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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 13.03.1986 – C-191/84

Generalanwalt Marco Darmon · ECLI:EU:C:1986:120

Schlußanträge des Generalanwalts

Marco Darmon

vom 13. März 1986

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1. Die Kläger, die alle Beamte der Kommission sind, sind der Auffassung, daß die Einstufung ihrer Dienstposten in die Laufbahngruppe D nicht den tatsächlich von ihnen verrichteten Tätigkeiten entspreche, sondern daß diese nach der in Nr. 373 der Verwaltungsinformationen der Kommission vom 9. Juli 1982 veröffentlichten Übersicht über die Grundamtsbezeichnungen gemäß Artikel 5 des Statuts vielmehr der Laufbahngruppe C zuzuordnen seien.

Sie ersuchten deshalb die Kommission gemäß Artikel 90 Absatz 1 des Beamtenstatuts,

eine Neueinstufung der Dienstposten, die sie bei der Kommission innehaben, vorzunehmen,

indem sie geltend machten, daß die Ernennungsurkunde, durch die sie in die Laufbahngruppe D eingestuft worden seien, im Widerspruch stehe zu der Übersicht über die Grundamtsbezeichnungen der Kommission vom 9. Juli 1982, die für diese verbindlich sei.

Während die Dienstposten der Laufbahngruppe D nach dieser Übersicht

Dienstposten mit manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten [entsprechen], die Volksschulbildung — ggf. ergänzt durch technische Kenntnisse — erfordern,

verrichteten sie tatsächlich

technische Arbeiten ..., für die eine berufliche Ausbildung und Fachkenntnisse erforderlich sind, die grundsätzlich durch einen beruflichen Befähigungsnachweis bestätigt oder durch die praktische Ausübung eines Berufs erworben worden sind.

Gemäß dieser.Beschreibung würden die Arbeiten nach der genannten Übersicht unter die Laufbahngruppe C fallen.

Nach der ausdrücklichen Ablehnung dieses Antrags durch die Anstellungsbehörde legten die Kläger eine Beschwerde ein, in der sie sowohl den Gegenstand ihres Antrags — ihre Neueinstufung in die Laufbahngruppe C — als auch dessen Begründung — Widerspruch zwischen der Ernennungsurkunde, durch die sie in die Laufbahngruppe D eingestuft worden waren, und der Übersicht vom 9. Juli 1982 — wiederholten und daraus herleiteten, daß sie in die Laufbahngruppe C und nicht in die Laufbahngruppe D eingestuft werden müßten.

Die Kommission reagierte auf diese Beschwerde nicht. Die Kläger haben deshalb gemäß Artikel 91 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich die vorliegende Klage erhoben, in der sie beantragen,

die ausdrückliche Ablehnung ihres Antrags sowie die stillschweigende Zurückweisung ihrer Beschwerde aufzuheben,

festzustellen, daß die Anstellungsbehörde verpflichtet ist, einen Beamten gemäß Artikel 7 des Statuts in eine Planstelle einzuweisen, die tatsächlich in ihrer Gesamtheit einer seiner Besoldungsgruppe entsprechenden Planstelle seiner Laufbahngruppe (oder seiner Sonderlaufbahn) gemäß der Definition in den Verwaltungsinformationen Nr. 373 vom 9. Juli 1982 entspricht;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

2. Vor einer Prüfung der von der Kommission zu ihrer Verteidigung erhobenen Einrede der Unzulässigkeit ist der Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits näher zu bestimmen. Die Notwendigkeit dieser vorherigen Prüfung ergibt sich daraus, daß die Kläger in der Erwiderung ausgeführt haben, mit ihrer Klage begehrten sie in Wirklichkeit die Feststellung, daß sie berechtigt sind, die Verrichtung von Tätigkeiten abzulehnen, die nicht ihrer Besoldungsgruppe entsprechen, ohne daß eine Disziplinarstrafe gegen sie verhängt werden kann.

Anders ausgedrückt geht es den Klägern nicht mehr darum, die Einstufung ihrer Dienstposten in die Laufbahngruppe D zu beanstanden, sondern um die Anerkennung ihres Rechts, die Verrichtung von Tätigkeiten zu verweigern, die ihrer Auffassung nach zur Laufbahngruppe C gehören.

Es erübrigt sich, auf die Begründetheit dieses Begehrens, das die Kommission zurückzuweisen beantragt, einzugehen; vielmehr genügt die Feststellung, daß es den ursprünglichen Gegenstand der Klage verändert oder zumindest erweitert, ohne daß irgendein neuer tatsächlicher oder rechtlicher Gesichtspunkt eine derartige Änderung rechtfertigen könnte, die sowohl mit Artikel 38 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung als auch mit Artikel 91 Absatz 2 des Beamtenstatuts unvereinbar ist.

Zu dieser Frage haben Sie erst jüngst wieder entschieden, da Artikel 91 eine einverständliche Beilegung von Streitigkeiten fördern solle, verlange er, daß die Anstellungsbehörde von den Beschwerdepunkten oder Wünschen des Betroffenen Kenntnis nehmen kann. Sie leiten daraus her, daß diese Vorschrift

den möglichen Rechtsstreit nicht streng und endgültig begrenzen [soll], solange nur die in diesem Stadium gestellten Anträge weder Grund noch Gegenstand der Beschwerde ändern (Urteil vom 23. Januar 1986 in der Rechtssache 173/84, Rasmussen, Sig. 1986; 197, Randnr. 12 der Entscheidungsgründe; Hervorhebung von mir).

Der in der Erwiderung gestellte neue Antrag ist daher unzulässig, denn der Streitgegenstand war, wie sich aus dem Wortlaut des Antrags und der Beschwerde ergibt, von Anfang an die Neueinstufung der Dienstposten der Kläger in die nächsthöhere Laufbahngruppe.

3. Die Kommission macht geltend, die auf diese Weise geänderte Klage sei wegen Präklusion unzulässig.

Zur Begründung dieser Einrede führt sie aus, da mit der Klage die Neueinstufung der Kläger begehrt werde, sei sie notwendigerweise gegen eine Einstufungsentscheidung gerichtet, im vorliegenden Fall gegen die Entscheidung, die in der Ernennung der Kläger enthalten sei. Der Antrag der Kläger habe keinesfalls gemäß Artikel 90 Absatz 1 des Statuts zum Ziel gehabt, eine Entscheidung der Kommission hervorzurufen; er sei in Wirklichkeit darauf gerichtet gewesen, eine bereits ergangene Entscheidung anzufechten, und sei folglich als Beschwerde anzusehen. Keine der so von den Klägern eingelegten Beschwerden sei jedoch innerhalb der in Artikel 90 Absatz 2 vorgesehenen Dreimonatsfrist seit ihrer Ernennung zu Probezeitbeamten eingelegt worden.

Im übrigen habe weder die Veröffentlichung der vorgenannten Übersicht über die Grundamtsbezeichnungen am 9. Juli 1982 noch die spätere Beförderung einiger Kläger in die nächsthöhere Besoldungsgruppe die im Statut festgelegten Rechtsmittelfristen erneut in Lauf setzen können, denn die Beförderung sei nur eine Bestätigung der Einstufung der betreffenden Kläger in die Laufbahngruppe D, und die Veröffentlichung der Übersicht diene lediglich der Erläuterung der Natur der von ihnen von Anfang an verrichteten Tätigkeiten. Jedenfalls sei die Klage im einen wie im anderen Fall verspätet erhoben.

Die Kläger tragen vor, die Klage von zehn von ihnen sei zulässig, da sie ihren Antrag binnen drei Monaten seit ihrer Ernennung zu Beamten auf Lebenszeit gestellt hätten. Die übrigen Kläger hätten innerhalb einer angemessenen Frist gehandelt, wenn man die Beobachtungszeit berücksichtige, die sie benötigt hätten, um die behauptete mangelnde Übereinstimmung feststellen zu können. Auch die einfache Bildung der Kläger sei eine Erklärung dafür, daß einige von ihnen bis zur Erhebung der Klage mehrere Monate hätten verstreichen lassen.

4. Die von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit greift meines Erachtens durch.

Wie ich bereits bemerkt habe, ist ausdrücklicher Gegenstand der von den Klägern gestellten Anträge die Neueinstufung ihrer Dienstposten in die Laufbahngruppe C. In diesen Anträgen wird deutlich die in der Ernennung enthaltene ursprüngliche Einstufung der Kläger in die Laufbahngruppe D in Frage gestellt. Die Ernennung ist somit als die die Kläger beschwerende Maßnahme und damit als Ausgangspunkt der Klagefrist anzusehen, und zwar mit folgenden Einschränkungen, die allerdings meines Erachtens im vorliegenden Fall nicht zum Tragen kommen.

Der Umstand, daß bereits eine beschwerende Maßnahme getroffen worden ist, genügt für sich allein nicht, das an die Verwaltung gerichtete Begehren als Beschwerde und nicht als Antrag anzusehen. Die Auffassung des Gerichtshofes zu diesem Punkt ist freilich streng. Nach seiner ständigen Rechtsprechung kann ein Beamter zwar einen Antrag auf Erlaß einer ihn betreffenden Entscheidung an die Anstellungsbehörde richten, er darf diese Befugnis jedoch nicht zu dem Zweck ausüben,

die Fristen der Artikel 90 und 91 für die Einlegung einer Beschwerde und die Erhebung einer Klage dadurch zu umgehen, daß er eine frühere Entscheidung, die er nicht fristgerecht angefochten hatte, durch Stellung eines Antrags mittelbar angreift,

und:

Nur das Vorliegen wesentlicher neuer Tatsachen kann einen Antrag auf Überprüfung einer solchen Entscheidung zulässig machen (Urteil vom 26. September 1985 in der Rechtssache 231/84, Valentini, Slg. 1985, 3027, Randnr. 14 der Entscheidungsgründe).

Beruft sich ein Bediensteter der Gemeinschaften auf den in Artikel 5 und 7 des Statuts verankerten Grundsatz der Entsprechung von Dienstposten und Besoldungsgruppe, so kann er zulässigerweise geltend machen, daß die Übereinstimmung nach seiner Ernennung weggefallen ist. So haben Sie entschieden, daß ein Bediensteter berechtigt ist, zum Beispiel wegen einer Erweiterung seiner Aufgaben aufgrund einer Reorganisation seiner Dienststelle bei dem Organ

eine erneute Überprüfung seiner beamtenrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung der im Aufbau seiner Dienststelle erfolgten Veränderungen zu beantragen (Rechtssache 28/72, Tontodonati, Slg. 1973, 779, Randnr. 4 der Entscheidungsgründe).

Auch die Festlegung neuer Einstufungskriterien durch das Organ nach der ursprünglichen Entscheidung kann eine neue Tatsache bilden, die eine derartige Überprüfung rechtfertigt. In diesem Sinne haben Sie entschieden, es sei zwar grundsätzlich

unzulässig, daß ein Beamter die Bedingungen seiner ursprünglichen Einstellung in Frage stellt, nachdem diese endgültig geworden ist;

er könne aber einen Antrag auf Überprüfung seiner Einstufung auf die Entscheidung der Anstellungsbehörde stützen, durch die die zur Zeit seiner Einstellung geltenden Einstufungskriterien geändert wurden und von der er erst lange nach seiner Ernennung Kenntnis erlangte (Rechtssache 190/82, Blomefield, Sig. 1983, 3981, Randnr. 10 der Entscheidungsgründe).

Im einen wie im anderen Fall ist es das Vorliegen einer neuen Tatsache, das die Stellung eines Antrags auf Überprüfung einer früheren Entscheidung ermöglicht.

Im vorliegenden Fall würde man eine solche Tatsache vergeblich suchen. Sie haben Wert darauf gelegt, sich dessen zu vergewissern, und die Kläger haben auf eine ihnen vom Gerichtshof in der Sitzung gestellte Frage eingeräumt, daß ihre Aufgaben seit ihrer Einstellung unverändert geblieben sind. Auch die Übersicht über die Grundamtsbezeichnungen vom 9. Juli 1982 stellt keine neue, einen Antrag rechtfertigende Tatsache dar. Zwar haben die Kläger sich auf dieses Schriftstück gestützt, um den Unterschied zwischen ihrer Einstufung nach dem Statut und den tatsächlich von ihnen ausgeübten Tätigkeiten hervorzuheben. Diese Übersicht, durch die die zuvor von der Kommission aufgestellte Übersicht auf den neuesten Stand gebracht wurde, enthält jedoch nur die im Jahre 1981 vorgenommenen Änderungen für die Laufbahngruppen A und Β sowie für bestimmte Dienstposten der Laufbahngruppe C im Bereich der Datenverarbeitung. Es ¡st festzustellen, daß keine dieser Änderungen die Beschreibung der Dienstposten der Kläger betrifft; diese ergibt sich vielmehr unverändert aus der Übersicht in Nr. 272 der Verwaltungsinformationen vom 4. September 1973.

Deshalb sind die Anträge der Kläger meines Erachtens in Beschwerden gemäß Artikel 90 Absätze 1 und 2 umzudeuten. Eine Beschwerde ist jedoch nach Artikel 90 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich des Statuts innerhalb von drei Monaten seit Mitteilung der beschwerenden Maßnahme an den Empfänger bei der Anstellungsbehörde einzulegen. Insoweit kann den Klägern nicht darin gefolgt werden, daß Ausgangspunkt der Klagefrist die Entscheidung sei, durch die die Anstellungsbehörde jeden einzelnen von ihnen zum Beamten auf Lebenszeit ernannt habe. Wie bereits bemerkt, stellen die Anträge ihrem Wortlaut nach die sich aus der Ernennungsurkunde ergebende Einstufung in Frage. Im vorliegenden Fall stellt die Ernennung lediglich eine Bestätigung der ursprünglichen Einstufung der Kläger in die Laufbahngruppe D dar; nach ständiger Rechtsprechung ist aber eine bestätigende Entscheidung nicht geeignet, den Betroffenen zu beschweren und somit eine Klagebefugnis Wiederaufleben zu lassen, die bereits erloschen war.

Geht man davon aus, daß die Ernennung die beschwerende Maßnahme ist, so hat keiner der 28 Kläger seine Beschwerde innerhalb der im Statut vorgesehenen Frist eingelegt. In dem günstigsten Fall ergibt sich aus den Akten, daß zwischen dem Zeitpunkt der Ernennung und dem der Beschwerde mehr als sieben Monate verstrichen sind.

Auch wenn man unterstellt, daß diese Beschwerden nicht wegen Fristablaufs unzulässig gewesen seien, ist die Klage gleichwohl unzulässig, da verspätet erhoben. Die Klageschrift, die das Datum vom 18. Juli 1984 trägt, ist nach Ablauf der Dreimonatsfrist nach der ausdrücklichen Antwort der An Stellungsbehörde, die im günstigsten Fall an 11. Januar 1984 erteilt wurde, eingereich worden. Weder die Beschwerden, die teils das Datum des 19. Dezember 1983, teils da: Datum des 18. Januar 1984 tragen, noch dit stillschweigende Ablehnung, die diesen nach Auffassung der Kläger gefolgt ist, sind geeignet, die Klagefrist erneut in Lauf zu setzen, denn sie sind Folge der unzutreffenden Qualifizierung, die die Kläger zu Beginn ihres Vorgehens vorgenommen haben, ohne daß die Kommission hierfür verantwortlich gemacht werden könnte.

Abschließend ist somit festzustellen, daß die Beschwerden, die die Kläger bei der Anstellungsbehörde eingelegt haben, allein darauf gerichtet waren, eine unanfechtbar gewordene Verwaltungsentscheidung in Frage zu stellen. Die in Artikel 90 und 91 des Statuts vorgesehenen Fristen sind jedoch

zwingendes Recht und stehen nicht zur Disposition der Parteien und des Gerichts, da sie zur Gewährleistung der Klarheit und Sicherheit der Rechtsverhältnisse eingeführt wurden (Rechtssache 227/83, Moussis, Slg. 1984, 3133, Randnr. 12 der Entscheidungsgründe).

Aus diesen Gründen ist die vorliegende Klage als unzulässig abzuweisen.

5. Nur rein vorsorglich werde ich nun die Begründetheit der Klage prüfen.

Ich möchte daran erinnern, daß die vorliegenden Klagen nicht die Einweisung der Kläger in einen neuen Aufgabenkreis zum Ziel haben können, der ihrer Meinung nach ihrer derzeitigen Einstufung in eine bestimmte Laufbahngruppe genauer entspricht. Die Kläger begehren vielmehr ihre Neueinstufung in eine höhere Laufbahngruppe mit der Begründung, daß diese den tatsächlich verrichteten Tätigkeiten entspreche.

Wie jedoch Generalanwalt Mayras in seinen Schlußanträgen in der Rechtssache 189/73 ausgeführt hat,

[gewährt] der Umstand, daß ein Beamter sich in die Lage versetzt sieht, selbst für längere Zeit eine Tätigkeit auszuüben, die einem Dienstposten einer höheren Laufbahngruppe zugehört, ... ihm keinen unbedingten Anspruch auf Einstufung in diese Laufbahngruppe,

denn Artikel 45 Absatz 2 des Statuts

macht... den Zugang zu einer höheren Laufbahngruppe ausdrücklich von einem Auswahlverfahren abhängig (Rechtssache 189/73, van Reenen, Slg. 1975, 445, 461).

Aus diesem Grunde haben Sie in ständiger Rechtsprechung folgendes entschieden:

Wenn auch aufgrund von Artikel 7 Absatz 1 von einem Beamten außer im Falle der vorübergehenden Verwendung nicht verlangt werden kann, daß er Tätigkeiten ausübt, die zu einer höheren Laufbahn gehören, so ist doch die Tatsache, daß der Beamte sich zur Ausübung solcher Tätigkeiten bereit erklärt hat, bei der Beförderung zu berücksichtigen, gibt indessen dem Betroffenen keinen Anspruch auf Neueinstufung (Rechtssache 189/73, a. a. O., Rändnr. 6 der Entscheidungsgründe).

Dieser Grundsatz muß erst recht für den Fall einer Änderung der Laufbahngruppe gelten. Im übrigen ist diese Regel Ausdruck der grundlegenden Notwendigkeit, Verwaltungshandeln und Rechtsprechung zu trennen. Dies kommt bereits in Ihrem Urteil in der Rechtssache 11/65 zum Ausdruck, in dem Sie folgendes ausgeführt haben:

Die Entscheidung über die Zweckmäßigkeit oder Notwendigkeit eines Auswahlverfahrens ist... ausschließlich Sache der AnStellungsbehörde. Daher kann der Gerichtshof nicht die Eröffnung oder Wiedereröffnung eines Auswahlverfahrens anordnen, ohne sich damit Rechte der Verwaltung anzumaßen (Rechtssache 11/65, Morina, Slg. 1965, 1338, 1348).

6. Ich beantrage deshalb,

die Klage als unzulässig abzuweisen,

hilfsweise, die Klage als unbegründet abzuweisen,

hinsichtlich der Kosten Artikel 70 der Verfahrensordnung anzuwenden.