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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 07.05.1986 – C-156/85

Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1986:201

In der Rechtssache 156/85

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Tribunal de grande instance Mülhausen (Frankreich) in dem vor diesem Gericht anhängigen Strafverfahren

Procureur de la République

gegen

1) Perles Eurotool, Gesellschaft schweizerischen Rechts, mit Sitz in Pieterlen (Schweiz),

2) Perles France, Gesellschaft französischen Rechts, mit Sitz in Paris,

3) Lesage & Cie, Gesellschaft französischen Rechts, mit Sitz in Mülhausen,

4) Jacques Roth,

5) Alfred Faller

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Protokolls Nr. 2 über die Bestimmung des Begriffs Waren mit Ursprung in ... oder Ursprungswaren und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen im Anhang zu dem am 6. Mai 1980 unterzeichneten (ABl. L 130, S. 2) und durch die Verordnung Nr. 1272/80 des Rates vom 22. Mai 1980 (ABl. L 130, S. 1) genehmigten Interimsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien betreffend den Handelsverkehr und die handelspolitische Zusammenarbeit

erläßt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Bahlmann, der Richter O. Due und T. F. O'Higgins,

Generalanwalt: C. O. Lenz

Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat

Beteiligte, die Erklärungen abgegeben haben:

die Firmen Perles Eurotool und Perles France, vertreten durch Rechtsanwalt Menant, Paris,

die Firma Lesage & Cie sowie J. Roth und A. Faller, vertreten durch Rechtsanwalt Lesage, Mülhausen,

die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes G. Campogrande,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 12. März 1986,

folgendes

URTEIL§

(Tatbestand nicht wiedergegeben)

Entscheidungsgründe§

1 Das Tribunal de grande instance Mülhausen hat dem Gerichtshof mit Beschluß vom 23. April 1985, beim Gerichtshof eingegangen am 23. Mai 1985, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Vorabentscheidungsfrage nach der Auslegung von Artikel 5 des Protokolls Nr. 2 über die Bestimmung des Begriffs Waren mit Ursprung in ... oder Ursprungswaren und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen im Anhang zu dem am 6. Mai 1980 unterzeichneten (ABl. L 130, S. 2) und durch die Verordnung Nr. 1272/80 des Rates vom 22. Mai 1980 (ABl. L 130, S. 1) genehmigten Interimsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien betreffend den Handelsverkehr und die handelspolitische Zusammenarbeit vorgelegt, um beurteilen zu können, ob sich die Neufakturierung einer Ware mit Ursprung in Jugoslawien in einem Drittland auf die Anwendung des Interimsabkommens auf diese Ware auswirkt.

2 Diese Frage stellt sich im Rahmen eines Strafverfahrens gegen die Firmen Perles Eurotool, Perles France und Lesage & Cie sowie gegen J. Roth und M. Faller wegen Verwendung einer falschen Bescheinigung, die es ermöglicht, in Frankreich in den Genuß einer in einem internationalen Abkommen vorgesehenen Präferenzregelung zu kommen, was den Tatbestand einer nach den Artikeln 426-5 und 414 des Code de douanes strafbaren Handlung der ersten Kategorie erfüllt.

3 Die Zollagentur Lesage & Cie in Mülhausen hatte nämlich im Jahr 1981 in fünf Fällen für Rechnung der Firma Perles France in Paris, einer Tochtergesellschaft der Firma Perles Eurotool in Pieterlen (Schweiz), als Waren jugoslawischen Ursprungs angemeldete Werkzeugmaschinen nach Frankreich eingeführt. Aufgrund der Warenverkehrsbescheinigungen EUR 1 nach dem im Anhang V des Protokolls Nr. 2 wiedergegebenen Muster, die von den jugoslawischen Behörden auf Antrag der Herstellerfirma Iskraa Commerce, der jugoslawischen Muttergesellschaft der Firma Perles Eurotool, ausgestellt worden waren, beantragte die Agentur Lesage & Cie mit Erfolg eine Zollaussetzung. Aus der genannten Bescheinigung EUR 1 geht hervor, daß die Waren zwar für die Firma Perles France bestimmt waren, daß sie aber zunächst von der Firma Iskraa Commerce der Firma Perles Eurotool berechnet worden waren, bevor sie während ihrer Lagerung unter Zollüberwachung in der Schweiz von der Firma Perles Eurotool der Firma Perles France neu berechnet wurden.

4 Die französische Zollverwaltung, die bei einer nachträglichen Kontrolle am 20. April 1982 von der Neufakturierung erfahren hatte, war der Auffassung, daß die Werkzeugmaschinen dadurch in der Schweiz in den Handel gebracht worden seien. Sie stellte fest, für die Anwendung des Interimsabkommens dürften die eingeführten Waren nicht in einem anderen Gebiet als dem der Vertragsparteien in den Handel gebracht werden, und ließ die Firmen Perles Eurotool, Perles France und Lesage & Cie sowie Herrn Roth und Herrn Faller (im folgenden: die Angeklagten) — die letztgenannten waren für die Einfuhranmeldungen gegenüber den Zollbehörden verantwortlich — wegen der oben genannten Straftat vor das Tribunal de grande instance laden.

5 Das Tribunal de grande instance stellte zunächst fest, daß die in Frage stehenden Einfuhren gemäß dem Interimsabkommen erfolgt seien, und nahm dann auf Artikel 5 des Protokolls Nr. 2 Bezug, wonach das Interimsabkommen nur für Erzeugnisse gilt, die über Gebiete anderer Staaten als der Vertragsparteien befördert werden, wenn ... die Waren ... dort nicht in den Handel oder freien Verkehr gelangt ... sind. Das innerstaatliche Gericht, das sich die Frage gestellt hat, wie sich eine Neufakturierung bei der Auslegung des Begriffs in den Handel gelangt auswirkt, hielt es für erforderlich, den Gerichtshof anzurufen, und hat folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Kann die Neufakturierung einer Ware mit Ursprung in Jugoslawien in einem Drittland im Rahmen der Vorzugsbeziehungen EWG—Jugoslawien als ein In-den-Handel-Gelangen oder In-den-freien-Verkehr-Gelangen im Sinne von Artikel 5 des Protokolls Nr. 2 über die Bestimmung des Begriffs Waren mit Ursprung in ... oder Ursprungswaren und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen angesehen werden?

6 Die Angeklagten und die Kommission, die als einzige schriftliche und mündliche Erklärungen abgegeben haben, machen geltend, eine einfache Geschäftshandlung wie eine Neufakturierung, ohne daß die Ware verzollt, in den freien Verkehr gebracht oder in irgendeiner Weise verändert werde, könne nicht die Kriterien erfüllen, um als In-den-Handel-Gelangen qualifiziert zu werden. Die Kommission trägt außerdem vor, Artikel 5 des Protokolls Nr. 2 habe zum einen das Ziel, sicherzustellen, daß die Ware beim Transport nicht durch eine andere ersetzt werde, und zum andern, zu verhindern, daß Drittländer dadurch Nutzen aus der vereinbarten Vorzugsbehandlung zögen, daß sie Waren, die ursprünglich für den Markt dieses Drittlandes bestimmt gewesen seien, wieder in die Gemeinschaft ausführten. Darüber hinaus blieben bei dem Interimsabkommen mit dem Vorgang der Einfuhr verbundene rein finanzielle Vorteile ebenso wie alle anderen geschäftlichen Transaktionen außer Betracht.

7 Zur Beantwortung der Vorlagefrage ist zunächst festzustellen, daß das Interimsabkommen nach Artikel 1 des Protokolls Nr. 2 nur für Ursprungswaren der beiden Vertragsparteien gilt, die unmittelbar von einem Gebiet in das andere befördert worden sind. Artikel 5 Absatz 1 definiert als unmittelbar befördert die Waren, die befördert werden, ohne Gebiete anderer Staaten als der Vertragsparteien zu berühren, dehnt jedoch den Begriff der unmittelbaren Beförderung auf Waren aus, die zwar über Gebiete anderer Staaten als der Vertragsparteien befördert worden sind, aber im Durchfuhrland unter zollamtlicher Überwachung geblieben und dort nicht in den Handel oder freien Verkehr gelangt sind. Außerdem ist darauf hinzuweisen, daß das Interimsabkommen nach seiner zweiten Begründungserwägung darauf abzielt, die geschaffenen Beziehungen zu festigen, zu vertiefen und zu diversifizieren, und daß es nach Artikel 1 Ziel des Abkommens ist, den Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien insbesondere im Hinblick auf die Verbesserung der Bedingungen des Zugangs zum Gemeinschaftsmarkt für die jugoslawischen Erzeugnisse zu fördern.

8 Aus diesen Bestimmungen und dem Ziel des Interimsabkommens folgt, daß das Abkommen nur auf Ursprungswaren der beiden Vertragsparteien und nicht auf Waren aus Drittländern angewandt werden darf. Außerdem ist daraus der Schluß zu ziehen, daß, wenn Waren durch ein solches Drittland befördert werden, gewährleistet sein muß, daß ihre endgültige Bestimmung, nämlich die Gebiete der Vertragsparteien, nicht geändert wird. Denn eine derartige Änderung der Bestimmung würde die Zielsetzung des Interimsabkommens, dem Warenverkehr zwischen den beiden Vertragsparteien eine Vorzugsbehandlung vorzubehalten, gefährden. Schließlich folgt daraus, daß die Ware nicht während der Beförderung Gegenstand einer Verzollung, eines In-den-freien-Verkehr-Bringens oder irgendeiner Veränderung geworden sein darf, so daß sie nicht mehr unter den Begriff der Ursprungswaren fällt.

9 Dagegen verstoßen rechtliche oder geschäftliche Handlungen, die zwar nicht unmittelbar mit der Beförderung der Waren verbunden sind, bei denen aber die Bestimmung dieser Waren beibehalten wird und die sich nicht auf ihren Ursprung auswirken können, nicht gegen den in der genannten Vorschrift niedergelegten Grundsatz der unmittelbaren Beförderung. Ein kaufmännischer Vorgang wie die Neufakturierung einer Ware, die sich im Durchfuhrland unter zollamtlicher Überwachung befindet, kann nämlich für sich allein keine Auswirkungen in bezug auf die Bestimmung der Waren oder ihren Ursprung haben. Diese Feststellung wird dadurch bestätigt, daß der Nachweis, daß die in Artikel 5 Absatz 1 des Protokolls Nr. 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, gemäß Absatz 2 durch Unterlagen erbracht wird, die in keinerlei Zusammenhang mit den kaufmännischen Vorgängen während der Beförderung stehen.

10 Die vom Tribunal de grande instance Mülhausen vorgelegte Frage ist demnach dahin zu beantworten, daß die Neufakturierung der Ursprungsware einer Vertragspartei des Interimsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien betreffend den Handelsverkehr und die handelspolitische Zusammenarbeit, die in einem Durchfuhrdrittland unter zollamtlicher Überwachung geblieben ist, für sich allein kein In-den-Handel-Gelangen oder In-den-freien-Verkehr-Gelangen im Sinne von Artikel 5 des diesem Interimsabkommen beigefügten Protokolls Nr. 2 über die Bestimmung des Begriffs Waren mit Ursprung in ... oder Ursprungswaren und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen darstellt.

Kosten

11 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof Teil des bei dem nationalen Gericht anhängigen Strafverfahrens. Die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

auf die ihm vom Tribunal de grande instance Mülhausen mit Beschluß vom 23. April 1985 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Die Neufakturierung der Ursprungsware einer Vertragspartei des Interimsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien betreffend den Handelsverkehr und die handelspolitische Zusammenarbeit, die in einem Durchfuhrdrittland unter zollamtlicher Überwachung geblieben ist, stellt für sich allein kein In-den-Handel-Gelangen oder In-den-freien-Verkehr-Gelangen im Sinne von Artikel 5 des diesem Interimsabkommen beigefügten Protokolls Nr. 2 über die Bestimmung des Begriffs Waren mit Ursprung in... oder Ursprungswaren und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen dar.