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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 27.10.1987 – C-392/85
Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1987:458
In der Rechtssache 392/85
Finsider, Gesellschaft italienischen Rechts mit Sitz in Rom, Prozeßbevollmächtigte: Rechtanwälte Sergio M. Carbone, Genua, und Nico Schaeffer, Luxemburg, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Nico Schaeffer, 12, avenue de la Porte-Neuve, Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Giuliano Marenco als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Georges Kremlis, Juristischer Dienst der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,
Beklagte,
wegen Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 9. Oktober 1985 betreffend eine der Klägerin nach Artikel 58 EGKS-Vertrag auferlegte Geldbuße
erläßt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten O. Due, der Richter K. Bahlmann und T. F. O'Higgins,
Generalanwalt: G. F. Mancini
Kanzler: D. Louterman, Verwaltungsrätin
aufgrund des Sitzungsberichts und auf die mündliche Verhandlung vom 22. Januar 1987,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 4. Juni 1987,
folgendes
Urteil§
1 Die Firma Finsider-Società Finanziaria Siderurgica p. A., ein Stahlunternehmen mit Sitz in Rom, hat gemäß Artikel 33 Absatz 2 EGKS-Vertrag eine Klage erhoben, eingereicht beim Gerichtshof am 2. Dezember 1985, mit der sie die Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 9. Oktober 1985 begehrt, mit der gegen die Klägerin gemäß Artikel 58 EGKS-Vertrag und in Anwendung von Artikel 12 der Allgemeinen Entscheidung Nr. 1696/82 der Kommission zur Verlängerung des Systems der Überwachung und der Erzeugungsquoten für bestimmte Erzeugnisse der Unternehmen der Stahlindustrie (ABl. L 191, S. 1) eine Geldbuße in Höhe von 2165350 ECU verhängt worden ist. Hilfsweise beantragt sie die Herabsetzung der Geldbuße.
2 Mit der angefochtenen Entscheidung wurde für die Erzeugnisse der Gruppe la eine Überschreitung der Erzeugungsquote um 27613 t und eine Überschreitung des Teils dieser Quote, der innerhalb des Gemeinsamen Marktes geliefert werden durfte, um 37785 t während des zweiten Quartals 1983 geahndet. Die Klägerin bestreitet nicht, die von der Kommission genannten Mengen geliefert zu haben, macht jedoch geltend, diese Überschreitungen seien durch Lieferungen aus ihren am 30. Juni 1982 vorhandenen Lagerbeständen von Erzeugnissen der Gruppe la gedeckt, die der Kommission als solche gemeldet worden seien.
3 Die Stahlerzeugnisse der Gruppe I, d. h. Warmbreitband und auf Spezialstraßen warmgewalzter Bandstahl, unterlagen bis zum 1. Juli 1981 dem Quotensystem. Wegen der andersartigen Marktlage bei den Folgeerzeugnissen dieser Erzeugnisse wurde mit der Allgemeinen Entscheidung Nr. 1831/81 der Kommission vom 24. Juni 1981 zur Einführung eines Überwachungssystems und eines neuen Systems von Erzeugungsquoten für bestimmte Erzeugnisse für die Unternehmen der Stahlindustrie (ABl. L 180, S. 1) die Herstellung von Erzeugnissen der Gruppe I freigegeben, während gleichzeitig ihre Folgeerzeugnisse (Gruppen la bis d) dem Quotensystem unterworfen wurden.
4 Unter den Folgeerzeugnissen werden die der Gruppe la im wesentlichen durch ihre Bestimmung gekennzeichnet, nämlich den unmittelbaren Verbrauch, die Ausfuhr und die Weiterverarbeitung in anderen Unternehmen der Gemeinschaft. Da die Bestimmung der Erzeugnisse endgültig erst bei der Lieferung nachgeprüft werden kann, enthielt die genannte Entscheidung eine Vorschrift, die sich in Artikel 11 Absatz 6 der Entscheidung Nr. 1696/82 wiederfindet, wonach die Erzeugung an Warmbreitband, die in einem bestimmten Quartal nicht unter die Gruppe la erster, zweiter und fünfter Gedankenstrich fällt, als Produktion von Warmbreitband zur Weiterverarbeitung in den Unternehmen selbst gilt. Wird jedoch diese Erzeugung in den folgenden Quartalen zum unmittelbaren Verbrauch, zur Ausfuhr oder zur Weiterverarbeitung bei anderen Unternehmen der Gemeinschaft verwendet, wird sie auf die Erzeugungsquote der Gruppe la für das betreffende spätere Quartal angerechnet.
5 Über die vorhandenen Lagerbestände enthalten die vorstehend genannten Allgemeinen Entscheidungen keine Bestimmung. Allerdings wurde mit Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Entscheidung Nr. 1696/82 die Verpflichtung der Unternehmen zur monatlichen Meldung ihrer Produktions- und Liefermengen durch die Verpflichtung ergänzt, die Lagerbestände an Erzeugnissen, die unter die Quotenregelung fallen, zu melden, wie sie am 30. Juni 1982, d. h. am Vortag des Inkrafttretens dieser Entscheidung, vorhanden waren.
6 In der Praxis ließ jedoch die Kommission die Lieferung über die Quote hinaus von Erzeugnissen zu, die sich beim Inkrafttreten der Quotenregelung für die jeweilige Gruppe, d. h. im allgemeinen am 1. Juli 1981, auf Lager befanden. Da einige Unternehmen die Entscheidung Nr. 1696/82 dahin verstanden hatten, daß bei den Lagerbeständen am 30. Juni 1982 ebenso verfahren würde, ließ die Kommission auch die Lieferung dieser Lagerbestände über die Quote hinaus zu; ausgenommen hiervon wurden lediglich die Erzeugnisse der Gruppe la, bei denen die Kommission den Nachweis dafür verlangte, daß die Lieferung Erzeugnisse zum Gegenstand hatte, die sich am 30. Juni 1981 als Erzeugnisse der Gruppe I auf Lager befanden.
7 Für weitere Einzelheiten des Sachverhalts, des einschlägigen Gemeinschaftsrechts sowie des Vorbringens der Parteien wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.
8 Zur Begründung ihres Hauptantrags macht die Klägerin in erster Linie geltend, die Kommission habe mit der Anrechnung der genannten Auslieferungen im Rahmen der Quotenberechnung gegen die Entscheidung Nr. 1696/82, insbesondere deren Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2, verstoßen. Die dort vorgesehene Meldung der Lagerbestände könne nur der Feststellung der bei der Berechnung nicht zu berücksichtigenden vorhandenen Lagerbestände dienen; Artikel 11 Absatz 6 habe, da er für den Fall der Gruppe la Lieferung und Erzeugung gleichsetze, zur Folge, daß die auf Lager liegenden Erzeugnisse dieser Gruppe als bereits geliefert angerechnet würden und damit der Kontrolle der Kommission nachgelagert seien.
9 Was zunächst Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Entscheidung Nr. 1696/82 betrifft, so ist zu bemerken, daß die Meldepflicht für die Lagerbestände nach der dritten Begründungserwägung dieser Entscheidung das einwandfreie Funktionieren des Systems der Erzeugungsquoten sicherstellen soll. Mit dieser Meldung soll somit ausgeschlossen werden, daß über die zugeteilten Quoten hinaus erzeugte Mengen im Wege der Anrechnung auf vorhandene Lagerbestände vertuscht werden. Es ist deshalb nicht so, daß die gemeldeten Lagerbestände mit der Berechnung der Lieferquoten nichts zu tun hätten.
10 Zu Artikel 11 Absatz 6 der Entscheidung Nr. 1696/82 ist sodann darauf hinzuweisen, daß die Erzeugung von möglicherweise unter die Gruppe Ia fallendem Warmbreitband als Erzeugung der Gruppe I grundsätzlich frei ist und als Erzeugung der Gruppe Ia erst dann berücksichtigt und auf die für diese Gruppe festgesetzten Erzeugungs- und Lieferquoten erst dann angerechnet wird, wenn diese Erzeugnisse zum unmittelbaren Verbrauch, zur Ausfuhr oder zur Weiterverarbeitung in anderen Unternehmen der Gemeinschaft ausgeliefert werden.
11 Es trifft folglich zwar zu, daß Artikel 11 Absatz 6 die Erzeugung und die Lieferung dieser Erzeugnisse gleichsetzt; daraus folgt jedoch nicht, daß die Erzeugnisse dieser Gruppe, die sich auf Lager befinden, bereits als geliefert angerechnet werden, sondern daß diese Erzeugnisse erst bei ihrer Lieferung als hergestellt angerechnet werden. Sonach wurden die Erzeugnisse, um die es in der vorliegenden Rechtssache geht, vor dem Quartal, auf das sich die streitige Entscheidung bezieht, bei der Quotenberechnung nicht berücksichtigt.
12 Die erste Rüge der Klägerin ist somit zurückzuweisen.
13 Die Klägerin macht in zweiter Linie geltend, die Kommission habe bei der Berechnung der Quoten für die Gruppe Ia die Auslieferungen aus Lagerbeständen der Klägerin zum 30. Juni 1982 angerechnet; damit habe sie es willkürlich und unter Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes unterlassen, den Absatz der bei der Einführung der Quotenregelung vorhandenen Lagerbestände zu berücksichtigen. Insoweit verweist die Klägerin insbesondere darauf, daß die Kommission bei den Erzeugnissen der anderen Gruppen die Lieferung außerhalb der Quote von zu jenem Zeitpunkt auf Lager liegenden Erzeugnissen zugelassen habe.
14 Gegenüber diesem Vorbringen ist auf die Unterschiede zwischen den Erzeugnissen der Gruppe la und jenen der anderen Gruppen hinzuweisen. Bei den letzteren Erzeugnissen ist es möglich, Lagerbestände zu bilden und ihr Vorhandensein nachzuprüfen. Bei den Erzeugnissen der Gruppe la ist demgegenüber die Zugehörigkeit zu dieser Gruppe, da die Erzeugnisse der Gruppe Ia im wesentlichen durch ihre Bestimmung gekennzeichnet sind, endgültig erst bei ihrer Lieferung nachprüfbar. Gerade aus diesem Grund wurden mit Artikel 11 Absatz 6 der Entscheidung Nr. 1696/82 die Erzeugung und die Lieferung von Erzeugnissen der Gruppe la gleichgesetzt, was offensichtlich die Bildung von Lagerbeständen im Sinne der Quotenregelung ausschließt.
15 Daraus folgt, daß die Erzeugnisse dieser Gruppe, deren Lieferung außerhalb der Quote die Kommission zulassen kann, nicht die sind, die das Unternehmen am 30. Juni 1982 als Lagerbestände gemeldet hat, sondern lediglich die, die vor dem 1. Juli 1981 erzeugt worden waren und sich am 30. Juni 1981 als Erzeugnisse der Gruppe I auf Lager befanden.
16 Sonach ist die Praxis der Kommission bei der Berücksichtigung der vorhandenen Lagerbestände an Erzeugnissen der Gruppe la weder willkürlich, noch stellt sie eine Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes gegenüber den Unternehmen dar, die Erzeugnisse dieser Gruppe herstellen.
17 Nach unbestrittenem Vortrag der Kommission war die Klägerin im vorliegenden Fall nicht in der Lage nachzuweisen, daß die fraglichen Auslieferungen Erzeugnisse betrafen, die vor dem 30. Juni 1981 hergestellt worden waren. Somit ist auch die zweite Rüge der Klägerin zurückzuweisen.
18 Ihren Antrag auf Herabsetzung der Geldbuße begründet die Klägerin insbesondere mit der Ungewißheit in bezug auf die Auslegung der einschlägigen Bestimmungen. Insoweit ist festzuhalten, daß der durch Artikel 12 der Entscheidung Nr. 1696/82 auf 75 ECU je Tonne Überschreitung festgesetzte Geldbußensatz mit der angefochtenen Entscheidung wie bei den anderen Geldbußen für dasselbe Quartal wegen der Unsicherheiten in bezug auf die Verlängerung der Quotenregelung im fraglichen Quartal bereits auf 50 ECU je Tonne herabgesetzt worden ist. Die Prüfung des Vorbringens zur Begründung des Anfechtungsantrags hat keine Unsicherheit in bezug auf die Auslegung ergeben, die eine weitere Herabsetzung rechtfertigen würde.
19 Die Klage ist daher insgesamt abzuweisen.
Kosten
20 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1) Die Klage wird abgewiesen.
2) Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.