieses Artikels der Partei, zu deren Gunsten die Vereinbarung getroffen wurde, das Recht vorbehält, jedes andere Gericht anzurufen, das aufgrund des Übereinkommens zuständig ist.

14 Da Artikel 17 des Übereinkommens eine Bestätigung des Grundsatzes der Parteiautonomie darstellt, ist sein Absatz 3 so auszulegen, daß der gemeinsame Wille der Parteien bei Abschluß des Vertrags respektiert wird. Der gemeinsame Wille, eine der Parteien zu begünstigen, muß sich daher klar aus dem Wortlaut der Gerichtsstandsvereinbarung oder aus der Gesamtheit der dem Vertrag zu entnehmenden Anhaltspunkte oder der Umstände des Vertragsschlusses ergeben.

15 Vereinbarungen, die die Partei, zu deren Gunsten sie getroffen wurden, ausdrücklich nennen, sowie solche, die zwar angegeben, vor welchen Gerichten jede Partei die andere verklagen muß, die aber einer von ihnen insoweit eine größere Wahlmöglichkeit einräumen, sind als Gerichtsstandsvereinbarungen anzusehen, aus deren Wortlaut sich ergibt, daß sie zum ausschließlichen Vorteil einer der Parteien getroffen wurden.

16 Die Benennung des Gerichts eines Vertragsstaats, in dem eine der Parteien ihren Wohnsitz hat, genügt in Anbetracht der Vielzahl von Beweggründen, die eine derartige Klausel veranlaßt haben können, für sich allein nicht, um den Schluß zuzulassen, es habe dem gemeinsamen Willen entsprochen, diese Partei zu begünstigen.

17 Aufgrund dieser Erwägungen ist die Frage des vorlegenden Gerichts dahin zu beantworten, daß eine Gerichtsstandsvereinbarung nicht schon dann als im Sinne von Artikel 17 Absatz 3 des Übereinkommens nur zugunsten einer der Parteien getroffen anzusehen ist, wenn lediglich feststeht, daß die Parteien die Zuständigkeit eines Gerichts oder der Gerichte eines Vertragsstaats vereinbart haben, in dessen Hoheitsgebiet diese Partei ihren Wohnsitz hat.

Kosten

18 Die Auslagen der Regierung des Vereinigten Königreichs, der Regierung der Italienischen Republik und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

auf die ihm vom Bundesgerichtshof mit Beschluß vom 20. Dezember 1984 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Eine Gerichtsstandsvereinbarung ist nicht schon dann als im Sinne von Artikel 17 Absatz 3 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen nur zugunsten einer der Parteien getroffen anzusehen, wenn lediglich feststeht, daß die Parteien die Zuständigkeit eines Gerichts oder der Gerichte eines Vertragsstaats vereinbart haben, in dessen Hoheitsgebiet diese Partei ihren Wohnsitz hat.