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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 02.12.1986 – C-23/84

ECLI:EU:C:1986:455

In der Rechtssache 23/84

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Richard Wainwright und D. Grant Lawrence vom Juristischen Dienst als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Manfred Beschel vom Juristischen Dienst der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg,

Klägerin,

und

Französische Republik, vertreten durch François Renouard als Bevollmächtigten und B. Botte als stellvertretenden Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift: Französische Botschaft in Luxemburg,

Streithelferin,

gegen

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, nacheinander vertreten durch G. Dagtoglou und R. N. Ricks als Bevollmächtigte im Beistand der Rechtsanwälte Christopher Bellamy und Rupert Anderson, Zustellungsanschrift: Botschaft des Vereinigten Königreichs in Luxemburg,

Beklagter,

wegen Feststellung, daß das Vereinigte Königreich dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 10 der Verordnung Nr. 1422/78 des Rates und Artikel 6 der Verordnung Nr. 1565/79 der Kommission verstoßen hat, daß es den Milk Marketing Boards (Milchhandelsorganisationen) gestattet hat,

bei Vollmilch, die zur Herstellung von Butter verwendet wird, ein System des gespaltenen Preises anzuwenden, je nachdem, ob die Butter als Interventionsbutter oder lose Butter oder aber als verpackte Butter im Einzelhandel verkauft werden soll, und

bei Vollmilch, die für die Herstellung von Butter und Rahm verwendet wird, je nach dem Verwendungszweck der dabei anfallenden Magermilch die Preise zu differenzieren,

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten Mackenzie Stuart, der Kammerpräsidenten Y. Galmot, C. Kakouris, T. F. O'Higgins und F. Schockweiler, der Richter G. Bosco, T. Koopmans, O. Due, U. Everling, K. Bahlmann und R. Joliét,

Generalanwalt: J. Mischo

Kanzler: P. Heim

aufgrund des Sitzungsberichts und der mündlichen Verhandlung vom 19. Februar 1986, in der die Streithelferin durch R. Abraham vertreten worden ist,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 15. April 1986,

folgendes

URTEIL§

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 25. Januar 1984 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag Klage auf Feststellung erhoben, daß das Vereinigte Königreich dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 10 der Verordnung Nr. 1422/78 des Rates vom 20. Juni 1978 über die Gewährung bestimmter Sonderrechte für Milcherzeugerorganisationen im Vereinigten Königreich (ABl. L 171, S. 14) und Artikel 6 der Verordnung Nr. 1565/79 der Kommission vom 25. Juli 1979 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1422/78 (ABl. L 188, S. 29) verstoßen hat, daß es den Milk Marketing Boards — Milchhandelsorganisationen, die in England, Wales und Schottland durch vom Parlament 1933 gebilligte Milk Marketing Schemes und in Nordirland durch ein Milk Marketing Scheme von 1955 geschaffen worden waren (im folgenden: MMB) — gestattet hat,

I) bei Vollmilch, die zur Herstellung von Butter verwendet wird, ein System des gespaltenen Preises anzuwenden, je nachdem, ob die Butter als Interventionsbutter oder lose Butter oder aber als verpackte Butter im Einzelhandel verkauft werden soll, und

II) bei Vollmilch, die für die Herstellung von Butter und Rahm verwendet wird, je nach dem Verwendungszweck der dabei anfallenden Magermilch die Preise zu differenzieren.

2 Vor seinem Beitritt zur EWG hatte das Vereinigte Königreich eine nationale Marktorganisation für Milch, zu deren Hauptelementen die Tätigkeit der MMB gehörte. Aufgabe dieser Organisationen, deren Mitglieder von den Milcherzeugern gewählt wurden, war die Verbesserung der Erzeugung und der Vermarktung von Milcherzeugnissen. Zu diesem Zweck verkauften alle Milcherzeuger außer den direkt an den Verbraucher verkaufenden Erzeugern ihre Milch über die MMB; diese nahmen die gesamte von diesen Erzeugern gelieferte Milch ab, verkauften sie sodann auf möglichst gewinnbringende Weise und zahlten an die Erzeuger einen Einheitspreis, der auf der Gesamtheit der auf allen Märkten erzielten Gewinne beruhte.

3 Nach dem Beitritt wurde die Tätigkeit der MMB in die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse integriert, wie sie mit der Verordnung Nr. 804/68 des Rates (ABl. L 148, S. 13) errichtet worden war. Hierfür sah die Verordnung Nr. 1421/78 des Rates vom 20. Juni 1978 (ABl. L 171, S. 12), mit der Artikel 25 der Verordnung Nr. 804/68 geändert wurde, vor, die Anerkennung dieser Boards und in gleichartigen Fällen derartiger Organisationen im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation zu ermöglichen, wobei jedoch unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze des Vertrages die Vereinbarkeit dieser Organisationen mit dem Gemeinschaftsrecht sichergestellt werden müsse.

4 Mit der Möglichkeit der Anerkennung der MMB hat die Verordnung Nr. 1421/78 die Tätigkeit dieser Organisationen einer Reihe von Bedingungen unterworfen. Nach dem bereits erwähnten neuen Artikel 25 kann der Rat unter bestimmten Voraussetzungen einen Mitgliedstaat ermächtigen, einer Organisation, die einen bestimmten Prozentsatz der Milcherzeuger eines Gebiets vertritt, das ausschließliche Recht einzuräumen, von den Erzeugern des betreffenden Gebietes die von ihnen erzeugte und in unverarbeitetem Zustand auf den Markt gebrachte Milch anzukaufen, und das Recht einzuräumen, einen Ausgleich zwischen den an die Erzeuger gezahlten Preisen vorzunehmen, ohne den Verwendungszweck der von jedem einzelnen von ihnen gelieferten Milch zu berücksichtigen. Gleichzeitig mit einer solchen Ermächtigung hat der Rat die Grundregeln für die Ausübung der Sonderrechte dieser Organisationen festzulegen. Diese Grundregeln sollten insbesondere gewährleisten, daß die Ausübung der genannten Sonderrechte

mit den allgemeinen Grundsätzen des Vertrages vereinbar ist;

die Erzeuger, die ihre Milch an die Organisation verkaufen, und die Interessenten, die von ihr Milch kaufen wollen, nicht diskriminiert;

nur in dem unbedingt notwendigen Umfang den Wettbewerb in der Landwirtschaft beeinträchtigt und

das reibungslose Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse, insbesondere die Preis- und Interventionsregelung, nicht in Frage stellt.

5 Die Grundregeln für die Ausübung der den MMB durch das Vereinigte Königreich einzuräumenden Sonderrechte wurden vom Rat mit der Verordnung Nr. 1422/78 vom 20. Juni 1978 festgelegt. Nach Artikel 9 Absatz 1 dieser Verordnung dürfen die Verkaufspreise der von den MMB an ihre Abnehmer verkauften Milch nur differenziert werden ...

a) nach dem Zweck, für den die Milch vom Käufer verwendet wird,

b) nach anderen Kriterien, die nach dem unter Absatz 4 vorgesehen Verfahren festgelegt werden,

d. h. nach einem Verfahren, bei dem ein Paritätischer Ausschuß tätig wird, in dem die MMB und die Vertreter der Milchkäufer gleichrangig vertreten sind. Absatz 2 dieses Artikels bestimmt, daß die Differenzierung je nach Verwendungszweck nicht zu Wettbewerbsverzerrungen auf dem Markt des Vereinigten Königreichs zwischen den Milcherzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten und den einheimischen Erzeugnissen führen darf.

6 Um sicherzustellen, daß die MMB diese Bestimmungen tatsächlich beachten, verpflichtet Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1422/78 das Vereinigte Königreich, die erforderlichen Maßnahmen für die ständige Kontrolle zu treffen, ob die MMB die gemeinschaftlichen Grundsätze und Regeln sowie die besonderen Bedingungen, an die die Ermächtigung geknüpft ist, einhalten. Aufgrund von Artikel 6 der Verordnung Nr. 1565/79 der Kommission vom 25. Juli 1979 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 1422/78 ist das Vereinigte Königreich gehalten, die erforderlichen detaillierten Vorschriften zu erlassen, um die Einhaltung des Artikels 9 der Verordnung (EWG) Nr. 1422/78 ständig zu gewährleisten. Um dieser Verpflichtung nachzukommen, sind insbesondere die möglichen Verwendungszwecke der Milch im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a sowie die anderen objektiven Kriterien festzulegen, die im Verfahren des Paritätischen Ausschusses in Betracht gezogen werden können, um laufend einen Vergleich der Erstverkaufspreise vorzunehmen, die auf dem Markt des Vereinigten Königreichs für die wichtigsten Milcherzeugnisse aus von den MMB verkaufter Milch einerseits und für aus anderen Mitgliedstaaten ins Vereinigte Königreich eingeführte Milcherzeugnisse andererseits erzielt werden. Schließlich hat das Vereinigte Königreich der Kommission jeden Monat die für einheimische und für eingeführte Erzeugnisse festgestellten niedrigsten Preise mitzuteilen.

7 Zur Anpassung seiner Rechtsvorschriften an die Anforderungen der Gemeinschaftsregelung erließ das Vereinigte Königreich 1981 die Milk Marketing Boards (Special Conditions) Regulations, die für das gesamte Land gelten, und verschiedene Milk Marketing Scheme (Amendment) Regulations, die jeweils für das Gebiet gelten, in dem ein MMB besteht. Nach Paragraph 66 des in England und Wales geltenden Milk Marketing Scheme in der Fassung der erwähnten Regulations kann der MMB den Verkaufspreis weitgehend differenzieren, und zwar nach einer Reihe von Verwendungszwecken, die für die Vollmilch und die bei der Butterherstellung oder bei der Herstellung von Rahm anfallende Magermilch vorgesehen sind. Nach Paragraph 66 (8) können die Preise der vom MMB verkauften Milch sowohl nach den unter den Buchstaben a bis f dieser Bestimmung aufgeführten Kriterien als auch vorbehaltlich der Zustimmung des Ministers nach anderen objektiven Kriterien (Buchstabe g) differenziert werden. Entsprechende Bestimmungen wurden für die anderen MMB erlassen.

8 Der MMB für England und Wales, auf dessen Praxis abzustellen die Parteien in Anbetracht seiner überragenden Rolle und der Ähnlichkeit der Praxis der anderen MMB übereingekommen sind, hielt sich nach diesen Rechtsvorschriften für befugt, die Preise für Vollmilch auf einer ersten Stufe unter anderem danach zu differenzieren, ob die Milch zur Herstellung von loser oder verpackter Butter bestimmt war, und auf einer zweiten Stufe danach, ob die aus dieser Vollmilch gewonnene Magermilch zur Herstellung von Magermilchpulver, zur Herstellung von Futter oder für andere Verwendungszwecke bestimmt war.

9 Nach Ansicht der Kommission genügt das System des gespaltenen Preises für zur Herstellung von Butter bestimmte Milch und die Differenzierung der Preise nach dem Verwendungszweck der dabei anfallenden Magermilch nicht den Anforderungen der Verordnungen Nrn. 1422/78 und 1565/79.

10 Das Vereinigte Königreich macht geltend, diese Praxis entspreche voll und ganz dem Gemeinschaftsrecht; daß sie vor kurzem aufgegeben worden sei, beruhe ausschließlich auf wirtschaftlichen Gründen, die nichts mit Zweifeln an ihrer Vereinbarkeit mit der Gemeinschaftsregelung zu tun hätten. Folglich habe es mit der Zulassung dieser Praxis nicht gegen seine Verpflichtung aus Artikel 10 der Verordnung Nr. 1422/78 und Artikel 6 der Verordnung Nr. 1565/79 verstoßen.

11 Die Regierung der Französischen Republik als Streithelferin auf seiten der Kommission vertritt demgegenüber den Standpunkt, die Praxis der MMB sei durch die Gemeinschaftsverordnungen nicht gerechtfertigt und führe im übrigen zu einer schwerwiegenden Wettbewerbsverzerrung.

Zu den prozeßhindernden Einreden, die das Vereinigte Königreich gegenüber der Klage erhoben hat

12 Das Vereinigte Königreich erhebt gegenüber der Klage folgende prozeßhindernden Einreden:

a) Die Vertragsverletzungsklage sei nicht sachgerecht, da die Kommission Änderungen der gemeinschaftlichen Regelungen hätte vorschlagen oder das Verwaltungsausschußverfahren hätte anwenden müssen, anstatt ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten.

b) Die Kommission habe sich auf rein theoretische Erwägungen gestützt, ohne den Sachverhalt zu untersuchen, obwohl die Angelegenheit gerade Tatsachenwürdigungen verlange, insbesondere was die Frage von Verzerrungen des Marktes betreffe.

13 Das Vorbringen unter b kann erst bei der Prüfung der Begründetheit berücksichtigt werden.

14 Zu Punkt a führt das Vereinigte Königreich aus, die Festsetzung unterschiedlicher Milchpreise sei der Kommission seit Ende 1978 bekannt gewesen. Sie habe gleichwohl mit ihrer Verordnung Nr. 1565/79 die Einräumung von Sonderrechten an die MMB zugelassen, so daß sie, wenn sie später diese Frage hätte behandeln wollen, nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1565/79 ergänzende allgemeine Durchführungsbestimmungen oder Einzelentscheidungen hätte erlassen müssen. Zum anderen sei die Kommission nach Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1422/78 verpflichtet gewesen, die fraglichen Preise gemäß Artikel 31 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 einer Prüfung im Verwaltungsausschuß für Milch und Milcherzeugnisse zu unterziehen, anstatt eine Vertragsverletzungsklage zu erheben.

15 Die Kommission hält dem entgegen, das vom Vereinigten Königreich geforderte Vorgehen hätte eine Änderung der Gemeinschaftsvorschriften notwendig gemacht; in Wirklichkeitgehe es aber um die nicht ordnungsgemäße Anwendung dieser Vorschriften durch einen Mitgliedstaat; das Verfahren des Artikels 169 sei deshalb zur Feststellung eines solchen Verstoßes durchaus geeignet.

16 Die Kommission hat von Anfang an hinsichtlich der Vereinbarkeit eines Systems der Preisdifferenzierung mit dem Gemeinschaftsrecht Vorbehalte angemeldet; in einem Schreiben ihres Generaldirektors für Landwirtschaft vom 13. Juli 1979 an das britische Ministerium für Landwirtschaft, Fischerei und Ernährung führte sie zum Beispiel folgendes aus: Ein System unterschiedlicher Preise wäre mit der Bestimmung der Verordnung (Nr. 1422/78) vereinbar, wenn es das normale Funktionieren der Mechanismen der Marktorganisation und insbesondere der Interventionsmechanismen nicht beeinträchtigen würde. Hätte ein System unterschiedlicher Preise aber eine solche Auswirkung auf diese Mechanismen und wäre es nicht neutral, so wäre es mit dieser Bestimmung nicht vereinbar. Es läßt sich deshalb nicht sagen, die Kommission habe eine Preisdifferenzierung grundsätzlich als gemeinschaftsrechtskonform anerkannt.

17 Diese Behauptung läßt sich auch nicht auf den Umstand stützen, daß die Kommission nicht versucht hat, einen Widerruf der dem Vereinigten Königreich gegebenen Ermächtigung zu erreichen, weil die in der Verordnung Nr. 1422/78 vorgesehenen Voraussetzungen nicht erfüllt worden seien. Es läßt sich nämlich sagen, daß die Kommission das System der MMB, dessen Vorteile für die Verbraucher unbestritten sind, nicht wegen eines Verstoßes, der vom Vereinigten Königreich ohne Verzicht auf das System als solches ausgeräumt werden konnte, insgesamt in Frage stellen wollte.

18 Die Preise im Vereinigten Königreich sind laut den Akten mindestens einmal vom Verwaltungsausschuß für Milch und Milcherzeugnisse geprüft worden. Aus dieser Prüfung läßt sich im übrigen, wie die Kommission zutreffend ausführt, nichts für die Frage herleiten, ob ein Mitgliedstaat die Gemeinschaftsvorschriften zutreffend anwendet.

19 Sonach ist festzustellen, daß einer Einleitung des Verfahrens nach Artikel 169 durch die Kommission nichts entgegenstand.

Zur Rüge I

Zur Einrede der Unzulässigkeit, die das Vereinigte Königreich gegenüber dem ersten Klagegrund erbebt

20 Das Vereinigte Königreich macht geltend, der von der Kommission zur Begründung der Rüge I angeführte Klagegrund, wonach die Differenzierung der Preise für Vollmilch, je nachdem, ob die aus dieser Milch hergestellte Butter lose oder verpackt verkauft werde, mit Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1422/78 unvereinbar sei, sei unzulässig. Das ergebe sich daraus, daß die Kommission weder in ihrem mit den britischen Behörden über die Frage der Differenzierung der Milchpreise geführten Schriftwechsel noch in ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 10. Juni 1983 das Argument vorgebracht habe, die Differenzierung der Milchpreise auf der Grundlage der von den MMB angewandten Kriterien verstoße per se gegen die Gemeinschaftsregelung, ohne daß zu prüfen wäre, ob sie zu Wettbewerbsverzerrungen führe oder das Funktionieren des Beihilfesystems im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation beeinträchtige.

21 Die Kommission erwidert, sie habe die Frage der Unvereinbarkeit der von den MMB angewandten Kriterien für die Differenzierung der Preise für Vollmilch mit Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1422/78 bereits in einem Schreiben vom 18. September 1980 an die Ständige Vertretung des Vereinigten Königreichs bei den Europäischen Gemeinschaften aufgeworfen und in einem Schreiben vom 10. Juni 1982 an den Minister für Auswärtige Angelegenheiten des Vereinigten Königreichs sowie in der mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 10. Juni 1983 wieder aufgegriffen. Mit dem Vorbringen in der Klageschrift werde also lediglich die ursprüngliche Rüge näher ausgeführt; der Klagegrund sei deshalb zulässig.

22 Insoweit ist zunächst zu bemerken, daß die Kommission in ihrer Aufforderung zur Äußerung und in der mit Gründen versehenen Stellungnahme nicht — wie in der Klageschrift — ausdrücklich geltend gemacht hat, daß die Differenzierung des Milchpreises danach, ob die Milch zur Herstellung von loser oder verpackter Butter bestimmt sei, bereits als solche unabhängig von den Folgen, die dieses Vorgehen für das Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation haben könne, einen Verstoß gegen Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1422/78 darstelle.

23 Allerdings wies die Kommission schon in ihrem bereits erwähnten Schreiben vom 18. September 1980 darauf hin, daß eine Klausel, die die MMB dazu ermächtige, für Vollmilch unterschiedliche Preise festzusetzen, je nachdem, ob das Erzeugnis auf dem freien Markt oder an die Interventionsstelle verkauft werden müsse, leicht ein Hindernis für das normale Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisationen darstellen könne und daß ferner... die Identität des späteren Käufers des Fertigerzeugnisses (Interventionsstelle oder privater Marktteilnehmer) im allgemeinen nicht als ein objektives Kriterium angesehen werden könne. Es ergibt sich aus diesem Schreiben, daß die Kommission bereits zu jener Zeit deutlich machte, daß die Vereinbarkeit eines Kriteriums für die Differenzierung der Preise mit der Gemeinschaftsregelung unabhängig von der Prüfung seiner Auswirkungen auf das Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation beurteilt werden könnte.

24 In ihrer Aufforderung zur Äußerung verneinte die Kommission die Rechtmäßigkeit des Systems unterschiedlicher Milchpreise nicht nur im Hinblick auf das normale Funktionieren der Marktorganisation, sondern auch unter Berufung auf seine Unvereinbarkeit mit Artikel 9 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 1422/78. Diese Rügen wurden in der mit Gründen versehenen Stellungnahme wiederholt. Artikel 9 Absatz 2 bestimmt nun zwar, daß die Differenzierung je nach Verwendungszweck nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führen darf, Absatz 1 stellt aber lediglich den allgemeinen Grundsatz auf, daß die Milchpreise nur nach dem Zweck, für den die Milch vom Käufer verwendet wird, differenziert werden dürfen.

25 Sonach hat das Vereinigte Königreich nicht dargetan, daß mit der weiteren Ausführung der von der Kommission im vorgerichtlichen Verfahren erhobenen Rügen in der Klageschrift der Klagegegenstand erweitert worden sei. Die Einrede der Unzulässigkeit ist deshalb zurückzuweisen.

Zur Begründetheit

26 Nach Auffassung der Kommission ist unter Verwendungszweck der Milch nichts anderes zu verstehen als die vom Käufer beabsichtigte Verwendung der bei den MMB gekauften Milch; im vorliegenden Fall sei das die Herstellung von Butter. Mit dem britischen System werde hingegen unter Zweck, für den die Milch ... verwendet wird im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1422/78 die Verwendung eines Verarbeitungserzeugnisses, nämlich Butter, verstanden.

27 Das Vereinigte Königreich ist demgegenüber der Auffassung, mit dem Ausdruck Verwendungszweck sei in Wirklichkeit der Markt gemeint, auf dem das Enderzeugnis verkauft werden solle; die Differenzierung sei gerechtfertigt, da es zwei getrennte Märkte für Butter gebe, einen für lose und einen für verpackte Butter.

28 Da es an einer Definition des Begriffs Zweck fehlt, ist dieser Begriff ausgehend von der Auslegung der Vorschrift, in der er steht, zu bestimmen.

29 Zunächst weist bereits der Wortlaut des Artikels 9 Absatz 1 darauf hin, daß diese Bestimmung vom Grundsatz des Einheitspreises ausgeht (die Preise sind für alle betroffenen Verkäufer gleich), was im übrigen der der gemeinsamen Marktorganisation inhärenten Grundidee der Einheitspreise entspricht; die Vorschrift sieht eine Differenzierung der Preise nur als Ausnahme von dieser allgemeinen Regel vor.

30 Diese Ausnahme betrifft nur den Zweck, für den die [von den MMB verkaufte] Milch vom Käufer verwendet wird. Der Zweck, für den die Milch vom Käufer verwendet wird, kann zwar die Herstellung von Butter sein, er kann jedoch nicht die Art und Weise umfassen, in der die so hergestellte Butter später aufgemacht, vermarktet oder verkauft wird. Eine solche Erweiterung des Begriffs Zweck könnte nämlich zur Folge haben, daß nicht nur die Verwendung der Milch zur Herstellung von Butter durch den Käufer, sondern auch die Verwendung dieser Butter durch einen Wirtschaftsteilnehmer umfaßt wird, der sich auf einer der Herstellung nachgeordneten Handelsstufe befindet.

31 Angesichts des Ausnahmecharakters der Differenzierung der Preise nach Artikel 9 der Verordnung Nr. 1422/78 und des eindeutigen Wortlauts dieser Bestimmung ist nicht davon auszugehen, daß sie es — wie die britische Regierung geltend macht — gestattet, eine Differenzierung danach vorzunehmen, auf welchem Markt die Butter als Enderzeugnis verkauft wird.

32 Folglich ist der Begriff Zweck in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1422/78 eng auszulegen; er kann sich daher nur auf den Verwendungszweck der Milch und nicht auf die Verwendung eines Verarbeitungserzeugnisses wie Butter beziehen.

33 Das Vereinigte Königreich führt ferner aus, selbst wenn die Milchpreise nicht im Einklang mit Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a festgesetzt worden sein sollten, so sei jedenfalls davon auszugehen, daß sie auf der Grundlage von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b festgesetzt worden seien, nach dem die Preise nach anderen Kriterien, die nach dem unter Absatz 4 vorgesehenen Verfahren festgelegt werden, differenziert werden könnten, d. h. auf der Grundlage von Verhandlungen, bei denen der betreffende MMB und seine Milchkäufer gleichrangig vertreten seien. Die im vorliegenden Fall herangezogenen objektiven Kriterien seien die jeweiligen Kosten des Verkaufs loser Butter und verpackter Butter sowie der für diese Handelsformen von Butter auf ihren jeweiligen Märkten erzielte unterschiedliche Preis.

34 Die Kommission verweist zunächst darauf, daß nach ihrer Kenntnis kein neues Kriterium für die Preisdifferenzierung nach dem in Artikel 9 Absatz 4 vorgesehenen Verfahren festgelegt worden sei. Aber selbst wenn dem so wäre, wäre ein Kriterium für die Differenzierung der Milchpreise, das darauf beruhe, ob die aus dieser Milch hergestellte Butter zum Verkauf im Einzelhandel oder an die Interventionsstelle bestimmt sei, jedenfalls kein objektives Kriterium im Sinne des Artikels 9 Absatz 1, denn die in Artikel 66 Absatz 8 Buchstaben a bis f des Milk Marketing Scheme in der Fassung von 1981 aufgeführten objektiven Kriterien, wie die zu liefernde Menge Milch, ihre Art, ihre Qualität sowie die Orte, an denen sie erzeugt, verarbeitet oder geliefert werden solle, seien sämtlich Kriterien, die sich unmittelbar auf die Milch bezögen, nicht aber auf den Markt, auf dem eine aus dieser Milch hergestellte Ware verkauft werden solle.

35 Das Vereinigte Königreich hat für seine Behauptung, die fragliche Differenzierung sei nach dem Verfahren des Paritätischen Ausschusses festgelegt worden, weder im schriftlichen Verfahren noch in der mündlichen Verhandlung Beweis erbracht. Es trifft zwar zu, daß der Paritätische Ausschuß abgesehen von den in Artikel 66 Absatz 8 Buchstaben a bis f genannten Kriterien gemäß Artikel 66 Absatz 8 Buchstabe g jedes andere Kriterium objektiver Natur berücksichtigen kann; auf die Frage des Gerichtshofes, ob und gegebenenfalls bei welchen Gelegenheiten neue objektive Kriterien nach dem Verfahren des Paritätischen Ausschußes festgelegt wurden, hat die britische Regierung jedoch lediglich vorgetragen, daß die Festsetzung eines Einheitspreises für das Milchfett, das in der zur Herstellung von Butter bestimmten Milch enthalten ist, die Festlegung neuer objektiver Kriterien durch den Paritätischen Ausschuß erübrigt hat.

36 Ohne daß im vorliegenden Fall zu prüfen wäre, ob das von den MMB verwendete Kriterium möglicherweise als ein objektives Kriterium im Sinne der Gemeinschaftsregelung angesehen werden könnte, kann somit festgestellt werden, daß dieses Kriterium nicht in Übereinstimmung mit Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b festgelegt worden ist.

37 Das Vereinigte Königreich macht darüber hinaus geltend, die Nichteinhaltung von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1422/78 könne als solche einen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht nur darstellen, wenn sie zu einer Wettbewerbsverzerrung, zu einer Diskriminierung oder zu einer Behinderung des Funktionierens der gemeinsamen Marktorganisation führe. Für seine Auffassung beruft es sich auf Stellungnahmen von Dienststellen der Kommission und auf Artikel 6 Absatz 2. zweiter Unterabsatz der Verordnung Nr. 1565/79. Ferner verweist es auf Artikel 9 Absätze 2 und 3 der Verordnung Nr. 1422/78, nach denen die Differenzierung je nach Verwendungszweck nicht zu Wettbewerbsverzerrungen auf dem Markt des Vereinigten Königreichs zwischen den Milcherzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten und den einheimischen Erzeugnissen führen und kein MMB Milch zu einem Preis verkaufen darf, der unter dem Preisniveau liegt, das dem niedrigsten Preis entspricht, zu dem auf dem Markt des Vereinigten Königreichs das betreffende eingeführte Milcherzeugnis verkauft wird; seien diese Bestimmungen eingehalten worden, was bewiesen werden könne, sei die Nichteinhaltung von Artikel 9 Absatz 1 ohne Bedeutung.

38 Die Kommission bestreitet Äußerungen ihrer Dienststellen, mit denen eingeräumt worden wäre, daß die Nichteinhaltung des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1422/78 einen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht nur darstelle, soweit dies das Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation behindere. Das Vorbringen des Vereinigten Königreichs zu Artikel 9 Absätze 2 und 3 sei schon allein deshalb zurückzuweisen, weil die britischen Behörden nicht hätten dartun können, daß der Umstand, daß der niedrigste Preis für britische Butter, wie seit Februar 1982 mehrfach festgestellt, unter dem niedrigsten Preis für eingeführte Butter gelegen habe, nicht mit der von den MMB vorgenommenen Differenzierung der Milchpreise im Zusammenhang gestanden habe.

39 Aus den Akten ergibt sich tatsächlich, daß, wie das Vereinigte Königreich vorträgt, die Stellungnahmen der Dienststellen der Kommission im schriftlichen und mündlichen Verkehr mit den britischen Behörden nicht immer eindeutig waren. Aus den Akten ergibt sich allerdings auch, daß diesen Behörden keine Zusicherung gegeben worden ist, aufgrund deren sie hätten annehmen dürfen, daß die ihnen mit der Verordnung Nr. 1422/78 gewährte Ermächtigung den weiten Umfang hat, den ihr die britische Regierung nun beimißt.

40 Das Vorbringen zu Artikel 6 Absatz 2 zweiter Unterabsatz der Verordnung Nr. 1565/79, wonach eine Differenzierung der Verkaufspreise [von Milch] nach der Verwendung, der die Milch zugeführt wird, oder aufgrund anderer sachlicher Kriterien insoweit ausgeschlossen ist, als sie zu einer Diskriminierung zwischen Milchkäufern führen und das normale Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation, insbesondere des Interventionssystems und der gemeinschaftlichen Beihilferegelungen, behindern könnte, läuft auf eine sehr weite Auslegung dieser Bestimmung in dem Sinne hinaus, daß eine Differenzierung der Milchpreise selbst für den Fall, daß nicht auf den Verwendungszweck oder andere objektive Kriterien abgestellt wird, nur dann ausgeschlossen ist, wenn die Gefahr einer Diskriminierung oder Wettbewerbsverzerrung festgestellt wird. Eine solche Auslegung läuft aber der gesamten gemeinschaftsrechtlichen Regelung über die Zulassung der MMB zuwider, die auf dem Grundsatz einer sehr strengen Kontrolle der Tätigkeit der MMB beruht. Aufgrund dieser Regelung ist somit davon auszugehen, daß eine Differenzierung der Preise ausgeschlossen ist, wenn festgestellt wird, daß sie Gefahren der Wettbewerbsverzerrung oder Diskriminierung mit sich bringt; das gilt auch dann, wenn die Differenzierung nach Maßgabe des Verwendungszwecks oder anderer objektiver Kriterien erfolgt, die an sich bereits die Vereinbarkeit dieser Differenzierung mit dem Gemeinschaftsrecht gewährleisten sollten.

41 Eine Prüfung des Vorbringens zu Artikel 9 Absätze 2 und 3 der Verordnung Nr. 1422/78 erübrigt sich, da sich ergeben hat, daß schon die Nichtbeachtung des Artikels 9 Absatz 1 eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts darstellt.

42 Folglich hat das Vereinigte Königreich gegen seine Verpflichtungen aus der Gemeinschaftsregelung verstoßen, indem es den MMB gestattet hat, den Preis der von ihnen verkauften Vollmilch danach zu differenzieren, ob die aus dieser Milch gewonnene Butter als lose Butter oder als verpackte Butter verkauft werden soll.

Zur Rüge II

43 Die zweite Rüge stützt sich auf Artikel 6 Absatz 2 der bereits zitierten Verordnung Nr. 1565/79, in dem es heißt: Eine Differenzierung der Verkaufspreise nach der Verwendung, der die Milch zugeführt wird, oder aufgrund anderer sachlicher Kriterien ist insoweit ausgeschlossen, als sie zu einer Diskriminierung zwischen Milchkäufern führen und das normale Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation, insbesondere des Interventionssystems und der gemeinschaftlichen Beihilferegelungen, behindern könnte. Die Kommission macht insoweit geltend, die Differenzierung der Vollmilchpreise nach der Verwendung der bei der Herstellung von Butter oder Rahm anfallenden Magermilch behindere das Funktionieren der gemeinschaftlichen Beihilferegelungen.

44 Zur Begründung dieser Rüge führt die Kommission zum einen folgendes aus. Werde für den Fall der Verwendung der anfallenden Magermilch als Futter ein höherer Vollmilchpreis festgesetzt als für den Fall der Verarbeitung zu Magermilchpulver, so werde damit die Wirksamkeit der aufgrund der Verordnungen Nrn. 986/68 des Rates vom 15. Juli 1968 (ABl. L 169, S. 4), 1105/68 der Kommission vom 27. Juli 1968 (ABl. L 184, S. 24) und 2793/77 der Kommission vom 15. Dezember 1977 (ABl. L 321, S. 30) gewährten Beihilfe für Magermilch für Futterzwecke verringert.

45 Werde zum anderen für den Fall der Verwendung der anfallenden Magermilch zur Herstellung von Kasein und Kaseinaten ein höherer Vollmilchpreis festgesetzt als für den Fall ihrer Verarbeitung zu Magermilchpulver, so werde damit die Wirksamkeit der aufgrund der Verordnung Nr. 987/68 des Rates vom 15. Juli 1968 (ABl. L 169, S. 6) für Magermilch, die zu Kasein und zu Kaseinaten verarbeitet worden ist, gewährten Beihilfe verringert.

Zu der Einrede der Unzulässigkeit, die das Vereinigte Königreich gegenüber dem zweiten Klagegrund erhebt

46 Das Vereinigte Königreich hält das Vorbringen, das Funktionieren der Beihilferegelung für Magermilch, die zu Kasein und Kaseinaten verarbeitet worden ist, werde behindert, für unzulässig, weil eine solche Behinderung von der Kommission vor der Erhebung der Klage nicht geltend gemacht worden sei.

47 Die Kommission hält dem entgegen, bereits in ihrer am 10. Juni 1982 an das Vereinigte Königreich gerichteten Aufforderung zur Äußerung und sodann in ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 10. Juni 1983 habe sie die gemeinschaftlichen Beihilfen ganz allgemein angesprochen; das Vereinigte Königreich könne sich also nicht darauf berufen, daß nur bestimmte Beihilfen beispielhaft erwähnt worden seien und andere nicht.

48 Das erwähnte Schreiben vom 10. Juni 1982 und die mit Gründen versehene Stellungnahme vom 10. Juni 1983 enthalten zwar tatsächlich gewisse allgemeine Erwägungen, die für alle Gemeinschaftsbeihilfen für Magermilch gelten können; nichtsdestoweniger hat die Kommission vor der Erhebung der Klage zu keiner Zeit Argumente vorgebracht, aus denen sich auch nur stillschweigend ergäbe, daß sie in der Differenzierung der Preise auch eine Behinderung des Funktionierens der gemeinschaftlichen Beihilferegelung für Magermilch, die zur Herstellung von Kasein und Kaseinaten bestimmt ist, sah.

49 Sonach ist festzustellen, daß der zweite Klagegrund, da die Kommission ihn erst mit der Erhebung ihrer Klage in das Verfahren eingeführt hat, nicht zulässig ist.

Zur Begründetheit des ersten Klagegrunds

50 Die Kommission führt anhand der letzten ihr vom Vereinigten Königreich vor der Erhebung der Klage im September 1983 mitgeteilten Zahlen aus, für den Fall der Verwendung der anfallenden Magermilch im landwirtschaftlichen Betrieb seien höherere Vollmilchpreise festgesetzt worden als für den Fall ihrer Verarbeitung zu Milchpulver. Die Preisdifferenz, die je nach Verwendungszweck des Milchfetts zwischen 0,83 und 0,89 ECU/100 kg betrage, mache 14,6 % der Beihilfe für Magermilch, die zur Fütterung von Kälbern bestimmt sei, und 9,8 % der Beihilfe für Magermilch, die zur Fütterung von Schweinen und Geflügel bestimmt sei, aus; diese beiden Beihilfen hätten im September 1983 6,10 bzw. 9,10 ECU/100 kg betragen.

51 Aus diesen Zahlen ergebe sich, daß die tatsächliche Höhe der gemeinschaftlichen Beihilfe auf diese Weise verringert werde, weil der Käufer der Vollmilch, der die Magermilch zu Futterzwecken verwenden wolle, für die Vollmilch einen höheren Preis zu zahlen habe als den, den er zahlen würde, wenn er die Absicht hätte, die anfallende Magermilch zu Milchpulver zu verarbeiten. Dies setze die Wirksamkeit der Beihilfe herab, denn die Käufer von Vollmilch führten eine geringere Menge Magermilch in flüssiger Form der Verwendung im landwirtschaftlichen Betrieb zu, als es sonst der Fall wäre, und erhöhten die zur Verarbeitung zu Milchpulver bestimmte Menge.

52 Das Vereinigte Königreich führt aus, es treffe zu, daß Magermilch in flüssiger Form in Großbritannien fast ausschließlich zur Fütterung von Schweinen verwendet und deshalb kaum an Kälber und Geflügel verfüttert werde. Es treffe ferner zu, daß die im landwirtschaftlichen Betrieb verwendete Magermilch... 0,89 ECU/100 kg mehr [kostet] als die Magermilch, die zur Verarbeitung zu Milchpulver verwendet wird, denn der Preis, den der Schweinezüchter für im landwirtschaftlichen Betrieb verwendete Magermilch (verglichen mit den anderen konkurrierenden Futtermitteln) zu zahlen bereit ist, ergibt nach Abzug der Kosten für die Milcherzeuger einen höheren Gewinn als der Marktpreis für Magermilchpulver nach Abzug der Kosten der Dehydratation.

53 Wie sich der zweiten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 986/68 entnehmen läßt, soll mit der Beihilfe für Magermilch für Futterzwecke durch die Gewährleistung eines möglichst niedrigen Verkaufspreises dafür gesorgt werden, daß eine möglichst große Menge Magermilch in flüssiger Form verfüttert wird.

54 Das mit dieser Beihilfe verfolgte Ziel kann, wie die Kommission zutreffend ausführt, erreicht werden, indem das Erzeugnis zum tiefstmöglichen Preis verkauft wird, d. h. zu einem niedrigeren Preis als dem, der ohne die Gemeinschaftsbeihilfe erreicht werden könnte, und jedenfalls zu einem Preis, der nicht höher ist als der Preis der gleichen Milch, die zu einer anderen Verwendung bestimmt ist.

55 Im vorliegenden Fall ergibt sich jedoch aus dem Vorbringen des Vereinigten Königreichs, daß der Preis für Magermilch in flüssiger Form für Futterzwecke vom Paritätischen Ausschuß unter Berücksichtigung des höchsten Preises festgesetzt wird, den die Tierhalter, insbesondere die Schweinehalter, in Anbetracht der Preise der konkurrierenden Futtermittel zu bezahlen bereit sind.

56 Wie das Vereinigte Königreich somit selbst einräumt, verhindert das von ihm angewandte System, daß die Gemeinschaftsbeihilfe ihren Zweck erfüllt, der darin besteht, einen möglichst niedrigen Verkaufspreis der Magermilch in flüssiger Form für Futterzwecke zu gewährleisten. In diesem System bewirkt die Gemeinschaftsbeihilfe lediglich, daß die Molkereien die Magermilch nicht zum tiefstmöglichen, sondern zum höchsten Preis verkaufen können, den die Züchter in Anbetracht der Preise konkurrierender Futtermittel zu bezahlen bereit sind.

57 Folglich hätte die Verringerung der Preise für Magermilch, die eingetreten wäre, wenn das britische System der Milchpreisfestsetzung die Gemeinschaftsbeihilfe hätte voll zur Geltung kommen lassen, den Einsatz von Magermilch gegenüber dem konkurrierender Futtermittel vorteilhafter gemacht und damit den Verbrauch dieses Erzeugnisses gesteigert. Insoweit ist darauf zu verweisen, daß das Vereinigte Königreich, wie sich aus einer Antwort der Kommission vom 6. September 1985 auf eine vom Gerichtshof gestellte Frage ergibt, vorgeschlagen hat, für das Jahr 1985/1986 einen gesonderten, höheren Preis für nicht beihilfebegünstigte Verwendungen festzulegen und auch in diesem Jahr einen Einheitspreis für Magermilch anzuwenden, der für alle unter Beihilfe- und Interventionsmaßnahmen fallenden Verwendungen auf dem Niveau des Milchpulverpreises festgesetzt wird. Das Vereinigte Königreich hat damit stillschweigend anerkannt, daß die Festsetzung eines höheren Preises für ein Erzeugnis, das zu einer Verwendung bestimmt ist, für die eine Beihilferegelung gilt, mit dieser Regelung nicht vereinbar ist.

58 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, daß die Festsetzung eines höheren Preises für Magermilch für Futterzwecke das Funktionieren der gemeinschaftlichen Beihilferegelung, mit der diese Verwendung von Magermilch gefördert werden soll, behindert.

59 Sonach ist die Differenzierung der Preise für Vollmilch danach, ob die bei der Herstellung von Butter und Rahm anfallende Magermilch zu Futterzwecken oder zur Verarbeitung zu Magermilchpulver bestimmt ist, als mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar anzusehen.

60 Im Ergebnis ist somit festzustellen, daß das Vereinigte Königreich dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 10 der Verordnung Nr. 1422/78 des Rates vom 20. Juni 1978 und Artikel 6 der Verordnung Nr. 1565/79 der Kommission vom 25. Juli 1979 verstoßen hat, daß es den Milk Marketing Boards gestattet hat,

I) bei Vollmilch, die zur Herstellung von Butter verwendet wird, ein System des gespaltenen Preises anzuwenden, je nachdem, ob die Butter als Interventionsbutter oder lose Butter oder aber als verpackte Butter im Einzelhandel verkauft werden soll, und

II) bei Vollmilch, die für die Herstellung von Butter und Rahm verwendet wird, die Preise danach zu differenzieren, ob die dabei anfallende Magermilch für Futterzwecke verwendet oder zu Magermilchpulver verarbeitet werden soll.

Kosten

61 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da das Vereinigte Königreich mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten einschließlich der Kosten der dem Rechtsstreit als Streithelferin beigetretenen Französischen Republik, die einen entsprechenden Antrag gestellt hat, aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt:

1) Das Vereinigte Königreich hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 10 der Verordnung Nr. 1422/78 des Rates vom 20. Juni 1978 und Artikel 6 der Verordnung Nr. 1565/79 der Kommission vom 25. Juli 1979 verstoßen, daß es den Milk Marketing Boards gestattet hat,

I) bei Vollmilch, die zur Herstellung von Butter verwendet wird, ein System des gespaltenen Preises anzuwenden, je nachdem, ob die Butter als Interventionsbutter oder lose Butter oder aber als verpackte Butter im Einzelhandel verkauft werden soll, und

II) bei Vollmilch, die zur Herstellung von Butter und Rahm verwendet wird, die Preise danach zu differenzieren, ob die dabei anfallende Magermilch für Futterzwecke verwendet oder zu Magermilchpulver verarbeitet werden soll.

2) Das Vereinigte Königreich trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der dem Rechtsstreit als Streithelferin beigetretenen Französischen Republik.