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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 12.03.1986 – C-156/85
Generalanwalt Carl Otto Lenz · ECLI:EU:C:1986:118
Schlußanträge des Generalanwalts
Carl Otto Lenz
vom 12. März 1986
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
A — Zu der Anfrage des Tribunal de grande instance von Mülhausen, zu der heute vormittag noch mündliche Erklärungen abgegeben worden sind, will ich — weil die vorzuschlagende Lösung klar zu sein scheint — jetzt gleich Stellung nehmen.
Worum es geht, brauche ich nicht im einzelnen in Erinnerung zu rufen:
Die französische Firma Perles France, eine Tochtergesellschaft der jugoslawischen Firma Iskraa Commerce (welch letztere die Vermarktung der von der jugoslawischen Herstellerfirma Iskraa produzierten Waren besorgt), hat im Jahr 1981 bei der Muttergesellschaft Werkzeugmaschinen zum Zwecke des Imports nach Frankreich bestellt. Dafür wurden auf Antrag der jugoslawischen Herstellerfirma (die als Empfängerin die französische Gesellschaft genannt hat) von den jugoslawischen Behörden Ursprungserklärungen (nämlich Warenverkehrsbescheinigungen EUR 1) ausgestellt. Sie sollten dafür sorgen, daß die Waren bei der Einfuhr in die Gemeinschaft in den Genuß der Vorzugsbehandlung (Aussetzung des Zolles) kämen, wie sie in dem zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien abgeschlossenen Interimsabkommen betreffend den Handelsverkehr und die handelspolitische Zusammenarbeit vorgesehen sind (vgl. Verordnung Nr. 1272/80, ABl. 1980, L 130, S. 1 ff.). Diese Vorzugsbehandlung wurde zunächst auch gewährt, obwohl die Waren über die Schweiz eingeführt wurden, wo sie im Freihafen von Basel in ein Zollager eingelagert worden sind.
Als der französische Zoll aber bei Kontrollen feststellte, daß für die Waren neue Rechnungen von der Schweizer Firma Perles Eurotool (gleichfalls eine Tochtergesellschaft der Firma Iskraa Commerce) ausgestellt worden sind, meinte er, sie seien damit — was eine Vorzugsbehandlung ausschließe — im Sinne von Artikel 5 des dem Interimsabkommen beigefügten Protokolls Nr. 2 in der Schweiz in den Handel (S. 33 a. a. O.) gekommen. Nach dieser Vorschrift gelten zur Anwendung des Abkommens als unmittelbar aus Jugoslawien in die Gemeinschaft befördert solche Ursprungswaren, die befördert werden, ohne Gebiete anderer Staaten als der Vertragsparteien zu berühren. Waren mit Ursprung in Jugoslawien — so heißt es hier weiter — können über Gebiete anderer Staaten als der Vertragsparteien befördert werden, wenn sie u. a. dort nicht in den Handel oder freien Verkehr gelangt sind. Es kam deshalb — weil dies nach dem französischen Code des douanes strafbar ist — zur Einleitung eines Verfahrens wegen Verwendung falscher Zeugnisse zu dem Zweck, in den Genuß der in dem erwähnten Interimsabkommen enthaltenen Präferenzregelung zu kommen. In dem Verfahren verteidigten sich die angeschuldigten Firmen und Personen mit zwei Argumenten. Sie äußerten die Ansicht, eine Neufakturierung in der Schweiz bedeute nicht, daß die Waren damit in der Schweiz in den Handel gekommen sind. Zum anderen äußerten sie die Auffassung, die Waren hätten auch nach der Kommissionsverordnung Nr. 3510/80 über die Begriffsbestimmung des Warenursprungs bei der Anwendung der von der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft für bestimmte Waren aus Entwicklungsländern gewährten Zollpräferenzen importiert werden können, und nach Artikel 5 Absatz 1 e dieser Regelung komme es — bei einer Beförderung über das Gebiet der Schweiz — nur darauf an, daß die Waren dort nicht in den freien Verkehr gelangt sind.
Das Gericht, bei dem das Strafverfahren anhängig ist, hält mit Rücksicht auf das besondere zwischen der Gemeinschaft und Jugoslawien abgeschlossene Abkommen das zweite Argument nicht für erheblich. Es ist aber der Meinung, das Protokoll Nr. 2 zu dem mit Jugoslawien abgeschlossenen Interimsabkommen bedürfe im Hinblick auf die erwähnte Neufakturierung einer Auslegung, was den in Artikel 5 verwendeten Terminus in den Handel oder freien Verkehr gelangt anbelangt.
Es hat deshalb durch Urteil vom 23. April 1985 das Verfahren ausgesetzt und die Frage zur Vorabentscheidung gestellt:
Kann die Neufakturierung einer Ware mit Ursprung in Jugoslawien in einem Drittland im Rahmen der Vorzugsbeziehungen EWGJugoslawien als ein In-den-Handel-Bringen oder ein In-den-freien-Verkehr-Bringen im Sinne von Artikel 5 des Protokolls Nr. 2 über die Bestimmung des Begriffs Waren mit Ursprung in ... oder Ursprungswaren und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen angesehen werden?
Β — Diese Frage ist sowohl nach der Ansicht der Beschuldigten als auch nach der der Kommission zu verneinen, und dem haben wir uns hier anzuschließen.
Dies ist ganz klar, soweit es um den Bestandteil In-den-freien- Verkehr-Bringen geht. Davon kann offensichtlich nur gesprochen werden, wenn alle notwendigen Einfuhrformalitäten derart erfüllt werden, daß über die Ware auf dem Inlandsmarkt verfügt werden kann. Im Falle des Ausgangsverfahrens ist dies offenbar nicht geschehen, weil die Ware in der Schweiz unter Zollverschluß geblieben ist. Darauf allein kommt es an, während eine Neufakturierung für das In-den-freien-Verkehr-Bringen ohne Bedeutung ist.
Entsprechendes gilt daneben aber auch für die Wendung In-den-Handel-Bringen.
Dafür sind freilich weniger die vom Vertreter der Beschuldigten vorgebrachten Argumente von Wichtigkeit. In der Tat kann schwerlich als maßgeblich gelten, daß es sich um einen Vorgang handelt, der sich zwischen zwei Tochtergesellschaften einer Muttergesellschaft abgespielt hat und bei dem so gut wie kein Gewinn zustande kam, weil der von der Muttergesellschaft der Schweizer Tochtergesellschaft in Rechnung gestellte Betrag fast der gleiche war wie der bei der Neufakturierung verwendete. Echte Handelsgeschäfte, also nicht nur interne Verwaltungsmaßnahmen, können nämlich auch bei derartigen Sachverhalten vorliegen. Desgleichen kann Entscheidendes wohl schwerlich der Verordnung Nr. 3510/80 entnommen werden, eben weil für Jugoslawien eine besondere Regelung — eine lex specialis — geschaffen worden ist.
Überzeugend erscheint dagegen die von der Kommission entwickelte Argumentation, die sich auf den Zweck des Interimsabkommens und seiner Protokolle — Förderung des Handels zwischen den Vertragsparteien — und auf das System dieser Regelung beruft.
Danach ist wesentlich, daß nur Produkte in den Genuß der Vorzugsbehandlung kommen, die aus der Wirtschaft der Vertragsparteien stammen, und es geht — so gesehen — darum, sicherzustellen, daß die Waren auf ihrem Transport in das Importland nicht durch andere ersetzt werden und daß es nicht zu einem Einfluß des Marktgeschehens dritter Länder kommt. Deswegen gilt das Prinzip des direkten Transportes; es ist die Ware unmittelbar vom Markt des Ursprungslandes in den Markt des Empfangslandes zu verbringen. Wird so verfahren, so spricht nichts dagegen, daß die Ware während des Transportes (etwa solange sie auf hoher See schwimmt) zum Gegenstand von Handelsgeschäften gemacht wird (wobei es unwesentlich ist, ob es zu einem Eigentumswechsel kommt, welche Staatsbürger daran beteiligt sind, welche Währungen eine Rolle spielen und wo Zahlungen erfolgen). Nichts anderes kann aber sinnvollerweise gelten, wenn die Ware aus geographischen Gründen ein drittes Land berührt. Entscheidend ist nur, daß beim Export die Bestimmung für das Partnerland sichergestellt wird; Handelsgeschäfte, die sich in einem dritten Land abspielen, sind dagegen ohne Bedeutung, wenn so die ursprüngliche Bestimmung nicht geändert wird und die Ware nicht wirtschaftlich auf den Markt eines dritten Landes gelangt. Eine Bestätigung dafür findet sich nicht zuletzt in der die Nachweise betreffenden Regelung des Artikels 5 Absatz 2 des Protokolls Nr. 2, die für den Zoll bindend ist. Wenn danach der Nachweis für die Erfüllung der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen als erbracht anzusehen ist bei Vorlage bestimmter Dokumente, so kann daraus nur geschlossen werden, daß es darüber hinaus nicht darauf ankommt, ob es während der Beförderung zur irgendwelchen Handelsgeschäften gekommen ist.
C — Wie von der Kommission angeregt, sollte also auf die vom Tribunal de grande instance von Mülhausen gestellte Frage so geantwortet werden:
Die Neufakturierung einer Ware mit Ursprung in Jugoslawien in einem Drittland, über das der Transport gemäß Artikel 5 des Protokolls Nr. 2 zum Interimsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien erfolgt, stellt nicht ein In-den-Handel-Bringen oder ein In-den-Verkehr-Bringen im Sinne dieser Vorschrift dar, wenn gesichert ist, daß die Ware nie für einen anderen Markt als den der Gemeinschaft bestimmt war.