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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 20.02.1986 – C-17/85
Generalanwalt Marco Darmon · ECLI:EU:C:1986:74
Schlußanträge des Generalanwalts
Marco Darmon
vom 20. Februar 1986
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1. Das vorliegende Verfahren betreffend die Verletzung der sich aus dem EWG-Vertrag ergebenden Verpflichtungen durch einen Mitgliedstaat bezieht sich darauf, daß die Italienische Republik die Vierte Richtlinie des Rates vom 25. Juli 1978 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g des Vertrages über den Jahresabschluß von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen (78/660/EWG) nicht innerhalb der festgesetzten Frist, die am 31. Juli 1980 abgelaufen ist, durchgeführt hat. Diese Richtlinie bezweckt in erster Linie die Koordinierung der einzelstaatlichen Vorschriften über die Gliederung und den Inhalt des Jahresabschlusses und des Lageberichts sowie über die Bewertungsmethoden und die Offenlegung dieser Unterlagen, insbesondere bei der Aktiengesellschaft und der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (erste Begründungserwägung) sowie der Kommanditgesellschaft auf Aktien (Artikel 1).
Die in Artikel 55 Absatz 1 enthaltene Frist für die Umsetzung in internes Recht betrug zwei Jahre nach der Bekanntgabe der Richtlinie, und die Mitgliedstaaten waren aufgrund derselben Bestimmung verpflichtet, die Kommission unverzüglich von den Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kenntnis zu setzen, die sie erlassen hatten, um der Richtlinie nachzukommen.
2. Nachdem die Kommission von der italienischen Regierung keine Antwort auf ihr Schreiben Nr. SG(82)D/13781 vom 19. Oktober 1982 erhalten hatte, mit dem sie diese aufgefordert hatte, sich zu äußern, da sie noch keine Mitteilung über die Umsetzung der Richtlinie in innerstaatliches Recht erhalten hatte, und nachdem die italienische Regierung auch auf die mit Gründen versehene Stellungnahme vom 14. Juni 1984 nicht geantwortet hatte, in der die Kommission sie aufgefordert hatte, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um der Stellungnahme binnen zwei Monaten nachzukommen, hat die Kommission, die auf diese Weise das in Artikel 169 EWG-Vertrag vorgesehene Vorverfahren eingehalten hat, am 21. Januar 1985 die vorliegende Vertragsverletzungsklage erhoben.
Die italienische Regierung verteidigt sich ausschließlich mit dem Hinweis auf den Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Richtlinie, der sich in einer fortgeschrittenen Ausarbeitungsphase befinde und von dem sie hoffe, daß er innerhalb eines angemessenen Zeitraums angenommen werde.
3. Der Gerichtshof hat daraufhin die Kommission ersucht, ihm mitzuteilen, welche Maßnahmen zur Durchführung der Richtlinie von den Mitgliedstaaten getroffen worden seien, und dabei die Daten des Erlasses dieser Maßnahmen anzugeben. Er hat ferner die italienische Regierung ersucht, ihn über den gegenwärtigen Stand des in ihrer Klagebeantwortung genannten Umsetzungsverfahrens zu informieren.
Aus der Antwort der Kommission ergibt sich, daß sechs Mitgliedstaaten nationale Durchführungsbestimmungen erlassen haben:
Dänemark (zwei Gesetze vom 10. Juni 1981),
Vereinigtes Königreich (Companies Act vom 30. Oktober 1981),
Frankreich (Gesetz vom 30. April 1983, Verordnung vom 27. April 1982 mit dem neuen Buchhaltungsplan, Dekret vom 22. November 1983),
Belgien (zwei Gesetze vom 1. Juli 1983 und 5. Dezember 1984, Königliche Verordnungen vom 12. September 1983),
Niederlande (Gesetz vom 7. Dezember 1983, Verordnungen vom 22. und 23. Dezember 1983),
Luxemburg (Gesetz vom 4. Mai 1984)
Beim Gerichtshof sind derzeit zwei Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland (Rechtssache 18/85) und gegen Irland (Rechtssache 16/85) anhängig. In dem erstgenannten Staat soll am 1. Januar 1987 das Gesetz zur Durchführung der Vierten, Siebenten und Achten Richtlinie des Rates zur Koordinierung des Gesellschaftsrechts vom 19. Dezember 1985 in Kraft treten. In Irland wird derzeit ein Gesetzentwurf im Parlament (Dail) beraten, dessen Bestimmungen im ersten Halbjahr 1986 in Kraft treten könnten.
Schließlich ist ein Vertragsverletzungsverfahren gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag gegen die Griechische Republik eingeleitet worden.
Die italienische Regierung hat geantwortet, daß der Gesetzentwurf zwar in einem vorgerückten Stadium, aber noch in der Ausarbeitung befindlich sei. In der Sitzung hat der Vertreter der Regierung erklärt, die Lage sei unverändert.
4. Die Anzahl der Klagen, die die Kommission wegen der Umsetzung der in Rede stehenden Richtlinie in innerstaatliches Recht erhoben hat, und der Umstand, daß kein Mitgliedstaat in der Lage war, die festgesetzte Frist einzuhalten, zeigen deutlich die Schwierigkeiten bei der Ausarbeitung eines Textes, der eine sehr technische Materie betrifft und einen besonders wichtigen Bereich des wirtschaftlichen Lebens, dessen Hauptakteure die Handelsgesellschaften sind, berührt.
Dennoch ist im vorliegenden Fall festzustellen, daß die Italienische Republik — die das auch zugibt — nicht den geringsten Beginn einer Erfüllung ihrer Verpflichtung aus Artikel 189 EWG-Vertrag nachweisen kann. Nach Ihrer ständigen Rechtsprechung, auf die die Kommission hingewiesen hat und die in einem kürzlich ergangenen Urteil (6. November 1985, Rechtssache 131/84, Kommission/Italienische Republik, Slg. 1985, 3531) bestätigt worden ist,
kann sich ein Mitgliedstaat nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um die Nichtbeachtung der in den Richtlinien festgelegten Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen (Randnr. 6 der Entscheidungsgründe).
5. Ich beantrage deshalb,
festzustellen, daß die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, indem sie nicht innerhalb der festgesetzten Fristen die erforderlichen Bestimmungen erlassen hat, um der Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 nachzukommen,
der Italienischen Republik die Kosten aufzuerlegen.