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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 30.04.1986 – C-158/85

ECLI:EU:C:1986:190

In der Rechtssache 158/85

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes Sergio Fabro als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Georges Kremlis, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,

Klägerin,

gegen

Italienische Republik, vertreten durch den Leiter des Servizio del contenzioso diplomatico Luigi Ferrari Bravo als Bevollmächtigten, Beistand: Avvocato dello Stato P. G. Ferri, Zustellungsanschrift: Italienische Botschaft in Luxemburg,

Beklagte,

wegen Feststellung, daß die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, indem sie nicht innerhalb der festgesetzten Frist die notwendigen Bestimmungen erlassen hat, um den Richtlinien 81/177/EWG des Rates vom 24. Februar 1981 zur Harmonisierung der Verfahren für die Ausfuhr von Gemeinschaftswaren (ABl. L 83, S. 40) und 82/347/EWG der Kommission vom 23. April 1982 zur Festlegung bestimmter Durchführungsvorschriften zu der Richtlinie 81/177/EWG (ABl. L 156, S. 1) nachzukommen,

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten Mackenzie Stuart, der Kammerpräsidenten T. Koopmans, K. Bahlmann und R. Joliét, der Richter G. Bosco, C. Kakouris, T. F. O'Higgins, F. Schockweiler und G. C. Rodriguez Iglesias,

Generalanwalt: J. Mischo

Kanzler: D. Louterman, Verwaltungsrätin

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 6. März 1986,

folgendes

URTEIL§

(Tatbestand nicht wiedergegeben)

Entscheidungsgründe§

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 24. Mai 1985 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag Klage auf Feststellung erhoben, daß die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, indem sie nicht innerhalb der festgesetzten Frist die erforderlichen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 81/177 des Rates vom 24. Februar 1981 zur Harmonisierung der Verfahren für die Ausfuhr von Gemeinschaftswaren (ABl. L 83, S. 40) und 82/347 der Kommission vom 23. April 1982 zur Festlegung bestimmter Durchführungsvorschriften zu der Richtlinie 81/177 (ABl. L 156, S. 1) erlassen hat.

2 Artikel 22 der Richtlinie 81/177 und Artikel 16 der Richtlinie 82/347 bestimmen, daß die Mitgliedstaaten vor dem 1. Januar 1983 die zur Durchführung dieser Richtlinien erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen und die Kommission darüber unterrichten.

3 Als die Kommission insoweit keine Mitteilung von der italienischen Regierung erhielt, leitete sie das Verfahren nach Artikel 169 ein. Weder ihr Mahnschreiben vom 14. November 1983 noch die mit Gründen versehene Stellungnahme vom 7. Februar 1985 wurden von den italienischen Behörden beantwortet. Deshalb hat die Kommission am 24. Mai 1985 die vorliegende Klage wegen Vertragsverletzung erhoben.

4 Die italienische Regierung bestreitet den Sachvortrag der Kommission nicht, führt jedoch aus, die genaue und vollständige Umsetzung der in Rede stehenden Richtlinien mache den Erlaß bestimmter Maßnahmen erforderlich, die Änderungen einiger Bestimmungen des derzeit geltenden Testo unico der Zollgesetze voraussetzten. Zu diesem Zweck sei durch Dekret des Finanzministers vom 14. Juni 1985 eine Arbeitsgruppe eingesetzt worden. In diesem schwierigen Verfahren müsse ferner den neuen einschlägigen Bestimmungen Rechnung getragen werden, die sich im Dekret Nr. 254 des Präsidenten der Republik vom 8. Mai 1985 fänden, das zur Durchführung der Richtlinie 83/643 zur Erleichterung der Kontrollen und Verwaltungsformalitäten im Güterverkehr zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 359, S. 8) erlassen worden sei.

5 Die Kommission trägt in ihrer Erwiderung vor, der Umstand, daß diese Richtlinien nicht durchgeführt worden seien, werde die Überarbeitung des Testo unico der Zollgesetze keineswegs erleichtern. Auch zeige die erst kürzlich erfolgte Einsetzung einer Arbeitsgruppe, daß an eine kurzfristige Lösung des Problems nicht zu denken sei. Die Durchführung der Richtlinie 83/643 ändere nichts an diesen Erwägungen, da diese nicht genau denselben Gegenstand betreffe.

6 Die italienische Regierung hat keine Gegenerwiderung eingereicht. Sie hat in der Sitzung eingeräumt, daß sie trotz ihrer festen Absicht, schnell zum Abschluß des Verfahrens zur Durchführung dieser Richtlinien zu kommen, noch nicht in der Lage sei, diesen Abschluß zu bestätigen.

7 Es ist daran zu erinnern, daß ein Mitgliedstaat sich nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordung berufen kann, um damit die Nichtbeachtung von Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen, die in Richtlinien festgelegt sind.

8 Somit ist festzustellen, daß die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, indem sie nicht innerhalb der festgesetzten Fristen die Bestimmungen erlassen hat, die in den Richtlinien 81/177 des Rates vom 24. Februar 1981 und 82/347 der Kommission vom 23. April 1982 vorgesehen sind.

Kosten

9 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung hat die unterliegende Partei die Kosten zu tragen. Da die Beklagte mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden:

1) Die Italienische Republik hat gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen, indem sie nicht innerhalb der festgesetzten Fristen die Bestimmungen erlassen hat, die in den Richtlinien 81/177 des Rates vom 24. Februar 1981 zur Harmonisierung der Verfahren für die Ausfuhr von Gemeinschaftswaren (ABl. L 83, S. 40) und 82/347 der Kommission vom 23. April 1982 zur Festlegung bestimmter Durchführungsvorschriften zu der Richtlinie 81/177 (ABl. L 156, S. 1) vorgesehen sind.

2) Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.