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Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 05.03.1986 – C-318/85

ECLI:EU:C:1986:106

Zitiert von 2 Entscheidungen

In der Rechtssache 318/85

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag von der Commissione consultiva per le infrazioni valutarie in dem Verfahren gegen

Regina Greis Unterweger

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über die Kontrolle des Devisenverkehrs

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten Mackenzie Stuart, der Kammerpräsidenten T. Koopmans, U. Everling, K. Bahlmann und R. Joliét, der Richter G. Bosco, O. Due, Y. Galmot, C. Kakouris, T. F. O'Higgins, F. Schockweiler, J. C. Moitinho de Almeida und G. C. Rodriguez Iglesias,

Generalanwalt: G. F. Mancini

Kanzler: P. Heim

nach Anhörung des Generalanwalts,

folgenden

BESCHLUSS§

1 Die Commissione consultiva per le infrazioni valutarie (Beratender Ausschuß für Devisenvergehen), Rom, hat mit Beschluß vom 4. Oktober 1985, beim Gerichtshof eingegangen am 25. Oktober 1985, aufgrund von Artikel 177 EWG-Vertrag mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, die die gemeinschaftsrechtlichen Normen und Grundsätze für Kontrollen des Devisenverkehrs betreffen.

2 Aus den von der italienischen Regierung und von der Kommission eingereichten Erklärungen sowie aus den darin angeführten italienischen Vorschriften ergibt sich folgendes: Bei der Commissione consultiva per le infrazioni valutarie handelt es sich um ein Organ des italienischen Schatzministeriums. Sie hat die Aufgabe, eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den Sanktionen abzugeben, die der Schatzminister gegen Personen zu verhängen hat, die gegen die italienische Regelung über den Devisentransfer verstoßen haben. Ihr gehören ein Richter oder Staatsanwalt als Vorsitzender und mehrere hohe Beamte an. Die geltende Regelung verpflichtet den Ausschuß nicht zur Durchführung einer streitigen Verhandlung, in der der Betroffene oder sein Bevollmächtigter seinen Standpunkt geltend machen könnte. Der Betroffene kann den Ausschuß nicht selbst anrufen, sondern dieser tritt nur auf Antrag der staatlichen Stellen zusammen, die Vergehen festgestellt haben. Die Stellungnahme des Ausschusses bindet den Minister nicht.

3 Ferner ist festzustellen, daß die Betroffenen die vom Schatzminister nach der Abgabe der Stellungnahme der Commissione consultiva verhängten Sanktionen vor den ordentlichen Gerichten anfechten können, die insoweit zur unbeschränkten Ermessensnachprüfung befugt sind.

4 Nach Artikel 177 EWG-Vertrag kann der Gerichtshof nur von einem Gericht eines Mitgliedstaats angerufen werden, das zu einer Entscheidung im Rahmen eines Verfahrens aufgerufen ist, das auf eine Entscheidung mit Rechtsprechungscharakter abzielt. Dies ist hier nicht der Fall, da die Commissione consultiva nicht Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden, sondern Stellungnahmen im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens abzugeben hat.

5 Somit ist der Gerichtshof offensichtlich nicht befugt, aufgrund des ihm vorgelegten Beschlusses der Commissione consultiva per le infrazioni valutarie eine Entscheidung zu erlassen.

6 Unter diesen Umständen ist gemäß Artikel 92 der Verfahrensordnung von Amts wegen die Unzuständigkeit des Gerichtshofes festzustellen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

beschlossen:

Das von der Commissione consultiva per le infrazioni valutarie vorgelegte Ersuchen ist offensichtlich unzulässig.