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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 18.09.1986 – C-116/82

ECLI:EU:C:1986:322

In der Rechtssache 116/82

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihre Rechtsberater Gianluigi Campogrande und Peter Karpenstein als Bevollmächtigte, Beistand: Meinhard Hilf, Universität Bielefeld, Zustellungsbevollmächtigter: Georges Krem-lis, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,

Klägerin,

gegen

Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Rechtsanwalt Jochim Sedemund, Köln, Zustellungsanschrift: Botschaft der Bundesrepublik Deutschland, Luxemburg,

Beklagte,

wegen Feststellung, daß die Bundesrepublik Deutschland durch den Erlaß und die Anwendung des Weingesetzes vom 14. Juli 1971 und der Weinverordnung vom 15. Juli 1971 gegen ihre Verpflichtungen aus den im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Wein erlassenen Vorschriften verstoßen hat,

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten Mackenzie Stuart, der Kammerpräsidenten T. Koopmans, U. Everling, K. Bahlmann, der Richter O. Due, Y. Galmot und C. Kakouris,

Generalanwalt: J. Mischo

Kanzler: K. Riechenberg, in Wahrnehmung der Aufgaben eines Verwaltungsrats

aufgrund des Sitzungsberichts und auf die mündliche Verhandlung vom 20. Februar 1986,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 17. April 1986,

folgendes

URTEIL§

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 4. April 1982 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß die Bundesrepublik Deutschland durch den Erlaß und die Anwendung bestimmter Vorschriften des Weingesetzes vom 14. Juli 1971 (BGBl. I, S. 893) und der Weinverordnung vom 15. Juli 1971 (BGBl. I, S. 926) gegen ihre Verpflichtungen aus den im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Wein erlassenen Vorschriften verstoßen hat.

2 Während des Verfahrens hat die Kommission ihre Klage im Hinblick auf drei der Bundesrepublik Deutschland vorgeworfene Rechtsverstöße zurückgenommen, jedoch den in ihrer Klageschrift enthaltenen Antrag, der Beklagten die Kosten des Verfahrens in voller Höhe aufzuerlegen, aufrechterhalten. Gegenstand des Rechtsstreits ist somit nur noch die Zulässigkeit der Verarbeitung von Qualitätswein besonderer Anbaugebiete (im folgenden: b. A.) außerhalb der Weinanbaugebiete oder der in deren unmittelbarer Nähe gelegenen Gebiete gemäß § 64 des Weingesetzes, auch über das dort vorgesehene Datum hinaus.

Das anwendbare Gemeinschaftsrecht

3 Die besonderen Vorschriften für die Qualitätsweine b. A. wurden mit der Verordnung Nr. 817/70 des Rates vom 28. April 1970 (ABl. L 99, S. 20) erlassen, an deren Stelle die Verordnung Nr. 338/79 des Rates vom 5. Februar 1979 (ABl. L 54, S. 48) getreten ist. Artikel 3 der Verordnung Nr. 817/70 bestimmte, daß jeder Mitgliedstaat ein Verzeichnis der für die Erzeugung von Qualitätswein b. A. geeigneten Rebsorten aufzustellen hatte und daß Rebsorten, die in diesem Verzeichnis nicht aufgeführt waren, entfernt werden mußten. In Absatz 3 war die Möglichkeit einer für drei Jahre geltenden Ausnahme vorgesehen.

4 Artikel 5 dieser Verordnung, der im wesentlichen dem Artikel 6 der Verordnung Nr. 338/79 entspricht, bestimmte:

1) a)Qualitätsweine b. A. dürfen nur aus innerhalb des bestimmten Anbaugebiets geernteten Trauben der im Verzeichnis nach Artikel 3 Absatz 1 aufgeführten Rebsorten gewonnen werden.Die vorangehende Bestimmung schließt nicht aus, daß ein Qualitätswein b. A. gemäß Artikel 3 Absatz 3 gewonnen oder nach traditionellen Praktiken hergestellt wird.b)...

2) Die Verarbeitung der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Trauben zu Most und des Mostes zu Wein hat innerhalb desselben bestimmten Anbaugebiets zu erfolgen, in dem sie geerntet werden.

Vorbehaltlich angemessener Kontrollbestimmungen kann diese Verarbeitung jedoch außerhalb dieses Anbaugebiets vorgenommen werden, wenn dies aufgrund der Regelung des erzeugenden Mitgliedstaats zulässig ist.

3) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 7 der Verordnung Nr. 24 festgelegt.

Sie sehen insbesondere folgendes vor:

die Vorschriften, nach denen die Mitgliedstaaten Ausnahmen von der Regel genehmigen können, wonach die Verarbeitung von Trauben zu Most und von Most zu Wein innerhalb desselben bestimmten Anbaugebiets zu erfolgen hat,

das Verzeichnis der Qualitätsweine b. Α., die nach traditionellen Praktiken im Sinne von Absatz 1 hergestellt werden.

5 Die Kommission erließ aufgrund der ihr in Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung Nr. 817/70 erteilten Ermächtigung die Verordnung Nr. 1698/70 vom 25. August 1970 über bestimmte Ausnahmen bei der Herstellung von Qualitätsweinen b. A. (ABl. L 190, S. 4). Artikel 1 Absatz 1 dieser Verordnung lautet wie folgt:

Bei der Herstellung eines Qualitätsweins b. A. darf die Verarbeitung der Trauben zu Most und des Mostes zu Wein unter den in Artikel 5 Absatz 2 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 817/70 vorgesehenen Bedingungen nur nach Genehmigung erfolgen.

Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung bestimmt:

Die zuständige Stelle der erzeugenden Mitgliedstaaten darf die Verarbeitungsgenehmigung gemäß Artikel 1 nur solchen Weinherstellern erteilen, die Trauben oder Traubenmoste zur Gewinnung eines Qualitätsweins b. A. in ihren Betrieben in unmittelbarer Nähe des bestimmten Anbaugebiets verarbeiten.

6 Im übrigen heißt es in Artikel 3 derselben Verordnung:

Die in Artikel 1 genannten Trauben und Traubenmoste dürfen nicht am gleichen Ort aufbewahrt werden wie Trauben oder Traubenmoste, die zur Gewinnung von Qualitätsweinen b. A. ungeeignet sind,

und nach Artikel 4 treffen die Mitgliedstaaten

die erforderlichen Maßnahmen, um die Kontrolle der Aufbewahrung, des Inverkehrbringens und der Verarbeitung der in Artikel 1 genannten Trauben und Moste zu Wein sicherzustellen.

Der Zweck dieser Artikel besteht, wie es in der dritten Begründungserwägung der Verordnung heißt, darin, die Betrugsgefahr abzuwenden, die mit einer eventuellen Genehmigung der Weinbereitung außerhalb des bestimmten Anbaugebiets verbunden ist. Nach dieser Begründungserwägung muß die Weinbereitung außerhalb des bestimmten Anbaugebiets auf den Fall begrenzt werden, in dem die Trauben und Traubenmoste zur Gewinnung eines Qualitätsweins b. A. in einem Betrieb verarbeitet werden, der in unmittelbarer Nähe des bestimmten Anbaugebiets liegt.

Die sich auf den Streitgegenstand beziehenden Bestimmungen des nationalen Rechts

7 § 5 Absatz 1 des Weingesetzes, der die Überschrift Verarbeitung zu Qualitätswein außerhalb des bestimmten Anbaugebietes trägt, bestimmt:

Bei der Herstellung eines Qualitätsweines b. A. kann nach Maßgabe des Artikels 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 817/70 und der zu seiner Durchführung erlassenen Verordnungen des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften genehmigt werden, daß die Verarbeitung von Weintrauben zu Traubenmost und des Traubenmostes zu Wein auch außerhalb des bestimmten Anbaugebietes vorgenommen wird, in dem die Weintrauben geerntet worden sind. Die Landesregierungen der weinbautreibenden Länder, in deren Gebiet die Verarbeitung vorgenommen werden soll, bestimmen die für die Erteilung der Genehmigung zuständigen Stellen.

Diese Genehmigung kann nach § 64 des Weingesetzes

bis zum 31. August 1976 ... auch für eine Verarbeitung innerhalb des deutschen Weinanbaugebietes ... erteilt werden, sofern dies traditioneller Praxis im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe a zweiter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 817/70 entspricht.

Zur Begründetheit

8 Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland vertritt die Ansicht, Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1698/70 der Kommission sei ungültig, da er die Möglichkeit der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen auf die Betriebe in unmittelbarer Nähe der bestimmten Anbaugebiete beschränke. Sie führt im wesentlichen drei Argumente gegen die Gültigkeit dieser Bestimmung an.

Zum ersten Argument betreffend die Nichteinhaltung der Ermächtigungsgrenzen durch die Kommission

9 Nach Auffassung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist die Frage der Genehmigungen außerhalb der bestimmten Anbaugebiete unmittelbar in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 817/70 geregelt, wonach derartige Genehmigungen in allen Fällen erteilt werden könnten, in denen dies traditionellen Praktiken entspreche, sofern nur eine angemessene Kontrolle gewährleistet sei. Den Mitgliedstaaten werde keine weitere, territoriale oder zeitliche Beschränkung auferlegt. Folglich habe die der Kommission in Artikel 5 Absatz 3 erteilte Ermächtigung keinen anderen Sinn als den, die Aufsicht darüber auszuüben, daß die Mitgliedstaaten die ihnen aufgrund der Absätze 1 und 2 verliehenen Befugnisse nicht mißbräuchlich wahrnähmen. Die Kommission habe jedoch durch den Erlaß von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1698/70 derart in die den Mitgliedstaaten durch diese Bestimmungen eingeräumten Befugnisse eingegriffen, daß deren Recht, die Weinbereitung außerhalb der bestimmten Anbaugebiete zu genehmigen, ausgehöhlt worden sei, da sie den Mitgliedstaaten keine Möglichkeit gelassen habe, Gesichtspunkten Rechnung zu tragen, die mit den traditionellen Gegebenheiten oder der besonderen Lage und den verschiedenene Strukturen der Verarbeitungsbetriebe oder der dazugehörenden Rebflächen zusammenhingen.

10 Die Bundesregierung bemerkt in tatsächlicher Hinsicht, daß weniger als 0,5 % aller Kellereien nicht innerhalb der Weinanbaugebiete gelegen seien. Es handele sich um Betriebe, die seit Jahrzehnten — oder sogar seit Jahrhunderten — bestünden, und einige von ihnen besäßen Rebflächen in mehreren Anbaugebieten. Im übrigen würden 90 % der in der Bundesrepublik Deutschland erzeugten Trauben zu Qualitätswein b. A. verarbeitet. Schließlich seien die Kontrollmöglichkeiten in den streitigen Gebieten wegen der hohen Anzahl der Kontrolleure gleich oder sogar noch größer.

11 Die Kommission trägt vor, die Ermächtigung des Artikels 5 Absatz 3 sei weiter und bestehe darin, die Modalitäten der Möglichkeit, Ausnahmegenehmigungen zu erteilen, festzulegen. Sie habe von dieser Ermächtigung einen rechtmäßigen Gebrauch gemacht. Sie habe sich im Rahmen des Ermessensspielraums gehalten, der ihr eingeräumt worden sei, um einen Weg zu einer einheitlichen Marktgestaltung zu finden. Das Kriterium der unmittelbaren Nähe sei mit Zustimmung aller Mitgliedstaaten im Verwaltungsausschuß gewählt worden; es sei ein objektives Kriterium und überlasse den Mitgliedstaaten die Entscheidung, wie sie diesen unbestimmten Rechtsbegriff im Einzelfall konkretisieren wollten. Die von der Bundesregierung genannten Kriterien würden dagegen der von der Gemeinschaft gestalteten Weinpolitik in keiner Weise gerecht, die die Qualität der Produktion steigern und die Qualitätsweine b. A. schützen wolle.

12 Es ist darauf hinzuweisen, daß sich die Verordnung Nr. 817/70, wie aus ihrer zweiten Begründungserwägung hervorgeht, in den Rahmen der durch die Verordnung Nr. 816/70 des Rates vom 28. April 1970 zur Festlegung ergänzender Vorschriften für die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. L 99, S. 1) definierte Politik einfügt und die Erreichung derselben Ziele wie diese Verordnung bezweckt, nämlich eine Politik der Qualitätsförderung im Weinbau zu entwickeln, die zwangsläufig zu einer Verbesserung der Marktverhältnisse und damit zur Ausweitung der Absatzmöglichkeiten beiträgt.

13 In der vierten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 817/70 heißt es, daß, wenn auch den herkömmlichen Produktionsbedingungen Rechnung getragen werden muß, ... es doch erforderlich [ist], daß gemeinsame Bemühungen um eine Harmonisierung hinsichtlich der Qualitätsanforderungen unternommen werden. Diese Verordnung stellt die Grundregeln auf, durch die sich die einzelnen Qualitätsweine b. A. kennzeichnen lassen, räumt aber den Mitgliedstaaten zugleich die Möglichkeit ein, bestimmte Ausnahmen von diesen Regeln vorzusehen.

14 So stellt, was die in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehenden Vorschriften angeht, die Verordnung in Artikel 5 Absatz 1 die Regel auf, daß Qualitätsweine b. A. nur aus Rebsorten, die in einem Verzeichnis aufgeführt sind, und aus innerhalb des bestimmten Anbaugebiets geernteten Trauben gewonnen werden dürfen. Von dieser Regel sind zwei mögliche Ausnahmen vorgesehen, von denen die erste die Zulassung bestimmter Rebsorten während eines Zeitraums von drei Jahren und die zweite nach traditionellen Praktiken hergestellten Qualitätswein b. A. betrifft. Ferner stellt Artikel 5 Absatz 2 die Regel auf, daß die Verarbeitung der Trauben zu Most und des Mostes zu Wein innerhalb desselben bestimmten Anbaugebiets zu erfolgen hat, in dem sie geerntet werden; eine Ausnahme von dieser Regel kann vorbehaltlich angemessener Kontrollbestimmungen durch die Regelung eines Mitgliedstaats zugelassen werden.

15 Die vorgenannten Absätze 1 und 2 enthalten jedoch nur allgemeine Vorschriften, ohne die Modalitäten ihrer Durchführung festzulegen. Die Aufgabe, diese zu bestimmen, ist der Kommission durch die genannte Ermächtigung des Artikels 5 Absatz 3 übertragen worden, wonach die Durchführungsbestimmungen zu Artikel 5 insbesondere die Möglichkeit für die nationalen Vorschriften, von der erwähnten Regel der Verarbeitung innerhalb desselben bestimmten Anbaugebiets abzuweichen, sowie das Verzeichnis der Qualitätsweine b. Α., die nach traditionellen Praktiken hergestellt werden, vorsehen.

16 Aus der Zielsetzung und dem beschriebenen System der Verordnung ergibt sich, daß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a Unterabsatz 2, der die nach traditionellen Praktiken hergestellten Qualitätsweine b. A. betrifft, nur eine Ausnahme von der Regel der ausschließlichen Verwendung bestimmter Rebsorten darstellt und sich daher nur auf Rebsorten und nicht auf die Erntegebiete bezieht; diese Ausnahme sollte in der Durchführungsverordnung der Kommission, die das Verzeichnis dieser Qualitätsweine b. A. enthält, präzisiert werden. Folglich ist die von der Bundesregierung vorgeschlagene Auslegung als unzutreffend zurückzuweisen, wonach diese Vorschrift nicht nur die vorläufige Weiterverwendung von anderen als den in dem Verzeichnis aufgeführten Rebsorten gestattet, sondern auch die Beibehaltung traditioneller Praktiken der Verarbeitung der Trauben und des Mostes, und zwar ohne Einschränkung durch die Regel der Berücksichtigung des Erntegebiets.

17 Auch aus dem Wortlaut des Artikels 5 Absatz 3 und seiner Stellung innerhalb des beschriebenen Systems der Verordnung ergibt sich, daß der Kommission durch diese Vorschrift die Befugnis verliehen wurde, den Bereich zu konkretisieren und abzugrenzen, in dem die Regelungen der Mitgliedstaaten die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigungen zur Verarbeitung außerhalb des bestimmten Anbaugebiets festsetzen können. Deshalb ist die Auslegung der Bundesregierung, wonach die der Kommission erteilte Ermächtigung sich nicht auf eine derartige Konkretisierung und Abgrenzung, sondern ausschließlich auf die Aufstellung wirksamer Kontrollvorschriften gegen den Mißbrauch bezieht, als unzutreffend zurückzuweisen.

18 Somit ist das Argument der Beklagten zurückzuweisen, daß die Kommission durch Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1698/70 nicht ermächtigt worden sei zu bestimmen, daß die Genehmigung nur für in unmittelbarer Nähe des betreffenden Anbaugebiets liegende Betriebe erteilt werden dürfe.

Zum zweiten Argument betreffend die Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes

19 Die Regierung der Bunderepublik Deutschland führt im Rahmen dieses Hilfsarguments aus, selbst wenn eine Beschränkung der Weinbereitungsmöglichkeit auf die in unmittelbarer Nähe liegenden Gebiete nicht die Grenzen der in Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung Nr. 817/70 erteilten Ermächtigung überschreite, sei sie im vorliegenden Fall zur Erreichung der Ziele, die Betrugsgefahr zu verhindern und die Authentizität der Weinbereitung zu gewährleisten, die die Kommission angeblich verfolgt habe, weder erforderlich noch geeignet. Der Betrugsgefahr könne durch das weniger einschneidende Mittel einer verstärkten Kontrolle begegnet werden, die unabhängig von der Entfernung des Transports der Weintrauben wirksam sei. Die Authentizität der Weinbereitung hänge im übrigen nicht ausschließlich von den Eigenarten eines Anbaugebietes ab. Dies könne in anderen Mitgliedstaaten anders sein; in der Bundesrepublik unterschieden sich in der Technologie der Weinbereitung als solcher die Herstellungsprozesse der Qualitätsweine der unterschiedlichen Gebiete nicht.

20 Die Kommission hält die fragliche Maßnahme für ein erforderliches, geeignetes und angemessenes Mittel zur Durchführung der vom Rat festgelegten Politik. Diese Maßnahme verringere das Betrugsrisiko. Die Gewißheit, daß die Trauben und der Most aus den bestimmten Anbaugebieten stammten, sei eine der unerläßlichen wirtschaftlichen Bedingungen, um einen vom Markt der anderen Weine getrennten Markt zu erhalten. Schließlich entspreche die beanstandete Maßnahme auch den weltweiten Bestrebungen, die Ursprungsbezeichnungen besser zu schützen.

21 Es ist daran zu erinnern, daß der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes verlangt, daß die durch die Rechtsakte der Gemeinschaftsorgane auferlegten Maßnahmen zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet sind und nicht die Grenzen des dazu Erforderlichen überschreiten.

22 Wie aus der dritten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1698/70 hervorgeht, verfolgt Artikel 2 Absatz 1 ein zweifaches Ziel, nämlich die Qualität der Qualitätsweine b. A. zu gewährleisten, die per definitionem in der Regel im Erntegebiet hergestellt werden müssen, und die Betrugsgefahr zu verhindern, die mit der ausnahmsweise gestatteten Praxis der Weinbereitung außerhalb des bestimmten Anbaugebiets verbunden ist. Die Beschränkung dieser Praxis auf die Gebiete in unmittelbarer Nähe des bestimmten Anbaugebiets ist somit zur Erreichung dieses Ziels geeignet.

23 Darüber hinaus hat die Kommission, als sie die Auffassung vertrat, daß diese Beschränkung zur Erreichung des genannten Ziels erforderlich sei, den ihr durch die fragliche Ermächtigung eingeräumten Ermessensspielraum nicht überschritten. Denn die Freiheit, die Verarbeitung unabhängig vom — auch entfernten — Ort der Ernte vorzunehmen, könnte die Wirksamkeit der Qualitätspolitik beeinträchtigen und Verwirrung bei den Verbrauchern hervorrufen, die normalerweise erwarten, daß ein Qualitätswein b. A. in dem bestimmten Gebiet der Ernte der Weintrauben, das aus seiner Bezeichnung hervorgeht, hergestellt ist. Im übrigen ist klar, daß die Wirksamkeit der Kontrollen insoweit gefährdet ist, als sie sich auf ein viel größeres Gebiet erstrecken müssen.

24 Folglich ist das zweite Argument der Beklagten ebenfalls zurückzuweisen.

Zum dritten Argument betreffend die Verletzung von Grundrechten

25 Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland führt aus, die von dem Verarbeitungsverbot betroffenen Betriebe seien zur Schließung verurteilt, da sie ihre Kellereieinrichtungen wirtschaftlich weder anderweitig einsetzen noch zu angemessenen Konditionen veräußern könnten. Auch wenn einzelne Betriebe überleben könnten, handele es sich bei dem Verbot um einen gravierenden Eigentumseingriff, der nicht im allgemeinen Interesse der Gemeinschaft gerechtfertigt sei. Die verschiedenen Lösungen, die die Kommission vorgeschlagen habe, um die Probleme der betroffenen Unternehmen zu bewältigen, bewirkten nur, daß diesen eine Übergangsfrist bis zur Einstellung ihrer Tätigkeit eingeräumt werde. Dies sei jedoch keine Lösung. Die Weinbereitung stelle die entscheidende und traditionelle Tätigkeit der meisten betroffenen Unternehmen dar. Selbst für die diversifizierten Unternehmen wäre eine Änderung ihrer Tätigkeit mit einem nicht vertretbaren und sachlich nicht zu rechtfertigenden Investitions- und Kostenaufwand verbunden. Die in Rede stehende Maßnahme stelle somit eine schwere Beeinträchtigung des Eigentumsrechts und des Rechts der freien Berufswahl dar, die nicht im allgemeinen Interesse der Gemeinschaft gerechtfertigt sei.

26 Die Kommission meint, die in Rede stehende Maßnahme stelle eine Beschränkung der Ausübung von Grundrechten dar, die deshalb zulässig und gerechtfertigt sei, weil sie im Interesse der Gemeinschaft erlassen worden sei. Die Freiheit der Berufsausübung werde nur aus dem berechtigten Grund des Schutzes der Authentizität des Weins eingeschränkt, und dieser Schutz sei für die Ausbildung eines sich selbst tragenden Marktes für Qualitätsweine b. A. unerläßlich. Auch das Eigentumsrecht sei als solches nicht beeinträchtigt, da die beanstandete Maßnahme lediglich eine Nutzungsbeschränkung des Eigentums darstelle, die rechtmäßig und im Hinblick auf die Interessen der Gemeinschaft verhältnismäßig sei. Die beanstandete Maßnahme führe nicht dazu, daß die Existenz der betroffenen Unternehmen vernichtet werde. Die Herstellung von Qualitätsweinen bilde nur einen Teil der Herstellungsvorgänge, und die Probleme, die bei einem Verarbeitungsverbot auftreten könnten, hätten während der Übergangszeiten aufgefangen werden können, damit die betroffenen Unternehmen sich auf die durch das Gemeinschaftsrecht geschaffene neue Lage umstellen könnten. Dies sei gerade der Grund, weshalb die Kommission vor Einleitung des Vertragsverletzungsverfahrens eine lange Zeit habe verstreichen lassen.

27 Zunächst ist zu bemerken, daß die in Rede stehende Bestimmung die Existenz der Unternehmen, die Qualitätsweine b. A. herstellen, oder den Wesensgehalt der freien Berufswahl nicht beeinträchtigt. Sie berührt nicht einmal unmittelbar, sondern nur mittelbar ein damit zusammenhängendes Recht, denn die Einschränkungen, die sie mit sich bringt, wirken sich lediglich auf die Möglichkeiten der Erzeuger, ihre Unternehmen zu betreiben, und damit auf die Ausübung ihres Berufes aus.

28 Sodann ist festzustellen, daß die streitige Bestimmung sich in den allgemeinen Kontext der gemeinsamen Marktorganisation und insbesondere der Qualitätspolitik für Wein einfügt. Sie bezweckt durch geeignete Mittel, das Ziel der Regelung auf diesem Gebiet und damit das des Artikels 39 EWG-Vertrag, das ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel der Gemeinschaft darstellt, zu erreichen.

29 Im Hinblick auf dieses im Allgemeininteresse liegende Ziel enthält die mit der streitigen Vorschrift vorgenommene Beschränkung keinen unzulässigen Eingriff in die Ausübung von Grundrechten.

30 Somit ist auch das dritte Argument der Beklagten zurückzuweisen.

31 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Klage als begründet anzusehen.

Kosten

32 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung sind die Kosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen.

33 Nach Artikel 69 § 4 Absatz 1 der Verfahrensordnung wird eine Partei, die die Klage oder einen Antrag zurücknimmt, zur Tragung der Kosten verurteilt, es sei denn, daß die Rücknahme durch das Verhalten der anderen Partei gerechtfertigt ist.

34 Im vorliegenden Fall waren die Klage und die nachfolgende Rücknahme bestimmter Klagepunkte durch die Kommission auf das Verhalten der Bundesrepublik Deutschland zurückzuführen, da diese erst nach Klageerhebung die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um ihren Verpflichtungen nachzukommen. Der Bundesrepublik Deutschland sind somit sämtliche Kosten aufzuerlegen, da sie mit ihrem Vorbringen zu dem verbliebenen Klagepunkt unterlegen ist.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden:

1) Die Bundesrepublik Deutschland hat gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag und aus Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1698/70 der Kommission vom 25. August 1970 (ABl. L 190, S. 4) verstoßen, indem sie die Herstellung von Qualitätsweinen bestimmter Anbaugebiete außerhalb der bestimmten Anbaugebiete oder der in deren unmittelbarer Nähe liegenden Gebiete zugelassen hat.

2) Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten des Verfahrens.