Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Urteil vom 15.05.1986 – C-90/85

Dritte Kammer · ECLI:EU:C:1986:208

In der Rechtssache 90/85

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom College van Beroep voor het Bedrijfsleven in Den Haag in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit

Handelsonderneming J. Mikx BV, Groningen,

gegen

Minister van Economische Zaken, Den Haag,

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung unter anderem des Artikels 2 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang III der Verordnung Nr. 3420/83 des Rates vom 14. November 1983 über die Einfuhrregelungen für auf Gemeinschaftsebene nicht liberalisierte Waren mit Ursprung in Staatshandelsländern (ABl. 1983, L 346, S. 6) im Hinblick auf die Anwendung einer Kontingentierungsregelung für die Einfuhr von Schrotpatronen mit Ursprung in der Tschechoslowakei

erläßt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten U. Everling, der Richter Y. Galmot und C. Kakouris,

Generalanwalt: Sir Gordon Slynn

Kanzler: J. A. Pompe, Hilfskanzler

Beteiligte, die Erklärungen abgegeben hat: die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch A. Riem vom Juristischen Dienst als Bevollmächtigten,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 27. Februar 1966,

folgendes

URTEIL§

(Tatbestand nicht wiedergegeben)

Entscheidungsgründe§

1 Das College van Beroep voor het Bedrijfsleven in Den Haag hat mit Beschluß vom 29. März 1985, beim Gerichtshof eingegangen am 4. April 1985, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung des Artikels 2 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang III der Verordnung Nr. 3420/83 des Rates vom 14. November 1983 über die Einfuhrregelungen für auf Gemeinschaftsebene nicht liberalisierte Waren mit Ursprung in Staatshandelsländern (ABl. 1983, L 346, S. 6) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der J. Mikx BV, Groningen, (Klägerin) und dem niederländischen Wirtschaftsminister (Beklagter) über dessen Weigerung, der Klägerin eine Einfuhrlizenz für Schrotpatronen mit Ursprung in der Tschechoslowakei zu erteilen.

3 Der Antrag auf Erteilung einer Einfuhrlizenz betraf 1 Million Schrotpatronen für Jagdwaffen mit glattem Lauf, Kaliber 12, mit Ursprung in der Tschechoslowakei, wovon 500000, die die Bezeichnung Skeet trugen, Schrotkörner mit einem Durchmesser von 2 mm und die übrigen 500000, die die Bezeichnung Trap trugen, Schrotkörner mit einem Durchmesser von 2,5 mm enthielten. Für letztere Menge wurde die Lizenz mit der Begründung verweigert, das den Beneluxstaaten zustehende Kontingent für Jagdpatronen sei bereits erschöpft. Für die übrigen Patronen, die als Sportpatronen angesehen wurden, wurde die Lizenz hingegen erteilt.

4 Nach dem Vorbringen der Klägerin im Ausgangsverfahren ist für die Unterscheidung zwischen Jagd- und Sportpatronen ihr Verwendungszweck, der sich insbesondere aus der Angabe auf der Hülse ergebe, maßgeblich.

5 Nach Ansicht des Beklagten kommt es dagegen insoweit auf den Durchmesser des Schrots in der Patrone an, da die Patronen, die Schrot mit einem Durchmesser von höchstens 2 mm enthielten, im allgemeinen nicht für die Jagd (mit Ausnahme der Jagd auf Schnepfen) geeignet seien.

6 Da das College van Beroep für die Entscheidung des Rechtsstreits eine Auslegung des Gemeinschaftsrechts für erforderlich hielt, hat es dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1) Ist Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3420/83 in Verbindung mit Anhang III der Verordnung, der Tarifstelle 93.07 Β II a des GZT, den Nimexe-Kennziffem (1983) 93.07-45 und 93.07-49 und der dazugehörigen Anmerkung so auszulegen, daß alle für die Jagd geeigneten Schrotpatronen unabhängig davon, ob sie gleichzeitig zur Verwendung im Schießsport geeignet sind, der Einfuhrbeschränkung für Patronen aus der Tschechoslowakei unterliegen?

2) Wenn Frage 1 zu verneinen ist: Sind die dort genannten Vorschriften aufgrund ihres Zusammenhanges so auszulegen, daß an sich für die Jagd geeignete Schrotpatronen dann nicht der mengenmäßigen Einfuhrbeschränkung unterliegen, wenn sie für den Schießsport bestimmt sind?

Die anwendbare Regelung

7 Nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3420/83 sind die in den zollrechtlich freien Verkehr überzuführenden Waren des Anhangs III mit Ursprung in Staatshandelsländern ... mengenmäßigen Beschränkungen in den in diesem Anhang bei den betreffenden Waren genannten Mitgliedstaaten unterworfen. Aus diesem Anhang ergibt sich, daß die unter die Tarifstelle 93.07 Β II a des GZT (Nimexe-Kennziffern 93.07-45 und 93.07-49) fallenden Waren, die ohne Unterscheidung allgemein als Jagd- und Sportpatronen beschrieben werden, in den Beneluxländern teilweise unter mengenmäßigen Beschränkungen stehen. Die genaue Beschreibung der Ware in der Anmerkung zu diesem Anhang lautet hinsichtlich der Nimexe-Kennziffern 93.07-45 und 93.07-49 für die Beneluxländer Jagdpatronen. Sportpatronen sind nicht erwähnt und unterliegen daher gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3420/83 keiner mengenmäßigen Einfuhrbeschränkung.

8 In Anwendung dieser Bestimmungen hat der Rat mit der Entscheidung 83/675 vom 19. Dezember 1983 (ABl. L 381, S. 1) das von den Beneluxländern zu eröffnende Kontingent für das Jahr 1984 für Jachtpatronen, voor wapens met gladde loop (Jagdpatronen, für Waffen mit glattem Lauf) mit Ursprung in der Tschechoslowakei auf 120000 Stück festgelegt (Anhang VI der Entscheidung). Sportpatronen sind in dieser Entscheidung nicht erwähnt.

9 Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, daß zwischen Jagdpatronen und Sportpatronen eine Unterscheidung getroffen wird und ausschließlich Jagdpatronen den mengenmäßigen Beschränkungen unterliegen.

Zur ersten Frage

10 Wie sich aus dem Wortlaut der ersten Vorlagefrage ergibt, ist das innerstaatliche Gericht der Auffassung, bestimmte Patronen seien gleichzeitig für die Jagd und zur Verwendung im Schießsport geeignet. Fraglich sei also, ob solche Patronen der Einfuhrbeschränkung für Patronen mit Ursprung in der Tschechoslowakei unterlägen.

11 Die Klägerin wiederholt nicht ausdrücklich ihr Vorbringen vor dem innerstaatlichen Gericht, wonach für die Unterscheidung der Patronen deren Verwendungszweck maßgeblich sei, und weist darauf hin, daß der Centrale Dienst voor In- en Uitvoer (Zentralstelle für Ein- und Ausfuhr) Einfuhrlizenzen für tschechische Patronen ausstelle, die in der Bundesrepublik Deutschland, wo die Einfuhr von Jagdpatronen mit Ursprung in der Tschechoslowakei völlig frei sei, in den freien Verkehr gebracht worden seien.

12 Nach einem Hinweis auf die Entwicklung des gegenwärtigen Wortlauts der Tarifstelle 93.07 B II a des GZT macht die Kommission in ihren Erklärungen geltend, der Vergleich der in Anhang III der Verordnung Nr. 3420/83 und in Anhang VI der Entscheidung 83/675 enthaltenen Bezeichnungen mit dem Wortlaut der Tarifstelle 93.07 B II a des GZT und der Nimexe-Kennziffern 93.07-45 und 93.07-49 zeige, daß Sportpatronen, und insbesondere solche für Waffen mit glattem Lauf, gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 3420/83 keiner mengenmäßigen Beschränkung unterlägen. Jedoch biete der Wortlaut der betreffenden Bestimmungen beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts keinen Anhaltspunkt für eine angemessene Unterscheidung zwischen den beiden Arten von mit Schrotkörnern gefüllten Patronen, da das Merkmal des Verwendungszwecks nicht in Frage komme, weil es keine wirksame Kontrolle erlaube.

13 Die Kommission räumt ein, daß es zu einer sehr einschneidenden Beschränkung der Einfuhren von Sportpatronen führen würde, wenn zwischen Jagd- und Sportpatronen nicht unterschieden würde. Diese Beschränkung sei in gewissem Maße mit dem Sinn und dem Wortlaut der Gemeinschaftsbestimmungen und insbesondere der Verordnung Nr. 3420/83 unvereinbar. Die Kommission sei sich der hieraus möglicherweise, entstehenden Nachteile sehr wohl bewußt. Gleichwohl müsse sie dem Gerichtshof aber vorschlagen, die erste Vorlagefrage dahin gehend zu beantworten, daß alle für die Jagd geeigneten Schrotpatronen, unabhängig davon, ob sie gleichzeitig zur Verwendung im Schießsport geeignet sind, den Einfuhrbeschränkungen für Patronen mit Ursprung in der Tschechoslowakei unterliegen.

14 Zunächst ist festzustellen, daß sich das vom vorlegenden Gericht aufgeworfene Problem daraus ergibt, daß in den genannten Bestimmungen klar zwischen Jagdpatronen und Sportpatronen unterschieden wird, während tatsächlich, wie sich im Laufe des Verfahrens gezeigt hat, die meisten Patronen aufgrund ihrer objektiven technischen Merkmale für beide Verwendungsarten geeignet sind und nur ein geringer Teil entweder nur für die Jagd oder nur für den Schießsport verwendet werden kann.

15 Der Auffassung der Klägerin, daß nach der Bestimmung der Patronen, die für zwei Verwendungszwecke geeignet sind, unterschieden werden müsse, kann nicht gefolgt werden, denn die Bestimmung der Patronen, die keine ihnen innewohnende Eigenschaft ist, kann nicht als objektives Merkmal zum Zeitpunkt der Einfuhr dienen, da es zu diesem Zeitpunkt unmöglich ist, ihre tatsächliche spätere Verwendung zu bestimmen.

16 Es stellt sich also die Frage, ob die betreffende Beschränkung neben den ausschließlich für die Jagd geeigneten Patronen auch die Patronen betrifft, die für beide Verwendungen geeignet sind.

17 Hierzu ist festzustellen, daß es keine Anhaltspunkte gibt, anhand deren sich mit Sicherheit der gegenwärtige Zweck der Beschränkung feststellen ließe. Wie jedoch

in der mündlichen Verhandlung festgestellt wurde, bestand das Kontingentierungssystem für Jagdpatronen in den Handelsbeziehungen zwischen den Beneluxländern und der Tschechoslowakei schon vor der Einführung der gemeinschaftlichen Handelspolitik. Damit sollte die Herstellung dieser Art von Patronen in den Beneluxländern geschützt werden. Dieses System wurde so, wie es bestand, von der Gemeinschaft übernommen und angewandt.

18 Demnach sollen mit der betreffenden Beschränkung alle Patronen der Kontingentierung unterworfen werden, die zur Verwendung bei der Jagd geeignet sind, da alle diese Patronen mit den geschützten Erzeugnissen im Wettbewerb stehen. Diese Auslegung wird durch die Tatsache bestätigt, daß die Gemeinschaft die ursprünglichen Kontingente schrittweise mit dem Ziel angehoben hat, den Handel mit den Staatshandelsländern zu fördern, jedoch ohne eine vollständige Liberalisierung.

19 Die erste Frage ist demgemäß dahin gehend zu beantworten, daß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3420/83 in Verbindung mit deren Anhang III, der Tarifstelle 93.07 Β II a des G2T, den Nimexe-Kennziffern (1983) 93.07-45 und 93.07-49 und der dazugehörigen Anmerkung dahin gehend auszulegen ist, daß alle für die Jagd geeigneten Schrotpatronen unabhängig davon, ob sie gleichzeitig zur Verwendung im Schießsport geeignet sind, den Einfuhrbeschränkungen für Patronen mit Ursprung in der Tschechoslowakei unterliegen.

20 Im Hinblick auf die Beantwortung der ersten Frage erübrigt sich die Beantwortung der zweiten Frage.

Kosten

21 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem innerstaatlichen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

auf die ihm vom College van Beroep mit Beschluß vom 29. März 1985 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3420/83 in Verbindung mit deren Anhang III, der Tarifstelle 93.07 Β II a des GZT, den Nimexe-Kennziffern (1983) 93.07-45 und 93.07-49 und der dazugehörigen Anmerkung ist dahin gehend auszulegen, daß alle für die Jagd geeigneten Schrotpatronen unabhängig davon, ob sie gleichzeitig zur Verwendung im Schießsport geeignet sind, den Einfuhrbeschränkungen für Patronen mit Ursprung in der Tschechoslowakei unterliegen.