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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 27.02.1986 – C-90/85
Generalanwalt Sir Gordon Slynn · ECLI:EU:C:1986:97
Schlußanträge des Generalanwalts
Sir Gordon Slynn
vom 27. Februar 1986
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3420/83 des Rates vom 14. November 1983 (ABl. 1983, L 346, S. 6) über die Einfuhrregelungen für auf Gemeinschaftsebene nicht liberalisierte Waren mit Ursprung in Staatshandelsländern bestimmt: Die in den zollrechtlich freien Verkehr überzuführenden Waren des Anhangs III mit Ursprung in Staatshandelsländern sind mengenmäßigen Beschränkungen in den in diesem Anhang bei den betreffenden Waren genannten Mitgliedstaaten unterworfen. Die Tschechoslowakei ist unter diesen Ländern aufgeführt. Vor Überführung der Waren in den freien Verkehr muß eine Einfuhrgenehmigung der zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats eingeholt werden (Artikel 2 Absatz 2). In Artikel 6 heißt es: Die Einfuhr in die Mitgliedstaaten unterliegt bei Waren, die nicht unter die in Artikel 2 genannte Einfuhrregelung fallen, keiner mengenmäßigen Beschränkung.
In Anhang III heißt es für Waren der Tarifstelle 93.07 B II a und der Nimexe-Kennziffern (1983) 93.07-45 und 93.07-49: teilweise unter mengenmäßigen Beschränkungen. Bzgl. der genauen Bezeichnung der Ware siehe Anmerkung auf Seite 82.
Sowohl die Positionen des Gemeinsamen Zolltarifs als auch diejenigen des Nimexe-Warenverzeichnisses (für die Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten) sprechen von Jagd- und Sportpatronen, die jedoch in der Nimexe-Warenbenennung weiter in Zentralfeuerpatronen: für Waffen mit glattem Lauf und Randfeuerpatronen: für Waffen mit glattem Lauf unterteilt werden (Verordnungen des Rates Nr. 3333/83 vom 4. November 1983, ABl. 1983, L 313, S. 1, und Nr. 3407/82 vom 16. Dezember 1982, ABl. 1982, L 366, S. 1). In der französischen Fassung lautet die Bezeichnung cartouches de chasse et de tir und in der niederländischen Fassung Patronen voor het jagen en voor de schietsport.
Dagegen lautet die genaue Beschreibung der Ware in der Anmerkung zu dem erwähnten Anhang III hinsichtlich der Nimexe-Kennziffern 93.07 -45 und 93.07-49 für Benelux Jagdpatronen; im französischen Text heißt es cartouches de chasse und im niederländischen Text Jachtpatronen.
Gemäß der Entscheidung 83/675/EWG des Rates vom 19. Dezember 1983 (ABl. 1983, L 381, S. 1) waren von den Mitgliedstaaten die in den Anhängen angegebenen Einfuhrkontingente zu eröffnen. Anhang VI über die Einfuhr aus der Tschechoslowakei für die Zeit vom 1.Januar bis zum 31. Dezember 1984 gab unter numéro du tarif douanier commun 93.07 B ex II, cartouches de chasse pour armes à canon lisse, Jachtpatronen, voor wapens met gladde loop ein Kontingent von 120000 Stück an.
Nach Artikel 2 der niederländischen Verordnung Nr. 576 vom 26. August 1981 ist die Einfuhr von Waren mit Ursprung u. a. in der Tschechoslowakei ohne Lizenz verboten.
Die Handelsonderneming J. Mikx BV (im weiteren: Klägerin des Ausgangsverfahrens) ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in den Niederlanden. Am 14. September 1984 beantragte sie eine Lizenz zur Einfuhr von 1 Million Stück Schrotpatronen für Jagdwaffen mit glattem Lauf mit Ursprung in der Tschechoslowakei in die Niederlande. 500000 Patronen, die u. a. mit der Bezeichnung Skeet ausgezeichnet waren, enthielten Schrotkörner mit einem Durchmesser von 2 mm und die übrigen 500000, die u. a. die Bezeichnung Trap trugen, Schrotkörner mit einem Durchmesser von 2,5 mm. Für die Einfuhr der 500000 Patronen mit Schrotkörnern mit einem Durchmesser von 2 mm wurde eine Lizenz erteilt. Der niederländische Wirtschaftsminister teilte der Klägerin des Ausgangsverfahrens jedoch mit Schreiben vom 20. September 1984 mit, daß ihr Antrag hinsichtlich der 500000 Patronen, die Schrotkörner mit einem Durchmesser von 2,5 mm enthielten, abgelehnt worden sei, weil das den Beneluxstaaten zustehende Kontingent insoweit bereits erschöpft sei und ein mögliches neues Kontingent nicht vor dem 1. Januar 1985 verfügbar sein werde.
Am 2. Oktober 1984 erhob die Klägerin des Ausgangsverfahrens eine Klage beim College van Beroep voor het Bedrijfsleven, mit der sie beantragte, den Bescheid aufzuheben und festzustellen, daß ihr die für diese Patronen beantragte Einfuhrlizenz zu gewähren sei. Der Minister beantragte die Abweisung der Klage. Das College van Beroep hat nach Verhandlung zur Sache dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1) Ist Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3420/83 in Verbindung mit Anhang III der Verordnung, der Tarifstelle 93.07 Β II a des GZT, den Ni-mexe-Kennziffern (1983) 93.07-45 und 93.07-49 und der dazugehörigen Anmerkung so auszulegen, daß alle für die Jagd geeigneten Schrotpatronen unabhängig davon, ob sie gleichzeitig zur Verwendung im Schießsport geeignet sind, der Einfuhrbeschränkung für Patronen aus der Tschechoslowakei unterliegen?
2) Wenn Frage 1 zu verneinen ist: Sind die dort genannten Vorschriften aufgrund ihres Zusammenhanges so auszulegen, daß an sich für die Jagd geeignete Schrotpatronen dann nicht der mengenmäßigen Einfuhrbeschränkung unterliegen, wenn sie für den Schießsport bestimmt sind?
Ein Kontingent für die Einfuhr von Patronen aus der Tschechoslowakei in die Beneluxstaaten wurde schon im Jahre 1966 festgelegt. Zunächst wurde nicht zwischen den verschiedenen Arten von Patronen unterschieden. Erst später wurde in einer Mitteilung an die Tschechoslowakei im Rahmen des GATT spezifiziert, daß das Kontingent Jagdpatronen (cartouches de chasse) betrifft. Als die Gemeinschaft erstmals durch die Entscheidung 74/652/EWG (ABl. 1974, L 358, S. 1) die Verwaltung dieser Kontingente übernahm, wurde diese später getroffene Regelung automatisch übernommen und seitdem stets bei der Festsetzung der Kontingente angewandt, offensichtlich ohne daß die Kommission die vorliegende Frage geprüft hätte. Die Beneluxstaaten haben als Grund für die Änderung nur die Möglichkeit angeführt, daß in diesen Ländern Jagdpatronen, nicht aber Sportpatronen in größerem Umfang hergestellt würden. Diese Produktion müsse geschützt werden.
Der Zollsatz ist in beiden Fällen der gleiche.
Weder in der genannten Entscheidung noch in den Tarifpositionen des Gemeinsamen Zolltarifs oder den Nimexe-Warenpositionen finden sich Hinweise auf objektive Unterschiede zwischen den beiden Patronenarten. Die Kommission hat dem Gerichtshof mitgeteilt, daß sich Experten und Beamte trotz häufiger Diskussionen nicht auf eine Unterscheidung beider Patronen hätten einigen können, da sie in der Praxis nicht zu unterscheiden seien. Eine Unterscheidung anhand der Metallhülse wurde verworfen, da die verschiedenen Hersteller hier unterschiedlich vorgehen.
Die niederländische Regierung sieht 2 mm als Grenzwert an. Patronen mit Schrot mit einem Durchmesser von unter 2 mm werden als Sportpatronen angesehen und frei importiert; Patronen mit Schrot mit einem Durchmesser von mehr als 2 mm werden als Jagdpatronen angesehen und fallen unter die Kontingentierung. Andererseits hat die Kommission ausgeführt, daß 1) die Sportverbände in den Niederlanden für den Schießsport nur Patronen mit einem Durchmesser bis zu 2,5 mm zuließen und 2) Schrot über 2,5 mm nur bei der Jagd verwendet werde, Schrot mit einem Durchmesser von weniger als 2,5 mm hingegen sowohl bei der Jagd als auch im Schießsport Verwendung finde, und zwar bis zu einem Durchmesser von 1,75 mm, was wohl die kleinste hergestellte Körnung ist. Schrotpatronen mit Schrot von weniger als 2,5 mm werden also für die Jagd auf Kaninchen, Rebhühner, Rallen und Lerchen verwendet; je kleiner das Wild, desto geringer der Durchmesser des Schrots.
Eins erscheint mir sicher. Man kann die betreffenden Bestimmungen nicht dahin gehend auslegen, daß sie den Verwendungszweck der Patronen berücksichtigen, wie von der Klägerin des Ausgangsverfahrens vorgeschlagen. Es ist für die Zollbehörden unmöglich, bei der Einfuhr festzustellen, wie der Endabnehmer die Patronen verwenden wird, oder auch nur, welchem Verwendungszweck er sie, unabhängig davon, welche Bezeichnung auf den Patronen angebracht ist, zugedacht hat.
Die Bezeichnung Jagdpatronen müßte für sich gesehen als für die Jagd geeignete Patronen ausgelegt werden, wie die Kommission vorschlägt, obwohl sie die damit verbundenen Schwierigkeiten anerkennt und gewichtige Argumente dagegen vorbringt. Dies würde bedeuten, daß alle für die Jagd geeigneten Patronen unter die Kontingentierung fielen. Nach dem Vorbringen in diesem Verfahren würde dies dazu führen, daß alle Patronen unter die Kontingentierung fielen. Dieses Ergebnis wäre nicht unbedingt befremdlich, wenn die Zulassung der Schrotpatronen mit größerem Schrot versehentlich erfolgt wäre oder wenn tatsächlich kein Unterschied zwischen den beiden Patronenarten bestände. Lägen keine weiteren Anhaltspunkte vor, so würde ich dies als den gewöhnlichen Wortsinn ansehen.
Es gibt jedoch einen anderen Anhaltspunkt. In der Anmerkung zu Anhang III der Verordnung Nr. 3420/83 werden einige Waren als vollständig unter mengenmäßigen Beschränkungen, andere als teilweise unter mengenmäßigen Beschränkungen stehend bezeichnet. Diese Anmerkung im Zusammenhang mit den Listen dieses Anhangs bezieht sich eindeutig auf eine Nimexe-Kennziffer und legt fest, daß in einigen Fällen alle unter eine Kennziffer fallenden Waren einer Kontingentierung unterworfen sind. In anderen Fällen besteht nur für einige der unter eine Kennziffer fallenden Waren (einige Waren, S. 82) eine Kontingentierung. So fallen für Italien alle Waren der Nimexe-Kennziffern 93.07-45 und 93.07-49 unter eine Kontingentierung. Im Vereinigten Königreich besteht nur für näher definierte Munition eine Kontingentierung. In den Beneluxstaaten fallen nur Jagdpatronen unter eine Kontingentierung.
Da eine Unterscheidung getroffen werden muß, um zu gewährleisten, daß nur einige, nicht aber alle Patronen unter eine Kontingentierung fallen, läßt sich das System meines Erachtens nur dann wirksam durchführen, wenn angenommen wird, daß die Kontingentierung für ausschließlich zur Jagd geeignete Patronen gilt und nicht für solche, die ebenso für den Schießsport verwendet werden können.
Die Frage, welche Patronen ausschließlich für die Jagd geeignet sind, ist von dem innerstaatlichen Gericht aufgrund einer Beweiserhebung zu entscheiden, nicht aber vom Gerichtshof, der ohnehin nicht über
objektive Kriterien oder ausreichendes Beweismaterial verfügt, um genau zu bestimmen, welche Patronen unter die Kontingentierung fallen.
Sollte dies zu einem unannehmbaren Ergebnis führen, so ist es Aufgabe des Rates, genauer zu definieren, welche Patronen unter die Kontingentierung fallen, so wie er dies im Fall des Vereinigten Königreichs getan hat.
Ich schlage demgemäß vor, die Vorlagefrage folgendermaßen zu beantworten:
Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3420/83 in Verbindung mit deren Anhang III, der Tarifstelle 93.07 Β II a des GZT, den Nimexe-Kennziffern (1983) 93.07-45 und 93.07-49 und der dazugehörigen Anmerkung ist so auszulegen, daß die Einfuhrbeschränkungen für Patronen aus der Tschechoslowakei für solche Schrotpatronen gelten, die ausschließlich für die Jagd und nicht zur Verwendung im Schießsport geeignet sind.
Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin des Ausgangsverfahrens ist Sache des innerstaatlichen Gerichts. Die Auslagen der Kommission in diesem Vorabentscheidungsverfahren sind nicht erstattungsfähig.