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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 20.03.1986 – C-303/84

ECLI:EU:C:1986:140

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In der Rechtssache 303/84

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes Götz zur Hausen als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Manfred Beschel, Mitglied des Juristischen Dienstes der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,

Klägerin,

gegen

Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Martin Seidel als Bevollmächtigten, Beistand: Professor Jürgen Schwarze, Zustellungsanschrift: Botschaft der Bundesrepublik Deutschland, 20-22, avenue Emile Reuter, Luxemburg,

Beklagte,

wegen Feststellung, daß die Bundesrepublik Deutschland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, daß sie bestimmte Produktionsabgaben für Zucker nicht fristgemäß festgestellt und dem Konto der Kommission gutgeschrieben hat und die Zahlung der entsprechenden Verzugszinsen verweigert hat,

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten Mackenzie Stuart, der Kammerpräsidenten U. Everling und R. Joliét, der Richter G. Bosco, Y. Galmot, C. Kakouris und T. F. O'Higgins,

Generalanwalt: G. F. Mancini

Kanzler: H. A. Rühi, Hauptverwaltungsrat

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 20. Februar 1986,

folgendes

URTEIL§

(Tatbestand nicht wiedergegeben)

Entscheidungsgründe§

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 21. Dezember 1984 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß die Bundesrepublik Deutschland gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, indem sie bestimmte Produktionsabgaben für Zucker nicht fristgemäß festgestellt und dem Konto der Kommission gutgeschrieben hat und die Zahlung der entsprechenden Verzugszinsen verweigert hat.

2 Die Produktionsabgaben für Zucker sind eigene Einnahmen der Gemeinschaften gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a des Beschlusses 70/243 des Rates vom 21. April 1970 über die Ersetzung der Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten durch eigene Mittel der Gemeinschaften (ABl. L 94, S. 19).

3 Nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 700/73 der Kommission vom 12. März 1973 mitbestimmten Durchführungsbestimmungen zur Anwendung der Quotenregelung im Zuckersektor (ABl. L 67, S. 12) erheben die Mitgliedstaaten von jedem Zuckerhersteller für einen bestimmten Teil seiner Produktion den Betrag der Produktionsabgabe vor dem 15. Januar des folgenden Zuckerwirtschaftsjahres.

4 Die Erhebung dieser Produktionsabgabe bei den Zuckerherstellern obliegt den Mitgliedstaaten. Diese setzen nach Artikel 5 Absatz 3 der genannten Verordnung Nr. 700/73 für alle betroffenen Zuckerhersteller den zu bezahlenden Betrag spätestens 15 Tage vor dem in Absatz 1 angegebenen Datum, d. h. vor dem 31. Dezember des betreffenden Jahres, fest.

5 Die Verordnung Nr. 2891/77 des Rates vom 19. Dezember 1977 zur Durchführung des genannten Beschlusses vom 21. April 1970 (ABl. L 336, S. 1) legt die Modalitäten und Fristen für die Feststellung der betreffenden Forderungen und ihre Gutschrift auf dem Konto der Kommission fest:

Nach Artikel 2 gilt ein Anspruch als festgestellt, sobald die entsprechende Forderung von der zuständigen Dienststelle ... des Mitgliedstaats ordnungsgemäß festgesetzt ist.

Artikel 9 Absatz 1 bestimmt, daß der Betrag der festgestellten eigenen Mittel ... von jedem Mitgliedstaat dem zu diesem Zweck für die Kommission bei der Haushaltsverwaltung des Mitgliedstaats oder der von dem Mitgliedstaat bestimmten Einrichtung eingerichteten Konto gutgeschrieben wird.

Gemäß Artikel 10 Absatz 1 erfolgt die Gutschrift nach Artikel 9 Absatz 1 ... spätestens am 20. des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Anspruch festgestellt wurde.

Schließlich sieht Artikel 11 als Sanktion für die Nichtbeachtung dieser Frist vor, daß

bei verspäteter Gutschrift auf dem in Artikel 9 Absatz 1 genannten Konto ... der betreffende Mitgliedstaat Zinsen zu zahlen [hat], deren Satz gleich dem höchsten am Fälligkeitstag in den Mitgliedstaaten geltenden Diskontsatz ist.

6 Der diesem Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt betrifft die Erhebung der Abgaben für die Herstellung von Zucker im Zuckerwirtschaftsjahr 1980/81 in der Bundesrepublik Deutschland. Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß die Feststellung nach den vorgenannten Rechtsvorschriften vor dem 31. Dezember 1981 hätte erfolgen müssen, jedoch erst am 1. Februar 1982 in Höhe von 465728,20 DM stattfand, und daß dieser Betrag dem Konto der Kommission erst am 20. April 1982 gutgeschrieben wurde.

7 Die Kommission war der Ansicht, daß dieser Betrag ihrem Konto spätestens am 22. Februar 1982 hätte gutgeschrieben werden müssen. Dieses Datum ergebe sich, wenn man vom 31. Dezember 1981, dem letzten Zeitpunkt für die Feststellung der Abgaben, ausgehe und dann die Frist des Artikels 10 Absatz 1 der genannten Verordnung Nr. 2891/77 sowie die in der Verordnung Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine (ABl. L 124, S. 1) vorgesehene Verfahrensfrist hinzurechne. Die Kommission folgerte daraus, daß die Gutschrift auf ihrem Konto 57 Tage zu spät erfolgt sei, und forderte die Bundesrepublik Deutschland zur Zahlung der Zinsen gemäß Artikel 11 der genannten Verordnung Nr. 2891/77, d. h. zur Zahlung eines Betrags von etwa 15000 DM, auf.

8 Die Bundesrepublik Deutschland lehnte die Zahlung mit der Begründung ab, die Gutschrift sei fristgemäß erfolgt, wenn man die Frist von der tatsächlichen Feststellung der Abgaben an berechne. Daher sei Artikel 10 der Verordnung Nr. 2891/77 sehr wohl eingehalten und eine Zahlung von Verzugszinsen nach Artikel 11 dieser Verordnung könne nicht verlangt werden, wenn die tatsächliche Feststellung nicht rechtzeitig erfolgt sei.

9 Zum Abschluß des Vorverfahrens gab die Kommission am 17. April 1984 eine mit Gründen versehene Stellungnahme gemäß Artikel 169 Absatz 1 ab, in der sie der Bundesrepublik Deutschland drei Vertragsverstöße vorwarf: verspätete Feststellung bestimmter Produktionsabgaben für Zucker, verspätete Gutschrift der entsprechenden Beträge auf dem Konto der Kommission und Weigerung, die Zinsen für diese Beträge gemäß Artikel 11 der genannten Verordnung Nr. 2891/77 zu zahlen. Mit der vorliegenden Klage begehrt die Kommission die Feststellung dieser drei Vertragsverstöße.

Zu den Rügen der verspäteten Feststellung der Abgaben für Zucker und der verspäteten Gutschrift der entsprechenden Beträge auf dem Konto der Kommission

10 Die Bundesrepublik Deutschland hat gegen diese ersten beiden Antragspunkte zwei Einreden der Unzulässigkeit erhoben. Zunächst verweist sie darauf, daß sie die Überschreitung der Fristen für die Feststellung der betreffenden Forderungen ausdrücklich eingeräumt habe und auch nicht bestreite, daß die Gutschrift auf dem Konto der Kommission verspätet erfolgt sei, wenn man die Frist des Artikels 10 der Verordnung Nr. 2891/77 von dem Zeitpunkt an berechne, zu dem die Feststellung spätestens hätte erfolgen sollen, und nicht von dem Zeitpunkt an, zu dem sie tatsächlich erfolgt sei. Sie betont, sie werde dafür sorgen, daß eine solche Überschreitung der Fristen in Zukunft nicht mehr vorkomme. Außerdem macht sie geltend, die Kommission könne nicht im Wege des Vertragsverletzungsverfahrens vorgehen, wenn sie sich auf einen geringfügigen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht wie die Versäumnis einer Frist stütze, da in diesem Fall die Vertragsverletzung ausschließlich durch den Ablauf der Frist zustande gekommen sei und der Mitgliedstaat sie nicht mehr beenden könne. Das Verfahren nach Artikel 169 finde keine Anwendung, wenn der betreffende Mitgliedstaat sich tatsächlich außerstande sehe, die so entstandene Lage innerhalb der in der begründeten Stellungnahme gesetzten Frist zu bereinigen. Daher sei der Streitgegenstand auf die Prüfung der von der Kommission gerügten dritten Vertragsverletzung zu beschränken.

11 Es ist darauf hinzuweisen, daß, wie die Kommission zutreffend hervorgehoben hat, ein Mitgliedstaat sich den Folgen einer ihm zur Last gelegten Vertragsverletzung nicht schon dadurch entziehen kann, daß er diese Zuwiderhandlung zugibt. Im übrigen ist, ohne daß die Begründetheit der von der Bundesrepublik Deutschland erhobenen zweiten Unzulässigkeitseinrede geprüft zu werden braucht, zu bemerken, daß im vorliegenden Fall im Rahmen der oben beschriebenen Regelung ein unlösbarer Zusammenhang zwischen der Verpflichtung zur Feststellung der betreffenden Forderung, der Verpflichtung zur Gutschrift auf dem Konto der Kommission innerhalb der gesetzten Frist und schließlich der Verpflichtung zur Zahlung der Verzugszinsen nach Artikel 11 der Verordnung Nr. 2891/77 besteht. Danach ist es zur Prüfung der Begründetheit der auf die Nichtzahlung von Verzugszinsen gestützten Rüge in jedem Fall unerläßlich, über den Vorwurf zu entscheiden, die Bundesrepublik Deutschland habe mit Verspätung die streitigen Ansprüche festgestellt und ihren Betrag dem Konto der Kommission gutgeschrieben.

12 Insoweit folgt aus Artikel 5 der genannten Verordnung Nr. 700/73 der Kommission in Verbindung mit Artikel 2 der genannten Verordnung Nr. 2891/77 des Rates, daß die Mitgliedstaaten verpflichtet waren, die von den Zuckerherstellern als Produktionsabgaben geschuldeten Beträge vor dem 31. Dezember 1981 festzustellen. Im vorliegenden Fall ist unstreitig, daß diese Feststellung erst am 1. Februar 1982 erfolgt ist. Daraus folgt, daß die erste von der Kommission gerügte Vertragsverletzung erwiesen ist.

13 Außerdem ergibt sich aus Artikel 5 der genannten Verordnung Nr. 700/73 der Kommission in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 1 der genannten Verordnung Nr. 2891/77 des Rates und der genannten Verordnung Nr. 1182/71 des Rates, daß die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet war, die festgestellten Einnahmen spätestens bis zum 22. Februar 1982 dem Konto der Kommission gutzuschreiben. Es steht aber fest, daß diese Gutschrift erst am 20. April 1982, also mit einer Verspätung von 57 Tagen, erfolgt ist. Infolgedessen ist die zweite von der Kommission gerügte Vertragsverletzung ebenfalls erwiesen.

Zur Rüge der Verweigerung der Zahlung von Verzugszinsen nach Artikel 11 der Verordnung Nr. 2891/77

14 Es ist daran zu erinnern, daß nach diesem Artikel bei verspäteter Gutschrift auf dem in Artikel 9 Absatz 1 genannten Konto ... der betreffende Mitgliedstaat Zinsen zu zahlen [hat], deren Satz gleich dem höchsten am Fälligkeitstag in den Mitgliedstaaten geltenden Diskontsatz ist.

15 Die Kommission vertritt im wesentlichen die Ansicht, daß diese Bestimmung, im Lichte aller genannten einschlägigen Vorschriften betrachtet, die Bundesrepublik Deutschland im vorliegenden Fall verpflichte, Verzugszinsen zu zahlen, da die fragliche Gutschrift auf dem Konto der Kommission nicht fristgerecht erfolgt sei. Diese Auslegung sei außerdem geboten, damit die Vorschriften über die Pflicht zur rechtzeitigen Feststellung und Bereitstellung der eigenen Einnahmen an die Gemeinschaft ihre volle Wirksamkeit entfalten könnten.

16 Die Bundesrepublik Deutschland nimmt den gegenteiligen Standpunkt ein. Unter Berufung auf den Wortlaut der Verordnung Nr. 2891/77, auf Zielsetzung, Systematik und Entstehungsgeschichte der in Rede stehenden Vorschriften sowie auf eine Untersuchung der Rechtslage in bestimmten Mitgliedstaaten vertritt sie die Ansicht, daß Artikel 11 der Verordnung Nr. 2891/77 eine Pflicht zur Zahlung von Zinsen nur in den Fällen begründe, in denen ein Mitgliedstaat die Frist nach Artikel 10 Absatz 1 dieser Verordnung versäume, die ihm nach der Feststellung der Abgaben für deren Gutschrift auf dem Konto der Kommission eingeräumt sei, nicht aber dann, wenn die vorhergehende Feststellung der betreffenden Abgaben verspätet erfolgt sei. Da das Haushalts- und Finanzrecht der Europäischen Gemeinschaften streng gesetzesgebunden sei, könne eine Sanktion wie die Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen nicht entgegen den eindeutigen Bestimmungen des anwendbaren Rechts stillschweigend eingeführt werden; sie könne nur durch eine eindeutige Gesetzesregelung begründet werden.

17 Dazu ist zunächst zu bemerken, daß sich aus dem Wortlaut des genannten Artikels 11 der Verordnung Nr. 2891/77 ergibt, daß die Verzugszinsen bei verspäteter Gutschrift auf dem Konto der Kommission zu zahlen sind. Daraus folgt, daß unabhängig davon, aus welchem Grund die Gutschrift auf dem Konto der Kommission verspätet erfolgt ist, die Verzugszinsen verlangt werden können, ohne daß danach zu unterscheiden wäre, ob die verspätete Gutschrift auf einer Nichteinhaltung des Endtermins für die Feststellung der Ansprüche oder auf einer Überschreitung der Frist des Artikels 10 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2891/77 beruht.

18 Weiter ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, daß die streitigen Abgaben dem Konto der Kommission im vorliegenden Fall spätestens am 22. Februar 1982 hätten gutgeschrieben sein müssen, daß diese Frist nicht eingehalten wurde und daß die betreffende Gutschrift erst am 20. April 1982 erfolgt ist.

19 Unter diesen Umständen ist festzustellen, daß die Bundesrepublik Deutschland entgegen dem von ihr vertretenen Standpunkt nach dem genannten Artikel 11 der Verordnung Nr. 2891/77 im vorliegenden Fall verpflichtet ist, die in dieser Vorschrift vorgesehenen Verzugszinsen zu zahlen. Die dritte von der Kommission gerügte Vertragsverletzung ist damit ebenfalls dargelegt.

20 Somit ist auszusprechen, daß die Bundesrepublik Deutschland gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, indem sie bestimmte Produktionsabgaben für Zucker für das Zuckerwirtschaftsjahr 1980/81 nicht fristgerecht festgestellt, den entsprechenden Betrag dem Konto der Kommission nicht fristgerecht gutgeschrieben und die Zahlung der entsprechenden Verzugszinsen verweigert hat.

Kosten

21 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Beklagte mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden:

1) Die Bundesrepublik Deutschland hat gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen, indem sie bestimmte Produktionsabgaben für Zucker für das Zuckerwirtschaftsjahr 1980/81 nicht fristgerecht festgestellt, den entsprechenden Betrag dem Konto der Kommission nicht fristgerecht gutgeschrieben und die Zahlung der entsprechenden Verzugszinsen verweigert hat.

2) Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten des Verfahrens.