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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 17.04.1986 – C-116/82

Generalanwalt Jean Mischo · ECLI:EU:C:1986:153

Schlußanträge des Generalanwalts

Jean Mischo

vom 17. April 1986

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1. Einleitung

Dieses Vertragsverletzungsverfahren liegt Ihnen nun fast vier Jahre nach Klageerhebung und mehr als 13 Jahre nach der Einleitung des Vorverfahrens durch die Kommission vor. Die Kommission hat mehrmals beantragt, wegen der Verhandlungen der Parteien über die Beilegung des Rechtsstreits keinen Termin für die mündliche Verhandlung anzuberaumen.

2. Die vorgeworfenen Vertragsverletzungen

Die Kommission wirft der Bundesrepublik Deutschland in ihrer Klageschrift vor, durch den Erlaß und die Anwendung bestimmter Vorschriften des Weingesetzes vom 14. Juli 1971 (BGBl. I, S. 893) und der Durchführungsverordnung vom 15. Juli 1971 (BGBl. I, S. 926) die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über die gemeinsame Marktorganisation für Wein verletzt zu haben.

Es handelt sich um folgende Vertragsverstöße :

1) Verletzung des Grundsatzes des freien Warenverkehrs, auf dem die gemeinsame Marktorganisation für Wein beruht, durch das Verbot der Einfuhr von Wein, der nicht im erzeugenden Mitgliedstaat nach den dort geltenden Rechtsvorschriften hergestellt worden ist (§ 18 Absatz 1 Nr. 1 a und b des Weingesetzes);

2) Verletzung des Artikels 43 Absatz 4 der Verordnung Nr. 337/79 durch das Verbot, ausländischen Likörwein mit Likörwein anderer Herkunftsländer zu verschneiden (§ 23 Absatz 2 des Weingesetzes);

3) Verletzung des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1689/70 durch die fortwährende Zulassung der Verarbeitung von Qualitätswein b. A. außerhalb der bestimmten Anbaugebiete oder der in deren unmittelbarer Nähe gelegenen Gebiete (§ 64 des Weingesetzes);

4) Verletzung des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 338/79 durch eine ungenaue Abgrenzung der für die Erzeugung von Qualitätswein b. A. geeigneten Gebiete (Anlage 4 Abschnitt I der Weinverordnung).

Was die unter 1 und 2 genannten Verstöße angeht, so hat die Kommission in ihrer Erwiderung darauf verzichtet, das Feststellungsverfahren weiterzubetreiben, da diese Verstöße ihrer Auffassung nach durch das Änderungsgesetz vom 27. August 1982 (BGBl. I, S. 1177) beseitigt worden sind. Sie hat jedoch beantragt, der Bundesrepublik Deutschland die Kosten hinsichtlich dieser beiden Klagepunkte aufzuerlegen. Ferner hat die Kommission mit Schreiben vom 18. Dezember 1985 darauf verzichtet, das Vorliegen einer Vertragsverletzung bezüglich des unter 4 genannten Verstoßes feststellen zu lassen.

Aber auch hier beantragt sie, der Bundesrepublik Deutschland die Kosten aufzuerlegen. Folglich beziehen sich meine Schlußanträge nur auf den unter 3 genannten Verstoß.

3. Die anwendbaren Gemeinschaftsbestimmungen

In der Verordnung Nr. 817/70 des Rates (ABl. 1971, L 99, S. 20) wurden besondere Vorschriften für Qualitätsweine bestimmer Anbaugebiete festgelegt. In der zweiten Begründungserwägung dieser Verordnung ist eine Politik der Qualitätsförderung erwähnt:

Eine Politik der Qualitätsförderung in der Landwirtschaft und ganz besonders im Weinbau trägt zwangsläufig zu einer Verbesserung der Marktverhältnisse und damit zur Ausweitung der Absatzmöglichkeiten bei; die Annahme gemeinsamer Vorschriften für die Erzeugung und die Kontrolle der Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete in Ergänzung zur Verordnung (EWG) Nr. 816/70 fügt sich in den Rahmen dieser Politik ein und kann dazu beitragen, daß die vorstehend genannten Ziele erreicht werden.

Der wesentliche Grundsatz dieser Politik ist die Gewährleistung, daß die Gewinnung der Weintrauben und ihre Verarbeitung authentisch sind. Dieser Grundsatz kommt klarer im französischen Wortlaut zum Ausdruck, wo von vins de qualité produits dans une région déterminée die Rede ist. In der deutschen Fassung heißt es dagegen Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete. Traditionellen Praktiken kann, wie sich aus der vierten Begründungserwägung dieser Verordnung ergibt, nur ausnahmsweise Rechnung getragen werden:

Wenn auch den herkömmlichen Produktionsbedingungen Rechnung getragen werden muß, so ist es doch erforderlich, daß gemeinsame Bemühungen um eine Harmonisierung hinsichtlich der Qualitätsanforderungen unternommen werden.

Hinsichtlich der Weingewinnung und -Verarbeitung bestimmt Artikel 5:

1) a)Qualitätsweine b. A. dürfen nur aus innerhalb des bestimmten Anbaugebiets geernteten Trauben der im Verzeichnis nach Artikel 3 Absatz 1 aufgeführten Rebsorten gewonnen werden.Die vorangehende Bestimmung schließt nicht aus, daß ein Qualitätswein b. A. gemäß Artikel 3 Absatz 3 gewonnen oder nach traditionellen Praktiken hergestellt wird.b)...

2) Die Verarbeitung der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Trauben zu Most und des Mostes zu Wein bat innerhalb desselben bestimmten Anbaugebiets zu erfolgen, in dem sie geerntet werden.

Vorbehaltlich angemessener Kontrollbestimmungen kann diese Verarbeitung jedoch außerhalb dieses Anbaugebiets vorgenommen werden, wenn dies aufgrund der Regelung des erzeugenden Mitgliedstaats zulässig ist.

3) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 7 der Verordnung Nr. 24 festgelegt.

Sie sehen insbesondere folgendes vor:

die Vorschriften, nach denen die Mitgliedstaaten Ausnahmen von der Regel genehmigen können, wonach die Verarbeitung von Trauben zu Most und von Most zu Wein innerhalb desselben bestimmten Anbaugebiets zu erfolgen hat,

das Verzeichnis der Qualitätsweine b. Α., die nach traditionellen Pr. tiken im Sinne von Absatz 1 hergestellt werden.

Diese Vorschrift entspricht im wesentlichen dem Artikel 6 der Verordnung Nr. 338/79 des Rates vom 5. Februar 1979 (ABl. 1979, L 54, S. 48), die an die Stelle der Verordnung Nr. 817/70 getreten ist und deren Inhalt ergänzt hat.

Die Regel des Artikels 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 stellt eine Übernahme der bis dahin schon gewohnheitsmäßig angewandten Regelung des französischen und italienischen Rechts dar. Durchführungsbestimmungen zu der in Unterabsatz 2 enthaltenen Ausnahme wurden in der Verordnung Nr. 1698/70 der Kommission über bestimmte Ausnahmen bei der Herstellung von Qualitätsweinen b. A. (ABl. 1971, L 150, S. 4) näher festgelegt.

In Artikel 1 dieser Verordnung heißt es:

Bei der Herstellung eines Qualitätsweins b. A. darf die Verarbeitung der Trauben zu Most und des Mostes zu Wein unter den in Artikel 5 Absatz 2 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 817/70 vorgesehenen Bedingungen nur nach Genehmigung erfolgen.

Artikel 2 Absatz 1 bestimmt:

Die zuständige Stelle der erzeugenden Mitgliedstaaten darf die Verarbeitungsgenehmigung gemäß Artikel 1 nur solchen Weinherstellern erteilen, die Trauben oder Traubenmoste zur Gewinnung eines Qualitätswein b. A. in ihren Betrieben in unmittelbarer Nähe des bestimmten Anbaugebiets verarbeiten.

Diese in unmittelbarer Nähe gelegenen Gebiete können in anderen Weinanbaugebieten oder völlig außerhalb der Weinanbaugebiete liegen. Die Notwendigkeit der unmittelbaren Nähe wird in der dritten Begründungserwägung dieser Verordnung mit der Betrugsgefahr begründet, die mit der Verarbeitung verbunden ist.

4. Die beanstandeten deutschen Bestimmungen und der wirkliche Gegenstand des Rechtsstreits

§ 5 des Weingesetzes bestimmt:

Verarbeitung zu Qualitätswein außerhalb des bestimmten Anbaugebietes

1. Bei der Herstellung eines Qualitätsweines b. A. kann nach Maßgabe des Artikels 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 817/70 und der zu seiner Durchführung erlassenen Verordnungen des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften genehmigt werden, daß die Verarbeitung von Weintrauben zu Traubenmost und des Traubenmostes zu Wein auch außerhalb des bestimmten Anbaugebietes vorgenommen wird, in dem die Weintrauben geerntet worden sind. Die Landesregierungen der weinbautreibenden Länder, in deren Gebiet die Verarbeitung vorgenommen werden soll, bestimmen die für die Erteilung der Genehmigung zuständigen Stellen.

Scheinbar steht diese Bestimmung nicht im Widerspruch zu Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1698/70, da sie nach ihrem Wortlaut nur nach Maßgabe der vom Rat oder der Kommission erlassenen Durchführungsverordnungen anwendbar ist.

Die Kommission hat im schriftlichen Verfahren jedoch ausgeführt, in der Praxis sehe dies anders aus, da § 5 des Weingesetzes unter Berücksichtigung des dem § 64 unterliegenden Sachverhalts zu lesen sei.

§ 64 lautet:

Verarbeitung

Bis zum 31. August 1976 kann eine Genehmigung nach § 5 bei Qualitätswein (§ 11) auch für eine Verarbeitung innerhalb des deutschen Weinanbaugebietes (§10 Absatz 8) erteilt werden, sofern dies traditioneller Praxis im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe a zweiter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 817/70 entspricht.

An dieser Stelle sind zwei Bemerkungen angebracht:

1) § 64 des Weingesetzes beruht offensichtlich auf einer Verwechslung, soweit er eine Verbindung zwischen der Verarbeitung des Weins außerhalb der bestimmten Anbaugebiete im Sinne von § 5 des Weingesetzes und dem Kriterium der traditionellen Praktiken im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe a Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 817/70 herstellt. Die fraglichen traditionellen Praktiken betreffen nämlich nicht das Problem der geographischen Lokalisierung der Verarbeitung von Weintrauben zu Traubenmost oder des Traubenmostes zu Wein, sondern bestimmte Gewinnungsmethoden.

In der mündlichen Verhandlung hat die Bundesrepublik Deutschland im übrigen vorgetragen, sie beabsichtige nicht, die Herstellung der Qualitätsweine b. A. auf diejenigen Orte außerhalb der bestimmten Anbaugebiete zu beschränken, an denen dies herkömmlicherweise geschehe.

Sie hat ferner ausgeführt, sie beabsichtige entgegen § 64 des Weingesetzes nicht einmal, diese Herstellung auf Ortschaften innerhalb des deutschen Weinanbaugebiets zu beschränken.

2) Die Kommission ihrerseits hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, sie wolle mit ihrer Klage die Feststellung erreichen, daß die Bundesrepublik Deutschland ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verletzt habe, indem sie auch nach dem Inkrafttreten der Verordnung (EWG) Nr. 1698/70 der Kommission (nämlich dem 29. August 1970) weiterhin neue Genehmigungen erteilt habe, die es Betrieben, die nicht in unmittelbarer Nähe des bestimmten Anbaugebiets gelegen seien, ermöglichten, Qualitätsweine herzustellen.

Somit stellt die Kommission die vor diesem Zeitpunkt erteilten Genehmigungen nicht in Frage.

Nach alledem braucht der Gerichtshof sich meines Erachtens weder mit der Frage der traditionellen Praktiken noch mit § 64 des Weingesetzes (der allerdings eindeutig gegen das Gemeinschaftsrecht verstößt) noch damit aufzuhalten, wie die Kommission die Rüge in Punkt 22 ihrer Klageschrift vom 31. März 1982 formuliert hat (wo sie ausgeführt hat, sie begehre die Feststellung, daß die Beibehaltung der Ausnahmeregelung für Qualitätswein über den 31. August 1976 hinaus eine Vertragsverletzung darstelle).

Nun müssen wir noch die Reaktion der Bundesrepublik Deutschland auf die in dieser Weise präzisierte Klage der Kommission untersuchen.

Die Bundesrepublik Deutschland trägt vor, die genehmigten Ausnahmen stünden völlig im Einklang mit Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 817/70.

Sie vertritt die Auffassung, Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1698/70 der Kommission, wonach derartige Ausnahmen nur solchen Betrieben gewährt werden dürften, die in unmittelbarer Nähe des bestimmten Anbaugebiets lägen, sei ungültig, weil er

die Grenzen der der Kommission erteilten Ermächtigung nicht einhalte,

den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletze,

bestimmte Grundrechte verletze.

Ich möchte diese drei Argumente nacheinander prüfen.

5. Das erste und das zweite Argument: Nichteinhaltung der Ermächtigungsgrenzen und Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes

Nach Auffassung der Bundesrepublik Deutschland räumt Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 817/70 den Mitgliedstaaten die unbegrenzte Befugnis ein, die Weinbereitung außerhalb der bestimmten Anbaugebiete zu genehmigen. Aufgabe der Kommission gemäß Artikel 5 Absatz 3 (Erlaß der Durchführungsbestimmungen) sei es lediglich, darüber zu wachen, daß diese Befugnis nicht mißbräuchlich ausgeübt werde. Die Kommission habe diese Befugnis der Mitgliedstaaten durch den Erlaß des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1698/70 weitgehend ausgehöhlt und ihres Inhalts beraubt und dadurch die Grenzen ihrer Ermächtigung überschritten.

Auch stehe die Wahl des Kriteriums der unmittelbaren Nähe außer Verhältnis zu dem verfolgten Zweck.

Das sich aus der Beförderungsentfernung ergebende Betrugsrisiko, mit dem die Kommission dieses Kriterium zu rechtfertigen suche, bestehe in gleicher Weise innerhalb der bestimmten Anbaugebiete.

Nach Auffassung der Bundesregierung hätten zur Erreichung des angestrebten Ziels andere, weniger einschneidende Maßnahmen wie eine verstärkte Überwachung der betroffenen Betriebe und der Transporte gewählt werden können.

Was soll man von diesem Vorbringen halten?

Die Ausnahmeregelung des Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 817/70 (oder des Artikels 6 Absatz 2 der Verordnung Nr. 338/79, der zwar anders formuliert ist, jedoch den gleichen Inhalt hat) ist im Gesamtzusammenhang der Verordnung, zu der sie gehört, zu prüfen.

Der Rat beabsichtigte durch den Erlaß dieser Verordnung, eine Qualitätspolitik im Weinsektor einzuführen, und schuf zu diesem Zweck eine besondere Kategorie von Weinen, die als in bestimmten Anbaugebieten hergestellte Qualitätsweine definiert wurden.

Der Rat hätte, wenn er dies gewollt hätte, ebensogut eine andere Definition wählen können, wie zum Beispiel Qualitätsweine, die aus in einem bestimmten Anbaugebiet geernteten Weintrauben hergestellt werden.

Er hat dies nicht getan, und die Mitgliedstaaten müssen diese Entscheidung, bei deren Erlaß sie beteiligt waren, respektieren.

Der Rat hat jedoch die Möglichkeit vorgesehen, von dem Grundsatz abzuweichen, wonach die Verarbeitung der Trauben zu Most und des Mostes zu Wein innerhalb des bestimmten Anbaugebiets, in dem die Trauben geerntet werden, zu erfolgen hat.

Dadurch hat er natürlich ein Problem geschaffen, denn wenn ein erheblicher Teil der Weine, die die Bezeichnung Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete tragen, in Wirklichkeit nicht in dem fraglichen Anbaugebiet hergestellt würde, so könnte die kontrollierte Ursprungsbezeichnung weitgehend ihres Inhalts beraubt werden, und die Wirkung, die sie in der Öffentlichkeit hervorrufen soll, könnte verfehlt werden.

Aufgrund der gewählten Definition und Bezeichnung kann der Verbraucher nämlich normalerweise mit Recht erwarten, daß die Qualitätsweine b. A. tatsächlich in dem angegebenen Gebiet hergestellt worden sind. Er wird sogar — zu Recht oder zu Unrecht — dazu neigen, mit diesem Begriff die Vorstellung einer Weinbereitung nach Methoden, die für diese Gegend typisch sind, ja sogar die des kleinen Familienbetriebs zu verbinden, in dem eine bestimmte Tradition vom Vater an den Sohn weitergegeben wird.

Wenn der Rat gleichwohl die Möglichkeit vorgesehen hat, vom Grundsatz der Weinbereitung in dem Gebiet, in dem die Trauben geerntet werden, abzuweichen, so zweifellos hauptsächlich deswegen, weil er die Interessen der Betriebe schützen wollte, die außerhalb dieser Gebiete liegen, jedoch vor Erlaß der Verordnung Nr. 817/70 die Genehmigung zur Herstellung von Qualitätsweinen erhalten hatten.

Die Kommission hätte meines Erachtens gut daran getan, einen ausdrücklichen Hinweis auf diese Betriebe in ihre Verordnung Nr. 1698/70 über die Durchführungsbestimmungen für die Ausnahmeregelung aufzunehmen. Halten wir jedenfalls fest, daß die Kommission nicht bestreitet, daß in diesen alten Fällen ein Anspruch auf die Ausnahmegenehmigung besteht.

Was dagegen aus den vorhin genannten Gründen unannehmbar wäre, ist, daß die Mitgliedstaaten nach Erlaß der Ratsverordnung weiterhin derartige Genehmigungen, die vom Gemeinschaftsrecht abweichen, ohne geographische oder mengenmäßige Begrenzung erteilen können.

Zwar kann die Befugnis, neue Ausnahmen zuzulassen, nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden, da der Wortlaut des Artikels 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 817/70 die Möglichkeit, eine Ausnahme zu erlangen, nicht auf die Betriebe beschränkt, die sozusagen wohlerworbene Rechte haben.

Will man aber der Gefahr entgehen, den Begriff Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete seines Inhalts zu berauben, so muß diese Möglichkeit notwendigerweise begrenzt werden.

Meines Erachtens ermöglicht es der Wortlaut der Ermächtigungsklausel des Artikels 5 Absatz 3 der Verordnung Nr. 817/70 der Kommission, eine solche Begrenzung vorzunehmen, und nicht nur, wie die Bundesrepublik Deutschland meint, die Tragweite der Ausnahme zu konkretisieren. Ich erinnere daran, daß diese Vorschrift wie folgt lautet:

Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 7 der Verordnung Nr. 24 festgelegt.

Sie sehen insbesondere folgendes vor:

die Vorschriften, nach denen die Mitgliedstaaten Ausnahmen von der Regel genehmigen können, wonach die Verarbeitung von Trauben zu Most und von Most zu Wein innerhalb desselben bestimmten Anbaugebiets zu erfolgen hat,

das Verzeichnis der Qualitätsweine b. Α., die nach traditionellen Praktiken im Sinne von Absatz 1 hergestellt werden.

Die Ermächtigung ist somit sehr weit gefaßt, denn sie deckt alle Anwendungsmodalitäten des Artikels 5.

Der Rat hat darauf Wert gelegt, den Akzent nicht auf die Verfahrensregeln oder die Kontrollmaßnahmen zum Beispiel bezüglich der Beförderung, der Eintragung oder der Lagerung der Weintrauben zu legen — die die Kommission im übrigen auch erlassen hat —, sondern ganz besonders auf die Vorschriften, nach denen die Mitgliedstaaten Ausnahmen von der Regel genehmigen können.

Wichtig ist ferner die Feststellung, daß die Kommission nach dem zweiten Gedankenstrich befugt ist, Vorschriften bezüglich der anderen in Artikel 5 enthaltenen Ausnahme zu erlassen, nämlich derjenigen, die in Absatz 1 Buchstabe a Unterabsatz 2 enthalten ist. Dies stellt ein zusätzliches Argument dafür dar, daß sich auch die im ersten Gedankenstrich enthaltene Ermächtigung auf den Geltungsbereich der Klausel, auf die sie verweist, beziehen kann.

Unter Berücksichtigung des Wortlauts dieser Ermächtigung sowie des Umstands, daß der Grundsatz der einheitlichen Anwendung des Gemeinschaftsrechts es ausschließt, daß die Mitgliedstaaten über ein Ermessen verfügen, um selbst die Grenzen einer solchen Ausnahme zu bestimmen, bin ich also der Auffassung, daß die Kommission befugt war, diese Grenzen festzulegen.

Das von ihr dabei angewandte Kriterium hat namentlich die beiden folgenden Vorteile :

Ein in unmittelbarer Nähe des bestimmten Anbaugebiets hergestellter Wein kann als ein Wein angesehen werden, der beinahe in diesem Gebiet hergestellt worden ist; der Verbraucher hat somit weniger Grund, sich zu beklagen.

Die Gefahr eines während der Beförderung begangenen Betrugs hinsichtlich des Ursprungs der Weintrauben (z. B. durch Vermischung mit anderen Trauben) ist weniger groß, da die zurückgelegte Strecke im allgemeinen, von Ausnahmen abgesehen, weniger lang ist, als wenn die Weintrauben weit von dem besonderen Anbaugebiet entfernt verarbeitet würden.

Ich bin deshalb der Meinung, daß die Kommission die Grenzen ihrer Ermächtigung nicht überschritten hat und daß sie eine vernünftige, im Verhältnis zu dem verfolgten Zweck stehende Lösung gewählt hat.

6. Das dritte Argument: Verletzung von Grundrechten

Abschließend führt die Bundesrepublik Deutschland aus, die in Rede stehende Maßnahme verletze Grundrechte der betroffenen Betriebe, insbesondere das Eigentumsrecht und das Recht auf freie Berufswahl.

Hinsichtlich des Eigentumsrechts genügt meines Erachtens der Hinweis darauf, daß die Rüge der Kommission sich nur auf die nach dem 29. August 1970 erteilten Genehmigungen bezieht; insoweit ist auf Ihr Urteil in der Rechtssache 44/79 (Hauer, Slg. 1979, 3727) zu verweisen. Wie Sie in diesem Urteil ausgeführt haben, ist eine Maßnahme wie die hier vorliegende im Kontext der gemeinsamen Marktorganisation zu prüfen. Die Anwendung des Kriteriums unmittelbare Nähe gehört zu einer Politik der Qualität des Weins, die Bestandteil der gemeinsamen Marktorganisation ist. Diese Organisation dient den Zwecken des Artikels 39 EWG-Vertrag. So verstanden ist eine derartige Maßnahme durch die von der Gemeinschaft verfolgten Ziele des allgemeinen Interesses gerechtfertigt und beeinträchtigt nicht die Substanz des Eigentumsrechts, wie sie in der Gemeinschaftsrechtsordnung anerkannt und gewährleistet ist.

Hinsichtlich des Rechts auf freie Berufswahl, hier des Rechts, Qualitätsweine b. A. außerhalb des Gebiets der Gewinnung der Weintrauben herzustellen, ist zunächst zu bemerken, daß ein einzelner nicht Rechte aus Genehmigungen ableiten kann, die von einem Mitgliedstaat unter Verletzung des Gemeinschaftsrechts erteilt worden sind.

Sodann möchte ich außer an das bereits zitierte Urteil in der Rechtssache Hauer an Ihr Urteil in der Rechtssache 4/73 (Nold, Slg. 1974, 491) erinnern, in dem Sie entschieden haben, daß es berechtigt ist, für die Freiheit der Arbeit, des Handels und anderer Berufstätigkeiten bestimmte Begrenzungen vorzubehalten, die durch die dem allgemeinen Wohl dienenden Ziele der Gemeinschaft gerechtfertigt sind, solange die Rechte nicht in ihrem Wesen angetastet werden.

Im vorliegenden Fall können die weinverarbeitenden Betriebe, die nicht in unmittelbarer Nähe der bestimmten Anbaugebiete liegen, weiterhin Tafelweine herstellen und sowohl Qualitätsweine b. A. als auch Tafelweine lagern, in Flaschen abfüllen und verkaufen.

7. Ergebnis

Aufgrund dieser Erwägungen schlage ich Ihnen vor,

1) für Recht zu erkennen, daß die Bundesrepublik Deutschland gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, indem sie Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1698/70 der Kommission vom 25. August 1970 dadurch verletzt hat, daß sie nach dem 29. August 1970 weiterhin Genehmigungen für die Herstellung von Qualitätswein b. A. außerhalb der bestimmten Anbaugebiete oder der in ihrer unmittelbaren Nähe gelegenen Gebiete erteilt hat;

2) der Bundesrepublik Deutschland die Kosten hinsichtlich der vier Vertragsverstöße aufzuerlegen, die die Kommission ihr in ihrer Klageschrift vom 31. März 1982 vorgeworfen hat, da dieser Mitgliedstaat den ersten, zweiten und vierten Vertragsverstoß erst nach Einleitung des Verfahrens vor dem Gerichtshof beendet hat.