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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 18.02.1986 – C-35/84
ECLI:EU:C:1986:59
In der Rechtssache 35/84
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihre Bevollmächtigten Enrico Traversa und Thomas van Rijn vom Juristischen Dienst, Zustellungsbevollmächtigter: Manfred Beschel, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,
Klägerin,
gegen
Italienische Republik, vertreten durch den Leiter des Servizio del contenzioso diplomatico Luigi Ferrari Bravo als Bevollmächtigten, Beistand: Avvocato dello Stato Oscar Fiumara, Zustellungsanschrift: Italienische Botschaft in Luxemburg,
Beklagte,
wegen Feststellung, daß die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 30 EWG-Vertrag und Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 148, S. 13) verstoßen hat, indem sie die Einfuhr von Dickmilch aus der Bundesrepublik Deutschland Beschränkungen unterworfen hat,
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten Mackenzie Stuart, der Kammerpräsidenten K. Bahlmann und R. Joliét, der Richter G. Bosco, T. Koopmans, O. Due und T. F. O'Higgins,
Generalanwalt: C. O. Lenz
Kanzler: P. Heim
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 8. Mai 1985,
folgendes
URTEIL§
(Tatbestand nicht wiedergegeben)
Entscheidungsgründe§
1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 9. Februar 1984 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 30 EWG-Vertrag und Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Markorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 148, S. 13) verstoßen hat, indem sie die Einfuhr von Dickmilch aus einem anderen Mitgliedstaat Beschränkungen unterworfen hat.
2 Im Jahre 1982 gingen der Kommission Beschwerden von zwei in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen milchverarbeitenden Unternehmen zu, in denen diese folgendes behaupteten:
1) Dickmilch aus Deutschland sei bei ihrer Einfuhr nach Italien in regelmäßigen Abständen und namentlich im Sommer 1982 systematischen gesundheitsbehördlichen Kontrollen unterworfen worden;
2) die Lastwagen, die diese Erzeugnisse beförderten, seien mehrere Tage (in den in Rede stehenden Fällen drei bzw. sieben Tage) bis zum Vorliegen der Ergebnisse der Laboruntersuchungen an der Grenze aufgehalten worden;
3) die Entscheidungen über die Zulassung dieser Erzeugnisse seien erst frühestens eine Woche nach Abschluß der Untersuchungen getroffen worden;
4) die mündliche Weigerung, die Dickmilch zur Einfuhr nach Italien zuzulassen, sei nicht oder allenfalls nach mehreren Monaten schriftlich bestätigt worden.
3 Mit Fernschreiben vom 21. Juni 1982 unterrichtete die Kommission die Ständige Vertretung Italiens von dem ihr mitgeteilten Sachverhalt. Sie führte aus, dieser Sachverhalt stelle einen Verstoß gegen Artikel 30 EWG-Vertrag und gegen Artikel 22 der Verordnung Nr. 804/68 des Rates dar, und forderte die italienische Regierung auf, sich dazu zu äußern.
4 Die Ständige Vertretung Italiens antwortete auf dieses Fernschreiben mit Schreiben vom 5. Juli 1982, die stichprobenweise an der gekühlten Dickmilch mit Ursprung und Herkunft aus Deutschland vorgenommenen bakteriologischen Untersuchungen seien aus Gründen des Schutzes der menschlichen Gesundheit gerechtfertigt, da die an Sendungen von Dickmilch aus mehreren deutschen Molkereien vorgenommenen Untersuchungen ungünstige Ergebnisse erbracht hätten. Bei den vorgenommenen Untersuchungen sei insbesondere ein hoher Gehalt an Escherichia coli festgestellt worden, der eindeutig auf eine Verseuchung fäkalen Ursprungs hinweise, deren Maß im Hinblick auf den von der Weltgesundheitsorganisation aufgestellten Codex alimentarius völlig unannehmbar sei. Die deutschen Behörden seien aufgefordert worden, alle Maßnahmen zu ergreifen, damit die nach Italien ausgeführte Dickmilch aus hitzebehandelter Milch hergestellt werde, um ihre hygienische Qualität zu verbessern. Solange die hygienischen Bedingungen, unter denen die aus Deutschland eingeführte Dickmilch hergestellt werde, nicht wesentlich verbessert würden, werde Italien weiterhin Untersuchungen vornehmen oder aber Maßnahmen der bisher ergriffenen Art treffen. Die Verzögerungen bei der Beförderung der Dickmilch seien unvermeidlich. Sie könnten spürbar verringert werden, wenn die betroffenen Firmen sich verpflichteten, alle Vorschriften des italienischen Gesundheitsministeriums einzuhalten, denn dann könnten die stichprobenweise untersuchten Partien unter gesundheitsbehördlicher Kontrolle an ihre Bestimmungsorte verbracht werden, bis die Ergebnisse der Laboruntersuchungen, die normalerweise mindestens vier Werktage dauerten, vorlägen.
5 Da das Vorbringen der italienischen Behörden der Kommission nicht überzeugend erschien, teilte sie der italienischen Regierung mit Schreiben vom 7. März 1983 mit, sie sei der Auffassung, daß die Beschränkungen der Dickmilcheinfuhren durch die Italienische Republik einen Verstoß gegen Artikel 30 EWG-Vertrag und gegen Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung Nr. 804/68 des Rates darstellten und daß sie auch nicht durch Artikel 36 EWG-Vertrag gerechtfertigt seien. Sie forderte deshalb die italienische Regierung auf, sich binnen zwei Monaten zu äußern.
6 Dieses Schreiben blieb unbeantwortet. Die Kommission übersandte daraufhin der italienischen Regierung mit Schreiben vom 26. Oktober 1983 eine mit Gründen versehene Stellungnahme, in der sie ausführte, daß die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 30 EWG-Vertrag und Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung Nr. 804/68 des Rates verstoßen habe, indem sie die Einfuhr von Dickmilch aus Deutschland Beschränkungen unterworfen habe. Die Kommission forderte Italien auf, alle Maßnahmen zu ergreifen, um dieser Stellungnahme innerhalb eines Monats seit ihrem Zugang nachzukommen.
7 Auf diese mit Gründen versehene Stellungnahme erhielt die Kommission keine Antwort. Sie hat deshalb gemäß Artikel 169 Absatz 2 EWG-Vertrag die vorliegende Klage vor dem Gerichtshof erhoben.
8 Die Kommission stützt ihre Klage auf vier Gründe, die sich auf folgende Punkte beziehen:
a) die systematischen Untersuchungen der eingeführten Dickmilch;
b) den Umstand, daß die Lastwagen, die zur Beförderung der Dickmilch dienten, mehrere Tage an der Grenze aufgehalten wurden;
c) die Frist von mindestens einer Woche bis zum Erlaß der Entscheidungen über die Zulassung der Dickmilch;
d) das Unterbleiben oder die Verzögerung der schriftlichen Bestätigung der Weigerung, Dickmilch zur Einfuhr nach Italien zuzulassen.
9 Der schwerste Vorwurf der Kommission betraf die systematischen gesundheitsbehördlichen Kontrollen, die die italienischen Behörden angeblich an Partien von Dickmilch aus der Bundesrepublik Deutschland vorgenommen hatten. Angesichts der von der italienischen Regierung im Laufe des schriftlichen Verfahrens erbrachten Belege hat die Kommission diesen Klagegrund in ihrer Gegenerwiderung fallenlassen. Die italienische Regierung hat nämlich belegt, daß im Jahre 1982 von 10000 Partien eingeführtem Käse (einschließlich Lieferungen von Dickmilch) nur 84 einer Kontrolle unterzogen worden sind. Darüber hinaus geht aus der Antwort der italienischenRegierung vom 11. Januar 1985 hervor, daß neunzehn Partien von Dickmilch untersucht wurden, von denen elf aus hygienischen Gründen zu beanstanden waren.
10 Die Klage der Kommission stützt sich somit auf drei weniger gewichtige Vorwürfe. Diese Vorwürfe hängen nach dem ursprünglichen Vorbringen mit der Behauptung zusammen, die Untersuchungen seien systematisch durchgeführt worden; sie haben dadurch viel von ihrer Bedeutung verloren, daß dieses Vorbringen aufgegeben wurde.
11 Weiter hat die Kommission den Gerichtshof nicht davon überzeugen können, daß ihr Vorbringen Fälle betrifft, die sich in eine allgemeine Tendenz einfügen oder das Ergebnis einer allgemeinen Praxis sind. Die Kommission hat im Gegenteil der Behauptung der italienischen Regierung vor dem Gerichtshof nicht widersprechen können, es handle sich um Einzelfälle, in denen ein hinreichender Grund für eingehende Untersuchungen bestanden habe, nämlich die Feststellung eines hohen Gehalts an Escherichia coli in der Dickmilch, der auf eine Verseuchung fäkalen Ursprungs hingewiesen habe, deren Maß völlig unannehmbar gewesen sei.
12 Was namentlich die behaupteten Verzögerungen angeht, hat die Kommission die Erklärungen der italienischen Regierung nicht widerlegen können, wonach die an der Dickmilch aus Deutschland vorgenommenen Stichprobenuntersuchungen aus Gründen des Schutzes der menschlichen Gesundheit gerechtfertigt gewesen seien, da diese Untersuchungen gezeigt hätten, daß die hygienische Qualität der Dickmilch großenteils unannehmbar gewesen sei. Die Kommission hat auch nicht die Behauptung der italienischen Regierung widerlegen können, die Verzögerungen bei der Beförderung der Dickmilch könnten spürbar verringert werden, wenn die betroffenen Firmen sich verpflichteten, alle Vorschriften des italienischen Gesundheitsministeriums einzuhalten, da dann die stichprobenweise untersuchten Partien unter gesundheitsbehördlicher Kontrolle an ihre Bestimmungsorte in Italien verbracht werden könnten, bis die Ergebnisse der Laboruntersuchungen vorlägen.
13 Unter diesen Umständen hat die Kommission nicht den Beweis für das Vorliegen einer Verletzung des Artikels 30 EWG-Vertrag erbracht.
14 Da keiner der Klagegründe der Kommission durchgreift, ist ihre Vertragsverletzungsklage gegen die Italienische Republik abzuweisen.
Kosten
15 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen hat
DER GERICHTSHOF
für Recht erkannt und entschieden:
1) Die Klage wird abgewiesen.
2) Die Kommission trägt die Kosten des Verfahrens.