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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 06.03.1986 – C-158/85

Generalanwalt Jean Mischo · ECLI:EU:C:1986:108

Schlußanträge des Generalanwalts

Jean Mischo

vom 6. März 1986

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

Die vorliegende Rechtssache erscheint mir einfach und klar.

I —

Der Sachverhalt, auf dem die Rügen der Kommission beruhen, wird von der italienischen Regierung nicht bestritten. Er läßt sich in einem Satz zusammenfassen: Die italienische Regierung hat nicht innerhalb der festgesetzten Fristen, das heißt bis zum 1. Januar 1983, die Maßnahmen getroffen, die erforderlich sind, um den Richtlinien 81/177/EWG des Rates vom 24. Februar 1981 zur Harmonisierung der Verfahren für die Ausfuhr von Gemeinschaftswaren (ABl. L 83, S. 40) und 82/347/EWG der Kommission vom 23. April 1982 zur Festlegung bestimmter Durchführungsvorschriften zu der vorgenannten Richtlinie (ABl. L 156, S. 1) nachzukommen. Demgemäß leitete die Kommission mit zwei Mahnschreiben vom 1. November 1983 das Verfahren nach Artikel 169 EWG-Vertrag ein, das zur Anrufung des Gerichtshofes mit der am 24. Mai 1985 bei der Kanzlei eingegangenen Klageschrift führte.

Ich möchte Sie, sozusagen en passant, auf ein Detail aufmerksam machen, das den Parteien bislang entgangen zu sein scheint.

Die Kommission verweist in dem mit Sachverhalt überschriebenen Teil ihrer Klageschrift auf Artikel 16 der Richtlinie 81/177/EWG und 22 der Richtlinie 82/347/EWG als einschlägige Bestimmungen, nach denen die Mitgliedstaaten verpflichtet seien, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um den beiden Richtlinien nachzukommen. In Wirklichkeit handelt es sich jedoch um Artikel 22 (und nicht 16) der Richtlinie 81/177/EWG und Artikel 16 (und nicht 22) der Richtlinie 82/347/EWG.

Bei diesem Irrtum, den die italienische Regierung in ihrer am 9. August 1985 eingegangenen Klagebeantwortung nicht gerügt hat, handelt es sich offensichtlich um ein Versehen, denn die Kommission nimmt sowohl in den beiden vorgenannten Mahnschreiben als auch in der mit Gründen versehenen Stellungnahme, die sie mit Schreiben vom 7. Februar 1985 an die italienische Regierung gerichtet hat, auf die vorletzten Artikel der einen und der anderen Richtlinie, das heißt die Artikel 22 der Richtlinie 81/177/EWG und 16 der Richtlinie 82/347/EWG, Bezug.

Im übrigen verweist die Kommission sowohl in ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme als auch in den schriftlichen Anträgen am Ende ihrer Klageschrift nicht mehr speziell auf die beiden Artikel, sondern auf die beiden Richtlinien allgemein.

Somit kann keine Unklarheit über den Streitgegenstand bestehen, der gemäß Artikel 38 der Verfahrensordnung schon in der Klageschrift genau angegeben worden ist.

II —

Die italienische Regierung, die, wie gesagt, die Behauptungen der Kommission nicht bestreitet, führt hinsichtlich der Rechtslage folgendes aus:

a) Die genaue und vollständige Umsetzung der in Rede stehenden Richtlinien mache noch den Erlaß bestimmter Maßnahmen erforderlich, die möglicherweise Änderungen bei einigen Bestimmungen des (durch Dekret Nr. 43 des Präsidenten der Republik vom 23. Januar 1973 angenommenen) Testo unico der Zollgesetze voraussetzten; eine am 14. Juni 1985 eingesetzte Arbeitsgruppe sei beauftragt, diese Änderungen zu bestimmen und auszuarbeiten;

b) neue einschlägige Bestimmungen fänden sich im Dekret Nr. 254 des Präsidenten der Republik vom 8. Mai 1985 zur Durchführung der Richtlinie 83/643/EWG des Rates vom 1. Dezember 1983 zur Erleichterung der Kontrollen und Verwaltungsformalitäten im Güterverkehr zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 359, S. 8);

c) die italienische Regierung habe die feste Absicht, das eingeleitete Verfahren zur Durchführung der in Rede stehenden Richtlinien zügig abzuschließen.

Die Kommission führt in ihrer Erwiderung aus, der Vertragsverstoß bestehe fort und kurzfristig sei keine Lösung in Sicht. Die Richtlinie 83/643/EWG betreffe nicht genau denselben Gegenstand wie die beiden in Rede stehenden Richtlinien, und der Umstand, daß diese Richtlinien nicht durchgeführt worden seien, werde die Überarbeitung des Testo unico der Zollgesetze keineswegs erleichtern.

Ich bin meinerseits der Auffassung, daß der Gerichtshof diese Bewertungen und Feststellungen der Kommission nicht zu vertiefen braucht, so zutreffend sie auch sein mögen, und daß er nichts anderes tun kann, als die Vertragsverletzung der italienischen Regierung festzustellen.

Der Vertragsverstoß unterliegt in der Tat keinem Zweifel: Weder zu dem von den Richtlinien vorgeschriebenen Zeitpunkt, dem 1. Januar 1983, noch zum Zeitpunkt der Klageerhebung, noch heute hat die italienische Regierung die Maßnahmen getroffen, die erforderlich sind, um den in Rede stehenden Richtlinien nachzukommen.

Im übrigen kann nach ständiger Rechtsprechung keine interne Schwierigkeit, ob sie nun auf der Komplexität des zu regelnden Gegenstands beruht oder auf der Notwendigkeit, zugleich Rechtsvorschriften in einem weiteren Rahmen zu erlassen, die Nichtbeachtung von Verpflichtungen und Fristen rechtfertigen, die in Richtlinien der Gemeinschaft festgelegt sind. Ich verweise auf eine Reihe von Urteilen des Gerichtshofes, namentlich in den Rechtssachen 163/78 (Slg. 1979, 771), 91 und 92/79 (Slg. 1980, 1099 und 1115), 42 und 43/80 (Slg. 1980, 3635 und 3643), 44 und 45/80 (Slg. 1981, 343 und 353), 30 bis 34/81 (Slg. 1981, 3379) usw.

Schließlich ändert auch der Umstand, daß in diesem Bereich kürzlich anläßlich der Durchführung der Richtlinie 83/643/EWG des Rates vom 1. Dezember 1983 neue Bestimmungen erlassen wurden, nichts an dem Vertragsverstoß, der darin besteht, daß die Richtlinien 81/177/EWG des Rates und 82/347/EWG der Kommission am 1. Januar 1983 noch nicht in nationales Recht umgesetzt waren.

III —

Aus allen diesen Gründen beantrage ich, der Klage der Kommission stattzugeben, das heißt die Vertragsverletzung festzustellen und der italienischen Regierung die Kosten aufzuerlegen.