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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 12.12.1985 – C-294/84

Generalanwalt Sir Gordon Slynn · ECLI:EU:C:1985:514

Schlußanträge des Generalanwalts

Sir Gordon Slynn

vom 12. Dezember 1985

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

In dieser Rechtssache beantragen 53 Bedienstete der Kommission, die in der maßgeblichen Zeit eine Stelle der Laufbahngruppe C innehatten, die Aufhebung des internen Auswahlverfahrens KOM/B/2/82 sowie der im Zusammenhang damit erlassenen Maßnahmen. Insbesondere beantragen sie die Aufhebung der Entscheidung des Prüfungsausschusses, sie nicht zu den Prüfungen des Auswahlverfahrens zuzulassen, sowie die Ernennung anderer Bewerber aufgrund des Ergebnisses des Auswahlverfahrens.

Das interne Auswahlverfahren diente der Bildung einer Einstellungsreserve von Verwaltungsinspektoren, Sekretariatsinspektoren und technischen Inspektoren der Besoldungsgruppen 5 und 4 der Laufbahngruppe B. Die Reserveliste sollte ursprünglich bis zum 31. Dezember 1983 gelten, ihre Geltungsdauer wurde aber bis zum 31. Dezember 1986 verlängert.

Die Zulassung zum Auswahlverfahren hing davon ab, daß der Bewerber bestimmte Voraussetzungen hinsichtlich der Besoldungsgruppe und der Tätigkeiten, des Dienstalters und des Lebensalters erfüllte. Alle Kläger erfüllten diese Voraussetzungen und wurden zum Auswahlverfahren zugelassen.

Die Bewerbungen hatten unter Verwendung eines einzelnen Bewerbungsfragebogens sowie einer besonderen Anlage zu erfolgen, in denen der Bewerber seine Ausbildung, die von ihm erworbenen Diplome, seine Stellen sowie seine Berufserfahrung und seine Stenographie- und Maschinenschreibkenntnisse in den verschiedenen Sprachen anzugeben hatte.

Nach Prüfung dieser Bewerbungsunterlagen und nach

i) einem Gespräch mit den die Zulassungsbedingungen zu den Auswahlverfahren erfüllenden Bewerbern, sofern der Prüfungsausschuß dieses Gespräch für die Beurteilung der Eignung für die Ausübung von Tätigkeiten in einer höheren Laufbahngruppe für erforderlich hält, sowie

ii) gegebenenfalls einem Gespräch mit den Vorgesetzten (normalerweise auf der Ebene der Assistenten der Generaldirektoren) zur Einholung weiterer Informationen und insbesondere ihrer Stellungnahme zu der Befähigung des Kandidaten für die Ausübung von Tätigkeiten der Laufbahngruppe B

hatte der Prüfungsausschuß zu entscheiden, welche Bewerber zu den Prüfungen zugelassen werden sollten, und bei jedem Bewerber die Art der Prüfung zu bestimmen, der dieser sich zu unterziehen hatte.

Als Prüfung konnte entweder ein Zeitraum der Ausbildung und praktischen Übungen oder eine Aufgabe bestimmt werden, die beweisen sollte, daß der Bewerber die erforderlichen Qualitäten besitzt, wobei der Prüfungsausschuß die geeigneten Bewertungskriterien festlegte und gegebenenfalls Beisitzer benannte.

Es bewarben sich fast 860 Personen; bei ungefähr 40 hielt der Prüfungsausschuß die Zulassungsvoraussetzungen für nicht erfüllt. Der Ausschuß hatte dann die ungeheure Aufgabe, aus den zugelassenen Bewerbern eine Reserveliste zu bilden, von der man erwartete, daß sie während ihrer Geltung der Besetzung von 100 Stellen diente.

Die erste Aufgabe des Prüfungsausschusses war offenkundig die Festlegung der Verfahrensweise. Er war verpflichtet, die Bewerbungsunterlagen, die Anlagen und die beigefügten Dokumente zu prüfen, und tat dies auch. Er beschloß, die Personalakten der Bewerber zu prüfen, was auch geschah. Er stellte einen Fragebogen auf, der einem Assistenten in jeder Generaldirektion bezüglich der Bewerber in dieser Generaldirektion vorgelegt wurde. Als sich viele Assistenten weigerten, den Fragebogen auszufüllen, beschloß der Prüfungsausschuß, die für die zu den Prüfungen zugelassenen Bewerber zuständigen Assistenten zu befragen, und tat dies auch. Nach seiner Ansicht war es ein Gebot der Gerechtigkeit, diese Befragungen für alle Bewerber durchzuführen und nicht nur für diejenigen, bei denen er weitere Informationen wünschte.

Als der Prüfungsausschuß im Januar 1982 seine Arbeit aufnahm, beschloß er, mit den Bewerbern ein Gespräch zu führen, deren Aussichten seiner Meinung nach zweifelhaft oder negativ waren. Im März 1984, als das Verfahren weiter fortgeschritten war, entschied der Ausschuß, daß angesichts der ihm vorliegenden Unterlagen kein Gespräch mit einem der Bewerber notwendig sei, da aufgrund eines solchen Gesprächs keihe wesentlichen zusätzlichen Informationen zu erwarten seien. Statt dessen ordnete er die Bewerber aufgrund der Unterlagen und der Gespräche mit den Assistenten in sechs Gruppen ein. Zur obersten Gruppe 5 gehörten die, die bereits Tätigkeiten der Laufbahngruppe B, BS oder BT ausübten, zur Gruppe 4 die, die die Fähigkeiten besaßen, diese Tätigkeiten sogleich auszuüben. In die untersten Gruppen kamen die, deren Fähigkeiten offenkundig unzureichend (2) oder praktisch nicht vorhanden (1) waren, und die, die für die betreffenden Stellen ungeeignet waren (0). Die mittlere Gruppe 3 umfaßte diejenigen, die einige, aber nicht genügend zur Ausübung der betreffenden B-Tätigkeiten erforderliche Fähigkeiten besaßen.

In die Gruppen 5 und 4 kamen ingesamt 221 Bewerber, die die Erfordernisse für eine oder mehrere Planstellen der Laufbahngruppe B, BS oder BT erfüllten. Da zu dieser Zeit davon ausgegangen wurde, daß 151 Stellen in den nächsten drei Jahren zu besetzen seien, wurden diese 221 Bewerber auf die Reserveliste gesetzt. Der Prüfungsausschuß stimmte mit großer Mehrheit — gegen die Stimmen zweier seiner Mitglieder — gegen eine erneute Prüfung der Bewerbungen in der Mittelgruppe 3. Für die in die Liste aufgenommenen Bewerber arbeitete der Ausschuß die ihm geeignet erscheinenden Prüfungen aus.

Die jetzt klagenden Bewerber erhielten alle im Juni 1984 ein Schreiben, mit dem der Prüfungsausschuß ihnen mitteilte, daß sie nicht in das Verzeichnis der zu den Prüfungen zugelassenen Bewerber aufgenommen worden seien. Ferner wurden sie davon in Kenntnis gesetzt, daß der Ausschuß ihre Personalakte und ihre Bewerbungsunterlagen geprüft habe, wobei er ein Gespräch mit dem Vertreter der zuständigen Generaldirektion oder Abteilung sowie bestimmte Punkte wie Berufserfahrung, Ausbildung und Mobilität berücksichtigt habe.

Alle Bewerber verlangten offenbar weitere Auskünfte. Drei von ihnen, Frau Seube, Frau Basch und Herr Pelliccione, haben angeblich unverzüglich eine Beschwerde gemäß dem Statut eingelegt.

Alle Bewerber erhielten ein Schreiben vom 7. September 1984, mit dem ihnen mitgeteilt wurde, daß der Ausschuß die Bewerbungen erneut geprüft habe, daß sich aber keine neuen Gesichtspunkte ergeben hätten, die zu einer Änderung der Entscheidung führen könnten. Des weiteren wurde auf die angewandten Parameter wie Berufserfahrung, Ausbildung und Beurteilungen verwiesen. In dem Schreiben wurde ausgeführt, daß der Prüfungsausschuß die Unterlagen und die Gespräche berücksichtigt und entschieden habe, alle Bewerber zuzulassen, die bereits B-Tätigkeiten ausübten oder alle Qualifikationen dafür erfüllten.

Die vorliegenden Klagen wurden am 10. Dezember 1984 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen. Nach Ansicht der Kommission sind sie wegen Fristversäumnis unzulässig.

Im Dezember 1984 war es offenkundig zu spät, die Gültigkeit des Auswahlverfahrens von 1982 sowie die ursprüngliche Entscheidung im Schreiben vom Juni 1984 anzufechten, abgesehen von den zwei oder drei Bewerbern, die wegen dieses Schreibens Beschwerde nach dem Statut eingelegt hatten.

Ob mit den Klagen die Gültigkeit des Schreibens vom 7. September 1984 angegriffen werden kann, hängt davon ab, ob dieses Schreiben eine bloße Bestätigung der Entscheidung im Schreiben vom Juni ist (in diesem Fall kann die Entscheidung nicht angegriffen werden) oder eine neue Entscheidung darstellt. Die Grenze ist nicht immer einfach zu ziehen; auch ist es nicht wünschenswert, je nach den Umständen den Prüfungsausschuß oder die Kommission durch die allzu schnelle Feststellung, daß die Überprüfung einer Entscheidung die Frist neu beginnen läßt, von einer solchen Überprüfung abzubringen. Es läßt sich durchaus vertreten, daß, wie die Kommission vorträgt, das zweite Schreiben im vorliegenden Fall die bereits erlassene Entscheidung nur näher erläutert hat. Andererseits meine ich aufgrund der dem Gerichtshof vorgelegten Unterlagen, daß der Prüfungsausschuß die Fälle wirklich gründlich überprüft hat, wie es beantragt war, und eine neue Entscheidung erließ, gerade diese Bewerber nicht zu den Prüfungen zuzulassen. Dies ergibt sich aus dem Umstand, daß außer den Klägern viele andere Bewerber die Überprüfung der ursprünglichen Entscheidung beantragt hatten und der Prüfungsausschuß als Ergebnis dieser Überprüfung 18 der zuvor von ihm zurückgewiesenen Bewerber zuließ.

Ich möchte daher der Ansicht folgen, daß die vorliegenden Klagen rechtzeitig erhoben und zulässig sind, soweit sie sich gegen die Entscheidung vom 7. September 1984 richten, die alle Kläger betraf. Es erübrigt sich daher die Prüfung, ob Frau Basch, Frau Seube und Herr Pelliccione die Entscheidung vom Juni rechtzeitig angefochten haben.

Zur Begründetheit tragen die Kläger zunächst vor, daß das Auswahlverfahren zur Aufstellung einer Reserveliste für drei verschiedene Arten von Tätigkeiten ausgeschrieben worden sei, nämlich für Verwaltungsinspektoren, Sekretariatsinspektoren und technische Inspektoren. Diese Tätigkeiten und die Struktur der Laufbahn der Inhaber dieser Stellen sind angeblich so unterschiedlich, daß man für sie kein gemeinsames Niveau in einem Auswahlverfahren dieser Art festlegen kann. Meines Erachtens ist dies eine Rüge, die sich gegen das Auswahlverfahren selbst richtet, und ich meine, daß sie unzulässig ist, weil sie verspätet erhoben wurde. Sollte sie zulässig sein, würde ich trotz einiger Unterschiede zwischen den Tätigkeiten und trotz des Umstands, daß einige Bewerbungen wegen offensichtlichen Irrtums geändert wurden, weil die Bewerber sich für den falschen Tätigkeitsbereich beworben hatten, nicht die Auffassung teilen, daß die Unterschiede zwischen den einzelnen Stellen so groß sind, daß das Auswahlverfahren deshalb ungültig ist.

Zweitens wird vorgetragen, daß a) die Stellenausschreibung fehlerhaft sei, weil in ihr entgegen Artikel 1 Buchstabe d des Anhangs III des Statuts die für den zu besetzenden Dienstposten erforderlichen Diplome und sonstigen Befähigungsnachweise oder praktischen Erfahrungen nicht angegeben worden seien und b) die in den Schreiben vom Juni 1984 und 7. September 1984 genannten Parameter, wenn sie als nähere Erläuterung der Befähigung oder Berufserfahrung angesehen würden, zu spät mitgeteilt worden seien. Die erste Rüge (a) ist wiederum weitgehend gegen die Stellenausschreibung gerichtet und verspätet, ebenso die zweite Rüge (b), soweit sie das Schreiben vom Juni betrifft. In jedem Fall halte ich die Rüge nicht für stichhaltig. In der Stellenausschreibung sind das Niveau und die Jahre der Berufserfahrung, die verlangt werden, angegeben. Es wird Bezug genommen auf den Bewerbungsfragebogen und den besonderen Anhang. Aus dem Fragebogen ergibt sich, daß genaue Angaben zur Ausbildung und zu den Diplomen verlangt werden; die Berufserfahrung ist nachzuweisen, und es sind genaue Angaben zu den Stenographie- und Maschinenschreibkenntnissen zu machen. Diese Art von Auswahlverfahren auf diesem besonderen Niveau kann Berufserfahrung durchaus ebenso verlangen wie Diplome, und die Entscheidung darf sich auf eine globale Beurteilung dieser Punkte stützen.

Weiterhin tragen die Kläger (als sechsten Klagegrund) vor, daß die Art der unter III 2 der Stellenausschreibung genannten Prüfungen gegen Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e des Anhangs III des Beamtenstatuts verstoße, wonach bei einem Auswahlverfahren aufgrund von Prüfungen die Art der Prüfungen und ihre Bewertung anzugeben seien. Die Prüfungen seien nicht genau bezeichnet worden; soweit Angaben vorhanden seien, liefen sie nicht auf eine Prüfung im üblichen Sinne hinaus, da verschiedene Prüfungen für verschiedene Bewerber vorgesehen seien und ein System der Bewertung fehle. Dieses Vorbringen ist meines Erachtens eindeutig unzulässig, da es sich gegen die Stellenausschreibung richtet. Da die Kläger nicht an den Prüfungen teilgenommen haben, können sie sie in ihrem eigenen Fall nicht als solche angreifen.

Es folgen dann drei Angriffsmittel, die auf die Handlungsweise des Prüfungsausschusses gestützt werden (fünftes, drittes und viertes Angriffsmittel). Es sei rechtswidrig, diejenigen geschlossen zu behandeln, die bereits Tätigkeiten der Laufbahngruppe B ausgeübt hätten, da sie ohne Prüfung ihrer Verdienste und ohne einen wirklichen Wettbewerb zwischen ihnen und den anderen unmittelbar zugelassen worden seien. Dies ist vielleicht keine sehr sichere Methode, da einige der zugelassenen Bewerber die B-Tätigkeiten möglicherweise nicht zufriedenstellend ausgeübt haben und nicht so geeignet gewesen sein mögen wie die, die zum maßgeblichen Zeitpunkt noch C-Aufgaben ausübten. Andererseits mußten einige Kriterien festgelegt werden, um die Anzahl von 800 Bewerbern für eine noch handhabbare Liste zu reduzieren, und die Sicherung liegt darin, daß die Geeigneteren sich während der Prüfungen und aufgrund der umfassenden Begutachtung ihrer Beurteilungen und Fähigkeiten von den weniger Geeigneten unterscheiden werden. Ich bin daher nicht der Meinung, daß das Vorgehen des Prüfungsausschusses in dieser Hinsicht rechtswidrig war.

Die Kläger rügen sodann, daß mit den Assistenten in allen Fällen (statt gegebenenfalls) ein Gespräch geführt worden sei. Einige der Assistenten hätten die Kläger nicht kennen können, sie seien vielleicht durch persönliche Motive beeinflußt worden, Bewerber zu halten oder ihr Ausscheiden zu befürworten, und es habe in den Abteilungen angeblich unterschiedliche Ergebnisse gegeben. Es sei schwierig, Beurteilungen von verschiedenen Unterabteilungen zu vergleichen. Darüber hinaus sei keiner der Kläger zu einem Gespräch gebeten worden und habe keine Möglichkeit gehabt zu erfahren, was die Assistenten gesagt hätten.

Ich bin der Meinung, daß der Prüfungsausschuß beschließen durfte, mit keinem Bewerber ein Gespräch zu führen; aber da er ursprünglich beschlossen hatte, mit den Bewerbern zu sprechen, deren Aussichten zweifelhaft oder negativ waren, ist es meiner Meinung nach unbefriedigend, daß die Bewerber der mittleren Gruppe (die einige der erforderlichen Eigenschaften besaßen) nicht, wie es eine Minderheit im Ausschuß für richtig hielt, erneut überprüft wurden. Es wäre möglich gewesen, zur Klärung der Zweifel ein Gespräch mit ihnen zu führen, da die anderen Gruppen für das Auswahlverfahren entweder eindeutig qualifiziert oder eindeutig ungeeignet waren. Jedoch wäre ich nicht bereit, aus diesem Grund allein die Entscheidung aufzuheben.

Andererseits scheint es mir völlig falsch gewesen zu sein, daß der Prüfungsausschuß die Assistenten gehört hat, ohne daß die Kläger Kenntnis von ihren Aussagen hatten. Auch in diesem Verfahrensabschnitt wurden die Aussagen nicht schriftlich festgehalten, auch wenn die Anwesenden sich wohl Notizen machten. Was gesagt wurde, kann völlig zutreffend gewesen sein und war es wahrscheinlich auch; es konnte nachweislich falsch gewesen sein oder auf einem Mißverständnis beruhen, das sich hätte aufklären lassen. Die Kläger kannten den Inhalt der Unterlagen, die ihrer Bewerbung beigefügt waren. Sie hatten Gelegenheit gehabt, zu ihren Beurteilungen Stellung zu nehmen. All dies wurde berücksichtigt. Ebenso ist es, selbst wenn die Ansicht der Assistenten nicht entscheidend war, völlig klar, daß sie berücksichtigt wurde. Aus Gründen der Fairneß hätten die Kläger Gelegenheit haben müssen, zu den Aussagen Stellung zu nehmen. Daß ihnen diese Gelegenheit nicht gegeben wurde, ist nach meiner Meinung ein Versäumnis, das die Entscheidung des Prüfungsausschusses in bezug auf jeden der Kläger rechtswidrig macht. Allein aus diesem Grund ist die Entscheidung aufzuheben. Die grundlegenden Rechtsprinzipien sind ganz offensichtlich nicht eingehalten worden.

Außerdem halte ich es für völlig unbefriedigend, daß einige Mitglieder des Prüfungsausschusses oder ihre Stellvertreter in dieser Hinsicht für einige der Bewerber als Vertretei der Generaldirektionen handelten, auch wenn sie bei der Entscheidung hinsichtlich dieser bestimmten Bewerber nicht mitwirkten. Ein solches Vorgehen muß Verdacht wecken und ist angesichts der Vielzahl von Personen, aus der die Vertreter der Generaldirektoren hätten ausgesucht werden können, nicht zu rechtfertigen.

Mit ihrem siebten globalen Angriffsmittel rügen die Kläger, daß das durchgeführte Verfahren alle Bestimmungen des Anhangs III und alle anwendbaren Verfahrensvorschriften verletzt habe. Unter diesen Umständen ist es nicht notwendig, dazu nähere Ausführungen zu machen, zumal keine Einzelheiten vorgetragen worden sind.

Trotz des großartigen und engagierten Einsatzes der Mitglieder des Prüfungsausschusses, insbesondere seines Vorsitzenden, ist nach meiner Meinung die Entscheidung, die Kläger nicht zu den Prüfungen zuzulassen, aufzuheben, da die Reserveliste immer noch gilt. Es ist nicht klar, wie viele Kläger in dieser Rechtssache zur mittleren dritten Gruppe und wie viele zu den anderen Gruppen gehören; jedenfalls würde ich keinen Unterschied zwischen den Klägern machen.

Andererseits scheint es mir weder richtig noch notwendig, die Entscheidung über die Zulassung anderer Bewerber zu den Prüfungen oder ihre Aufnahme in die Reserveliste aufzuheben. Diese Entscheidungen haben Bestand. Die vorliegenden Fälle sind jedoch sämtlich unter Beachtung der grundlegenden Rechtsprinzipien erneut zu prüfen, um zu entscheiden, ob, wenn überhaupt, einige der Bewerber zu den Prüfungen zuzulassen sind.

Infolgedessen schlage ich vor,

a) die Entscheidung über die Nichtzulassung der Kläger zu den Prüfungen des internen Auswahlverfahrens KOM/B/2/82 aufzuheben und

b) der Kommission die Kosten der Kläger aufzuerlegen.