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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 27.02.1986 – C-46/85

Generalanwalt Jean Mischo · ECLI:EU:C:1986:93

Schlußanträge des Generalanwalts

Jean Mischo

vom 27. Februar 1986

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1. Die Klage

Mit Entscheidung vom 19. Dezember 1984 hat die Kommission gegen das Unternehmen Manchester Steel Ltd eine Geldbuße von 172987 ECU, das sind 105446 UKL, wegen Überschreitung der ihm zugeteilten Erzeugungsquoten für das erste, zweite und dritte Quartal 1982 verhängt.

Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin Klage erhoben. In ihrer Klageschrift beantragt sie,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben,

hilfsweise, die verhängte Geldbuße aufzuheben oder herabzusetzen,

in jedem Falle der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Zur Begründung ihrer Klage erhebt die Klägerin fünf Rügen. In ihrer Erwiderung erklärt sie allerdings, sie verzichte auf die erste und die fünfte Rüge. Mit Schriftsatz vom 15. Juli 1985 hat die Klägerin mitgeteilt, sie lasse auch die vierte Rüge fallen.

2. Die Rüge des Verstoßes gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung

Mit ihrer zweiten Rüge macht die Klägerin geltend, es liege ein Verstoß gegen die allgemeinen Grundsätze einer ordnungsgemäßen Verwaltung vor. Diese Rüge bezieht sich offensichtlich auf einen angeblichen Verstoß gegen die in Artikel 36 EGKS-Vertrag aufgestellte Voraussetzung, daß die Hohe Behörde vor Festsetzung der nach diesem Vertrag vorgesehenen finanziellen Sanktionen... dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben hat.

Zum besseren Verständnis dieser Rüge sei das von der Kommission vor der Verhängung der Geldbuße durchgeführte Verfahren dargestellt.

Am 15. November 1983 übersandte die Kommission der Klägerin ein Schreiben, in dem sie die in den ersten drei Quartalen des Jahres 1982 erfolgten Quotenüberschreitungen auflistete. In diesem Schreiben forderte sie die Klägerin auch auf, Stellung zu nehmen.

Die Klägerin antwortete mit Schreiben vom 23. November 1983 und bestritt einige der Zahlenangaben der Kommission.

Am 18. Mai 1984 wurde eine Anhörung abgehalten, bei der vereinbart wurde, daß die Kommission eine letzte Nachprüfung an Ort und Stelle vornehmen werde.

Mit Schreiben vom 2. August 1984 wurden die von den Buchprüfern eines unabhängigen Unternehmens festgestellten Zahlen und das auf der Grundlage dieser Zahlen erstellte Sachverständigengutachten von der Klägerin anerkannt. Auf der Grundlage dieser Zahlen stellte die Kommission das Verfahren für das vierte Quartal 1981 ein und setzte für die Überschreitungen in den ersten drei Quartalen des Jahres 1982 niedrigere Zahlen an.

Mit Schreiben vom 18. April 1984 leitete die Kommission ein weiteres Verfahren wegen Quotenüberschreitungen im ersten und zweiten Quartal 1983 ein.

Mit Fernschreiben vom 26. November 1984 schlug die Kommission vor, eine Anhörung abzuhalten, um diese letzten Überschreitungen zu erörtern. In diesem Fernschreiben erklärte sie sich auch bereit, erneut über die Überschreitungen in den ersten drei Quartalen des Jahres 1982 zu verhandeln.

Bei dieser Anhörung, die am 4. Dezember 1984 stattfand, kamen die Parteien überein, eine weitere offizielle Sitzung abzuhalten, um noch einmal die Höhe der Überschreitungen im Jahre 1982 zu erörtern. Im Entwurf des Protokolls dieser Sitzung heißt es :

Bei diesem Stand der Erörterungen konnte der Vorsitzende nur feststellen, daß das Unternehmen auch nach so langen Erörterungen und so vielen Nachprüfungen noch nicht in der Lage sei, die Zahlen anzuerkennen, die es zuerst selbst gemeldet habe, die von den Prüfern bestätigt worden seien, die das Unternehmen dann bestritten habe und die schließlich nach vom Unternehmen anerkannten Methoden überprüft worden seien. Das Unternehmen verwies weiterhin auf sein Schreiben vom 16. Mai 1984, mit dem es die von der Kommission mitgeteilte Höhe der Überschreitungen bestritten und seine eigenen Zahlen angegeben hatte, obwohl nach diesem Zeitpunkt eine weitere Nachprüfung stattgefunden hatte, aufgrund deren ein Bericht erstellt worden war, dessen Ergebnis das Unternehmen anerkannt hatte. Angesichts eines solchen beispiellosen Falles konnte der Vorsitzende nur eme letzte Geste seitens der Diensstellen der Kommission vorschlagen, nämlich, daß sich das Unternehmen und die für Verwaltung und Quoten zuständigen Dienststellen in einer getrennten Sitzung ein für alle Mal über die Berechnungsmethode einigen und die Zahlen nicht nur für das erste Halbjahr 1983, sondern auch für das zweite Halbjahr und fiir die Jahre 1981 und 1982 — d. h. für den gesamten Zeitraum, für den Binder Hamlyn einen Prüfungsbericht erstellt habe, dessen Ergebnis das Unternehmen anerkannt hatte — abschließend festlegen sollten. Der Vorsitzende bestand darauf, daß die Sitzung offiziell abgehalten werden und zur Erstellung eines von beiden Seiten unterzeichneten Papiers mit einer Aufstellung der festgelegten Zahlen führen sollte. Wenn keine Einigung erzielt werden sollte, würde die Kommission ihre Entscheidung aufgrund der von den Prüfern bestätigten Zahlen erlassen.

Der Vorsitzende erläuterte das anschließende Verfahren, nämlich, daß zusätzlich zu dem oben vorgeschlagenen Verfahren dem Unternehmen Protokollentwürfe zur Zustimmung übersandt würden. Auf diese werde das endgültige Protokoll folgen, in das alle eventuellen Bemerkungen des Unternehmens aufgenommen würden. Der Vorsitzende bedankte sich bei den Anwesenden und schloß die Sitzung.

Am selben Tag wurde eine Sitzung mit der Kommission und der Klägerin abgehalten, um endgültige Zahlen festzulegen. Nach allem, was wir wissen, führte diese Sitzung nicht zu einer Einigung.

Am 19. Dezember 1984 erließ die Kommission ihre Entscheidung über die Verhängung einer Geldbuße.

Die Rüge der Klägerin richtet sich gegen den Umstand, daß ihr der Entwurf eines Protokolls der Sitzung vom 4. Dezember erst mit Schreiben vom 28. Januar 1985 übersandt worden sei und daß die Kommission durch den Erlaß ihrer Entscheidung vom 19. Dezember die gemeinsame Ermittlung der Zahlen für 1982 abrupt beendet habe. Durch diese Handlungsweise habe die Kommission wesentliche Formvorschriften verletzt, was zu einer Aufhebung der Entscheidung führen müsse.

Es steht fest, daß die Kommission durch ihre Entscheidung vom 19. Dezember tatsächlich das zwischen ihr und der Klägerin schwebende Anhörungsverfahren hinsichtlich der Überschreitungen im Jahre 1982 abgeschlossen hat.

Dennoch ist diese Rüge meines Erachtens zurückzuweisen.

Erstens geht aus der vorstehenden Darstellung hervor, daß die Klägerin viermal Gelegenheit hatte, Stellung zu nehmen, zweimal schriftlich und zweimal mündlich. Wenn auch zuzugeben ist, daß die Art und Weise der Beendigung des Verfahrens nicht von guten Umgangsformen der Klägerin gegenüber zeugt, so steht doch fest, daß die Kommission ihre Verpflichtungen gemäß Artikel 36 EGKS-Vertrag voll und ganz erfüllt hat. Artikel 36 verpflichtet die Kommission nicht, eine solche Anhörung so lange weiterzuführen, bis sie zu einer Einigung zwischen ihr und dem betroffenen Unternehmen über das Ausmaß des Verstoßes führt. Dies ergibt sich insbesondere aus Ihrem Urteil in der Rechtssache 9/83 (Eisen und Metall Aktiengesellschaft/Kommission, Slg. 1984, 2071, Randnr. 36 der Entscheidungsgründe).

Zweitens steht fest, daß selbst dann, wenn ein Verfahrensfehler vorgelegen hätte, die Weiterverfolgung dieses Verfahrens nicht zu einem anderen Ergebnis als zu der angefochtenen Entscheidung geführt hätte. Die Klägerin erklärt nämlich unter Randnummer 11 ihrer Klageschrift, sie erkenne die Zahlenangaben der Kommission an. Wie Sie in Ihren Urteilen in den Rechtssachen 30/78 (Distillers, Sig. 1980, 2229, Randnr. 26 der Entscheidungsgründe) und 96 bis 102, 104, 105, 108 und 110/82 (NAVEWA u. a., Slg. 1983, 3369, Randnr. 15 der Entscheidungsgründe) für eine solche Fallgestaltung ausgeführt haben, können mögliche Verfahrensfehler nicht zu einer Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führen.

3. Die Rüge, die Überschreitungsmarge sei nicht zur Anwendung gelangt

Die Klägerin bestreitet in ihrer Klageschrift nicht die Zahlen, die der Entscheidung vom 19. Dezember 1984 zugrunde liegen, sie macht jedoch gegenüber dieser Entscheidung in rechtlicher Hinsicht geltend, die Kommission habe sich geweigert, zu ihren Gunsten Artikel 11 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 1831/81/EGKS (ABl. 1981, L 180, S. 1) anzuwenden.

Die Kommission hat in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, daß sich die Klägerin auf diese Bestimmung erstmals nach dem Erlaß der an sie gerichteten Entscheidung der Kommission berufen habe.

In Artikel 11 ist eine Überschreitungsmarge für geringfügige Quotenüberschreitungen vorgesehen. Gemäß Artikel 11 Absatz 1 ist eine Überschreitungsmarge von 3 % je Erzeugungsquote für die Gruppen la, Ib, Ic und Id zulässig. Allerdings darf die Gesamterzeugung dieser Gruppen die Summe der für jede dieser Erzeugnisgruppen zugeteilten Quoten nicht übersteigen. Wir stellen also hier zum ersten Mal fest, daß die Beschränkung der gesamten Erzeugung eines jeden Unternehmens das Grundprinzip ist, auf dem diese EGKS-Entscheidung beruht.

Artikel 11 Absatz 1 besitzt keine Bedeutung für Unternehmen, die nur Erzeugnisse einer Gruppe herstellen, wie dies bei der Klägerin im ersten und zweiten Quartal 1982 der Fall war. Für solche Fälle heißt es in Artikel 11 Absatz 2:

2. Für Unternehmen, die nur Erzeugnisse einer Gruppe herstellen, ist eine Überschreitungsmarge von 3 % des Teils ihrer Erzeugungsquote, der innerhalb des Gemeinsamen Marktes geliefert werden darf, im Rahmen der Erzeugungsquote zulässig.

Der Wortlaut dieser Bestimmung ist eindeutig. Da die Klägerin sich in der besonderen Situation befand, daß ihre Lieferquoten ihre Erzeugungsquoten überstiegen, konnte für sie diese Überschreitungsmarge nicht gelten.

Nach Ansicht der Klägerin führt diese Unanwendbarkeit von Artikel 11 Absatz 2 zur Rechtswidrigkeit dieser Bestimmung wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz.

Meiner Ansicht nach kann diesem Vorbringen nicht gefolgt werden.

Erstens wurde die Klägerin nicht anders als die anderen Unternehmen behandelt, die in den Anwendungsbereich von Artikel 11 Absätze 1 und 2 fallen. Weder im Fall der Klägerin noch in den anderen in diesen Bestimmungen aufgeführten Fällen dürfen die Erzeugungsquoten (oder die Summe der Erzeugungsquoten) überschritten werden (außer im Wege des Ankaufs oder des Tauschs von Quoten).

Dies ist damit zu erklären, daß die Gemeinschaft angesichts einer Krisenlage im Bereich der Stahlindustrie die Stahlerzeugung in ihrem gesamten Hoheitsgebiet umfassend einschränken wollte. Deshalb wollte sie keinesfalls eine Überschreitungsmarge in bezug auf die Erzeugungsquoten hinnehmen.

Lediglich im Rahmen dieser Erzeugungsquoten ist eine gewisse Überschreitungsmarge für die Lieferquoten vorgesehen.

Deshalb stellt der Umstand, daß Artikel 11 Absatz 2 nicht anwendbar ist, meines Erachtens keine Benachteiligung der Klägerin dar. Keinem anderen Unternehmen in der Gemeinschaft ist eine Überschreitungsmarge bei seinen Erzeugungsquoten gewährt worden.

Zweitens ist darauf hinzuweisen, daß die Klägerin nicht völlig leer ausging, denn sie konnte von der in Artikel 11 Absatz 4 dieser Entscheidung vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch machen, Quoten oder Quotenteile zu tauschen oder zu verkaufen. Wie die Klägerin in ihrem Schreiben vom 23. November 1983 erklärte, hat sie von dieser Möglichkeit tatsächlich im höchstzulässigen Umfang Gebrauch gemacht und Lieferquoten gegen Erzeugungsquoten ausgetauscht.

4. Anträge

Da die beiden von der Klägerin geltend gemachten Rügen somit nicht begründet sind, beantrage ich,

die Klage abzuweisen und

der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.