Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 11.03.1986 – C-294/84
Erste Kammer · ECLI:EU:C:1986:112
In der Rechtssache 294/84
Hermanus Adams und 52 andere Beamte und sonstige Bedienstete der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Marcel Slusny, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ernest Arendt, Centre Louvigny, 34 B IV, rue Philippe-II, Luxemburg,
Kläger,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Dimitrios Gouloussis als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Georges Kremlis vom Juristischen Dienst der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,
Beklagte,
wegen Aufhebung des Auswahlverfahrens KOM/B/2/82 innerhalb des Organs zur Bildung einer Einstellungsreserve sowie aller im Zusammenhang damit durchgeführten oder durchzuführenden Maßnahmen und wegen Aufhebung der gegenüber jedem Kläger ergangenen Entscheidung, ihn nicht zu den Prüfungen zuzulassen,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten R. Joliét, der Richter G. Bosco und T. F. O'Higgins,
Generalanwalt: Sir Gordon Slynn
Kanzler: H. A. Rühi, Hauptverwaltungsrat
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 12. Dezember 1985,
folgendes
URTEIL§
(Tatbestand nicht wiedergegeben)
Entscheidungsgründe§
1 Hermanus Adams sowie 52 weitere Beamte der Laufbahngruppe C im Dienste der Kommission der Europäischen Gemeinschaften haben mit Klageschrift, die am 10. Dezember 1984 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, Klage erhoben auf Aufhebung der Entscheidung des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren KOM/B/2/82 innerhalb des Organs aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen zur Bildung einer Einstellungsreserve von Verwaltungsinspektoren, Sekretariatsinspektoren und technischen Inspektoren, die Kläger nicht zu den Prüfungen dieses Verfahrens zuzulassen.
2 Die Kläger haben ferner beantragt, das Auswahlverfahren KOM/B/2/82 sowie sämtliche damit zusammenhängenden Maßnahmen aufzuheben, da einige Bestimmungen der Ausschreibung des Auswahlverfahrens ungültig seien und die angefochtene Entscheidung daher nach Abschluß eines von Anfang an fehlerhaften Verfahrens getroffen worden sei.
3 Der Leiter der Abteilung Einstellungen der Kommission teilte den Klägern im Juni 1984 mit, daß der Prüfungsausschuß sich nach vergleichender Prüfung aller Bewerbungen, bei der er seiner Beurteilung eine Vielzahl von Gesichtspunkten zugrunde gelegt habe, wie zum Beispiel die Berufserfahrung vor und nach der Einstellung, die allgemeine Ausbildung und die Fachausbildung, die Weiterbildung, die Beurteilungen, die zum Zeitpunkt der Bewerbung ausgeübten Tätigkeiten und die Mobilität, außerstande gesehen habe, die Kläger in das Verzeichnis der zu den Prüfungen zugelassenen Bewerber aufzunehmen.
4 Aufgrund dieser Mitteilung legten drei der Betroffenen, nämlich Frau Basch, Frau Seube und Herr Pelliccione, Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts ein. Die übrigen Kläger beantragten dagegen lediglich, daß der Prüfungsausschuß ihre Bewerbungen erneut prüfe und in allen Fällen, in denen er die ablehnende Entscheidung aufrechterhalte, angebe, welche der Voraussetzungen für die Zulassung zu den Prüfungen nicht erfüllt sei.
5 Mit gleichlautenden Schreiben vom 7. September 1984 an alle Kläger teilte der Leiter der Abteilung Einstellungen der Kommission ihnen mit, daß der Prüfungsausschuß nach erneuter Prüfung ihrer Bewerbungen seine Entscheidung bestätigt habe, da es keine neuen Gesichtspunkte für eine Änderung seiner bisherigen Haltung gegeben habe. Darüber hinaus seien nur die Bewerber zu den Prüfungen zugelassen worden, die bereits Tätigkeiten der Laufbahngruppe B ausgeübt hätten oder alle Voraussetzungen für die Ausübung dieser Tätigkeiten besäßen.
6 Die Klage der Betroffenen richtet sich gegen die Entscheidung in diesem Schreiben, die ihrer Ansicht nach eine sie beschwerende Maßnahme im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 des Statuts ist.
7 Die Kommission als Beklagte macht zunächst die Unzulässigkeit der Klage geltend, da diese erst am 10. Dezember 1984 eingereicht worden sei, obwohl die Frist nach Artikel 91 Absatz 3 des Statuts im Juni 1984, als die Kläger von der Entscheidung über ihre Nichtzulassung zu den Prüfungen Kenntnis erhalten hätten, und nicht erst am 7. September 1984 begonnen habe, als den Klägern eine zweite Entscheidung mitgeteilt worden sei, die die erste nur bestätigt habe. Die Klage sei nach Ablauf der im Statut vorgesehenen Dreimonatsfrist erhoben worden und somit unzulässig.
8 Bei den Klägern, die gegen die ihnen im Juni 1984 mitgeteilte Entscheidung bereits eine Beschwerde eingereicht haben, räumt die Kommission ein, daß die Einrede der Unzulässigkeit in diesem Fall nicht in gleicher Weise durchgreifen könne, stellt die Entscheidung darüber jedoch in das Ermessen des Gerichtshofes und erklärt dazu, er müsse darüber befinden, ob eine Klage, die nach Einreichung einer Beschwerde binnen drei Monaten nach der ausdrücklichen oder stillschweigenden Antwort auf diese Beschwerde erhoben werde, zulässig sei, obwohl nach ständiger Rechtsprechung die Entscheidung eines Prüfungsausschusses unmittelbar vor dem Gerichtshof angefochten werden könne.
9 Schließlich sind nach Ansicht der Kommission die auf die Ungültigkeit des Auswahlverfahrens gestützten Angriffsmittel jedenfalls als verspätet anzusehen, da die Kläger das Auswahlverfahren gleich nach seiner Veröffentlichung hätten anfechten müssen und dies jetzt nicht über eine Klage gegen einen späteren Rechtsakt nachholen könnten.
10 Die Kläger tragen vor, daß die Anträge der Betroffenen auf erneute Prüfung als Anträge im Sinne von Artikel 90 Absatz 1 des Statuts qualifiziert werden müßten, so daß die Klagefrist erst ab dem Zeitpunkt begonnen habe, zu dem die Verwaltungsbehörde als Antwort auf diese Anträge eine ausdrückliche oder stillschweigende Entscheidung erlassen habe, also ab 7. September 1984.
11 Jedenfalls, selbst wenn man davon ausgehe, daß die Klagefrist ab dem Zeitpunkt zu laufen begonnen hätte, zu dem die Betroffenen Kenntnis von der ersten Entscheidung erhalten hätten, bleibe es trotzdem dabei, daß die Entscheidung in dem Schreiben vom 7. September 1984 keine bloße Bestätigung der im Juni 1984 be kanntgegebenen Entscheidung sei, sondern nach einer erneuten Prüfung der Bewerbungen ergangen und daher tatsächlich eine Entscheidung sei, die die vorangegangene in vollem Umfang ersetze und eine wirklich beschwerende Maßnahme darstelle.
12 Zur Unzulässigkeit der das Auswahlverfahren betreffenden Angriffsmittel tragen die Kläger vor, daß, wenn in einem Auswahlverfahren als letzter einer Reihe von Rechtsakten ein beschwerender Rechtsakt ergehe, ein Bewerber nicht verpflichtet sei, die vorangegangenen Rechtsakte, insbesondere den das Verfahren eröffnenden Rechtsakt, einzeln anzufechten.
13 Soweit sich die Kläger auf die Einreichung eines Antrags auf erneute Prüfung stützen, um darzutun, daß dadurch der Lauf der Frist gehemmt werde, ist dieses Argument zurückzuweisen. Würde ein solches Argument zugelassen, so könnte jeder Beamte nämlich durch die wiederholte Einreichung entsprechender Anträge die Frist für die Klage gegen einen ihn beschwerenden Rechtsakt unbegrenzt verlängern, was mit dem Rechtsschutzsystem des Statuts sowie mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit unvereinbar wäre.
14 Was das zweite Argument der Kläger betrifft, so steht außer Frage, daß die Entscheidung, die sich aus dem Schreiben vom 7. September 1984 ergibt, am Finde einer Überprüfung der vorangegangenen Entscheidung über die Nichtzulassung erging, die der Prüfungsausschuß auf Antrag der Betroffenen vorgenommen hatte.
15 Denn es ist nicht nur in diesem Schreiben ausdrücklich von einer erneuten Prüfung der Bewerbungen die Rede, sondern auch die Tatsache, daß 18 Bewerber, die zunächst abgewiesen worden waren, schließlich zu den Prüfungen zugelassen wurden, zeigt, daß diese erneute Prüfung tatsächlich stattgefunden hat und gründlich durchgeführt wurde.
16 Nach alledem ist festzustellen, daß die Entscheidung, die sich aus dem Schreiben vom 7. September 1984 ergibt, die vorangegangene Entscheidung ersetzt hat und nicht als eine bloße Bestätigung dieser Entscheidung angesehen werden kann. Die Klage ist daher zulässig.
17 Die Zulässigkeit der Klage macht jedoch nicht die Angriffsmittel zulässig, die sich auf die angebliche Rechtswidrigkeit der Stellenausschreibung stützen. Die Kläger hätten nämlich die Bestimmungen dieser Ausschreibung, die sie nach ihrer Meinung beschwerten, rechtzeitig anfechten müssen. Andernfalls könnte eine Stellenausschreibung lange nach ihrer Veröffentlichung, wenn die meisten oder alle Vorgänge des Auswahlverfahrens bereits abgeschlossen sind, wieder in Frage gestellt werden, was gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes und der ordnungsgemäßen Verwaltung verstieße.
18 Die einzigen Angriffsmittel, die für die Entscheidung über die Begründetheit der Klage zu berücksichtigen sind, sind somit die, mit denen die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung begehrt wird, weil bestimmte Handlungen des Prüfungsausschusses während des Verfahrens rechtswidrig gewesen seien. Es handelt sich bei diesen Angriffsmitteln darum, daß der Prüfungsausschuß systematisch die Vorgesetzten der Bewerber befragt habe, obwohl ein Gespräch mit ihnen gemäß der Ausschreibung des Auswahlverfahrens nur gegebenenfalls vorgesehen gewesen sei, daß der Prüfungsausschuß die Bewerber nicht zu einem gemäß der Ausschreibung auch gegebenenfalls vorgesehenen Gespräch geladen habe, obwohl er bei jedem Bewerber die Stellungnahme seiner Vorgesetzten eingeholt habe, und daß der Prüfungsausschuß einen Ermessensmißbrauch begangen habe, indem er die Bewerber in zwei Gruppen eingeteilt habe (diejenigen, die bereits Tätigkeiten des Niveaus B, BS oder BT ausübten oder als zu ihrer Ausübung befähigt angesehen worden seien, und diejenigen, die nach Ansicht des Prüfungsausschusses diese Befähigung nicht hätten), um bestimmte Beamte ernennen zu können.
19 Mit dem ersten Angriffsmittel wenden sich die Kläger vor allem deswegen gegen das Gespräch mit den Vorgesetzten, weil der Prüfungsausschuß danach kein Gespräch mit den Bewerbern geführt habe, um ihnen die Möglichkeit zu geben, zu der über sie geäußerten Ansicht dieser Vorgesetzten Stellung zu nehmen, wodurch gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes sowie gegen das Recht der Verteidigung verstoßen worden sei. In diesem Fall überschneidet sich die Rüge hinsichtlich des Gesprächs mit den Vorgesetzten mit der zweiten Rüge, die dahin geht, daß der Prüfungsausschuß die Bewerber nicht angehört habe, weshalb beide Rügen zusammen zu prüfen sind.
20 Die Kläger sind der Ansicht, da die Vorgesetzten, nämlich die Assistenten der Generaldirektoren der einzelnen Generaldirektionen, zu denen die Bewerber gehörten, um eine Stellungnahme gebeten worden seien, die für die Bewerbung der Betroffenen erhebliche Folgen hätte haben können, hätte den Betroffenen aufgrund des Rechts der Verteidigung, eines übergeordneten Rechtsgrundsatzes, ebenfalls Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden müssen.
21 Die Kommission hält dem entgegen, die Assistenten der Generaldirektoren seien keine Konkurrenten oder Gegner der Bewerber, so daß diese keinen Grund hätten, sich auf ihre Verteidigungsrechte zu berufen. Im übrigen sei das Gespräch mit den Assistenten nur ein Punkt bei der Prüfung der Bewerbungsunterlagen jedes Bewerbers gewesen, und die Stellungnahme der Assistenten sei nicht entscheidend gewesen.
22 Bei der Prüfung dieses Angriffsmittels ist festzustellen, daß der Prüfungsausschuß im Rahmen eines Auswahlverfahrens Tatsachen, die den Bewerbern bekannt sind, zu bewerten hat, gleichgültig, ob es sich dabei um Befähigungsnachweise, die sie eingereicht haben, um Prüfungen, die sie abgelegt haben, oder um Beurteilungen handelt, die sie zur Kenntnis nehmen und kommentieren konnten. Dies stellt eine Garantie für die Ordnungsgemäßheit des Auswahlverfahrens und einen Schutz gegen jede Willkür dar, da die Bewerber alle Punkte kennen, auf die der Prüfungsausschuß seine Beurteilung gestützt hat, und es ihnen daher leichtfällt, diese Beurteilung anzufechten, wenn sie sie für unzutreffend halten.
23 Soweit dagegen der Prüfungsausschuß, wie im vorliegenden Fall, sein Urteil zumindest teilweise auf Punkte wie die Auskünfte und Meinungen von Vorgesetzten stützt, die sich der Kenntnis der betroffenen Bewerber entziehen, wird diesen keine Verteidigungsmöglichkeit gegen Behauptungen eines Dritten eingeräumt, die zwar durchaus zutreffen können, jedoch ebenso aus irgendeinem Grund möglicherweise falsch sind.
24 Der Umstand, daß die Bewerber keine Möglichkeit hatten, zu der über sie geäußerten Ansicht der Vorgesetzten Stellung zu nehmen, stellt daher einen Verstoß gegen einen Grundsatz dar, den der Prüfungsausschuß hätte beachten müssen, und beeinträchtigt das Verfahren, das zu der Entscheidung geführt hat, die Kläger nicht zu den Prüfungen des betreffenden Auswahlverfahrens zuzulassen.
25 Somit ist die Entscheidung des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren KOM/B/2/82, die Kläger nicht zu den Prüfungen dieses Verfahrens zuzulassen, aufzuheben.
Kosten
26 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen hat
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1) Die Entscheidung des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren KOM/B/2/82 in dem mit gleichem Wortlaut an alle Kläger gerichteten Schreiben vom 7. September 1984, sie nicht zu den Prüfungen dieses Auswahlverfahrens zuzulassen, wird aufgehoben.
2) Die Kommission hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.