Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 07.03.1986 – C-392/85
ECLI:EU:C:1986:109
In der Rechtssache 392/85 R
Finsider, Gesellschaft des italienischen Rechts mit Sitz in Rom, viale Castro Pretorio, 122, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Sergio M. Carbone, Genua, und Nico Schaeffer, Luxemburg, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Nico Schaeffer, 12, avenue de la Porte-Neuve, Luxemburg,
Antragstellerin,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Giuliano Marenco als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Georges Kremlis vom Juristischen Dienst der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,
Antragsgegnerin,
wegen Aussetzung der Vollstreckung der Entscheidung der Kommission C (85) 1603/9 vom 9. Oktober 1985, mit der gemäß Artikel 58 EGKS-Vertrag eine Geldbuße gegen die Antragstellerin verhängt worden ist,
erläßt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN
folgenden
BESCHLUSS§
1 Mit Klageschrift, die am 2. Dezember 1985 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat die Antragstellerin gemäß Artikel 33 Absatz 2 und Artikel 36 EGKS-Vertrag Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 9. Oktober 1985 erhoben. Mit dieser Entscheidung hatte die Kommission der Antragstellerin eine Geldbuße in Höhe von 2165350 ECU mit der Begründung auferlegt, die Antragstellerin habe im zweiten Quartal 1983 unter Verletzung der Entscheidung Nr. 1696/82/EGKS zur Verlängerung des Systems der Überwachung und der Erzeugungsquoten für bestimmte Erzeugnisse der Unternehmen der Stahlindustrie (ABl. L 191, S. 1) ihre Erzeugungsquoten für Erzeugnisse der Gruppe la um 27613 Tonnen und den Teil dieser Quoten, die innerhalb des Gemeinsamen Marktes geliefert werden durften, im gleichen Zeitraum um 37785 Tonnen überschritten. Diese Geldbuße ist gemäß Artikel 2 der Entscheidung innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung zu zahlen und erhöht sich bei verspäteter Zahlung für jeden angefangenen Monat um 1 o/o.
2 Die Kommission wies in ihrem Schreiben vom 14. Oktober 1985, mit dem sie der Antragstellerin die Entscheidung vom 9. Oktober zustellte, ausdrücklich darauf hin, daß sie, falls die Antragstellerin eine Klage vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften erheben sollte, keine Beitreibungsmaßnahmen ergreifen werde, solange die Rechtssache anhängig sei, vorausgesetzt, die Antragstellerin stelle vor Ablauf der Zahlungsfrist eine Bankbürgschaft, die die Zahlung der Geldbuße nebst etwaigen Verzugszinsen garantiere.
3 Die Antragstellerin hat mit Antragsschrift, die am 13. Februar 1986 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 39 Absatz 2 EGKS-Vertrag und Artikel 83 der Verfahrensordnung einen Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung der genannten Entscheidung der Kommission vom 9. Oktober 1985 bis zur Entscheidung des Gerichtshofes in der Hauptsache gestellt. Hilfsweise hat sie beantragt, die Vollstreckung dieser Entscheidung im Wege der einstweiligen Anordnung zumindest in Höhe der Hälfte der auferlegten Geldbuße teilweise auszusetzen. Weiter hilfsweise hat sie beantragt, die Vollstreckung der Entscheidung der Kommission vom 9. Oktober 1985 vollständig auszusetzen, soweit sie eine Bankbürgschaft stelle, die die Zahlung der Geldbuße in der Höhe garantiere, in der die Aussetzung der Vollstreckung anderenfalls abgelehnt werden sollte.
4 Die Antragsgegnerin hat am 23. Februar 1986 schriftliche Erklärungen eingereicht. Da die schriftlichen Stellungnahmen der Parteien alle zur Entscheidung über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Angaben enthalten und die Rechtsprechung des Gerichtshofes zu dieser Art von Anträgen gefestigt ist, war eine mündliche Verhandlung der Parteien entbehrlich.
5 Es erscheint zweckmäßig, vor der Prüfung der Begründetheit des vorliegenden Antrags auf einstweilige Anordnung kurz auf die Etappen des Verfahrens vor Erlaß der Entscheidung der Kommission vom 9. Oktober 1985 einzugehen.
6 Mit Schreiben vom 28. Februar 1983 teilte die Kommission gemäß ihrer Entscheidung Nr. 1696/82, insbesondere deren Artikel 5, der Antragstellerin ihre Erzeugungsquoten für das zweite Quartal und den Teil dieser Quoten mit, der im selben Zeitraum innerhalb des Gemeinsamen Marktes geliefert werden durfte.
7 Als die Kommission aufgrund von Erklärungen der Antragstellerin die in Nummer 1 dieses Beschlusses erwähnte Quotenüberschreitung feststellte, teilte sie der Antragstellerin diese Überschreitung mit Schreiben vom 24. Juli 1984 mit. Aus dem späteren Schriftwechsel zwischen der Antragstellerin und der Kommission sowie aus der Besprechung zwischen Vertretern der Antragstellerin und Beamten der zuständigen Dienste der Kommission vom 4. Dezember 1984 ergibt sich, daß die Antragstellerin die Richtigkeit der von der Kommission angegebenen Zahlen zwar anerkannte, eine Überschreitung der ihr von der Kommission zugeteilten Quoten jedoch bestritt. Diese angebliche Quotenüberschreitung sei nämlich durch die Existenz der der Kommission in Übereinstimmung mit Artikel 2 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 1696/82 der Kommission regelmäßig gemeldeten Lagerbestände gedeckt, die ausreichten, um sie völlig auszugleichen. Die Kommission folgte diesen Erklärungen nicht und schloß das laufende Verfahren mit der Entscheidung vom 9. Oktober 1985 ab.
8 Gemäß Artikel 39 EGKS-Vertrag haben die beim Gerichtshof erhobenen Klagen keine aufschiebende Wirkung. Der Gerichtshof kann jedoch, wenn es die Umstände nach seiner Ansicht erfordern, die Vollstreckung der angegriffenen Entscheidung aussetzen und jede andere erforderliche einstweilige Anordnung treffen.
9 Gemäß Artikel 83 § 2 der Verfahrensordnung können einstweilige Anordnungen wie die hier beantragten nur getroffen werden, wenn in den dahin gehenden Anträgen die Notwendigkeit der beantragten Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft gemacht wird sowie die Umstände angeführt werden, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt.
10 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ist die Dringlichkeit eines Antrags auf einstweilige Anordnung im Sinne des Artikels 83 § 2 der Verfahrensordnung danach zu beurteilen, ob eine vorläufige Entscheidung erforderlich ist, um zu verhindern, daß dem Antragsteller ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden entsteht.
11 Hierzu macht die Antragstellerin geltend, die sofortige Zahlung einer so hohen Geldbuße wie der ihr von der Kommission auferlegten, nämlich 2165350 ECU, hätte negative Auswirkungen auf ihre Liquidität, da sie bekanntlich seit mehreren Geschäftsjahren Verluste erleide und ihre Verschuldung bei den Banken Grenzen erreicht habe, die sie nicht mehr überschreiten könne. Schon die Stellung einer Bankbürgschaft in Höhe der auferlegten Geldbuße würde eine entsprechende Einschränkung des Kredits, über den sie bei den Banken verfüge, mit sich bringen. Dadurch würden ihr die erforderlichen Mittel für ihre Produktionstätigkeit entzogen, so daß die Wiederherstellung ihres finanziellen Gleichgewichts verhindert oder bedroht würde. Wegen dieser katastrophalen wirtschaftlichen Folgen, die sich aus der Vollstreckung der Entscheidung der Kommission vom 9. Oktober 1985 ergeben würden, und da die von ihr dagegen erhobene Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung habe, müsse die Vollstreckung ausgesetzt werden; anderenfalls entstünde ihr ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden.
12 Die Kommission hingegen vertritt in ihren im Rahmen dieses Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes vorgelegten schriftlichen Erklärungen die Auffassung, die Antragstellerin habe nicht glaubhaft gemacht, daß die Vollstreckung der Entscheidung der Kommission vom 9. Oktober 1985 geeignet sei, ihr einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden zu verursachen. Entsprechend ihrer allgemeinen Praxis habe sie der Antragstellerin nämlich mitgeteilt, daß sie im Falle einer Klageerhebung beim Gerichtshof die Geldbuße nicht sofort beitreiben werde, wenn die Antragstellerin vor Ablauf der Zahlungsfrist eine Bankbürgschaft stelle, die die eventuelle Zahlung der Geldbuße zuzüglich etwaiger Verzugszinsen garantiere. Der Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung sei deshalb gegenstandslos, weil sie der Antragstellerin schon gewährt habe, was diese beim Gerichtshof beantrage.
13 Zu dem Antrag des Unternehmens, auch von der Stellung einer Bankbürgschaft befreit zu werden, da diese eine entsprechende Einschränkung ihres Kreditrahmens bei den Banken mit sich bringen würde, trägt die Kommission vor, die Verpflichtung, eine Bankbürgschaft in Höhe der verhängten Geldbuße zu stellen, sei das mindeste, was im öffentlichen Interesse der Gemeinschaft geboten sei. Die Freistellung von der Verpflichtung zur Stellung einer Bankbürgschaft aus einem Grunde wie dem von der Antragstellerin geltend gemachten würde das mit dieser Bankbürgschaft hergestellte Gleichgewicht zwischen dem öffentlichen Interesse der Gemeinschaft und dem Einzelinteresse des Unternehmens, das die Rechtmäßigkeit der Geldbuße bestreite, ausschließlich zugunsten des Privatinteresses zerstören; jedenfalls wäre sie nicht mit Artikel 86 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes vereinbar, wonach die vom Gerichtshof beschlossene Aussetzung der Vollstrekkung von der Leistung einer Sicherheit abhängig gemacht werden könne. Außerdem sei kaum ersichtlich, welche konkrete Bedeutung die Verpflichtung, eine Bankbürgschaft für die Zahlung einer Geldbuße von etwas mehr als 3 Milliarden LIT zu stellen, für ein Unternehmen haben könne, dessen Umsatz sich im Jahre 1984 auf 12525 Milliarden LIT belaufen habe.
14 Aus den Akten ergibt sich, daß die Antragstellerin, obwohl sie die Geldbuße nicht gezahlt hat, bis heute keine von der Kommission annehmbare Bankbürgschaft gestellt hat, die die eventuelle Zahlung der Geldbuße zuzüglich etwaiger Verzugszinsen garantiert.
15 Die Kommission hat zwar die Zurückweisung des Antrags beantragt; aus ihren schriftlichen Erklärungen ist jedoch zu entnehmen, daß sie keine Einwände gegen die beantragte Aussetzung der Vollstreckung hat, sofern die Antragstellerin eine Bankbürgschaft stellt, die die eventuelle Zahlung der Geldbuße zuzüglich etwaiger Verzugszinsen garantiert.
16 Das Verlangen, eine Bankbürgschaft zu stellen, die die eventuelle Zahlung der Geldbuße zuzüglich etwaiger Verzugszinsen garantiert, entspricht einer von der Kommission im Jahre 1981 beschlossenen allgemeinen Vorgehensweise, die außer für den Fall außergewöhnlicher Umstände unter anderem durch die Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes vom 11. November 1982 in der Rechtssache 263/82 R (Klöckner-Werke/Kommission, Slg. 1982, 3995) und vom 20. April 1983 in der Rechtssache 348/82 R (Iro/Kommission, Slg. 1983, 1237) als gerechtfertigt anerkannt worden ist.
17 Im vorliegenden Fall begehrt die Antragstellerin, daß ihr die beantragte Aussetzung gewährt wird, ohne daß sie diese Voraussetzung erfüllen muß. Sie macht im wesentlichen geltend, wenn die Erfüllung dieser Voraussetzung von ihr verlangt werde, so führe dies aus den in Nummer 11 dieses Beschlusses dargelegten Gründen wie eine sofortige Vollstreckung dazu, daß ihr ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden entstehe.
18 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, daß keines der von der Antragstellerin vorgebrachten Argumente geeignet ist, außergewöhnliche Umstände im Sinne des Beschlusses des Präsidenten in der zitierten Rechtssache Klöckner-Werke/Kommission darzutun, die ein Absehen von der Voraussetzung rechtfertigen würden, von der die Aussetzung der Vollstreckung einer Bußgeldentscheidung nach Ansicht der Kommission abhängig zu machen ist. Die Kriterien, die der Präsident des Gerichtshofes in seinem Beschluß vom 15. März 1983 in der Rechtssache 234/82 R (Fernere di Roè Volciano SpA/Kommission, Slg. 1983, 725) für die Annahme außergewöhnlicher Umstände aufgestellt hat, sind hier nicht erfüllt; die Antragstellerin ist nämlich nicht wie die Fernere di Roè Volciano SpA ein kleiner Betrieb, der als Subunternehmer tätig ist und Schwierigkeiten hat, eine Bankbürgschaft zu erhalten. Sie ist vielmehr ein großes Produktionsunternehmen, das keine Schwierigkeiten hat, eine Bankbürgschaft zu erhalten.
19 Das Verlangen, eine Bankbürgschaft zu stellen, die die eventuelle Zahlung der Geldbuße zuzüglich etwaiger Verzugszinsen garantiert, ist also gerechtfertigt. Die Stellung dieser Bankbürgschaft kann der Antragstellerin keinesfalls wegen der damit verbundenen Kosten oder der Auswirkungen auf ihre Finanzlage einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden verursachen.
Aus diesen Gründen
hat
DER PRÄSIDENT
im Wege der einstweiligen Anordnung
beschlossen:
1) Die Vollstreckung aus Artikel 2 der Entscheidung der Kommission vom 9. Oktober 1985 wird gegen Stellung einer Bankbürgschaft ausgesetzt, die die Kommission annimmt und die die Zahlung der mit der angefochtenen Entscheidung auferlegten Geldbuße nebst etwaigen Verzugszinsen garantiert.
2) Der Antragstellerin wird für die Stellung dieser Bürgschaft eine Frist von 15 Tagen, beginnend mit der Zustellung dieses Beschlusses, gesetzt. Während dieser Frist hat die Kommission jede Vollstreckungshandlung zu unterlassen.
3) Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.