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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 07.05.1986 – C-191/84
Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1986:197
In der Rechtssache 191/84
1) Jean-Pierre Barcella,
2) Winfried Blasius,
3) Denis Carrara,
4) Rogers Delgado,
5) Marc Dickes,
6) Joël Fichant,
7) Michel Kubiak,
8) Antonio Mandarino,
9) Giovanni Milloch,
10) Claudio Pezzan,
11) Luciano Proietti,
12) Franco Rossi,
13) Marino Turco,
14) Albert Zbogar,
15) Ioanis Klapanaris,
16) Christos Tartoras,
17) Athanas Tzikas,
18) Gérard Ziskos,
19) Claudio Bartoletti,
20) Roger Belle,
21) Antonio Ferri,
22) Bruno Franz,
23) Jan Laureys,
24) Gérard Reis,
25) Robert Schemberger,
26) Robert Schiertz,
27) Johnny Schintgen,
28) Alain Zastawnik,
Beamte der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Jean-Noël Louis, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Nicolas Decker, 16, avenue Marie-Thérèse, Luxemburg,
Kläger,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Hendrik Van Lier vom Juristischen Dienst als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Georges Kremlis vom Juristischen Dienst der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,
Beklagte,
wegen Aufhebung der ausdrücklichen Ablehnung der Anträge auf Neueinstufung sowie der stillschweigenden Zurückweisung der Beschwerden
erläßt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Bahlmann, der Richter O. Due und F. Schockweiler,
Generalanwalt: M. Darmon
Kanzler: D. Louterman, Verwaltungsrätin,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 13. März 1986,
folgendes
URTEIL§
(Tatbestand nicht wiedergegeben)
Entscheidungsgründe§
1 28 Beamte der Kommission der Europäischen Gemeinschaften der Besoldungsgruppen D 4, D 3 und D 1 haben mit Klageschrift, die am 18. Juli 1984 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, Klage erhoben auf Aufhebung der Entscheidungen der Kommission vom 21. November 1983, 15. Dezember 1983 und 11. Januar 1984, durch die diese es ablehnte, sie in die Laufbahngruppe C einzustufen.
2 In ihrer Erwiderung beantragen die Kläger festzustellen, daß sie berechtigt sind, die Verrichtung von Tätigkeiten abzulehnen, die nicht ihrer Besoldungsgruppe entsprechen, ohne daß eine Disziplinarstrafe gegen sie verhängt werden kann.
3 Die Kommission wendet sich gegen diese Änderung des Streitgegenstands. Der neue Streitgegenstand sei in der Klageschrift nicht angegeben worden; auch habe sich das vorprozessuale Verfahren auf ihn nicht bezogen.
4 Deshalb ist zunächst der Streitgegenstand zu bestimmen.
5 Dazu ist festzustellen, daß der erstmals in der Erwiderung gestellte Antrag den ursprünglichen Gegenstand der Klage ändert und als neuer Antrag anzusehen ist. Nach Artikel 38 § 1 in Verbindung mit Artikel 42 § 2 der Verfahrensordnung und Artikel 19 Absatz 1 der Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften muß jedoch der Streitgegenstand in der Klageschrift angegeben und kann im Laufe des Verfahrens kein neuer Antrag mehr gestellt werden.
6 Der in der Erwiderung gestellte Antrag ist somit unzulässig. Gegenstand des Rechtsstreits ist also nur der Antrag auf Aufhebung der Ablehnung der Neueinstufung der Kläger.
7 Mit Ausnahme von Herrn Blasius, der am 1. Januar 1962 als Beamter der Besoldungsgruppe D 1 eingestellt wurde, wurden alle Kläger zwischen 1974 und 1981 zunächst als örtliche Bedienstete oder Bedienstete auf Zeit eingestellt. Nach erfolgreichem Abschluß eines Auswahlverfahrens wurden sie zwischen 1981 und 1983 zu Beamten auf Probe der Besoldungsgruppe D 4 oder D 3 ernannt, und zwar die letzten am 1. April 1983. Sie wurden im Laufe der Jahre 1982 und 1983 in diesen Besoldungsgruppen zu Beamten auf Lebenszeit ernannt, und zwar die letzten am 1. Oktober 1983. Aus den Akten geht hervor, daß sich die Natur der den Klägern übertragenen Arbeiten seit ihrem Dienstantritt als örtliche Bedienstete oder Bedienstete auf Zeit nicht wesentlich geändert hat.
8 Die Kläger vertreten die Auffassung, daß die von ihnen verrichteten Tätigkeiten nach der in Nr. 373 der Verwaltungsmitteilungen der Kommission vom 9. Juli 1982 veröffentlichten Übersicht über die Grundamtsbezeichnungen gemäß Artikel 5 des Statuts nicht unter die Laufbahngruppe D — Beamter, dem elementare oder routinemäßige Arbeiten übertragen sind — fielen, sondern unter die Laufbahngruppe C — Beamter, dem die Durchführung technischer Arbeiten übertragen ist, für die eine berufliche Ausbildung und Fachkenntnisse erforderlich sind, die grundsätzlich durch einen beruflichen Befähigungsnachweis bestätigt oder durch die praktische Ausübung eines Berufs erworben worden sind. Sie ersuchten deshalb die Kommission gemäß Artikel 90 Absatz 1 des Beamtenstatuts am 15. September, 22. November und 13. Dezember 1983 um die Neueinstufung ihrer Dienstposten und machten geltend, die Ernennungsurkunde, durch die sie in die Laufbahngruppe D eingestuft worden seien, stehe im Widerspruch zu der Übersicht über die Grundamtsbezeichnungen.
9 Nach der ausdrücklichen Ablehnung dieser Anträge durch die Kommission am 21. November 1983, 15. Dezember 1983 und 11. Januar 1984 erhoben sie am 19. Dezember 1983 und am 18. Januar 1984 Beschwerden, in denen sie zusätzlich ihre Neueinstufung in die Laufbahngruppe C beantragten. Nachdem die Kommission auf diese Beschwerden nicht reagiert hatte, haben sie am 18. Juli 1984 die vorliegende Klage erhoben.
10 Die Kommission hält die Klage für unzulässig, da sie verspätet erhoben worden sei. Sie vertritt die Auffassung, die beschwerende Maßnahme sei die ursprüngliche Ernennung der Kläger zu Beamten. Die an die Kommission gerichteten Anträge auf Neueinstufung seien als Beschwerden gegen diese Ernennungen anzusehen. Sie seien jedoch nicht innerhalb der Dreimonatsfrist seit der Ernennung eingereicht worden. Die Veröffentlichung der Verwaltungsmitteilungen Nr. 373 vom 9. Juli 1982 mit der Übersicht über die Grundamtsbezeichnungen gemäß Artikel 5 des Statuts stelle keine neue Tatsache dar, die geeignet wäre, die Frist erneut in Lauf zu setzen. Die Kläger seien in der Besoldungsgruppe ernannt worden, in die sie schon vorher eingestuft gewesen seien, und ihre Aufgaben seien völlig unverändert geblieben.
11 Der Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 18. Juni 1981 in der Rechtssache 173/80 (Blasig, Slg. 1981, 1649) entschieden, daß bei einem Antrag auf Neueinstufung die beschwerende Maßnahme die Ernennung zum Beamten auf Probe ist. Diese legt den Dienstposten fest, auf dem der Beamte ernannt wird, und enthält eine endgültige Entscheidung über die entsprechende Einstufung. Die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit bildet dagegen insoweit eine bloße Bestätigung.
12 Der Beamte kann die Einstufung bei seiner Einstellung nur unter den Voraussetzungen und innerhalb der Fristen anfechten, die im Statut vorgesehen sind (vgl. das Urteil vom 1. Dezember 1983 in der Rechtssache 198/82, Blomefield, Slg. 1983, 3981). Die in Artikel 90 und 91 des Statuts vorgesehenen Fristen sind zwingenden Rechts und stehen nicht zur Disposition der Parteien oder des Gerichts, da sie zur Gewährleistung der Klarheit und Sicherheit der Rechtsverhältnisse eingeführt wurden (vgl. die Urteile vom 20. März 1984 in den Rechtssachen 75 und 117/82, Razzouk und Beydoun, Slg. 1984, 1509, und vom 12. Juli 1984 in der Rechtssache 227/83, Moussis, Slg. 1984, 3133). Ein Beamter kann nicht neue Fristen in Lauf setzen, indem er bei der Anstellungsbehörde statt einer Beschwerde gegen die beschwerende Maßnahme einen Antrag im Sinne des Artikels 90 Absatz 1 des Statuts einreicht. Die Anträge auf Neueinstufung der Kläger sind somit als Beschwerden im Sinne des Artikels 90 Absatz 2 des Statuts anzusehen, die binnen einer Frist von drei Monaten nach Erlaß der beschwerenden Maßnahme hätten eingereicht werden müssen.
13 Ein nach Ablauf der Klagefrist gegen die beschwerende Maßnahme gemäß Artikel 90 Absatz 1 gestellter Antrag ist nur zulässig, wenn eine neue Tatsache eintritt, die geeignet ist, eine erneute Prüfung des Falles zu rechtfertigen. Die Veröffentlichung der Übersicht über die Grundamtsbezeichnungen in den Verwaltungsmitteilungen Nr. 373 vom 9. Juli 1982 ist jedoch keine neue Tatsache. Diese Übersicht enthält keine Änderung der Beschreibung der Dienstposten der Kläger, sondern wiederholt nur die Angaben in der zuvor in den Verwaltungsmitteilungen Nr. 272 vom 4. September 1973 enthaltenen Übersicht, die sie lediglich auf den neuesten Stand bringt, indem sie die Änderungen berücksichtigt, die für die Laufbahngruppen A und Β und für bestimmte die Datenverarbeitung betreffende Dienstposten der Laufbahngruppe C eingetreten sind. Jedenfalls verleiht die Übersicht über die Grundamtsbezeichnungen, wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 18. Juni 1981 (a. a. O.) entschieden hat, dem Personal keinen Anspruch darauf, nach Ernennung in einer bestimmten Besoldungsgruppe außerhalb des normalen Beförderungsverfahrens in eine höhere Besoldungsgruppe eingestuft zu werden.
14 Da die letzte Ernennung zum Beamten für die Kläger auf den 1. April 1983 und die erste, nämlich diejenige des Klägers Blasius, sogar auf den 1. Januar 1962 zurückgeht, ist festzustellen, daß die Dreimonatsfrist des Artikels 90 Absatz 2 des Statuts am 15. September, 22. November und 13. Dezember 1983, den Daten der Einreichung der Anträge auf Neueinstufung, abgelaufen war.
15 Nach Artikel 91 Absatz 2 des Statuts ist eine Klage beim Gerichtshof nur unter der Voraussetzung zulässig, daß bei der Anstellungsbehörde zuvor eine Beschwerde im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 des Statuts innerhalb der dort vorgesehenen Frist eingereicht worden ist. Da die Beschwerden nach Ablauf der in Artikel 90 Absatz 2 des Statuts vorgesehenen Frist erhoben worden sind, ist die Klage als unzulässig abzuweisen.
Kosten
16 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
für Recht erkannt und entschieden :
1) Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2) Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.