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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 18.03.1986 – C-244/83

ECLI:EU:C:1986:126

In der Rechtssache 244/83

Meggle Milchindustrie GmbH & Co. KG, Reitmehring, Bundesrepublik Deutschland, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Fritz Modest und Barbara Festge, Hamburg, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ernest Arendt, 34 B, rue Philippe-II, Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Rat der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch seinen Rechtsberater Bernhard Schloh und das Mitglied seines Juristischen Dienstes Arthur Bräutigam als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: H. J. Pabbruwe, Leiter der Direktion für Rechtsfragen der Europäischen Investitionsbank, 100, boulevard Konrad-Adenauer, Luxemburg,

und

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch die Mitglieder ihres Juristischen Dienstes Jörn Sack und Bernhard Jansen als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Manfred Beschel, Mitglied des Juristischen Dienstes der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagte,

sowie

Französische Republik, vertreten durch François Renouard als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift: Französische Botschaft, 2, rue Bertholet, Luxemburg,

Streithelferin,

wegen einer Schadensersatzforderung gegen die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft gemäß Artikel 215 Absatz 2 EWG-Vertrag

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten Mackenzie Stuart, der Kammerpräsidenten T. Koopmans, U. Everling, K. Bahlmann und R. Joliét, der Richter G. Bosco, O. Due, Y. Galmot und T. F. O'Higgins,

Generalanwalt: P. Ver Loren van Themaat

Kanzler: P. Heim

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 26. Juni 1985,

folgendes

URTEIL§

(Tatbestand nicht wiedergegeben)

Entscheidungsgründe§

1 Die Meggle Milchindustrie GmbH & Co. KG (im folgenden: Klägerin) mit Sitz in Reitmehring, Bundesrepublik Deutschland, hat mit Klageschrift, die am 27. Oktober 1983 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 215 Absatz 2 EWG-Vertrag eine Schadensersatzklage erhoben, mit der sie die Verurteilung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, vertreten durch den Rat und die Kommission, zur Zahlung von 19794848,62 DM nebst 6 % Zinsen von 15602580,27 DM ab 1. September 1983 und von weiteren 4192268,35 DM ab Rechtshängigkeit, mindestens aber 6 % Zinsen von 19794848,62 DM ab Verkündung des Urteils begehrt.

2 Die Klägerin betreibt in der Bundesrepublik Deutschland eine Molkerei sowie einen Milchverarbeitungsbetrieb und stellt aus Magermilch Kasein und Kaseinate her, auf deren Absatz etwa 10 % ihres Umsatzes entfallen. Sie ist der Auffassung, sie habe durch die geltende gemeinschaftsrechtliche Regelung einen Schaden erlitten, und zwar durch die Auswirkungen der Anwendung der Bestimmungen über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse sowie der agrarmonetären Vorschriften, die zu einer Diskriminierung der in den Mitgliedstaaten mit starker Währung niedergelassenen Hersteller von Kasein und Kaseinaten im Verhältnis zu den in Mitgliedstaaten mit schwacher Währung niedergelassenen Herstellern führe.

3 Die Klägerin trägt in ihrer Klage vor, obwohl Kasein und Kaseinate in der Liste der Erzeugnisse im Anhang II zum EWG-Vertrag nicht aufgeführt seien und daher für sie die die Landwirtschaft betreffenden Artikel 39 bis 46 EWG-Vertrag keine Geltung hätten, wie dies nach Artikel 38 bei den in dieser Liste genannten Erzeugnissen der Fall sei, werde ihr Gestehungspreis notwendigerweise durch den Preis des landwirtschaftlichen Erzeugnisses beeinflußt, das der Grundstoff sei, aus dem sie hergestellt würden, nämlich der Magermilch. Aufgrund der durch die Verordnung Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 (ABl. L 148, S. 13) geschaffenen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse werde ein für die gesamte Gemeinschaft einheitlicher Interventionspreis für Magermilchpulver festgesetzt. Daraus folge, daß der Interventionspreis abzüglich der Kosten der Verarbeitung von Magermilch zu Magermilchpulver, die zu Lasten der Hersteller gingen, notwendigerweise den Mindestpreis darstelle, zu dem ein Milcherzeuger, der anderenfalls seine Milch an die Interventionsstellen veräußern könne, zum Verkauf seines Erzeugnisses bereit sei.

4 Der bis Ende 1978 in RE und später in ECU festgesetzte einheitliche Interventionspreis wird in die nationalen Währungen der einzelnen Mitgliedstaaten auf der Grundlage der sogenannten repräsentativen oder grünen Kurse umgerechnet, die in einem bestimmten Ausmaß von den tatsächlichen Wechselkursen abweichen. Dadurch soll vermieden werden, daß Währungsschwankungen zu einem Sinken der Einkommen der Landwirte in bestimmten Mitgliedstaaten führen. Infolgedessen ist der Interventionspreis, ausgedrückt in nationaler Währung, in den Ländern mit starker Währung viel höher, als wenn die Umrechnung anhand der tatsächlichen Wechselkurse durchgeführt worden wäre, während sich in Ländern mit schwacher Währung das Gegenteil ergibt.

5 Im innergemeinschaftlichen Handel werden jedoch die auf dem Markt geltenden Wechselkurse mit der Folge angewendet, daß dann, wenn keine Korrektur erfolgen würde, die Gefahr bestünde, daß die landwirtschaftlichen Erzeugnisse der Länder mit starker Währung gegenüber denen aus Ländern mit schwacher Währung benachteiligt würden. Um Störungen der Handelsströme zu vermeiden, sind durch die Verordnung Nr. 974/71 des Rates vom 12. Mai 1971 (ABl. L 106, S. 1) Währungsausgleichsbeträge eingeführt worden, die den Unterschied zwischen den repräsentativen Kursen und den Marktkursen abdecken. Diese Beträge werden bei Ausfuhren aus Ländern mit starker Währung gezahlt und bei Ausfuhren aus Ländern mit schwacher Währung erhoben, wenn eine Störung des Handels eingetreten oder die Gefahr einer solchen Störung festgestellt worden ist.

6 Nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung Nr. 974/71 können Währungsausgleichsbeträge nicht nur bei Erzeugnissen angewandt werden, für die eine gemeinsame Marktorganisation besteht und für die Interventionsmaßnahmen vorgesehen sind, sondern auch bei Erzeugnissen, deren Preis sich nach dem Preis eines der oben genannten Erzeugnisse richtet und für die eine gemeinsame Marktorganisation besteht oder die Gegenstand einer spezifischen Regelung nach Artikel 235 EWG-Vertrag sind. Die Parteien des Rechtsstreits stimmen darin überein, daß Kasein und Kaseinate tatsächlich Erzeugnisse sind, deren Preis sich nach dem Preis eines Erzeugnisses richtet, für das Interventionsmaßnahmen vorgesehen sind, nämlich Magermilch.

7 Trotz der wiederholten Vorstöße der deutschen Industrie haben die Organe der Gemeinschaft bisher die Anwendung von Währungsausgleichsbeträgen nicht auf Kasein und Kaseinate ausgedehnt. Die Verordnung Nr. 3033/80 des Rates vom 11. November 1980 zur Festlegung der Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren (ABl. L 323, S. 1), die eine gemäß Artikel 235 EWG-Vertrag getroffene Regelung darstellt, sieht in Artikel 16 Absatz 2 vor:

2) Die in dieser Verordnung vorgesehene Regelung wird ab 1. Januar 1981 angewendet. Ihre Anwendung auf Kasein der Tarifstelle 35.01 A des Gemeinsamen Zolltarifs sowie auf Kaseinate und andere Kaseinderivate der Tarifstelle 35.01 C des Gemeinsamen Zolltarifs wird jedoch bis zu dem Zeitpunkt zurückgestellt, zu dem der Rat einen einschlägigen Beschluß gefaßt hat.

8 Nach Darstellung der Klägerin haben die Gemeinschaftsorgane keine andere Maßnahme zum Ausgleich des Nachteils ergriffen, den die Klägerin sowohl auf ihrem heimischen Markt als auch auf den ausländischen Märkten im Verhältnis zu ihren in Ländern mit schwacher Währung niedergelassenen Wettbewerbern durch die Anwendung des Systems der repräsentativen Kurse bei Milch und Milcherzeugnissen erlitten habe.

9 Die gegenwärtig geltenden gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften wirkten sich sehr nachteilig auf die Wettbewerbssituation der in Ländern mit starker Währung niedergelassenen Hersteller von Kasein und Kaseinaten aus. Insbesondere seien die deutschen Hersteller, deren führendes Unternehmen die Klägerin sei, einem sehr lebhaften Wettbewerb durch die französischen Hersteller ausgesetzt, da Frankreich einer der Mitgliedstaaten mit schwacher Währung sei.

10 Wie die anderen deutschen Hersteller habe die Klägerin in erster Linie durch die Konkurrenz der französischen Hersteller einen doppelten Schaden erlitten: Zum einen sei sie, um ihre Erzeugnisse absetzen zu können, gezwungen gewesen, diese zu einem niedrigeren Preis als dem Gestehungspreis zu verkaufen, so wie er auf der Grundlage der Standardkalkulation der Kommission für die Gewährung der durch die Verordnung Nr. 987/68 des Rates (ABl. L 169, S. 6) vorgesehenen Produktionsbeihilfe für Kasein bestimmt werde. Zum anderen habe sie auf Verkäufe verzichten müssen, die möglich gewesen wären, wenn die Wettbewerbsbedingungen nicht verfälscht gewesen wären.

11 Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin nur den Ersatz des Schadens, den sie durch den Verkauf von Kasein und Kaseinaten zu einem niedrigeren Preis erlitten haben will. Der Antrag bezieht sich auf die Zeit nach dem 1. Oktober 1978, da alle die vorangehenden Jahre betreffenden Schadensersatzansprüche nach Artikel 43 der Satzung des Gerichtshofes bereits verjährt sind.

12 Die Klägerin trägt vor, der Schaden sei dadurch entstanden, daß es die Gemeinschaftsorgane unterlassen hätten, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die sich aus der Anwendung der repräsentativen Kurse ergebende Diskriminierung der Klägerin zu mildern. Dieses Unterlassen stelle mit Rücksicht auf das Ausmaß der Diskriminierung, deren Opfer die Klägerin aufgrund der gemeinschaftsrechtlichen Regelung gewesen sei, einen schweren Verstoß gegen eine den einzelnen schützende höherrangige Rechtsnorm dar und löse daher eine Schadensersatzverpflichtung aus.

13 Der Rat hat mit Rücksicht auf die neuere Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteil vom 17. Dezember 1981 in den Rechtssachen 197 bis 200, 243, 245 und 247/80, Ludwigshafener Walzmühle, Slg. 1981, 3211), wonach nur die tatsächlich bestehende Möglichkeit, vor den nationalen Gerichten zu klagen, dem einzelnen die Erhebung einer Klage nach Artikel 215 EWG-Vertrag verwehren kann, keine Einwände gegen die Zulässigkeit der Klage.

14 Die Kommission verweist zwar auf dieselbe Rechtsprechung, vertritt aber die Auffassung, Schadensersatzklagen, die im wesentlichen ausschließlich auf eine Änderung der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften für die Zukunft gerichtet seien, seien als unzulässig anzusehen. Die Klägerin versuche nämlich, auf dem Umweg über Artikel 215 eine Änderung der geltenden Regelung zu ihren Gunsten zu erreichen. Sie habe diese Klageart deshalb gewählt, weil sie nicht unmittelbar und individuell durch die Vorschriften über die repräsentativen Kurse betroffen sei und sie diese nicht mit einer Klage nach Artikel 173 EWG-Vertrag anfechten könne. Sie könne auch nicht mit einer Untätigkeitsklage nach Artikel 175 geltend machen, daß Handlungen nicht vorgenommen worden seien, die sich, wären sie vorgenommen worden, nicht an die Klägerin gerichtet hätten. Es dürfe der Klägerin nicht gestattet werden, den Umweg über die Schadensersatzklage zu benutzen, um Ziele zu erreichen, die je nach der Fallgestaltung mit einer Nichtigkeitsklage oder einer Untätigkeitsklage angestrebt werden müßten. Die Kommission hat jedoch nicht ausdrücklich die Einrede der Unzulässigkeit erhoben.

15 Zur Begründetheit tragen der Rat und die Kommission vor, die Voraussetzungen für eine Haftung der Gemeinschaft im Sinne von Artikel 215 Absatz 2 EWG-Vertrag würden nicht allein dadurch erfüllt, daß die Organe es unterlassen hätten, Maßnahmen der von der Klägerin begehrten Art zu erlassen. Insbesondere verfügten die Organe, wenn es darum gehe, im Rahmen der Durchführung der Gemeinsamen Agrarpolitik eine komplexe wirtschaftliche Situation zu würdigen, wie es gerade in der vorliegenden Rechtssache der Fall sei, nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes über einen weiten Ermessensspielraum, der sich nicht nur auf die Art und die Bedeutung der zu treffenden Maßnahmen, sondern in einem gewissen Umfang auch auf die Feststellung der Ausgangsdaten erstrecke. Die Haftung der Gemeinschaft könne daher nur ausgelöst werden, wenn die Klägerin dartun könnte, daß die Organe bei der Ausübung dieses weitgehenden Ermessens einen offenkundigen Fehler begangen, ihr Ermessen mißbraucht oder die Grenzen ihres Ermessensspielraums offenkundig überschritten hätten. Der Rat und die Kommission bestreiten in jedem Fall, daß zwischen ihrem Verhalten und dem angeblichen Schaden ein Kausalzusammenhang bestehe, und machen schließlich geltend, die Klägerin habe jedenfalls nicht nachgewiesen, daß dieser Schaden tatsächlich eingetreten sei.

16 Die Regierung der Französischen Republik, die durch Beschluß des Gerichtshofes vom 27. März 1984 als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Rates und der Kommission zugelassen worden ist, trägt vor, die Ausfuhrerfolge der französischen Kaseinindustrie seien im wesentlichen mit deren Bemühungen um Modernisierung und Kapazitätserweiterung in den letzten Jahren zu erklären und hingen in keiner Weise mit den von den Gemeinschaftsorganen erlassenen agrarmonetären Maßnahmen zusammen.

17 Was das Vorbringen der Klägerin angeht, ist darauf hinzuweisen, daß diese einen schwerwiegenden Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot, eine höherrangige Rechtsnorm zum Schutz des einzelnen, geltend macht. Die Klägerin ist der Auffassung, ein solcher Verstoß liege immer dann vor, wenn eine Wettbewerbsverzerrung, durch die den Wirtschaftsteilnehmern erhebliche Schäden entstünden, durch die Vornahme oder die Unterlassung von Rechtshandlungen ausgelöst oder aufrechterhalten werde.

18 Nach Meinung der Klägerin hat der Umstand, daß es die Gemeinschaftsorgane unterlassen hätten, bei Kasein und Kaseinaten Währungsausgleichsbeträge anzuwenden oder eine Beihilfe für ihre Produktion zu gewähren, deren Höhe je nach Mitgliedstaat unterschiedlich sei, zu Wettbewerbsverzerrungen und zu Diskriminierungen auf dem Markt für diese Erzeugnisse und zwischen den Herstellern in den einzelnen Mitgliedstaaten geführt. Die Produktions-, Verkaufs-, Einfuhr- und Ausfuhrstatistiken ließen den Schluß zu, daß diese Verzerrungen und Diskriminierungen seit mehreren Jahren aufgrund der grünen Kurse und der unterbliebenen Beseitigung dieser Diskriminierungen eine unnatürliche Verlagerung der Handelsströme zur Folge gehabt hätten und noch hätten. Auch beeinträchtige die den Organen vorgeworfene Unterlassung wegen ihrer negativen Auswirkungen auf die Verarbeitung von Magermilch zu Kasein und Kaseinaten, die eine wesentliche Funktion bei der Marktregulierung erfülle, das ordnungsgemäße Wirken des Interventionssystems im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse.

19 Was die Auswirkungen angeht, die das Ausbleiben der von der Klägerin gewünschten Maßnahmen auf das ordnungsgemäße Wirken des Interventionssystems für Magermilch haben soll, sind zunächst einige Besonderheiten der Produktion von Kasein und Kaseinaten hervorzuheben. Wie aus den Verfahrensakten hervorgeht, werden diese Erzeugnisse Jahr für Jahr hauptsächlich in der Zeitspanne von Mai bis September hergestellt, das heißt dann, wenn die Magermilch, der Grundstoff für diese Erzeugnisse, zu günstigeren Preisen eingekauft werden kann. Zu dieser Zeit des Jahres geht der Saisonüberschuß der Milchproduktion nämlich weit über die Kapazitäten bei der Verarbeitung von Magermilch zu Magermilchpulver hinaus, und die Milcherzeuger sind dadurch gehindert, auf die Intervention zurückzugreifen. Folglich kann sich daraus, daß die voïro'er Klägerin vorgeschlagenen Maßnahmen nicht erlassen werden, keine Störung des Interventionssystems ergeben, da die während dieses Zeitraums von den Herstellern von Kasein und Kaseinaten eingekauften Milchmengen ohnehin nicht an die Interventionsstellen veräußert werden könnten.

20 Die Klägerin macht jedoch geltend, selbst wenn während der Monate mit stärkerer Milcherzeugung mehr Kasein und Kaseinate hergestellt würden, so gebe es eine solche Produktion, wenn auch in geringerem Maße, auch während der anderen Monate des Jahres. Die Nichtanwendung von Währungsausgleichsbeträgen oder von der Höhe nach unterschiedlichen Beihilfen bei Kasein und Kaseinaten habe zur Folge, daß die Möglichkeiten für den Absatz dieser Erzeugnisse eingeschränkt seien, wenn sie in der Bundesrepublik Deutschland hergestellt würden, was sich negativ auf die Entwicklung der Produktion auswirke. Dieses Absinken der Produktion führe wiederum zu einer geringeren Verwendung von Magermilch durch die Hersteller von Kasein und Kaseinaten und dadurch zu einem Anstieg der Milchmengen, die an die Interventionsstellen veräußert würden.

21 Dazu ist anzumerken, daß die Produktion von Kasein und Kaseinaten, wie sich aus den von der Kommission im Anhang zu ihrer Gegenerwiderung vorgelegten und von der Klägerin nicht bestrittenen Statistiken ergibt, in der Bundesrepublik Deutschland wie in den anderen Mitgliedstaaten, in denen diese Erzeugnisse hergestellt werden, gerade in den Jahren nach der Einführung der repräsentativen Kurse konstant angestiegen ist. Es besteht daher kein Anlaß zu der Annahme, daß der Umstand, daß Maßnahmen der von der Klägerin gewünschten Art nicht erlassen worden sind, eine Störung des Milchmarktes ausgelöst hat oder auslösen könnte.

22 Außerdem ist zu prüfen, ob die Untätigkeit der Gemeinschaftsorgane unter den oben genannten Umständen Verkehrsverlagerungen im innergemeinschaftlichen Handel mit Kasein und Kaseinaten verursacht hat oder verursachen könnte, wie es die Klägerin behauptet.

23 Ausgehend von den von der Kommission hierzu vorgelegten Statistiken läßt sich feststellen, daß im Zeitraum von 1973 bis 1983 unter den wichtigsten Herstellern von Kasein und Kaseinaten in der Gemeinschaft die Bundesrepublik Deutschland, ein Land mit starker Währung, und Frankreich, ein Land mit schwacher Währung, Marktanteile verloren haben. Diese gingen von 25,2 % auf 17,1 % und von 39 % auf 31 % zurück. Dagegen erhöhten die Niederlande, ein Land mit starker Währung, und Irland, ein Land mit schwacher Währung, ihre Marktanteile von 18 % und 13 % auf 19 %. Diese Entwicklung wurde also nicht durch die Auswirkungen der repräsentativen Kurse verursacht, durch die alle Länder mit schwacher Währung begünstigt und alle Länder mit starker Währung benachteiligt hätten sein müssen.

24 Auch aus den Statistiken über die Entwicklung der Produktion und der Ausfuhren während desselben Zeitraums läßt sich kein Zusammenhang zwischen den repräsentativen Kursen und dieser Entwicklung entnehmen. Die Produktion von Kasein und Kaseinaten stieg nämlich in einem Ausmaß an, das weder unter dem Gemeinschaftsdurchschnitt noch unter der für Frankreich festgestellten Zahl liegt, während es sich negativ auf die deutsche Produktion hätte auswirken müssen, wenn die Absatzmöglichkeiten sich verschlechtert hätten. Auch für die Ausfuhren aus der Bundesrepublik Deutschland läßt sich eine Zunahme feststellen. In diesem Zusammenhang ist der Umstand, daß die deutschen Ausfuhren vor allem in Drittländer gehen, unerheblich, da das System der repräsentativen Kurse sich auch auf diese Art von Ausfuhren hätte auswirken müssen.

25 Es ist noch darauf hinzuweisen, daß, wie sich aus der vierten Begründungserwägung der bereits genannten Verordnung Nr. 3033/80 des Rates ergibt, die Anwendung dieser Verordnung auf Kasein und Kaseinate mit der folgenden Begründung zurückgestellt worden ist: Nach Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juli 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse, zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1761/78, wird für Magermilch, die in der Gemeinschaft hergestellt worden ist und zu Kasein verarbeitet wird, eine Beihilfe gewährt, wenn die Milch und das daraus hergestellte Kasein bestimmten in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 987/68 festgelegten Bedingungen entsprechen. Diese auf der Grundlage der repräsentativen Kurse in die einzelnen nationalen Währungen umgerechnete Beihilfe war, wenn man die tatsächlichen Wechselkurse berücksichtigt, für die deutschen Hersteller viel höher als für die französischen Hersteller, zumindest bis zum 1. Juni 1983, als der französische grüne Kurs erhöht wurde. Daraus folgt, daß die Unterschiede zwischen deutschen Herstellern und französischen Herstellern während eines sehr langen Zeitraums weitgehend durch die Gemeinschaftsbeihilfe für die Herstellung von Kasein ausgeglichen wurden. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist das Vorliegen von Verkehrsverlagerungen auf dem Markt für dieses Erzeugnis zu verneinen.

26 Die vorstehenden Überlegungen führen daher zu dem Schluß, daß sich bei der Prüfung der dem Gerichtshof von den Parteien des Rechtsstreits zur Verfügung gestellten Angaben nicht gezeigt hat, daß es auf dem Markt für Kasein und Kaseinate Verzerrungen oder Verkehrsverlagerungen gegeben oder daß wenigstens eine dahin gehende Gefahr bestanden hätte.

27 Diese statistischen Angaben und diese Überlegungen lassen den Schluß zu, daß das Bestehen von spürbaren Ungleichheiten zwischen den deutschen Herstellern und den französischen Herstellern von Kasein nicht nachgewiesen worden ist. Unter diesen Voraussetzungen ist die Rüge der Klägerin, es liege ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot vor, zurückzuweisen.

28 Dabei ist außerdem darauf hinzuweisen, daß die Anwendung der grünen Kurse, wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 21. Februar 1979 in der Rechtssache 138/78 (Stölting, Slg. 1979, 713) ausgeführt hat, zwar bei bestimmten Vorgängen gegebenenfalls Vorteile oder Nachteile mit sich bringen kann, die als Diskriminierung erscheinen mögen, daß nichtsdestoweniger die Anwendung dieser Wechselkurse jedoch ganz allgemein dazu dient, Währungssituationen zu begegnen, die, gäbe es diese Kurse nicht, zu wesentlich schwerer wiegenden, offenkundigeren und allgemeineren Diskriminierungen führen würden.

29 Daraus folgt, daß die Einführung des Systems der grünen Wechselkurse trotz seiner Nachteile durch die Erfordernisse einer Gemeinsamen Agrarpolitik gerechtfertigt ist und nicht im Widerspruch zum Diskriminierungsverbot steht. Dieselbe Schlußfolgerung ergibt sich notwendigerweise für die Auswirkungen der Anwendung dieses Systems auf die Lage der Hersteller von Kasein und Kaseinaten.

30 Nach alledem ist die Schadensersatzklage der Firma Meggle nicht begründet und daher abzuweisen.

31 Unter diesen Voraussetzungen hält der Gerichtshof es nicht für erforderlich, über das Vorbringen der Kommission zur Zulässigkeit der Klage zu entscheiden.

Kosten

32 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin aufzuerlegen, die einen dahin gehenden Antrag gestellt hat.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden:

1) Die Klage wird abgewiesen.

2) Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin.