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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 15.04.1986 – C-23/84

Generalanwalt Jean Mischo · ECLI:EU:C:1986:148

Schlußanträge des Generalanwalts

Jean Mischo

vom 15. April 1986

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

In dieser Rechtssache haben Sie darüber zu befinden, ob das System unterschiedlicher Milchpreise, wie es im Vereinigten Königreich bis zum Frühjahr 1984 praktiziert wurde, dem Gemeinschaftsrecht entsprach. Dieses System wurde laut Angabe des Beklagten mittlerweile aus rein kommerziellen Gründen und unbeschadet der Rechtslage aufgegeben.

I — Sachverhalt

Der Sektor Milch und Milcherzeugnisse unterliegt einer gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte im Sinne des Artikels 40 EWG-Vertrag, die mit der Verordnung 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 geschaffen wurde.

Mit dem Beitritt des Vereinigten Königreichs zur Gemeinschaft im Jahre 1973 stellte sich die Frage, wie das britische System der Erzeugung und des Vertriebs von Milch und Milcherzeugnissen, das vom kontinentalen System in mehrerer Hinsicht stark abweicht, in diese gemeinsame Organisation einzufügen sei.

Merkmal dieses Systems sind die Milk Marketing Boards (im folgenden: MMB), die sich 1933 in England und Wales sowie in drei Erzeugungsgebieten Schottlands und 1955 in Nordirland gebildet haben. Sie genießen eine ganze Reihe von Vorrechten, von denen ich die wichtigsten nachfolgend darstellen werde.

In der Erklärung betreffend flüssige Milch, Schweinefleisch und Eier vom 27. Oktober 1970, die der Schlußakte über den Beitritt beigefügt ist, wurde dem Vereinigten Königreich zugestanden, die MMB unter Beachtung der Bestimmungen des EWG-Vertrags und des abgeleiteten Rechts beizubehalten.

Anscheinend war man damals davon überzeugt, daß es nicht notwendig sein werde, die bestehenden Gemeinschaftsregelungen betreffend die drei genannten Sektoren zu ändern, um den von der Delegation des Vereinigten Königreichs während der Verhandlungen zum Ausdruck gebrachten Anliegen gerecht zu werden.

Später zeigte sich jedoch, daß die britischen MMB ernste gemeinschaftsrechtliche Probleme aufwarfen.

Der Gerichtshof hat sich mehrfach zu den MMB und zu nationalen oder regionalen Einrichtungen zur Entwicklung oder Vermarktung bestimmter Arten von Agrarerzeugnissen geäußert.

In der Rechtssache 83/78 (Pigs Marketing Board) stellte der Gerichtshof fest, daß Marktregelungen von der Art des Pigs Marketing Boards mit den Erfordernissen sowohl der Artikel 30 und 34 EWG-Vertrag als auch der Verordnung über die gemeinsame Marktorganisation in dem fraglichen Sektor unvereinbar seien (Randnr. 65 der Entscheidungsgründe).

Der Gerichtshof führte insbesondere aus:

Daher sind alle einzelstaatlichen Bestimmungen oder Praktiken, die die Einfuhrund Ausfuhrströme verändern oder die Bildung von Marktpreisen beeinflussen können, indem sie den Erzeugern den freien Abschluß von Käufen und Verkäufen zu den von der Gemeinschaftsregelung vorgesehenen Bedingungen innerhalb ihres Wohnsitzstaats oder in anderen Mitgliedstaaten sowie die unmittelbare Ausnutzung von Interventionsmäßnahmen und anderen von der gemeinsamen Organisation vorgesehenen Marktregelungsmaßnahmen untersagen, mit den Grundsätzen einer solchen gemeinsamen Marktorganisation nicht vereinbar (Randnr. 58 der Entscheidungsgründe).

Und weiter:

Jeder Eingriff eines Mitgliedstaats oder seiner regionalen oder nachgeordneten Behörden in die Marktmechanismen, der von der Gemeinschaftsregelung nicht ausdrücklich vorgesehen ist, bringt die Gefahr mit sich, das Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation zu behindern und ungerechtfertigte Vorteile für bestimmte Erzeuger- oder Verbrauchergruppen zum Nachteil der Wirtschaft anderer Mitgliedstaaten oder anderer wirtschaftlicher Gruppierungen in der Gemeinschaft zu schaffen. Insofern läßt sich aus den vom Board vorgebrachten Argument, seine Preispolitik sei von der Marktentwicklung abhängig und stelle deshalb keine Behinderung der Preisbildung nach der Gemeinschaftsregelung dar, nichts herleiten (Randnrn. 60 und 61 der Entscheidungsgründe).

In der vorliegenden Rechtssache hat der Gerichtshof allerdings nicht die Vereinbarkeit der MMB mit dem EWG- vertrag zu prüfen. Der Rat hat nämlich durch eine Änderung der gemeinsamen Marktorganisation für den Sektor Milch und Milcherzeugnisse die Möglichkeit geschaffen, Einrichtungen dieser Art zuzulassen.

Dies geschah mit der Verordnung Nr. 1421/78 des Rates vom 20. Juni 1978, durch die Artikel 25 der Verordnung Nr. 804/68 geändert wurde.

Wegen der hohen Kosten, die sich für die Gemeinschaft aus dem Interventionssystem der Verordnung Nr. 804/68 ergäben, erschien es dem Rat zweckmäßig, andere Mechanismen zuzulassen, mit denen bei geringerer Inanspruchnahme der Interventionsmaßnahmen die Ziele des Artikels 39 EWG-Vertrag erreicht werden könnten.

Da bestimmte Tätigkeiten der im Vereinigten Königreich bestehenden MMB dazu beigetragen hätten, daß der überwiegende Teil der Milcherzeugung in diesem Mitgliedstaat unmittelbar in flüssiger Form dem menschlichen Verbrauch zugeführt werde, erschien es dem Rat angezeigt, die Anerkennung dieser Boards und in gleichartigen Fällen derartiger Organisationen in anderen Mitgliedstaaten zu ermöglichen, wobei unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze des Vertrages die Vereinbarkeit der Vorrechte derartiger Organisationen mit dem Gemeinschaftsrecht sichergestellt werden müsse (siehe die Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 1421/78).

Die fraglichen Vorrechte bestehen insbesondere in der alleinigen Berechtigung, die Milch von den in einem bestimmten Gebiet ansässigen Erzeugern aufzukaufen. Diesem Recht entspricht die Verpflichtung der Organisation, die bestimmten Mindestanforderungen entsprechende Milch anzukaufen.

Die MMB haben ferner das Recht, einen Ausgleich zwischen den an die Erzeuger gezahlten Preisen vorzunehmen, ohne den Verwendungszweck der von jedem einzelnen von ihnen gelieferten Milch zu berücksichtigen.

Nach Artikel 25 in seiner neuen Fassung kann eine Organisation vom Typ der MMB nur zugelassen werden, wenn sie bestimmte Repräsentativitätsmerkmale erfüllt und wenn die Menge Milch, die in dem betreffenden Mitgliedstaat in Form von Trinkvollmilch oder anderen Frischerzeugnissen dem unmittelbaren menschlichen Verzehr zugeführt wird, die in Artikel 25 Absatz 2 festgelegten Prozentsätze erreicht.

Schließlich hängt die Zulassung von Organisationen dieser Art von der Einhaltung allgemeiner Regeln ab, die der Rat zu erlassen hat, um unter anderem zu gewährleisten, daß die Ausübung ihrer Vorrechte

mit den allgemeinen Grundsätzen des Vertrages, insbesondere dem freien Warenverkehr und der Nichtdiskriminierung der Erzeuger, die ihre Milch an die Organisation verkaufen, und der Interessenten, die von ihr Milch kaufen wollen, vereinbar ist;

nur in dem unbedingt notwendigen Umfang den Wettbewerb in der Landwirtschaft beeinträchtigt;

das reibungslose Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse, insbesondere die Preis- und Interventionsregelung, nicht in Frage stellt.

Aufgrund dieser Verordnung hat der Rat in der Verordnung Nr. 1422/78 vom selben Tage die Bedingungen festgelegt, unter denen das Vereinigte Königreich ermächtigt werden kann, diese Sonderrechte den fünf bereits erwähnten MMB einzuräumen. Insbesondere bestimmt Artikel 9 Absatz 1, daß die Verkaufspreise der Milch, die von den MMB angewandt werden, für alle betroffenen Käufer gleich sein müssen und nur differenziert werden können

a) nach dem Zweck, für den die Milch vom Käufer verwendet wird,

b) nach anderen Kriterien, die auf det Grundlage von Verhandlungen festgesetzt werden, bei denen der betreffende MMB und seine Milchkäufer gleichrangig vertreten sind.

Nach Absatz 2 darf die Differenzierung je nach Verwendungszweck nicht zu Wettbewerbsverzerrungen auf dem Markt des Vereinigten Königreichs zwischen den Milcherzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten und den einheimischen Erzeugnissen führen. Aufgrund von Artikel 10 ist das Vereinigte Königreich verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen für die ständige Kontrolle zu treffen, ob die MMB die gemeinschaftlichen Grundsätze und Regeln sowie die besonderen Bedingungen, an die die Ermächtigung geknüpft ist, einhalten.

Mit der Verordnung Nr. 1565/79 vom 25. Juli 1979 ermächtigte die Kommission das Vereinigte Königreich, den MMB die fraglichen Sonderrechte einzuräumen, verpflichtete es jedoch zugleich (Artikel 6 Absatz 1), nalle erforderlichen detaillierten Vorschriften zu erlassen, um die Einhaltung des Artikels 9 der Verordnung Nr. 1422/78 ständig zu gewährleisten. Nach Artikel 6 Absatz 2 sind darin insbesondere eine Begriffsbestimmung der möglichen Verwendungszwecke im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels sowie die anderen Kriterien objektiver Natur festzulegen, die im Verfahren nach Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels berücksichtigt werden können. Absatz 2 lautet weiter wie folgt: Eine Differenzierung der Verkaufspreise nach der Verwendung, der die Milch zugeführt wird, oder aufgrund anderer sachlicher Kriterien ist insoweit ausgeschlossen, als sie zu einer Diskriminierung zwischen Milchkäufern führen und das normale Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation, insbesondere des Interventionssystems und der gemeinschaftlichen Beihilferegelungen behindern könnte.

Um die Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften zu gewährleisten, wurden die britischen Vorschriften geändert, namentlich durch die MMB (Special Conditions) Regulations von 1981, die für das gesamte Vereinigte Königreich gelten, und durch die Milk Marketing Scheme (Amendment) Regulations von 1981, die für die fünf bereits genannten MMB einschließlich des Boards für England und Wales gelten. In Anbetracht der überragenden Rolle dieses MMB sind die Parteien übereingekommen, seine Praktiken zum Gegenstand dieses Verfahrens zu machen, da die Praktiken der anderen MMB im wesentlichen gleich sind.

Nach diesen Vorschriften, insbesondere nach Artikel 66 des Milk Marketing Scheme 1933 in seiner geltenden Fassung, werden die Milchpreise nunmehr, wie es Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1422/78 vorschreibt, durch einen Paritätischen Ausschuß festgesetzt, der sich aus Vertretern des MMB und der Dairy Trade Federation (Verband des Milchhandels) zusammensetzt. Nach Artikel 66 Absatz 8 wird der Preis der vom Board verkauften Milch für alle Käufer, die die Milch für denselben Zweck verwenden wollen, in gleicher Höhe festgesetzt; der Paritätische Ausschuß darf jedoch nach dieser Bestimmung andere Preise vereinbaren, um bestimmten besonderen Gegebenheiten gerecht zu werden. Vorbehaltlich dieser Bestimmung darf der Paritätische Ausschuß nach Artikel 66 Absatz 7 von dem für Milch, die für den menschlichen Verzehr verkauft wird, geltenden Standardpreis abweichende Preise vereinbaren, sofern die Milch zur Herstellung einer Reihe von aufgeführten Erzeugnissen bestimmt ist, zu denen Butter und Rahm gehören.

Gestützt auf diese Ermächtigung differenzierte der MMB für England und Wales seine Verkaufspreise für Milch sehr weitgehend. So ergibt sich aus der der Kommission gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1422/78 mitgeteilten Liste der Mindestverkaufspreise für die im September 1983 gelieferte Milch, daß der Preis der für die Herstellung von Butter bestimmten Milch sich danach unterschied, ob die Butter zum einen für die Intervention oder den Markt für lose Butter oder zum andern für den Einzelhandelsverkauf von verpackter Butter bestimmt war. Innerhalb dieser beiden Kategorien wurde eine weitere Differenzierung des Preises der Milch danach vorgenommen, ob die bei der Butterherstellung anfallende Magermilch zum Verkauf als Tierfutter, zur Herstellung von Magermilchpulver oder zu anderen Verwendungen bestimmt war. Diese zweite Differenzierung wurde auch bei der zur Herstellung von Rahm bestimmten Milch vorgenommen.

Nach Auffassung der Kommission gingen diese Praktiken über das nach der einschlägigen Gemeinschaftsregelung Zulässige hinaus; sie eröffnete deshalb mit Schreiben vom 10. Juni 1982 das Verfahren nach Artikel 169 EWG-Vertrag gegen das Vereinigte Königreich. Die mit Gründen versehene Stellungnahme wurde am 10. Juni 1983 abgegeben, die Klage ist am 25. Januar 1984 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden. Die französische Republik hat am 5. November 1984 einen Streithilfeschriftsatz zur Unterstützung der Anträge der Kommission eingereicht; sie beantragt festzustellen, daß das Vereinigte Königreich gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 10 der Verordnung Nr. 1422/78 und aus Artikel 6 der Verordnung Nr. 1565/79 verstoßen hat, indem es den MMB gestattet hat, die vorstehend beschriebenen Differenzierungen bei den Preisen für Vollmilch vorzunehmen.

II — Rechtliche Würdigung

A — Vom Vereinigten Königreich vorgetragene rechtliche Voraberwägungen und Unzulässigkeitsein reden

1. Der Beklagte trägt vor, die Kommission habe das von den MMB praktizierte System doppelter Milchpreise seit Ende 1978 gekannt, diese Einrichtungen aber gleichwohl mit der Verordnung Nr. 1565/79 zugelassen; sie habe deshalb nicht nach Artikel 169 Klage erheben dürfen, sondern von ihren Befugnissen nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1565/79 Gebrauch machen müssen, wonach die Kommission erforderlichenfalls hierzu ergänzende allgemeine Durchführungsbestimmungen oder Einzelentscheidungen erlasse. Zum anderen sei die Kommission nach Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1422/78 berechtigt und verpflichtet gewesen, die fraglichen Preise dem Verwaltungsausschuß für Milch und Milcherzeugnisse zur Prüfung vorzulegen.

Dieses Vorbringen scheint mir nicht stichhaltig. Die Kommission rügt die Anwendung bestehender Bestimmungen. Die aufgeworfenen Fragen konnten deshalb nicht mit Hilfe von zusätzlichen Durchführungsbestimmungen oder Einzelentscheidungen gelöst werden.

Anstatt nach Artikel 169 vorzugehen, hätte die Kommission jedoch die dem Vereinigten Königreich gegebene Ermächtigung widerrufen können, wie es Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung Nr. 1422/78 für den Fall vorsieht, daß die vorgeschriebenen Bedingungen nicht mehr erfüllt sind. Wenn sie dies nicht getan hat, dann sicher deshalb, weil sie nicht das ganze System der MMB in Frage stellen wollte. Ich werde deshalb auf diesen Punkt nicht weiter eingehen.

Die Kommission hat dem Gerichtshof nur das Protokoll einer Sitzung des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse vorgelegt, in der die von den MMB angewendeten Preise geprüft wurden. Es ist deshalb davon auszugehen, daß eine solche Prüfung nur ein einziges Mal stattgefunden hat. Dies widerspricht wohl Artikel 9 Absatz 5, denn man kann nicht davon ausgehen, daß das Vereinigte Königreich während all der Jahre der Kommission nur einmal Preise mitgeteilt hat.

Diese Unterlassung macht jedoch das Verfahren nach Artikel 169 EWG-Vertrag nicht fehlerhaft.

2. Der Beklagte beantragt, die Klage der Kommission als offensichtlich unbegründet abzuweisen, da die Mehrzahl der zur Last gelegten Tatsachen rechtlich nicht hinreichend bewiesen sei.

Diese Rüge kann an dieser Stelle nicht geprüft werden. Sollte der Gerichtshof bei der Prüfung der Begründetheit feststellen, daß die Kommission den Beweis für ihre Behauptungen tatsächlich nicht erbracht hat, wird er die Klage als unbegründet abzuweisen haben.

3. Um bei der Prüfung der Begründetheit nicht wiederholt darauf zurückkommen zu müssen, möchte ich sofort auf die Einreden der Unzulässigkeit eingehen, die der Beklagte gegenüber verschiedenen Klagegründen der Kommission mit der Begründung erhoben hat, sie seien in der vorprozessualen Phase nicht hinreichend geltend gemacht worden oder es handele sich schlicht um neue Klagegründe. Der Beklagte bezieht sich inbesondere auf die Klagegründe, die aus einer engen Auslegung von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1422/78, dem Verwendungszweck der Butterausfuhren aus dem Vereinigten Königreich und der Störung der Beihilferegelung der Gemeinschaft für Butter zur Herstellung von Backwaren und Speiseeis sowie für Magermilch zur Herstellung von Kasein abgeleitet werden.

Er beruft sich für sein Vorbringen auf das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 211/81 (Kommission/Dänemark). In diesem Urteil hat der Gerichtshof folgendes ausgeführt: Aus dem Zweck der vorprozessualen Phase des Vertragsverletzungsverfahrens ergibt sich, daß das an den betreffenden Mitgliedstaat gerichtete Mahnschreiben das Ziel hat, den Gegenstand des Rechtsstreits einzugrenzen und dem Mitgliedstaat, der zur Äußerung aufgefordert wird, die notwendigen Angaben zur Vorbereitung seiner Verteidigung an die Hand zu geben. Da es weiter Aufgabe der diese vorprozessuale Phase abschließenden mit Gründen versehenen Stellungnahme sei, den Gegenstand einer nach Artikel 169 EWG-Vertrag eingereichten Klage festzulegen, müssen die beiden Schriftstücke auf die gleichen Gründe und das gleiche Vorbringen gestützt sein.

Was ist von diesen Unzulässigkeitseinreden zu halten?

a) Sicher hat die Kommission im Schreiben vom 10. Juni 1982 und in der mit Gründen versehenen Stellungnahme nicht wie in der Klageschrift ausdrücklich geltend gemacht, die Differenzierung des Preises der Milch danach, ob sie zur Herstellung von loser oder verpackter Butter bestimmt sei, stelle bereits als solche unabhängig von den Folgen, die dieses Vorgehen für das Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation haben könne, einen Verstoß gegen Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1422/78 dar.

Ein gewisser Zweifel an der Zulässigkeit dieses Vorbringens ist deshalb gestattet.

Mir scheint gleichwohl, daß im vorliegenden Fall keine Erweiterung des Streitgegenstands vorliegt und daß die Kommission lediglich die Rügen präzisiert hat, die sie in allgemeinerer Form bereits in der vorprozessualen Phase geltend gemacht hatte.

In ihrem Schreiben vom 10. Juni 1982 hat die Kommission nämlich Artikel 9 Absatz 1 ausdrücklich zitiert und festgestellt, daß das System der Differenzierung der Preise für Milch, die zur Herstellung von Butter und Rahm bestimmmt ist, und des Preises für Magermilch, die bei dieser Herstellung gewonnen wird, ... nicht nur die Grundsätze des freien Warenverkehrs und des freien Wettbewerbs des EWG-Vertrags, sondern auch das normale Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse und insbesondere ihres Preis-, Beihilfe- und Interventionssystems gefährdet und folglich einen Verstoß gegen Artikel 9 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 1422/78 des Rates und Artikel 6 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 1565/79 der Kommission dar[stellt]. In ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 10. Juni 1983 hat sie diese Rügen wiederholt.

b) Die Ausführungen der Kommission zu den Störungen der Ausfuhren (interference with the pattern of exports) aus dem Vereinigten Königreich in andere Länder der Gemeinschaft oder Drittländer wurden im Zusammenhang mit dem Klagegrund des Hindernisses für das normale Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation gemacht.

Insoweit stellen sie keinen neuen Klagegrund, sondern ein von der Kommission geltend gemachtes zusätzliches Argument für diesen in der vorprozessualen Phase bereits dargelegten allgemeineren Klagegrund dar.

c) Der Beklagte hält schließlich die Klagegründe der Kommission betreffend die Störung des normalen Funktionierens der Beihilferegelung für Butter zur Herstellung von Backwaren und Speiseeis und betreffend die Beihilferegelung für Magermilch zur Herstellung von Kaseinen und Kaseinaten als unzulässig, da die Kommission in ihrem Schreiben vom 10. Juni 1982 und in der mit Gründen versehenen Stellungnahme nur die Beihilferegelung für Magermilch zu Futterzwecken erwähnt habe.

Der vorstehend zitierten Passage des Schreibens, die in die mit Gründen versehene Stellungnahme übernommen wurde, ist jedoch zu entnehmen, daß die auf der Grundlage der Verordnung Nr. 804/68 eingeführten Beihilferegelungen in ihrer Gesamtheit gemeint waren. Die angeführte Beihilferegelung für Magermilch für Futterzwecke ist deshalb nur als Beispiel anzusehen, so daß die von der Kommission zu den anderen Beihilfearten vorgebrachten Rügen deshalb ebenfalls zulässig sind.

Auch wenn die Kommission in der vorprozessualen Phase nicht alle Klagegründe im einzelnen entwickelt und den einen oder anderen Klagegrund in der Klageschrift präzisiert hat, war dem Vereinigten Königreich die Möglichkeit nicht genommen, sich zweckdienlich und in voller Kenntnis der Sache zu äußern, zumal aus den Akten klar hervorgeht, daß über mehrere der anfechtbaren Punkte vorher ein regelmäßiger Schriftwechsel zwischen den Parteien stattgefunden hatte.

Β — Auf das System doppelter Preise für zur Herstellung von Butter verwendete Milch gestützte Argumente

Das Vorbringen der Kommission gegen die Praxis der doppelten Preise für Milch, die für die Herstellung von Butter verwendet wird, läßt sich in zwei Kategorien einteilen, zum einen in Erwägungen, die auf Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1422/78 in der Präzisierung des Artikels 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 1565/79 (Differenzierung nach Verwendungszweck oder anderen objektiven Kriterien), und zum anderen Erwägungen, die auf Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1422/78 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 2 oder Absatz 2 der Verordnung Nr. 1565/79 (Einhaltung der gemeinschaftlichen Grundsätze und Regelungen) beruhen.

Ich werde diese beiden Kategorien von Argumenten nacheinander prüfen.

1. Differenzierung nach Verwendungszweck oder anderen objektiven Kriterien

Die Rüge der Kommission geht dahin, die Differenzierung des Milchpreises in der von den MMB praktizierten Form sei

i) weder Funktion des Zwecks, für den sie der Käufer verwende;

ii) noch auf andere vom Paritätischen Ausschuß festgesetzte objektive Kriterien gegründet.

i) Mit dem Ausdruck nach dem Zweck, für den die Milch vom Käufer verwendet wird (Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1422/78 des Rates) könne nur die Herstellung von Butter, in welcher Form auch immer, im Gegensatz zu anderen Milcherzeugnissen gemeint sein; das britische System, das danach unterscheide, ob der Käufer der Milch die Butter lose an die Interventionsstelle oder als verpackte Butter auf dem freien Markt verkaufen wolle, beruhe demgegenüber auf der Art des Käufers. Anders ausgedrückt (wie die französische Republik in ihrem Streithilfeschriftsatz formuliert hat): Die MMB differenzieren ihren Preis nicht nach dem Verwendungszweck der Milch, sondern nach dem Verwendungszweck von Butter, einem von Milch verschiedenen Erzeugnis.

Der Beklagte hält demgegenüber dafür, daß mit dem Ausdruck Zweck, für den die Milch vom Käufer verwendet wird auf den Markt abgestellt werde, auf dem das Enderzeugnis verkauft werden müsse. Nun seien aber die Märkte für lose Butter und für verpackte Butter getrennte Märkte, weshalb es zulässig sei, den Preis der Milch danach zu differenzieren, ob sie für die Herstellung von lose oder verpackt zu verkaufender Butter bestimmt sei.

Die beiden Auffassungen unterscheiden sich in der Hauptsache dadurch, daß der Verwendungszweck Markt (Vereinigtes Königreich) sozusagen über den Verwendungszweck Herstellung (Kommission) hinausgeht, und die auf diese Weise je nach dem Markt, auf dem das Enderzeugnis verkauft wird, vorgenommene Differenzierung gegenüber derjenigen, die auf das aus der Milch hergestellte Erzeugnis abstellt, eine Differenzierung zweiten Grades darstellt. Verträgt sich eine solche Differenzierung mit Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1422/78?

Diese Auslegungsfrage läßt sich nur anhand des Wortlauts und des Aufbaus dieser Verordnung beantworten.

Der Wortlaut des Artikels 9 Absatz 1 spricht für eine Auslegung im Sinne der Kommission und der französischen Regierung. Die allgemeine Regel ist, daß die Preise ... für alle betroffenen Käufer gleich [sind]. Dies entspricht im übrigen der Grundidee einheitlicher Preise, auf der die gemeinsamen Marktorganisationen beruhten.

Die Ausnahme, d. h. die Differenzierung, ist eng auszulegen: Die — grundsätzlich gleichen — Preise können nur differenziert werden ... (Diese Frage ist nicht mit dem Problem zu verwechseln, ob die Mißachtung dieser Bestimmung ohne weiteres einen Verstoß darstellt; darauf werde ich später zurückkommen.)

Diese Auslegung wird durch Sinn und Zweck aller zur Zulassung der MMB erlassenen Vorschriften bestätigt: Ihre Befugnisse und Vorrechte wurden alle ganz bewußt eng begrenzt, damit... gewährleistet wird, daß die MMB diese Befugnisse in der Praxis nicht in einer Weise ausüben, die mit den allgemeinen Grundsätzen des Vertrages und mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar ist (Vierte Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1422/78).

Daraus ist zu schließen, daß eine Differenzierung nach dem Verwendungszweck auf der zweiten Stufe Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a nicht entspricht.

Bestärkt wird diese Schlußfolgerung durch den Umstand, daß eine solche Differenzierung nicht dazu beitragen kann, daß der überwiegende Teil der Milcherzeugung in diesem Mitgliedstaat unmittelbar in flüssiger Form dem menschlichen Verbrauch zugeführt wird (Zweite Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1421/78). Dies stellt aber den Hauptgrund, wenn nicht den einzigen Grund dar, weshalb die MMB gemeinschaftsrechtlich für zulässig erklärt wurden.

Sie wurden im übrigen erst zugelassen, nachdem der Rat tatsächlich in der Verordnung Nr. 1422/78 festgestellt hatte, daß die Voraussetzungen in bezug auf die Menge Milch, die in Form von Trinkmilch dem unmittelbaren menschlichen Verzehr zugeführt wird, nach Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung Nr. 804/68 in seiner geänderten Fassung im Falle des Vereinigten Königreichs gegeben waren.

Aufgrund der vorstehenden Erwägungen läßt sich somit sagen, daß eine Differenzierung nach dem Verwendungszweck der Butter nicht dem Gemeinschaftsrecht entspricht, natürlich unter dem Vorbehalt, daß sie nicht, wie es Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 1422/78 zuläßt, auf anderen [objektiven] Kriterien beruht. Wie steht es damit im vorliegenden Fall?

ii) Für die Kommission stellt die Unterscheidung zwischen (loser) Butter, die zum Verkauf an Interventionsstellen bestimmt ist, und Butter, die zum Verkauf als verpackte Butter bestimmt ist, kein nach dem Verfahren des Paritätischen Ausschusses gemäß Artikel 9 Absatz 4 festgelegtes anderes [objektives] Kriterium dar. Für die Streithelferin ist sie dies um so weniger, als bei der Festsetzung der Preise nach diesem Verfahren die Grundsätze des Artikels 9 der Absätze 1 bis 3 eingehalten werden müßten, was nicht der Fall sei.

Der Beklagte vertritt demgegenüber den Standpunkt, eine Differenzierung nach dem Markt, auf dem das Enderzeugnis verwendet werde, beruhe sehr wohl auf anderen [objektiven] Kriterien, nämlich auf den jeweiligen Herstellungskosten von loser und von verpackter Butter und den unterschiedlichen Preisen, zu denen diese Butterarten auf den jeweiligen Märkten gehandelt würden.

Dieser Standpunkt beruht auf der Annahme, daß im vorliegenden Fall tatsächlich zwei getrennte Märkte bestehen, was von der Kommission und der Streithelferin bestritten wird. Ihres Erachtens lassen sich die Märkte für lose Butter und für verpackte Butter nicht trennen; es gebe nur einen Buttermarkt: In beiden Fällen handele es sich im Grunde genommen um dasselbe Erzeugnis, das zur Befriedigung derselben Bedürfnisse bestimmt sei und lediglich auf verschiedenen Handelsstufen betrachtet werde. Die Kostenstrukturen seien nicht unterschiedlich, lediglich entstünden durch das Abpacken und den Vertrieb der verpackten Butter zusätzliche Kosten.

Der Beklagte trägt ferner vor, ein Markt werde nicht nur durch die Herstellungsund Vertriebskosten, sondern auch durch die Wechselwirkung aller das Angebot und die Nachfrage beeinflussenden Elemente gekennzeichnet. Tatsächlich rührten die Unterschiede zwischen den Preisen, zu denen lose und verpackte Butter auf dem Markt verkauft werde, nicht bloß von den Unterschieden bei den Gestehungskosten, sondern vor allem von den sehr spürbaren Unterschieden zwischen den für sie jeweils maßgebenden Wettbewerbsbedingungen her. So berührten Faktoren wie der Wettbewerb der neuseeländischen Butter, die nicht an Interventionsstellen verkauft werden könne, oder der Margarine sowie der ständige Rückgang im Butterverbrauch nur den Preis für verpackte Butter.

Nun ist zwar einzuräumen, daß die Preise für lose und verpackte Butter unter normalen Voraussetzungen nicht gleich sind und daß dieser Unterschied nicht nur von den zusätzlichen Kosten herzurühren braucht, die durch das Abpacken und den Vertrieb der verpackten Butter verursacht werden.

Andererseits ist jedoch zu fragen, warum die MMB, wenn es tatsächlich zwei getrennte Märkte mit unterschiedlichen Bedingungen gibt, künstlich eingegriffen haben, um namentlich für die Käufer/Hersteller, die die mit der Herstellung verpackter Butter verbundenen höheren Kosten zu tragen haben, gleiche Bedingungen zu schaffen, indem sie ihnen einen niedrigeren Milchpreis eingeräumt haben als den, der für die Herstellung von zum losen Verkauf bestimmter Butter angewendet wird. Wenn der Beklagte ausführt, eine Zunahme von Ankaufsverweigerungen von loser Butter bei den Interventionsstellen sei geeignet, den Marktpreis für verpackte Butter zu drücken, scheint er im übrigen selbst eine bestimmte Austauschbarkeit und einen bestimmten Wettbewerb zwischen diesen beiden Butterarten einzuräumen, die ein untrügliches Anzeichen für das Vorliegen eines einzigen Marktes sind.

Sei dem, wie ihm wolle. Jedenfalls durften die MMB den Preis der Milch nach diesem Kriterium — unbeschadet der Frage, ob es ein objektives Kriterium darstellt — nur differenzieren, wenn der paritätische Ausschuß dies beschlossen hatte. Dies scheint aber nicht der Fall zu sein. Der Beklagte behauptet zwar in der Nr. 14.23 (S. 88) seiner Klagebeantwortung, daß dieses Kriterium, wie es Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 1422/78 vorschreibe, in dem Verfahren des Artikels 9 Absatz 4 dieser Verordnung festgelegt worden sei; er hat hierfür jedoch keinen Beweis erbracht.

Zum einen wird es in Artikel 66 Absatz 8 des Milk Marketing Scheme 1933 in seiner geänderten Fassung, der aufgrund von Artikel 6 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1565/79 die anderen Kriterien objektiver Natur, die vom Paritätischen Ausschuß in Betracht gezogen werden können, festlegt, nicht erwähnt. Die dort aufgezählten Kriterien stehen im übrigen alle direkt mit der Milch im Zusammenhang (Menge, Art, Qualität, Zustand der Milch, Ort der Erzeugung und der Verarbeitung der Milch, Ort, Zeitpunkt und nähere Umstände der Lieferung der Milch); keines von ihnen betrifft den Markt, auf dem das aus der Milch hergestellte Erzeugnis verkauft werden soll.

Zum anderen kann der paritätische Ausschuß zwar nach Artikel 66 Absatz 8 Buchstabe g mit Zustimmung des Ministers jedes andere Kriterium objektiver Natur in Betracht ziehen; der Beklagte mußte jedoch in seiner Antwort auf die ausdrückliche Frage des Gerichtshofes, ob und gegebenenfalls bei welchen Gelegenheiten neue objektive Kriterien nach dem Verfahren des Paritätischen Ausschusses festgelegt wurden, eingestehen, daß die Festsetzung eines Einheitspreises für die in der zur Herstellung von Butter bestimmten Milch enthaltene Fettsäure die Festlegung neuer objektiver Kriterien durch den Paritätischen Ausschuß erübrigt hat. Daraus kann gefolgert werden, daß der paritätische Ausschuß vor Abstellung der streitigen Praktiken nur die in Artikel 66 Absatz 8 aufgezählten Kriterien in Betracht ziehen durfte.

Somit beruht das Doppelpreissystem für zur Herstellung von Butter verwendete Milch, wie es von den MMB praktiziert worden ist, auch nicht auf anderen [objektiven] Kriterien im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 1422/78 und Artikel 6 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1565/79.

iii) Macht sich der Gerichtshof diese Erwägungen zu eigen, so stellt sich die Frage, ob er es dabei bewenden lassen und die Vertragsverletzung des Vereinigten Königreichs feststellen kann, ohne die zweite Reihe der von der Kommission geltend gemachten Klagegründe zu prüfen, die aus einem Verstoß gegen die von mir so bezeichneten Grundsätze und Regeln des Gemeinschaftsrechts abgeleitet sind. Mit anderen Worten: Stellt die Mißachtung von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1422/78 als solche einen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht dar, oder liegt ein solcher Verstoß erst vor, wenn darüber hinaus das eine oder andere Tatbestandsmerkmal des Artikels 9 Absätze 2 und 3 oder des Artikels 6 der Verordnung Nr. 1565/79 der Kommission erfüllt ist?

Den ersten Teil der Frage zu bejahen, wäre gleichbedeutend mit der Aussage, das streitige System der Differenzierung des Milchpreises sei als solches rechtswidrig gewesen, und zwar auch dann, wenn es nicht tatsächlich zu einer Wettbewerbsverzerrung, Diskriminierung oder Behinderung des normalen Funktionierens der gemeinsamen Marktorganisation geführt hätte. Die Frage zu verneinen, würde bedeuten, daß eine solche Rechtswidrigkeit erst vorläge, wenn gleichzeitig eine Wettbewerbsverzerrung, Diskriminierung oder Behinderung des normalen Funktionierens der gemeinsamen Marktorganisation dargetan werden könnte.

Die Streitfrage ist vom Beklagten aufgeworfen worden; er wendet sich, wie bereits dargelegt, gegen eine enge Auslegung des fraglichen Artikels, auf der dieses Per-se-Argument beruhe.

Zur Begründung seines Standpunkts beruft er sich auf Schreiben und Dokumente der Kommission aus der Zeit vor dem Erlaß der Verordnung Nr. 1565/79 und der Einleitung des Verfahrens nach Artikel 169 EWG-Vertrag sowie auf den Wortlaut des Artikels 6 Absatz 2 Unterabsatz 2 der VerOrdnung Nr. 1565/79. Eine solche Auslegung sei ferner nicht notwendig, weil insbesondere in Artikel 9 Absätze 2 und 3 der Verordnung Nr. 1422/78 hinreichende Garantien vorgesehen seien. Auch verletze sie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da sie auf die Feststellung eines Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht hinauslaufe, ohne daß es notwendig wäre, das Vorliegen schädlicher Folgen festzustellen.

Allgemein gesagt können Stellungnahmen der Kommission — auch wenn einige von ihnen tatsächlich die Vermutung eines gewissen Sinneswandels nahelegen — dem Wortlaut des Artikels 9 Absatz 1 nicht vorgehen, bei dem es sich um die Bestimmung einer Verordnung des Rates handelt, die in allen ihren Teilen verbindlich ist und unmittelbar in jedem Mitgliedstaat gilt. Hier ist nicht diejenige Auslegung maßgebend, die die Kommission in ihren Kontakten insbesondere mit einem Mitgliedstaat zum Ausdruck bringt und die darüber hinaus von anderen Mitgliedstaaten abgelehnt wird, sondern diejenige, die sich aus dem Wortlaut der fraglichen Bestimmung und dem allgemeinen Aufbau der Verordnung ergibt.

Das gleiche gilt im übrigen für das auf den Wortlaut des Artikels 6 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 1565/79 gestützte Argument. Mit dieser Bestimmung zur Durchführung der Verordnung Nr. 1422/78 des Rates konnte die Kommission eine Bestimmung der Grundverordnung des Rates weder ihrem Sinn nach ändern noch unwirksam machen.

Sie kann deshalb nur im Sinne einer Präzisierung des Artikels 9 dieser Verordnung verstanden werden, der von seiner Bedeutung nichts einbüßt.

Im übrigen läßt sich aus der Fassung des Artikels 6 Absatz 2 Unterabsatz 2, sei sie auch noch so mehrdeutig, nicht notwendigerweise der Schluß ziehen, daß die streitige Differenzierung des Milchpreises nicht peise verboten sei.

In Artikel 6 wird das Vereinigte Königreich zunächst zum Erlaß der erforderlichen detaillierten Vorschriften verpflichtet, um die Einhaltung des Artikels 9 der Verordnung Nr. 1422/78 ständig zu gewährleisten, und es werden sodann die Begriffe der möglichen Verwendungszwecke und anderen Kriterien objektiver Natur definiert; Artikel 6 lautet dann weiter wie folgt:

Eine Differenzierung der Verkaufspreise nach der Verwendung, der die Milch zugeführt wird, oder aufgrund anderer sachlicher Kriterien ist insoweit ausgeschlossen, als sie zu einer Diskriminierung zwischen Milchkäufern führen ... könnte.

Dieser Wortlaut läßt sich sicherlich auch in dem Sinne verstehen, daß eine Differenzierung aufgrund anderer Kriterien als der des Verwendungszweckes der Milch oder anderer objektiver Kriterien im vorstehend genannten Sinne stets ausgeschlossen ist und daß eine solche Differenzierung, auch wenn sie nach diesen Kriterien erfolgt, insoweit ausgeschlossen [ist], als sie zu einer Diskriminierung zwischen Milchkäufern führen und das normale Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation, insbesondere des Interventionssystems und der gemeinschaftlichen Beihilferegelungen, behindern könnte.

Da hier eine enge Auslegung geboten ist, erscheint mir die genannte Auslegung als einzig zutreffend. Daraus ergibt sich, daß im vorliegenden Fall die Differenzierung, da sie nicht nach dem Verwendungszweck der Milch oder anderen objektiven Kriterien erfolgt ist, per se rechtswidrig ist.

Dieses Ergebnis steht auch nicht Artikel 9 Absätze 2 und 3 der Verordnung Nr. 1422/78 entgegen.

Zu Artikel 9 Absatz 2 gilt mutatis mutandis das, was gerade zu Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2 in der Verordnung Nr. 1565/79 ausgeführt worden ¡st: Sogar eine grundsätzlich zulässige Differenzierung nach dem Verwendungszweck im Sinne des Absatzes 1 ist verboten, wenn sie zu einer Wettbewerbsverzerrung auf dem Markt des Vereinigten Königreichs zwischen den Milcherzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten und den einheimischen Erzeugnissen führt. Eine solche Wettbewerbsverzerrung muß aber nur nachgewiesen werden, wenn die Differenzierung tatsächlich nach dem Verwendungszweck in dem vorstehend dargelegten Sinn vorgenommen wird. Dies ist hier nicht der Fall.

Da Artikel 9 Absatz 3, in dem eine Schwelle festgelegt wird, unter der kein von den MMB angewendeter Preis liegen darf, um jede Gefahr einer solchen Verzerrung zu vermeiden, gilt für ihn das gleiche.

Ganz allgemein läßt sich das vom Beklagten aus den von ihm sogenannten zusätzlichen Garantien abgeleitete Argument auch im entgegengesetzten Sinne dafür anführen, daß die Aufstellung derartiger zusätzlicher Kriterien den Ausnahmecharakter einer Differenzierung des Milchpreises und damit die Notwendigkeit einer engen Auslegung der Möglichkeit unterstreicht, derartige Differenzierungen vorzunehmen.

Zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kann ich auf meine obigen Darlegungen zum Sinn des Ausdrucks Zweck, für den die Milch vom Käufer verwendet wird verweisen : Wegen der Vor- und Sonderrechte, die den MMB auf dem Gebiet der Organisation der Agrarmärkte gegenüber dem allgemeinen Gemeinschaftsrecht eingeräumt wurden, wurden ihnen sehr strenge Bedingungen und Auflagen gemacht. Unter Berücksichtigung des Ausnahmecharakters dieser Regelung stehen diese Bedingungen und Auflagen nicht außer Verhältnis zum angestrebten Zweck, d. h. der Gewährleistung der Vereinbarkeit dieser Vor- und Sonderrechte mit den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts.

Ich gelange somit zu dem Ergebnis, daß das von den MMB praktizierte System doppelter Preise für zur Herstellung von Butter verwendete Milch nach Maßgabe dessen, ob diese zum Verkauf als Interventionsbutter oder lose Butter einerseits oder zum Verkauf als verpackte Butter andererseits bestimmt ist, gegen Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1422/78 des Rates verstößt und daß das Vereinigte Königreich dadurch, daß es den MMB gestattet hat, ein solches System anzuwenden, gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 10 dieser Verordnung und aus Artikel 6 der Verordnung Nr. 1565/79 der Kommission verstoßen hat.

Da die Kommission jedoch ihre Klage auf weitere aus den einschlägigen Bestimmungen der fraglichen Verordnungen abgeleitete Gründe gestützt hat, möchte ich nunmehr hilfsweise deren Stichhaltigkeit prüfen.

2. Einhaltung der gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze und Regeln

Die Regeln, die die MMB und die Paritätischen Ausschüsse keinesfalls verletzen dürfen, auch wenn sie eine Differenzierung der Preise gemäß Artikel 9 Absatz 1 vornehmen, sind in zwei Verordnungen des Rates und einer Verordnung der Kommission niedergelegt (siehe oben Nr. I).

Die Wiederholung dieser Kriterien in drei Verordnungen in jeweils geringfügig verschiedener Form schafft eine etwas verworrene Lage.

Ich werde der Formulierung der Klagegründe in der Klageschrift der Kommission folgen, die auf Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1422/78 und 6 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 1565/79 beruht. Nach diesen Bestimmungen darf eine Differenzierung der Verkaufspreise für Milch nicht

i) zu einer Wettbewerbsverzerrung zwischen den Milcherzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten und den einheimischen Erzeugnissen führen;

ii) zu einer Diskriminierung zwischen Milchkäufern führen;

iii) das normale Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation, insbesondere ihres Interventionssystems und

iv) ihrer gemeinschaftlichen Beihilferegelung, behindern.

Bevor ich prüfe, ob das britische Milchpreissystem mit dem einen oder anderen dieser Kriterien unvereinbar war, möchte ich auf die im Vereinigten Königreich angewandte Berechnungsmethode eingehen. Während des einschlägigen Zeitraums, d. h. vom 1. Mai 1978 bis zum Frühjahr 1984, setzte der paritätische Ausschuß den Milchpreis aufgrund einer Schätzung der Kaufpreise auf dem Markt der Fertigwaren fest, wovon er die Herstellungskosten und eine Gewinnspanne für den Verarbeiter abzog. Diese Berechnungsmethode wurde sowohl zur Festsetzung des Preises von Milch, die zur Herstellung von loser Butter, als auch zur Festsetzung des Preises von Milch herangezogen, die zur Herstellung von verpackter Butter vorgesehen war: Nur die Herstellungskosten waren unterschiedlich, die Gewinnspanne blieb in beiden Fällen im wesentlichen gleich.

Stark vereinfacht läßt sich sagen, daß diese Methode zum einen den milchverarbeitenden Unternehmen eine bestimmte Gewinnspanne unabhängig von der Konjunktur garantierte und daß sie zum anderen die zusätzlichen Kosten, insbesondere die Kosten des Verpackens und des Vertriebs, die die Hersteller von verpackter Butter gegenüber den Herstellern loser Butter zu tragen hatten, ausglich. Sie bewirkte nämlich, daß die ersteren Milch billiger erhielten.

War diese Berechnungsmethode mit den vorhin angeführten gemeinschaftsrechtlichen Grundsätzen und Regeln vereinbar?

Diese Frage läßt sich prüfen, ohne daß auf die Mehrzahl der bezifferten Angaben, Aufstellungen und Statistiken eingegangen werden müßte, die vorgelegt worden sind.

Zum einen werden diese Zahlen nämlich im allgemeinen von den Parteien unterschiedlich interpretiert.

Zum anderen ist ein bezifferter Vergleich mit dem, was sich ergeben hätte, wenn ein anderes Preissystem angewandt worden wäre, nach der Natur der Sache unmöglich.

Schließlich genügt es nach dem Wortlaut des Artikels 6 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 1565/79 ohnehin, wenn die streitige Praxis zu einer Diskriminierung zwischen Milchkäufern führen und das normale Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation, insbesondere des Interventionssystems und der gemeinschaftlichen Beihilferegelungen, behindern könnte.

Dieser Grundsatz der potentiellen Auswirkung läßt sich meines Erachtens entsprechend auf die Wettbewerbsbedingungen übertragen, zumal der EWG-Vertrag selbst und der Gerichtshof auf dem Gebiet des Wettbewerbs im allgemeinen einen Verstoß nicht erst dann als gegeben ansehen, wenn eine Verzerrung tatsächlich eingetreten ist, sondern die Gefahr oder die Drohung einer Verzerrung genügen lassen.

Prüfen wir nun nacheinander die verschiedenen Klagegründe der Kommission.

i) Zur Verzerrung des Wettbewerbs

Es gibt eine Reihe von Anhaltspunkten dafür, daß der Wettbewerb während der Zeit des Doppelpreissystems zugunsten der britischen Hersteller von verpackter Butter und zu Lasten der Butterexporteure der anderen Mitgliedstaaten verzerrt war.

Da der Preis der Milch vom Paritätischen Ausschuß in der Weise berechnet wurde, daß als Ausgangspunkt der diskontierte Verkaufspreis der verpackten Butter genommen wurde, von dem die Herstellungskosten und die Gewinnspanne des Verarbeiters abgezogen wurden, hatte der britische Hersteller von verpackter Butter einen Wettbewerbsvorteil in Höhe eines mehr oder weniger großen Teils dieser Verarbeitungskosten und dieser Gewinnspanne.

Die Größe dieses Wettbewerbsvorteils konnte je nach den Gegebenheiten variieren.

War der Marktpreis für Butter, auf dem die Berechnung beruhte, niedrig, kam es zu einer wesentlichen Herabsetzung des Milchpreises, und der Wettbewerbsvorteil war beträchtlich.

War demgegenüber der zugrunde gelegte Marktpreis höher, war der Vorteil geringer.

Das System enthielt somit ein flexibles Element, das geeignet war, den britischen Herstellern automatisch einen Vorteil zu verschaffen: Der Preis, den sie für ihre Milch zahlten, wurde bereits unter Berücksichtigung der Lage auf dem britischen Markt für verpackte Butter berechnet.

Wollten die Exporteure der anderen Mitgliedstaaten im Vereinigten Königreich weiterhin verkaufen, wenn der Marktpreis dort niedrig war, mußten sie ihre Gewinnspanne kürzen (während die der britischen Hersteller mehr oder weniger unverändert blieb), was die Ausfuhr unrentabel und damit unmöglich machen konnte.

Wäre der Milchpreis im Vereinigten Königreich nicht differenziert worden, hätten die britischen Hersteller von verpackter Butter ebenfalls ihre Gewinnspanne kürzen müssen, wenn es die Marktlage erforderte, somit hätten sich wieder normalere Wettbewerbsbedingungen eingestellt.

Nicht überzeugend ist das Vorbringen, die Erzeugergenossenschaften in den anderen Mitgliedstaaten erhielten für die in den verschiedenen Milcherzeugnissen enthaltene Milch ebenfalls unterschiedliche Preise.

Diese Genossenschaften stehen nämlich im Wettbewerb mit anderen Genossenschaften desselben Landes oder benachbarter Länder oder mit industriellen Molkereien. Verkauft eine Genossenschaft nicht einen möglichst großen Teil der Milch in Form von Trinkvollmilch, die für den unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt ist, oder in Form von Verarbeitungserzeugnissen, für die sie vergleichsweise hohe Entgelte erzielt, wie Yoghurt, Rahm oder Markenkäse, und den Rest in Form von Butter oder Milchpulver zu Preisen, die den Interventionspreisen gleichwertig sind, können ihre Mitglieder sie verlassen, um sich anderen Genossenschaften anzuschließen oder ihre Milch an Privatunternehmen zu liefern.

Die große Mehrzahl der Milcherzeuger des Vereinigten Königreichs hat demgegenüber nicht die tatsächliche Möglichkeit, den MMB zu verlassen. Dieser kann es sich deshalb erlauben, einen Teil der Milch zu einem Preis unter dem Äquivalent des Interventionspreises für Butter zu verkaufen und auf diese Weise Wettbewerbsverzerrungen auf der Stufe des Verarbeitungserzeugnisses hervorzurufen, das aus dieser billigen Milch hergestellt wird.

Das Vorbringen des Beklagten, es sei auf das Wettbewerbsverhältnis zwischen Milcherzeugern und nicht zwischen Butterherstellern abzustellen, ist ebenfalls nicht stichhaltig. Es verträgt sich nicht mit dem Wortlaut des Artikels 9 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1422/78, in dem ganz allgemein von dem Wettbewerb zwischen den Milcherzeugnissen die Rede ist. Im übrigen geht der Beklagte selbst bei seinem tatsächlichen Vorbringen auf den britischen Markt für Milcherzeugnisse und namentlich auf den lebhaften und tatsächlichen Wettbewerb ein, der den Buttermarkt wegen der Einfuhren, des Wettbewerbs der Margarine und des Rückgangs des Butterverbrauchs kennzeichne.

In diesem Zusammenhang trägt er vor, der Nettogewinn der britischen Hersteller von verpackter Butter sei im Jahre 1977 und zu Beginn des Jahres 1978 auf ein sehr niedriges Niveau gefallen; diese hätten sich früher oder später aus dem Markt zurückziehen müssen, wenn das Doppelpreissystem nicht eingeführt worden wäre.

Dieses Vorbringen ¡st nicht überzeugend. In dieser Lage mußte nämlich der Nettogewinn der Exporteure der anderen Mitgliedstaaten, die auf dem britischen Markt verkauften, ebenfalls in demselben Verhältnis zurückgehen; nichts läßt darauf schließen, daß diese Exporteure, die im übrigen höhere Transportkosten zu tragen haben, den britischen Markt erobert gehabt hätten.

Die auf Verlangen des Gerichtshofes von der Kommission vorgelegten Zahlen, die von einer unabhängigen britischen Forschungsstelle stammen (AGB), weisen im übrigen zwischen 1977 und 1983 eine beträchtliche Zunahme des Marktanteils der im Vereinigten Königreich hergestellten Butter aus: +125% für das ganze Land und +145 % für England.

Während des gleichen Zeitraums hielt Neuseeland seinen Marktanteil, während der Anteil der aus anderen Mitgliedstaaten eingeführten Butter um fast 40 % zurückging.

Diese Zahlen zeigen eindeutig, daß die britischen Hersteller selbst dann wahrscheinlich nicht aus dem Markt hätten ausscheiden müssen, wenn das neue Preissystem nicht eingeführt worden wäre.

Bei der Beurteilung der Wettbewerbssituation der Butter auf dem britischen Markt darf im übrigen nicht vergessen werden, daß die Einfuhren aus Neuseeland degressiven Mengenkontingenten unterliegen und daß der Beklagte ermächtigt wurde, eine Beihilfe für den Butterverbrauch zu gewähren, um den Anstieg des Butterpreises im Vereinigten Königreich zu bremsen und ihre Wettbewerbsstellung gegenüber der Margarine zu verbessern. Diese Beihilfe, die auch für eingeführte Butter galt, betrug bis zu 315,15 UKL pro Tonne. Sie wurde erst am 27. Mai 1985 abgeschafft.

Schließlich ist unstreitig, daß in den Zeiträumen März bis Juni 1983 und Januar bis Mai 1984 die niedrigsten Preise, die für Butter inländischer Herstellung festgestellt wurden, niedriger waren als die niedrigsten entsprechenden Preise für aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte Butter, was aufgrund von Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1422/78 untersagt ist, soweit der Milchverkaufspreis der MMB die Ursache für diese niedrigeren Preise ist (Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1565/79).

Meines Erachtens belegen die Erklärungen des Beklagten, die bei den Akten sind, nicht, daß der Verkaufspreis der Milch nicht die Ursache für diese außerordentlich niedrigen Butterpreise war.

ii) Zur Diskriminierung zwischen Milch-käufem

Kein Zweifel dürfte bestehen am Vorliegen einer Diskriminierung zwischen Käufern von Milch, wurden ihnen doch für ein und dasselbe Erzeugnis, Milch, das sie der Herstellung ein und desselben Verarbeitungserzeugnisses, Butter, zuführen wollten, unterschiedliche Preise berechnet. Selbst wenn die Märkte für lose Butter und für verpackte Butter verschiedene Märkte wären, wie der Beklagte behauptet, dürfte nichts dem entgegenstehen, — darauf ist nochmals zu verweisen — daß der Verkaufspreis der Butter diesen Unterschied wiedergibt. Den Milchpreis zu manipulieren, um gleiche Lagen dort zu schaffen, wo sie nicht ohnehin bestehen, stellt auch unter diesen Umständen eine Diskriminierung dar, die nicht objektiv zu rechtfertigen ist.

Das Argument, eine Diskriminierung zwischen Käufern sei nicht gegeben, wenn diese selbst in einem gesetzmäßigen, auf Gleichrangigkeit beruhenden Verfahren im Rahmen des Paritätischen Ausschusses einvernehmlich beschlössen, Milch zu unterschiedlichen Preisen zu kaufen, verträgt sich nicht mit dem Wortlaut des Artikels 9 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1422/78, wonach bei der Festsetzung von Preisen nach diesem Verfahren die anderen Absätze dieses Artikels eingehalten werden müssen. Das Verbot der Diskriminierung zwischen Milchkäufern kommt zwar in diesen anderen Absätzen nicht noch einmal zum Ausdruck, es stellt jedoch ein grundlegendes Prinzip der gesamten Regelung dar, wie sich aus dem mit der Verordnung Nr. 1421/78 eingefahren Artikel 25 (neu) der Verordnung Nr. 804/68 und aus Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1565/79 ergibt.

In der Rechtssache 222/82 (Apple and Pear Development Council/Lewis) hat der Gerichtshof im übrigen festgestellt, daß die ausdrückliche Billigung seitens einer großen Zahl von Erzeugern und von in einem bestimmten landwirtschaftlichen Bereich als Selbständige oder Arbeitnehmer Tätigen ein gegen den EWG-Vertrag verstoßendes Verhalten nicht rechtfertigen kann.

iii) Zur Behinderung des normalen Funktionierens der gemeinsamen Marktorganisation

Die vierte Begründungserwägung der Verordnung Nr. 804/68 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse lautet unter anderem wie folgt: Um die Märkte zu stabilisieren und der landwirtschaftlichen Bevölkerung eine angemessene Lebenshaltung zu gewährleisten, ist es insbesondere auf dem Milchsektor erforderlich, daß von den Interventionsstellen weiterhin Interventionsmaßnahmen auf dem Markt durchgeführt werden; sie müssen jedoch vereinheitlicht werden, damit der freie Warenverkehr bei den betroffenen Erzeugnissen innerhalb der Gemeinschaft nicht behindert wird.

Offensichtlich wurden die britischen Butterhersteller, deren Gewinnspanne garantiert und — ob sie nun auf dem freien Markt (verpackt) oder an die Interventionsstelle (lose) verkauften — nahezu gleich war, kaum dazu angeregt, an die Interventionsstelle zu verkaufen oder gewinnbringendere Absatzmöglichkeiten bei der Ausfuhr zu suchen, selbst wenn die Preise auf dem britischen Markt unter dem Interventionspreis oder den Verkaufspreisen, die in anderen Ländern der Gemeinschaft oder in Drittländern erzielt werden konnten, lagen.

Im Gegenteil: Sie konnten ein Interesse daran haben, auch weiterhin auf ihrem eigenen Markt zu verkaufen, um dort ihre Präsenz zum Nachteil der Exporteure der anderen Mitgliedstaaten, die bei derart niedrigen Preisen im Wettbewerb nicht mithalten konnten, aufrechtzuerhalten und zu verbessern.

(Anzumerken ist, daß ein Exporteur eines anderen Mitgliedstaats, der feststellt, daß er seine Ware im Vereinigten Königreich nicht zu einem gewinnbringenden Preis absetzen kann, nicht in der Lage wäre, diese an die Interventionsstellen dieses Landes zu verkaufen, denn nach Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung Nr. 985/68 des Rates können Inhaber von Butter, solange für Butter noch keine gemeinschaftlichen Qualitätsnormen erlassen worden sind, diese nur der Interventionsstelle des Mitgliedstaats zum Kauf anbieten, in dessen Staatsgebiet die Butter hergestellt worden ist.)

Je weniger also die britischen Erzeuger an die Interventionsstellen verkauften, um so größer waren die auf dem Markt angebotenen Mengen, um so mehr sank der Marktpreis und um so mehr mußte der Preis, zu dem die MMB die Milch abgaben, herabgesetzt werden.

Dies war meines Erachtens eine Art Teufelskreis. Die Wettbewerbslage der Exporteure der anderen Länder (die, wie bereits erwähnt, ihre Milch nicht zu einem nachgiebigen Preis kaufen) wurde noch schwieriger und der freie Warenverkehr bei Milcherzeugnissen, zu dessen Gewährleistung eine einheitliche Anwendung der Interventionsmaßnahmen beitragen sollte, war gefährdet.

Schließlich stand wegen dieses Systems auch der Preis, den die britischen Milcherzeuger erhielten, unter Druck.

Es ging deshalb hier nicht so sehr um die Frage, ob Interventionskäufe in anderen Mitgliedstaaten anstatt im Vereinigten Königreich stattfanden, sondern schlicht und einfach um das normale Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation.

Es mag zwar widersprüchlich erscheinen, daß man auf diese Weise sozusagen für einen noch größeren Zuwachs der Interventionskäufe plädiert, die wegen der wesentlichen Steigerung der Milcherzeugung im Vereinigten Königreich auch in diesem Land ohnehin zugenommen haben.

Solange jedoch die Marktorganisation unverändert bleibt, sollten die Interventionsmechanismen funktionieren können.

iv) Zur Behinderung der Durchführung der Beibilfeprogramme

Die Kommission wirft dem Vereinigten Königreich schließlich vor, das Doppelpreissystem habe zu einer Senkung der tatsächlichen Höhe der Gemeinschaftsbeihilfe für die britischen Hersteller von Backwaren und Speiseeis geführt.

Hierzu ist eine allgemeine Bemerkung zu machen, die auch für die Beihilfe für Magermilch gilt, von der später die Rede sein wird.

Nach dem Wortlaut der Verordnungen geht der Rat bei der Einführung einer Beihilferegelung zur Förderung des Absatzes eines Agrarerzeugnisses für andere Verwendungszwecke als die Intervention (z. B. die Herstellung von Backwaren, oder im Falle der Magermilch, die Fütterung von Tieren), bei seinen Überlegungen normalerweise vom gewöhnlichen Preis dieses Erzeugnisses (z. B. dem Interventionspreis) aus und berechnet von diesem Preis aus die Subvention, die erforderlich ist, damit die Verwendung des Erzeugnisses hinreichend attraktiv wird

a) für den Endverbraucher, damit dieser es anstelle anderer Erzeugnisse verwende (z. B. Margarine oder Mischnahrungsmittel),

b) für den Inhaber des fraglichen Agrarerzeugnisses, damit es diesem nicht vorteilhafter erscheine, das Erzeugnis an die Interventionsstelle zu liefern.

Es darf nämlich nicht übersehen werden, daß z. B. eine Molkerei ein Interesse daran haben kann, eine bestimmte Menge Milchpulver pro Jahr herzustellen, um die Kosten ihrer Dehydratationsanlagen zu amortisieren (siehe Punkt 20.44 der Klagebeantwortung).

So gesehen ist deshalb ein einheitlicher Ausgangspreis für das fragliche Agrarerzeugnis wesentlich; Beihilferegelungen dürften daher im allgemeinen gestört werden, wenn in einem Mitgliedstaat differenzierte Preise des betreffenden landwirtschaftlichen Ausgangserzeugnisses angewandt werden.

Die Wirklichkeit ist jedoch komplizierter; eine detaillierte Prüfung jeder einzelnen Beihilferegelung läßt sich daher nicht umgehen.

Die Verordnung Nr. 1932/81 der Kommission vom 13. Juli 1981 über die Gewährung einer Beihilfe für Butter und Butterfett zur Herstellung von Backwaren, Speiseeis und anderen Lebensmitteln (ABl. L 191, S. 6) sieht vor, daß die Höhe der Sonderbeihilfen im Verfahren der Dauerausschreibung festgesetzt wird (Artikel 1).

Die Interessenten beteiligen sich an einer Einzelausschreibung, indem sie ein schriftliches Angebot hinterlegen, in dem der vorgeschlagene Beihilfebetrag angegeben ist (Artikel 5).

Aufgrund der für jede Einzelausschreibung eingegangenen Angebote wird für die Butter und das Butterfett ein Höchstbetrag der Beihilfe festgesetzt (Artikel 7).

Ein Angebot wird abgelehnt, wenn die vorgeschlagene Beihilfe über dem für die Einzelausschreibung geltenden Höchstbetrag der Beihilfe liegt (Artikel 8).

Nach der Verordnung Nr. 1723/81 des Rates vom 24. Juni 1981 (ABl. L 172, S. 14), mit der die Grundregeln für diese Beihilferegelung erlassen wurden, besteht der Zweck dieser Regelung darin, Beihilfen einzuführen, die den Butterpreis auf ein vergleichbares Niveau bringen wie bislang für Interventionsbutter (zweite Begründungserwägung).

Daraus kann geschlossen werden, daß der Zweck dieser Beihilferegelung erreicht ist, wenn interessierte einzelne die Butter zu diesem Preis erhalten können.

Die Kommission hat jedoch meines Erachtens nicht dargetan, daß dies im Vereinigten Königreich nicht der Fall gewesen sei.

Sie beruft sich auf den niedrigeren Preis für Milch, die zur Herstellung von verpackter Butter bestimmt war. Dieser Preis galt jedoch ausschließlich für diesen Fall; er hinderte die Hersteller von Backwaren oder Speiseeis nicht daran, sich lose Butter zu einem in der Nähe des Interventionspreises liegenden Preis zu beschaffen. Diese Rüge ist somit nicht stichhaltig.

C — Auf der Differenzierung des Milchpreises nach dem Verwendungszweck der Magermilch beruhende Argumente

Die Kommission behauptet, die Differenzierung der Preise für Vollmilch, die zur Herstellung von Butter oder Rahm verwendet wird, je nach dem Verwendungszweck der bei dieser Herstellung anfallenden Magermilch habe das normale Funktionieren der gemeinschaftlichen Beihilferegelungen für Magermilch für Futterzwecke einerseits und zur Herstellung von Kasein andererseits behindert.

Der Preis für Vollmilch sei nämlich, wenn die verbleibende Magermilch für einen dieser beiden Verwendungszwecke bestimmt gewesen sei, höher als in dem Fall gewesen, daß die Magermilch zur Herstellung von Milchpulver bestimmt gewesen sei.

Die wahre Höhe der Beihilfe sei geringer, wenn der Verwender der Magermilch in flüssiger Form für seine Milch einen von vorneherein höheren Preis bezahlen müsse. Wäre ein einheitlicher Milchpreis angewendet worden, wäre der tatsächliche Abgabepreis für Magermilch niedriger gewesen und die Beihilfen hätten ihren Zweck besser erreicht.

Auch hier sind die beiden Beihilfearten konkret und getrennt zu prüfen.

1. Magermilch für Futterzwecke

Nach der Verordnung Nr. 986/68 des Rates vom 15. Juli 1968 zur Festlegung der Grundregeln für die Gewährung von Beihilfen für Magermilch und Magermilchpulver für Futterzwecke (ABl. L 169, S. 4) wird die Zahlung der Beihilfe für Magermilch an eine Molkerei davon abhängig gemacht wird, daß sich die Molkerei für die Magermilch nicht einen Preis hat zahlen lassen, der einen bestimmten Höchstpreis ab Molkerei überschreitet. Zweck dieses Höchstpreises ist es, die beabsichtigte Wirkung der Beihilfe zu sichern, nämlich dafür zu sorgen, daß eine möglichst große Menge Magermilch in flüssiger Form verfüttert wird. Der Höchstpreis muß so bemessen werden, daß der Anreiz zur Verwendung der Magermilch zu Futterzwecken erhalten bleibt. Aus diesem Grund wird er unter Berücksichtigung der Interventionsmaßnahmen für Magermilch und Magermilchpulver sowie der Preise für vergleichbare Futtermittel festgesetzt (zweite Begründungserwägung).

Der Beklagte behauptet, ohne daß ihm die Kommission insoweit widersprochen hätte, daß die zu diesem Verwendungszweck bestimmte Magermilch nie zu einem höheren Preis als diesem Höchstpreis ab Molkerei verkauft worden sei.

Eine Störung der Beihilferegelung könnte sich allerdings daraus ergeben, daß der Preis der zur Herstellung von Milchpulver bestimmten Magermilch so niedrig festgesetzt wird, daß die Molkereien kein Interesse mehr haben, die Milch an die Landwirte zurück zu verkaufen, sondern es für sie vorteilhafter ist, sie zu Milchpulver zu verarbeiten.

Durch die Verordnung Nr. 1105/68 der Kommission vom 27. Juli 1968 über Durchführungsbestimmungen zur Gewährung von Beihilfen für Magermilch für Futterzwecke (ABl. L 184, S. 24) wird der Höchstpreis dieser Milch aufgrund unter anderem des Magermilchwerts festgesetzt, der sich aus dem Interventionspreis für Magermilchpulver ergibt (sechste Begründungserwägung).

Man kann deshalb davon ausgehen, daß dieser Beihilfemechanismus nicht gestört wird, wenn die Magermilch an die Hersteller von Milchpulver zu einem Preis abgegeben wird, der nicht unter dem Magermilchwert liegt, der sich aus dem Interventionspreis für Magermilchpulver ergibt.

In Nr. 20.14 seiner Klagebeantwortung erklärt der Beklagte, daß im Falle des Magermilchpulvers der Marktpreis im Vereinigten Königreich nahe bei dem Interventionspreis liegt (ich nehme an, daß mit nahe leicht über gemeint wird).

Er fährt fort: Um den Magermilchwert zu bestimmen, wenn diese die Magermilch zur Verarbeitung zu Milchpulver verwendet wird, müssen der Verkaufspreis auf dem Markt für Magermilchpulver geschätzt und die Kosten, hauptsächlich der Dehydrierung, abgezogen werden.

Die Kommission hat nicht dargetan, daß die Anwendung dieser Rechenmethode zu einem Preis für die Abgabe der Magermilch an die Hersteller von Milchpulver geführt hätte, der unter dem Äquivalent des Interventionspreises gelegen hätte.

Ich komme deshalb zu dem Ergebnis, daß das im Vereinigten Königreich angewandte System differenzierter Preise die gemeinschaftliche Beihilferegelung für Magermilch für Futterzwecke nicht gestört hat.

2. Magermilch zur Herstellung von Kasein

Artikel 3 der Verordnung Nr. 987/68 des Rates vom 15. Juli 1968 (ABl. L 169, S. 6) zur Festlegung der Grundregeln für die Gewährung einer Beihilfe für Magermilch, die zu Kasein und Kaseinaten verarbeitet worden ist, enthält folgenden Grundsatz:

Die an den Hersteller des Kaseins oder der Kaseinate ausbezahlte Beihilfe wird so bemessen, daß die Erlöse der zu Kasein oder Kaseinaten verarbeiteten Magermilch den Erlösen der zur Herstellung von Magermilchpulver verwendeten Magermilch entsprechen. Die letztgenannten Erlöse werden

unter Zugrundelegung des Interventionspreises oder

unter Zugrundelegung des Marktpreises für Sprühmagermilchpulver erster Qualität ermittelt, wenn dieser Preis über dem Interventionspreis liegt.

Führen gemeinschaftliche Maßnahmen in einem Mitgliedstaat zu einer Erhöhung des von der Interventionsstelle für das Magermilchpulver bezahlten Preises, so kann die Beihilfe in diesem Mitgliedstaat um einen entsprechenden Betrag erhöht werden.

In diesem Artikel wird somit ein unlösbarer Zusammenhang hergestellt zwischen der Beihilfe und dem Preis für Magermilch, die zur Herstellung von Kasein und Kaseinaten bestimmt ist, einerseits und dem Preis für Magermilch, die zur Herstellung von Milchpulver bestimmt ist, andererseits.

Daß die MMB Magermilch zu verschiedenen Preisen je nachdem verkauften, ob sie dem einen oder anderen Verwendungszweck dienen sollte, verstieß somit gegen die Grundprinzipien dieser Beihilferegelung und mußte ihr Funktionieren stören.

Anträge

Ich teile die Beurteilung der Kommission auf den Seiten 19 und 20 ihrer Klageschrift, wonach der Beklagte für das von den MMB angewandte Preissystem verantwortlich ist.

Ich beantrage deshalb, nach näherer Maßgabe dieser Schlußanträge festzustellen, daß das Vereinigte Königreich dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 1422/78 des Rates und aus Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1565/79 der Kommission verstoßen hat, daß es den Milk Marketing Boards gestattet hat,

bei Vollmilch, die zur Herstellung von Butter verwendet wird, ein Doppelpreissystem anzuwenden, das sich danach richtet, ob die Butter lose oder verpackt verkauft werden soll,

und

bei Vollmilch, die für die Herstellung von Butter und Rahm verwendet wird, die Preise danach zu differenzieren, ob die dabei anfallende Magermilch zur Herstellung von Milchpulver oder zur Herstellung von Kasein und Kaseinaten bestimmt ist.

Da die Klage somit im wesentlichen begründet ist, sollten die Kosten des Verfahrens, einschließlich der Kosten der Streithelferin, dem Vereinigten Königreich auferlegt werden.