Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Urteil vom 10.07.1986 – C-46/85

Erste Kammer · ECLI:EU:C:1986:306

In der Rechtssache 46/85

Manchester Steel Limited, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. R. Ottervanger, Rotterdam, Zustellungsbevollmächtigter: E. Arendt, 34, rue Philippe-II, Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Frank Benyon vom Juristischen Dienst als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: G. Kremlis, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagte,

wegen Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 19. Dezember 1984 über die Verhängung einer Geldbuße gegen die Klägerin wegen Überschreitung der Erzeugungsquoten für Stahl

erläßt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten R. Joliét, der Richter G. Bosco und T. F. O'Higgins,

Generalanwalt: J. Mischo

Kanzler: K. Riechenberg, in Wahrnehmung der Aufgaben eines Verwaltungsrats

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 27. Februar 1986,

folgendes

URTEIL§

(Tatbestand nicht wiedergegeben)

Entscheidungsgründe§

1 Die Manchester Steel Ltd hat mit Klageschrift, die am 18. Februar 1985 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 33 Absatz 2 EGKS-Vertrag Klage erhoben auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 19. Dezember 1984, mit der diese der Klägerin eine Geldbuße in Höhe von 172987 ECU wegen Überschreitung ihrer Stahlproduktionsquoten für das erste, zweite und dritte Quartal 1982 auferlegt hat.

2 Aus den Akten geht hervor, daß die Kommission mit Schreiben vom 15. November 1983 der Klägerin Überschreitungen der Erzeugungsquoten in den betreffenden Quartalen sowie im vierten Quartal 1981 zur Last legte. Aufgefordert, Stellung zu nehmen, machte die Klägerin mit Schreiben vom 23. November 1983 Vorbehalte gegen die Richtigkeit der von der Kommission zugrunde gelegten Zahlen geltend.

3 Bei einer Anhörung, die am 18. Mai 1984 stattfand, um die Streitigkeiten zwischen der Klägerin und der Kommission beizulegen, wurde beschlossen, daß die Kommission eine Überprüfung an Ort und Stelle vornehmen würde.

4 Die Ergebnisse dieser Überprüfung führten dazu, daß die Kommission das Bußgeldverfahren hinsichtlich des vierten Quartals 1981 einstellte und die Quotenüberschreitungen für die Quartale, um die es im vorliegenden Verfahren geht, nunmehr mit 2237 Tonnen statt mit 2329 Tonnen, wie zuvor errechnet, ansetzte.

5 Bei einer weiteren Anhörung am 4. Dezember 1984 im Rahmen eines anderen Bußgeldverfahrens wurde ferner beschlossen, daß die Sachverständigen beider Parteien am selben Tag eine Zusammenkunft abhalten und sich über eine gemeinsame schriftliche Erklärung über die Zahlen für die drei betreffenden Quartale einigen sollten. Die Kommission behielt sich allerdings für den Fall, daß keine Einigung zustande kommen sollte, die Möglichkeit vor, ihre Entscheidung auf der Grundlage der Zahlen zu treffen, die sich aus der genannten Nachprüfung an Ort und Stelle ergeben hatten.

6 Da keine Einigung erzielt wurde, erließ die Kommission die angefochtene Entscheidung, in der sie feststellte, daß die Klägerin: a) ihre Erzeugungsquote für die Erzeugnisse der Gruppe IV unter Verstoß gegen die Entscheidung Nr. 1831/81/EGKS der Kommission vom 24. Juni 1981 (ABl. L 180, S. 1) im ersten Quartal 1982 um 751 Tonnen und im zweiten Quartal desselben Jahres um 695 Tonnen und b) ihre Erzeugungsquote für Erzeugnisse der Gruppe V unter Verstoß gegen die Entscheidung Nr. 1696/82/EGKS der Kommission vom 30. Juni 1982 (ABl. L 191, S. 1) im dritten Quartal 1982 um 791 Tonnen überschritten habe.

7 Mit derselben Entscheidung verhängte die Kommission gegen die Klägerin eine Geldbuße von 172987 ECU.

8 Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

9 Die Klägerin stützt ihre Klage auf fünf Rügen. In ihrer Erwiderung erklärt sie allerdings, sie verzichte auf die erste und die fünfte Rüge. Mit Schriftsatz vom 15. Juli 1985 hat die Klägerin ferner mitgeteilt, sie lasse auch die vierte Rüge fallen.

10 Deshalb sind nur die zweite und die dritte Rüge der Klägerin zu prüfen.

Zur zweiten Rüge: Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung

11 Die Klägerin macht geltend, sie habe zwar keine Einwände gegen die schließlich von der Kommission in der streitigen Entscheidung zugrunde gelegten Zahlen, die Kommission habe sich jedoch im Laufe des Verfahrens, das zum Erlaß dieser Entscheidung geführt habe, eines Verstoßes gegen den allgemeinen Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung schuldig gemacht, was zur Nichtigkeit der streitigen Entscheidung führe.

12 Die Klägerin beruft sich insoweit auf die Anhörung vom 4. Dezember 1984, die, wie aus dem Fernschreiben vom 26. November 1984 hervorgehe, auch dazu habe dienen sollen, die Quotenüberschreitungen im ersten, zweiten und dritten Quartal 1982 erneut zu erörtern. Bei dieser Anhörung sei man übereingekommen, daß die Kommission und die Klägerin in einer Parallelsitzung am selben Tag zusammen die Zahlen für das betreffende Quartal prüfen sollten, um alle verbliebenen Streitpunkte zu beseitigen. Obwohl die gemeinsame Ermittlung dieser Zahlen noch nicht beendet gewesen sei, habe die Kommission die streitige Entscheidung erlassen.

13 Die Kommission verweist zunächst darauf, daß sie der Klägerin mehrfach Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem betreffenden Bußgeldverfahren gegeben habe.

14 Zu den Vorbehalten, die die Klägerin über die Art und Weise des Abschlusses dieses Verfahrens geäußert habe, führt die Kommission aus, zwar habe der Vorsitzende in der Sitzung vom 4. Dezember 1984 als letzte Geste seitens der Kommission vorgeschlagen, eine Zusammenkunft von Sachverständigen abzuhalten, um sich über die Zahlen zu einigen, die in dem in der vorliegenden Rechtssache streitigen Bußgeldverfahren zugrunde zu legen seien; es sei jedoch ausdrücklich klargestellt worden, daß diese erneute Zusammenkunft von Sachverständigen am selben Tag zu einer schriftlich niedergelegten Einigung führen müsse, anderenfalls behalte sich die Kommission vor, die Zahlen, die sich aus der Nachprüfung an Ort und Stelle ergeben hätten, zur Grundlage ihrer Entscheidung zu machen.

15 Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß die Kommission gemäß Artikel 36 EGKS-Vertrag vor Festsetzung der nach diesem Vertrag vorgesehenen finanziellen Sanktionen oder Zwangsgelder dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben hat. Unstreitig ist diese Gelegenheit der Klägerin mehrfach gegeben worden.

16 Unter diesen Umständen kann der Kommission kein Verstoß gegen Artikel 36 zur Last gelegt werden.

17 Zu der oben erwähnten Zusammenkunft von Sachverständigen ist auszuführen, daß eine Fortsetzung dieser Zusammenkunft über die für das Zustandekommen einer Einigung gesetzte Frist hinaus von keinerlei Bedeutung für die Klägerin gewesen wäre, da sie die von der Kommission der streitigen Entscheidung zugrunde gelegten Zahlen ausdrücklich anerkennt.

18 Deshalb ist diese Rüge zurückzuweisen.

Zur dritten Rüge: Verstoß gegen Artikel 11 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 1831/81

19 Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe ihr zu Unrecht die Anwendung der in Artikel 11 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 1831/81/EGKS vorgesehenen Überschreitungsmarge verweigert.

20 Artikel 11 bestimmt unter anderem:

1. Je Erzeugungsquote für die Gruppen la, Ib, Ic und Id ist eine Überschreitungsmarge von 3 % zulässig, wobei die Gesamterzeugung dieser Gruppen die Summe der für jede dieser Erzeugnisgruppen zugeteilten Quoten nicht übersteigen darf.

2. Für Unternehmen, die nur Erzeugnisse einer Gruppe herstellen, ist eine Überschreitungsmarge von 3 % des Teils ihrer Erzeugungsquote, der innerhalb des Gemeinsamen Marktes geliefert werden darf, im Rahmen der Erzeugungsquote zulässig.

3. Unternehmen, die ihre Erzeugungsquoten oder den Teil ihrer Quoten, der innerhalb des Gemeinsamen Marktes geliefert werden darf, nicht ausgeschöpft haben, können diese für die gleiche Erzeugnisgruppe bis zu jeweils 5 °/o ihrer Quoten oder des Teils ihrer Quoten auf das folgende Quartal übertragen.

4. Nach vorheriger Meldung bei der Kommission können die Unternehmen untereinander in den ersten beiden Monaten des Quartals Quoten oder Quotenteile, die sich auf das laufende Quartal beziehen, austauschen oder verkaufen.

21 Die Klägerin trägt vor, sie habe im ersten und im zweiten Quartal 1982 nur Erzeugnisse einer der Gruppen hergestellt, die von den gemäß Artikel 58 EGKS-Vertrag erlassenen Maßnahmen betroffen gewesen seien; infolgedessen sei Artikel 11 Absatz 2 auf sie anwendbar.

22 Da jedoch im fraglichen Zeitraum ihre Lieferquoten höher gewesen seien als ihre Erzeugungsquoten, habe sich die Kommission geweigert, ihr die in dieser Vorschrift vorgesehene Überschreitungsmarge zu gewähren.

23 Die Klägerin vertritt die Ansicht, die Kommission hätte in ihrem Fall diese Überschreitungsmarge auf ihre Erzeugungsquoten anwenden müssen. Anderenfalls werde ihr nicht die gleiche oder eine vergleichbare Flexibilität zuteil wie den unter Artikel 11 Absatz 2 fallenden Unternehmen, deren Lieferquote niedriger sei als ihre Erzeugungsquote, und wie gemäß Artikel 11 Absatz 1 denjenigen Unternehmen, die Erzeugnisse mehrerer dieser Gruppen herstellten.

24 Für den Fall, daß der Gerichtshof der Auslegung folgt, die die Kommission Artikel 11 Absatz 2 gibt, macht die Klägerin geltend, diese Vorschrift verstoße gegen den Gleichheitssatz und sei somit rechtswidrig.

25 Nach Ansicht der Kommisson ist hingegen ihre Auslegung von Artikel 11 Absatz 2 schon durch den Wortlaut dieser Vorschrift geboten. Hierzu führt sie ferner aus, daß Artikel 11 Absatz 1 entsprechend eine Überschreitungsmarge für diejenigen Unternehmen, die Erzeugnisse mehrerer Gruppen herstellten, nur dann erlaube, wenn die Summe der für jede dieser Erzeugnisgruppen zugeteilten Quoten nicht überschritten werde.

26 Zum Vorwurf des Verstoßes gegen den Gleichheitssatz führt die Kommission aus, Unternehmen von der Art der Klägerin komme Artikel 11 Absatz 4 zugute. Diese Vorschrift erlaube den Verkauf von Lieferquoten an Dritte, wenn die Lieferquote höher sei als die Erzeugungsquote. Wie sich aus dem Schriftwechsel der Kommission mit der Klägerin ergebe, habe diese von dieser Möglichkeit in großem Umfang Gebrauch gemacht.

7 Aus dem Wortlaut von Artikel 11 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 1831/81 ergibt sich deutlich, daß für Unternehmen, die, wie die Klägerin, nur Erzeugnisse einer Gruppe herstellen, die der Quotenregelung unterliegen, eine Überschreitungsmarge von 3 % nur für denjenigen Teil ihrer Erzeugungsquote, der innerhalb des Gemeinsamen Marktes geliefert werden darf, und nur im Rahmen der Erzeugungsquote zulässig ist.

28 Die Auffassung der Klägerin, die streitige Überschreitungsmarge habe auf ihre Erzeugungsquoten Anwendung finden müssen, steht deshalb im Widerspruch zum Wortlaut von Artikel 11 Absatz 2.

29 Aus dem Umstand, daß die in dieser Vorschrift vorgesehene Überschreitungsmarge der Klägerin wegen ihrer besonderen Lage nicht zugute kommen konnte, kann nicht abgeleitet werden, daß Artikel 11 Absatz 2 gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung von Stahlerzeugern verstößt.

30 Kein Unternehmen, das nur Erzeugnisse einer Gruppe herstellt, darf nämlich aufgrund von Artikel 11 Absatz 2 seine Produktionsquote überschreiten.

31 Denn selbst wenn man unterstellt, daß die Lage von Unternehmen, die Erzeugnisse mehrerer Gruppen herstellen, mit derjenigen von Unternehmen vergleichbar ist, die nur Erzeugnisse einer Gruppe herstellen, ist festzustellen, daß die in Artikel 11 Absatz 1 vorgesehene Überschreitungsmarge für Unternehmen der erstgenannten Art nur unter der Voraussetzung zulässig ist, daß die Gesamterzeugung der Gruppen la, Ib, Ic und Id die Summe der für jede dieser Erzeugnisgruppen zugeteilten Quote nicht überschreitet.

32 Diese Rüge kann also ebenfalls nicht durchgreifen.

33 Deshalb ist die Klage insgesamt abzuweisen.

Kosten

34 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1) Die Klage wird abgewiesen.

2) Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.