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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 23.04.1986 – C-81/85

Generalanwalt Carl Otto Lenz · ECLI:EU:C:1986:173

Schlußanträge des Generalanwalts

Carl Otto Lenz

vom 23. April 1986

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

A —

Die Klägerin des uns heute beschäftigenden Verfahrens meldete der Kommission — über die zu ihrer Gruppe gehörende Gesellschaft Galvanor — am 24. Mai 1982 gemäß der Entscheidung Nr. 3302/81 ein Investitionsprogramm für eine Anlage zur Erzeugung beschichteter Bleche. Im Sinne der Entscheidung Nr. 234/84 zur Verlängerung des Systems der Überwachung und der Erzeugungsquoten für bestimmte Erzeugnisse der Unternehmen der Stahlindustrie handelt es sich um Erzeugnisse der Kategorien Ic und Id von Artikel 1. Die Inbetriebnahme der Anlage — mit einer Kapazität von 155000 Jahrestonnen — war für das zweite Quartal 1984 vorgesehen. Erklärt wurde in der Anmeldung ausdrücklich, die neue Anlage solle ersetzen (remplacer) die Produktion zweier stillgelegter oder stillzulegender Anlagen (nämlich der von Blagny mit einer Kapazität von 60000 Tonnen der Erzeugnisse Ic und der Kaltwalzstraße von Montataire mit einer Kapazität von 400000 Tonnen der Kategorie Ib).

Dazu gab die Kommission am 10. Februar 1983 eine Stellungnahme gemäß Artikel 54 des EGKS-Vertrages ab. In ihr wurde erklärt, es sei bei der Beurteilung durch die Kommission die Stillegung der beiden soeben erwähnten Anlagen berücksichtigt worden (prise en compte), und es wurde festgehalten, es könne das Investitionsprojekt danach als conforme aux objectifs généraux de la Communauté angesehen werden.

Nach Inbetriebnahme der Anlage, die wie vorgesehen im zweiten Quartal 1984 stattfand, war die Klägerin bestrebt, dafür zusätzliche Produktionsquoten im Rahmen der bekannten Stahlquotenregelung zu erhalten. Sie richtete zu diesem Zweck am 27. April 1984 einen Antrag an die Kommission, in dem — für die Kategorien Ic und Id — um die Zuweisung zusätzlicher Vergleichsproduktionen in Höhe von 155000 Tonnen pro Jahr ab dem zweiten Quartal 1984 gebeten wurde, wovon 65 % auf die Kategorie Ic und 35 % auf die Kategorie Id entfallen sollten. Dabei wurde Bezug genommen auf die réglementation en vigeur à l'époque (also — nach dem Gesamtzusammenhang — auf die Regelung vom Frühjahr 1983), was den Schluß nahelegen mußte, begehrt werde eine Anpassung nach Artikel 15 der Entscheidung Nr. 1696/82, der aus anderen Rechtssachen bekannt ist (von dem aber feststeht, daß er mit der Entscheidung Nr. 2177/83 vom 28. Juli 1983 aus der Quotenregelung verschwunden ist).

Da der Klägerin darauf in dem Schreiben eines Direktors der Kommission vom 20. Juni 1984 nur mitgeteilt wurde, die Dienststellen der Direktion Stahl examinent actuellement votre demande en vue de soumettre une décision à la Commission, wandte sie sich am 5. Juli 1984 erneut an die Kommission. Sie erinnerte daran, die neue Galvanisierungsanlage sei wie vorgesehen in Betrieb genommen worden; sie wies darauf hin, es sei — in Ermangelung einer rechtzeitigen Anpassung der Quoten — schon im zweiten Quartal 1984 zu Quotenüberschreitungen gekommen, weil ein Quotentausch oder -erwerb nicht möglich gewesen sei; und sie bat — zur Vermeidung von Geldbußen — darum de bien vouloir autoriser exceptionnellement l'imputation de ces réalisations sur les quotas à valoir au titre de la troisième ligne de galvanisation (also auf die erwarteten zusätzlichen Quoten).

Die Bemühungen der Klägerin hatten bekanntlich keinen Erfolg. Einer Mitteilung vom 31. Dezember 1984, die erging aufgrund der Entscheidung Nr. 234/84 und sich auf das erste Quartal 1985 bezog, konnte die Klägerin entnehmen, daß die jährlichen Vergleichsproduktionen und Vergleichsmengen für 1985 in gleicher Höhe festgesetzt waren wie die für das Jahr 1984 geltenden. Dies ergab ein Vergleich mit der sich auf die ersten beiden Quartale 1984 beziehenden Mitteilung vom 23. Mai 1984. Ebenso verhielt es sich aufgrund einer Mitteilung vom 20. Februar 1985, in der lediglich für das erste Quartal 1985 wegen eines durch die Entscheidung Nr. 313/85 vom 6. Februar 1985 geänderten Kürzungssatzes für die Kategorie Ic eine leicht erhöhte Produktionsquote festgesetzt worden war; im übrigen blieb es bei den Produktionsquoten und Lieferquoten, wie sie schon in der Mitteilung vom 31. Dezember 1984 genannt waren.

Dies gab dann der Klägerin den ersten Anlaß, das Problem der Aufstockung der Produktionsquoten wegen Inbetriebnahme der neuen Galvanisierungsanlage mit einer Klage, die am 1. April 1985 eingegangen ist, vor den Gerichtshof zu bringen (Rechtssache 81/85). Dazu formulierte sie (ich beziehe mich auf die Fassung, die Sie in der Replik erhalten haben) folgende Anträge:

a) die Entscheidung vom 20. Februar 1985 aufzuheben, soweit damit zusätzliche Vergleichsgrößen für die Erzeugnisse der Gruppen Ic und Id versagt worden sind;

b) festzustellen, daß das Schweigen in den Entscheidungen Nrn. 2177/83 und 234/84 zu den Möglichkeiten einer Anpassung der Vergleichsgrößen dahin auszulegen ist, daß dies nur neue Investitionen betraf, nicht aber Investitionen, deren Verwirklichung begonnen wurde unter der Herrschaft einer früheren Regelung und aufgrund einer positiven Stellungnahme der Kommission;

c) hilfsweise (für den Fall der negativen Beurteilung dieses Feststellungsantrages) die Entscheidung Nr. 234/84 für rechtswidrig zu erklären, soweit sie die während der Geltungsdauer der Entscheidung Nr. 1696/82 bestehenden Möglichkeiten der Zuteilung zusätzlicher Vergleichsgrößen abgeschafft oder keine Übergangsmaßnahmen vorgesehen hat;

d) den Antrag auf Schadensersatz zuzulassen und die Entscheidung darüber einem späteren Verfahrensstadium vorzubehalten.

Noch vor der Einleitung des Verfahrens 81/85 richtete der Urheber des bereits erwähnten Schreibens vom 20. Juni 1984 am 18. März 1985 (unter Bezugnahme auf das zuerst genannte Schreiben) einen weiteren Brief an die Klägerin. In ihm war einmal davon die Rede, ein Ende 1984 von der Kommission gemachter Vorschlag zur Anderung der Entscheidung Nr. 234/84, der die Lösung der Probleme der Klägerin ermöglicht hätte (weil er eine Zusammenlegung der Kategorien Ic und Id und eine Aufstockung der Vergleichsproduktionen vorsah), sei am einmütigen Widerstand der Mitglieder von Eurofer (zu denen die Klägerin gehöre) gescheitert. Zum anderen wurde in ihm auf die Entscheidung Nr. 470/85 vom 25. Februar 1985 zur Änderung der Entscheidung Nr. 234/84 aufmerksam gemacht (sie machte Zusatzquoten für die Kategorie Id möglich) und die Anregung ausgesprochen, einen entsprechenden Antrag einzureichen (was die Klägerin dann offenbar auch tat, und zwar — wie wir in der mündlichen Verhandlung gehört haben — mit Erfolg). Außerdem ging der Klägerin unter dem Datum des 29. März 1985 ein Schreiben von Herrn Narjes, einem Vizepräsidenten der Kommission, zu. Dieses Schreiben wiederholte zum einen im wesentlichen die Erklärungen zu dem Entscheidungsvorschlag der Kommission von Ende 1984 und zu der Entscheidung Nr. 470/85. Zum anderen wurde in ihm — was die Inbetriebnahme der neuen Galvanisierungsanlage der Klägerin und die von ihr als unzureichend angesehenen Produktionsquoten der Kategorie Ic angeht — darauf hingewiesen, die Entscheidungen Nr. 2177/83 und Nr. 234/84 hätten nicht mehr die Zuteilung zusätzlicher Vergleichsproduktionen im Hinblick auf Anlagen vorgesehen, die während der Dauer ihrer Gültigkeit in Betrieb genommen worden sind.

Dies veranlaßte die Klägerin, die darin eine ausdrückliche Ablehnung ihres Antrags vom 27. April 1984 erblickte, ein zweites Gerichtsverfahren (die Rechtssache 119/85) anhängig zu machen. In ihm wurden — ich stütze mich wiederum auf die Fassung, die die Replik gebracht hat — die Anträge gestellt:

a) die Entscheidung vom 29. März 1985 und, soweit erforderlich, das Schreiben vom 18. März 1985 insoweit aufzuheben, als die Kommission damit der Klägerin die Zuteilung zusätzlicher Vergleichsgrößen für die Erzeugnisse der Gruppen Ic und Id versagt hat;

b) die Feststellung zu treffen, die auch im Antrag b der Rechtssache 81/85 formuliert ist (siehe oben) ;

c) soweit erforderlich, die Entscheidungen Nr. 2177/83 und Nr. 234/84 für rechtswidrig zu erklären, weil sie, ohne Übergangsmaßnahmen vorzusehen, nicht ausdrücklich die Möglichkeit der Zuteilung zusätzlicher Vergleichsgrößen für die Gruppen Ic und Id vorsahen, wie sie nach den vorhergehenden Entscheidungen bestand;

d) den Antrag auf Schadensersatz zuzulassen, wie er unter d auch in der Rechtssache 81/85 formuliert worden ist.

Die Kommission hält diese Klagen — wie Sie wissen — in erster Linie für unzulässig. Hilfsweise beantragt sie, die Klagen als unbegründet abzuweisen.

B — Zu diesem Streit ist meines Erachtens folgende Stellungnahme angezeigt.

I — Zur Zulässigkeit der Klagen

1. Klage der Rechtssache 81/85

a) Im Mittelpunkt steht hier der Antrag auf Aufhebung der Entscheidung vom 20. Februar 1985, soweit mit ihr der Klägerin zusätzliche Vergleichsgrößen für die Erzeugnisse der Gruppen Ic und Id versagt worden seien.

Der Antrag wird — unter anderem — auf die These gestützt, die Entscheidung Nr. 234/84 (wie auch ihre Vorgängerin) habe es unzulässigerweise versäumt, die Möglichkeit der Anpassung der Vergleichsproduktion nach dem Muster des Artikels 15 der Entscheidung Nr. 1696/82 für Unternehmen vorzusehen, denen gegenüber in Ansehung einer neuen Produktionsanlage keine negative Stellungnahme der Kommission ergangen war und die noch zur Zeit der Gültigkeit der Entscheidung Nr. 1696/82 mit der Verwirklichung des entsprechenden Investitionsprogramms begonnen hatten.

Die Beklagte ist der Ansicht, diesen Umstand hätte die Klägerin, gleich nachdem er in der Entscheidung Nr. 2177/83 erkennbar wurde, kritisieren müssen, sie könne aber nicht, nachdem sie dies rechtzeitig zu tun unterlassen habe, bei der Überprüfung einer ganz normalen Quotenentscheidung im Jahre 1985 darauf zurückkommen. Daneben meint die Beklagte, entscheidend sei in jedem Fall, daß die Klägerin es unterlassen habe, ihr Anliegen rechtzeitig mit einer Klage nach Artikel 35 des EGKS-Vertrages zu verfolgen, nachdem auf ihren Antrag vom 27. April 1984 in der vorgeschriebenen Frist kein positiver Bescheid ergangen sei.

Die Klägerin wehrt sich gegen diese Wertung einmal unter Hinweis auf das gemäß Artikel 33 Absatz 2 des EGKS-Vertrages in Ansehung allgemeiner Entscheidungen limitierte Klagerecht von Unternehmen. Weiter zieht sie in Zweifel, daß ihr Antrag vom 27. April 1984 Fristen nach Artikel 35 des EGKS-Vertrages in Gang gesetzt habe, weil es an einer mise en demeure fehle. Darüber hinaus hält sie der Kommission entgegen, es sei ihr am 20. Juni 1984 eine Prüfung ihres Antrags zugesagt worden. Da solche Untersuchungen erfahrungsgemäß viel Zeit beanspruchten (wie unter anderem die am 27. Januar 1986 zu dem auf Artikel 10 Absatz 3 der Entscheidung Nr. 234/84 gestutzten Antrag ergangene Entscheidung zeige), könne nicht angenommen werden, daß nach Ablauf von zwei Monaten stillschweigend eine negative Entscheidung zu ihrem Antrag ergangen sei. Eine solche Ablehnung — in stillschweigender Form — sei vielmehr erst dem Bescheid vom 20. Februar 1985 zu entnehmen gewesen (weil er die Vergleichsproduktionen der Klägerin unverändert aus dem Jahr 1984 übernommen habe). Darauf habe sie dann rechtzeitig durch Klage reagiert wie übrigens auch durch eine andere Klage in der Rechtssache 119/85, als am 29. März 1985 eine ausdrückliche Zurückweisung ihres Antrages erfolgt sei.

aa) Bei der Beurteilung dieses Streitpunktes war ich zunächst geneigt, die Ansicht der Kommission, die sich maßgeblich auf die unterbliebene Anfechtung der allgemeinen Entscheidungen Nr. 2177/83 und Nr. 234/84 stützte, überzeugend zu finden. Dies insbesondere, weil nach der Argumentation der Klägerin angenommen werden kann, daß die in Artikel 33 Absatz 2 des EGKS-Vertrages vorgenommene Limitierung des Anfechtungsrechts in einem Fall wie dem vorliegenden ohne Auswirkungen wäre (denn die Klägerin machte ja geltend, es sei unterlassen worden, gerade für Sachverhalte, wie den bei ihr anzutreffenden, besondere Übergangsmaßnahmen zu treffen, was man wohl ohne Schwierigkeiten unter den Begriff Ermessensmißbrauch ihr gegenüber subsumieren kann).

Indessen gilt es einmal zu bedenken, daß — nach der Replik — die Hauptthese der Klägerin dahin lautet, die genannten allgemeinen Entscheidungen seien korrekterweise so auszulegen, daß sie (auch ohne derartige ausdrückliche Bestimmungen) für Fälle wie den der Klägerin eine Anpassung der Vergleichsproduktion nach dem Muster des Artikels 15 der Entscheidung Nr. 1696/82 zuließen; es geht danach also gar nicht um eine Kritik an den allgemeinen Entscheidungen und die Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit. Soweit letzteres aber hilfsweise für den Fall einer anderen Auslegung der allgemeinen Entscheidungen vorgebracht wurde, hat man zum anderen daran zu zweifeln, daß eine solche Einrede der Rechtswidrigkeit allgemeiner Entscheidungen — um nichts anderes handelt es sich — unter Hinweis auf die unterbliebene rechtzeitige Anfechtung der allgemeinen Entscheidungen ausgeschlossen werden kann. Tatsächlich steht nach der Rechtsprechung fest, daß bei der Anfechtung einer individuellen Entscheidung die Rechtswidrigkeit einer dieser Entscheidung zugrunde liegenden allgemeinen Entscheidung geltend gemacht werden kann, auch wenn die Klagefrist bezüglich letzterer abgelaufen ist (vgl. Urteile in den Rechtssachen 9/56, 10/56 und 15/57).

Entgegen der Ansicht der Kommission läßt sich außerdem schwerlich in Frage stellen, daß zwischen der negativen Bescheidung des klägerischen Antrages und der — angeblich mangelhaften — allgemeinen Entscheidung Nr. 234/84 ein unmittelbarer rechtlicher Zusammenhang (im Sinne des Urteils der Rechtssache 21/64, Slg. 1965, 259) anzunehmen ist, denn die hilfsweise vorgetragene These der Klägerin besagt ja, es sei zu einer negativen Bescheidung ihres Antrages deswegen gekommen, weil die Entscheidung Nr. 234/84 keine Anpassungsklausel wie den Artikel 15 der Entscheidung Nr. 1696/82 kannte.

bb) Kein Zweifel besteht für mich jedoch daran, daß die Kommission recht hat, wenn sie sagt, ein Gerichtsverfahren sei nicht rechtzeitig, gerechnet von der Stellung des Antrags im April 1984 an, eingeleitet worden.

In diesem Zusammenhang halte ich zunächst einmal schwerlich für anfechtbar die Meinung, das eingangs charakterisierte Schreiben der Klägerin vom 27. April 1984 sei eine wirksame Befassung im Sinne des Artikels 35 des EGKS-Vertrages gewesen. Mit Klarheit wird in ihm der Erlaß einer begünstigenden Entscheidung verlangt, und wenn hierzu nicht ausdrücklich eine Rechtsbasis genannt worden ist, so dürfte dies wohl deswegen unschädlich sein, weil in dem Hinweis auf die bei Beginn der Verwirklichung des Investitionsvorhabens geltenden Vorschriften über eine Aufstockung der Vergleichsproduktion ausreichend deutlich eine Bezugnahme auf den Artikel 15 der Entscheidung Nr. 1696/82 erblickt werden kann. Damit ist die Kommission meines Erachtens (im Sinne des Urteils in der Rechtssache 17/57, Slg. 1958 — 1959, 27) ausreichend deutlich davon in Kenntnis gesetzt worden, daß gegen ihre etwaige Unterlassung rechtlich vorgegangen würde. Einer weiteren mise en demeure bedarf es nach dem System des Vertrages offensichtlich nicht. Würde man sie aber für notwendig halten, so könnte dazu an das ebenfalls eingangs erwähnte Erinnerungsschreiben der Klägerin vom 5. Juli 1984 gedacht werden (von dem an gerechnet die Klageerhebung indessen gleichfalls nicht fristgerecht erfolgt wäre).

Klar ist auch, daß die von der Klägerin begehrte Entscheidung innerhalb von zwei Monaten nach Antragstellung nicht ergangen ist. Dies bedeutet nach dem Rechtsschutzsystem des Vertrages, daß zu diesem Zeitpunkt eine negative Entscheidung stillschweigend als ergangen gilt und daß dagegen innerhalb eines weiteren Monats geklagt werden muß (was im vorliegenden Fall im Sommer 1984 gewesen wäre und nicht erst im Frühjahr 1985). Daß der Artikel 35 des EGKS-Vertrages tatsächlich so zu verstehen ist, dürfte mit Deutlichkeit den Urteilen in den Rechtssachen 42 und 49/59 (Slg. 1961, 156 ff.) und 81/83 (Slg. 1984, 2962) zu entnehmen sein.

Wenn die Klägerin demgegenüber auf das Schreiben eines Direktors der Kommission vom 20. Juni 1984 mit einer Zusage einer Prüfung verweist, die notwendig längere Zeit beanspruchen mußte, so würde ich mit der Kommission meinen, daß auf diese Weise eine Verlängerung der Klagefrist für das jetzt allein interessierende klägerische Anliegen nicht zustande kommen konnte.

So ist wohl schon das Urteil in der Rechtssache 42/58 (Slg. 1958 — 1959, 419) zu verstehen, in dem zu einem entsprechenden Schreiben des Direktors der Marktabteilung der Hohen Behörde mit dem Bescheid, eine Frage werde geprüft, festgehalten worden ist, dies stelle keine Entscheidung im Sinne des Vertrags dar und es liege somit eine stillschweigende ablehnende Entscheidung im Sinne des Artikels 35 vor (ähnlich das Urteil in der Rechtssache 49/59, Slg. 1961, 156). Besonders deutlich ist insofern auch die einschlägige Rechtsprechung zum Dienstrecht, in dem die Nichtbescheidung eines Antrags oder die Nichtbeantwortung einer Beschwerde nach Ablauf bestimmter Fristen ebenfalls Rechtswirkungen haben, auf die dann rechtzeitig reagiert werden muß. Hierzu wurde ganz unmißverständlich betont, der Fristablauf bedeute den stillschweigenden Erlaß einer ablehnenden Entscheidung; dagegen sei zu klagen. Es könne aber ein Zwischenbescheid, in dem um Geduld gebeten und eine Prüfung zugesagt werde, nicht als ein Akt angesehen werden, der die Klagefrist verlängere, weil sie — im Interesse der Rechtssicherheit — nicht zur Disposition der Parteien stehe (so in den Urteilen in den Rechtssachen 12/65, 52/64, 79/70 und 40/71).

Vor allem halte ich in diesem Zusammenhang auch für bedeutsam, daß sich die zugesagte Prüfung — für die Klägerin klar erkennbar — nicht auf das im Befassungsschreiben ausgedrückte Anliegen (Zuweisung zusätzlicher Vergleichsproduktionen wegen Inbetriebnahme einer neuen Anlage gemäß den Vorschriften, die bei Baubeginn gegolten haben) bezog. Dazu war nach der eindeutigen und der Klägerin bekannten Rechtslage (der Artikel 15 der Entscheidung Nr. 1696/82 war bewußt nicht in die darauffolgende Regelung übernommen worden) keine längere Prüfung notwendig. Es ging vielmehr — wie in der mündlichen Verhandlung erklärt worden ist — um die Untersuchung der Frage, ob der Klägerin mit vorhandenen flexiblen Vorschriften geholfen werden könne (wie dem Artikel 15 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 234/84, der bei Stillegungen von Anlagen die Übertragung von Vergleichsmengen zuließ), und es ging insbesondere um das Problem der Änderung des für beschichtete Bleche geltenden Regimes (nämlich die Zusammenfassung der Kategorien Ic und Id und die Festlegung neuer günstigerer Vergleichsproduktionen für die neuzubildende gemeinsame Kategorie). Zu letzterem waren Verhandlungen schon in Gang, als die Klägerin ihren Antrag stellte (sie räumt das ausdrücklich in der Replik zu der Rechtssache 119/85 ein); darauf bezog sich eine an den Rat gerichtete Mitteilung der Kommission vom 29. November 1984 sowie ein Entscheidungsentwurf vom 21. Dezember 1984 (aus dem freilich nichts wurde, so daß es schließlich nur — in der Entscheidung Nr. 470/85 — zu einer Teilneuregelung kam, die zusätzliche Qoten allein für die Kategorie Id erlaubte).

Wenn die Klägerin aber, anstatt ihr ursprüngliches Anliegen weiterzuverfolgen, es vorzog, auf den — ungewissen — Ausgang der erwähnten anderen Bemühungen zu warten, so kann ihr sicher nicht nach schließlicher Klärung der Lage und nach Ablauf der dafür maßgeblichen Frist gestattet werden, das Anliegen wieder aufzugreifen, ihr zusätzliche Vergleichsproduktionen nach dem Muster der früher geltenden Regelung zuzuweisen.

Schließlich ist auch noch festzuhalten, daß selbst dann, wenn man sich die Auffassung der Klägerin zu den Wirkungen des Schreibens vom 20. Juni 1984 zu eigen macht (also annimmt, daß sie mit Recht die Bekanntgabe der für das Jahr 1985 geltenden Vergleichsproduktionen abgewartet hat — offenbar stellt dies die äußerste Begrenzung des Prüfungszeitraums nach Auffassung der Klägerin dar), die Einleitung des Gerichtsverfahrens schwerlich fristgerecht erfolgt ist. In der Tat konnte die Klägerin nicht erst dem Bescheid vom 20. Februar 1985 (auf den sie abstellt) entnehmen, daß ihre Vergleichsproduktionen nicht geändert wurden (und somit ihr Anpassungsantrag abgelehnt worden ist). Dies ergab sich vielmehr schon aus einem ersten, sich auf das erste. Quartal 1985 beziehenden Bescheid vom 31. Dezember 1984 (Anlage 2 zur Klage). Sie hätte also allerspätestens darauf reagieren müssen und nicht erst auf den Bescheid vom 20. Februar 1985 (der zwar den zuerst genannten Bescheid ersetzte, aber doch nur, was die Kürzungssätze für die Kategorie Ic angeht, während er in anderer Hinsicht — auch bezüglich der Vergleichsproduktionen — nur eine Bestätigung der Angaben vom 31. Dezember 1984 enthielt).

cc) Zum Hauptklageantrag kann also nur festgehalten werden, daß er wegen Versäumung der Klagefrist als unzulässig anzusehen ist.

b) Was den sich auf die allgemeinen Entscheidungen Nr. 2177/83 und Nr. 234/84 beziehenden Feststellungs- (oder Ausle-gungs-)antrag angeht, zu dem hilfsweise der Antrag formuliert wurde, diese Entscheidungen für rechtswidrig zu erklären, so hat die Kommission hierzu gleichfalls Bedenken geltend gemacht. Dies in Ansehung des Feststellungsantrages deswegen, weil der Gerichtshof nicht anstelle der Kommission im Wege der Auslegung den Artikel 15 der Entscheidung Nr. 1696/82 Wiederaufleben lassen oder der Kommission die Anweisung geben könne, eine solche Vorschrift, die in der Entscheidung Nr. 234/84 nicht zu finden sei, rückwirkend wieder einzuführen Zu dem Hilfsantrag meinte sie, die Klägerir könne nicht wirksam eine solche Einrede der Rechtswidrigkeit erheben, weil sich nicht sagen lasse, die allgemeinen Entscheidungen hätten die Rechtsbasis für die angegriffene individuelle Entscheidung abgegeben, soweit mit ihr eine Änderung der Vergleichsproduktion abgelehnt worden sei, es bestehe also keine direkte Verbindung zwischen der individuellen Entscheidung, die nur eine gleichsam automatische Anwendung der Quotenregelung zum Inhalt habe, und dem Fehlen einer Anpassungsvorschrift in den allgemeinen Entscheidungen.

aa) Nach meiner Überzeugung ist klar, daß die beiden genannten Anträge — wären sie als eigenständige Anträge gedacht — nicht als zulässig bezeichnet werden könnten.

Offensichtlich gibt es im Rechtsschutzsystem des EGKS-Vertrages, das nur ganz bestimmte Klagearten anführt, keinen Antrag auf Feststellung einer bestimmten Auslegung einer Rechtsvorschrift, und ebenso offensichtlich ist, daß der von der Klägerin genannte Artikel 31, der nur eine allgemeine Charakterisierung der Funktionen des Gerichtshofes enthält, als Rechtsbasis für einen Feststellungsantrag ausscheidet.

Was andererseits den Hilfsantrag angeht, so wäre zu sagen, daß er — als selbständiger Antrag — schon wegen Ablaufs der Klagefrist als unzulässig anzusehen wäre.

bb) Hat man dagegen — und dies liegt insbesondere für den Hilfsantrag nahe — davon auszugehen, daß wir es bei den genannten Anträgen in Wirklichkeit zu tun haben mit einem Vorbringen zur Unterstützung des Hauptantrages (also mit Klagebegründung), so bleibt nur die Erkenntnis, daß jetzt deswegen kein Anlaß zu seiner Prüfung besteht, weil ja der Hauptklageantrag — wie wir gesehen haben — nicht zulässig ist.

c) Zu dem Schadensersatzantrag schließlich ist zu sagen, daß nach der in der Klageschrift gewählten Formulierung nicht recht klar ist, ob ein dahin gehender Antrag schon gestellt ist oder nur für die Zukunft angekündigt wurde (was dann von einer gegenwärtigen Prüfung sicher entbinden würde).

Sollte ersteres gemeint sein — wofür immerhin die Bemerkung in der Replik spricht, der Antrag sei à titre conservatoire gestellt worden et pour faire l'économie d'une nouvelle procédure —, so kann ich dazu auf meine Schlußanträge zu den verbundenen Rechtssachen 63 und 147/84 verweisen, in denen zu einer entsprechenden Sachlage schon alles Notwendige gesagt wurde. In der Tat ist nach Artikel 34 des EGKS-Vertrages klar, daß es zu einem Schadensersatzprozeß erst kommen kann, wenn die Kommission nach einer Nichtigerklärung und der Feststellung, die kritisierte Entscheidung sei mit einem die Haftung der Gemeinschaft begründenden Fehler behaftet gewesen, keine geeigneten Maßnahmen ergreift. Ein gleichzeitig mit einem Annullierungsantrag gestellter Entschädigungsantrag ist also sicher verfrüht und damit unzulässig.

Nicht sinnvoll erscheint es darüber hinaus auch, den Antrag umzudeuten in einen solchen auf Feststellung, die kritisierte Entscheidung sei mit einem die Haftung der Gemeinschaft begründenden Fehler behaftet. Wenn nämlich — wie gezeigt — die Nichtigkeitsklage nicht als zulässig angesehen werden kann, besteht auch keine Möglichkeit, im Zusammenhang mit ihr eine Feststellung nach Artikel 34 des EGKS-Vertrages zu treffen.

d) Wie von der Kommission angeregt, muß also die Klage der Rechtssache 81/85 in vollem Umfang als unzulässig abgewiesen werden.

2. Die Klage der Rechtssache 119/85

Hierzu kann ich mich, nach allem, was schon ausgeführt worden ist, kurz fassen.

a) In bezug auf den Hauptantrag (Aufhebungsantrag, siehe oben S. 1780) ist die Erkenntnis ausreichend, daß eine negative Entscheidung zu dem Antrag der Klägerin auf Zuteilung zusätzlicher Vergleichsproduktionen zwei Monate nach der Befassung der Kommission als stillschweigend ergangen gilt (d. h. Ende Juni 1984), spätestens aber mit der in dem Bescheid vom 31. Dezember 1984 enthaltenen Mitteilung der für das Jahr 1985 geltenden Vergleichsproduktionen (wenn man nicht schon die Mitteilungen der Quoten für das dritte und vierte Quartal 1984 für wichtig hält). Danach ergangene Bescheide, die sich auf denselben Gegenstand beziehen, können also nur als rein bestätigende Akte angesehen werden, die — in Ermangelung neuer Tatsachen — keine neuen Klagefristen auslösen. Dies ist mit Klarheit der einschlägigen Rechtsprechung zu entnehmen (vgl. Urteil in den verbundenen Rechtssachen 7 und 9/54: Nach Ablauf der Reaktionsfrist des Artikels 35 war in diesem Fall noch ein ausdrücklich ablehnender Bescheid ergangen). Auch die einschlägige Rechtsprechung zum Personalrecht ist hier wiederum von Interesse (Urteile in den Rechtssachen 24/69 und 79/70).

Der Antrag, die Bescheide vom 29. März 1985 und vom 18. März 1985 insoweit aufzuheben, als die Kommission damit die Zuteilung zusätzlicher Vergleichsgrößen für die Erzeugnisse der Gruppen Ic und Id versagt hat, ist also sicher nicht zulässig. Danach kann dann die Frage offenbleiben, ob den genannten Schreiben überhaupt Entscheidungscharakter zukommt oder ob daran — wie die Kommission meint — deswegen zu zweifeln ist, weil sie nur im Interesse der Klägerin gegebene Informationen enthalten (die zudem im Falle des Schreibens vom 18. März 1985 nicht von der Kommission, sondern lediglich von einem höheren Beamten stammten).

b) Zu den übrigen Anträgen, die den anderen in der Rechtssache 81/85 gestellten Anträgen entsprechen, verweise ich auf die dazu gemachten Ausführungen.

3.

Festzuhalten Ist somit insgesamt, daß beide Klagen als unzulässig abgewiesen werden müssen.

II — Zur Begründetheit

Angesichts dieses eindeutigen Resultats der Prüfung der Klagezulässigkeit könnte ich eigentlich abgehen von der Übung, hilfsweise auch die Begründetheit der Klagen zu untersuchen. Es soll aber doch mit wenigen Worten noch gezeigt werden, welchen Eindruck ich insofern gewonnen habe.

1. An erster Stelle ist auf die These einzugehen, die in der Argumentation der Klägerin logisch im Vordergrund steht, nämlich: Die Verweigerung einer zusätzlichen Vergleichsproduktion sei deswegen rechtswidrig, weil die Entscheidung Nr. 234/84 (wie auch ihre Vorgängerin) richtig dahin auszulegen sei, daß eine Möglichkeit der Anpassung der Vergleichsproduktion noch für Fälle bestanden habe, in denen die Verwirklichung eines Investitionsprogrammes während der Gültigkeit einer Quotenregelung begonnen wurde, die — wie die Entscheidung Nr. 1696/82 — eine solche Anpassung zuließ.

Nach meiner Auffassung ist dieser Standpunkt offensichtlich nicht zu halten. Ein Vergleich der Entscheidung Nr. 1696/82 mit den nachfolgenden Entscheidungen ergibt ganz eindeutig, daß letztere eine Anpassungsregel, wie sie die Klägerin wünscht, nicht enthalten. Daß dies auch bewußt und ohne Einschränkung so gemacht wurde, läßt sich — nach den unbestrittenen Versicherungen der Kommission — der Kommissionsmitteilung an den Rat vom Juni 1983 entnehmen, die zur Vorbereitung der Enscheidung Nr. 2177/83 diente und von der die Unternehmen Kenntnis erhielten.

Was die Klägerin mit ihrer Ansicht bezweckt, hat also in Wahrheit mit Auslegung nichts zu tun; es geht vielmehr um Rechtsschöpfung, die der Gerichtshof aber angesichts des klar zum Ausdruck gekommenen Willens des Entscheidungsgebers sicher nicht vornehmen kann.

2. Danach stellt sich die Frage, ob das Fehlen einer für die Inbetriebnahme neuer Anlagen geltenden Anpassungsregel in der Entscheidung Nr. 234/84 einen Rechtsmangel darstellt.

Nach Ansicht der Klägerin ist das aus verschiedenen Gründen anzunehmen.

a) Zunächst einmal spricht sie von der Verletzung des Grundsatzes des berechtigten Vertrauens. Er habe verlangt, daß zumindest für Unternehmen, denen gegenüber nach der früheren Regelung eine positive Stellungnahme zu einem Investitionsprogramm abgegeben worden ist, als Übergangsmaßnahme die Möglichkeit der Anpassung der Vergleichsproduktion vorgesehen werde.

Davon war bekanntlich auch schon in den Rechtssachen 63 und 147/84 die Rede, ohne daß der Gerichtshof dieser Ansicht gefolgt wäre. Die Klägerin des gegenwärtigen Verfahrens meint aber, ihr Fall verdiene eine andere Beurteilung und dafür sei einmal wichtig, daß nach dem genannten Urteil Stellungnahmen gemäß Artikel 54, die im Rahmen des Quotensystems abgegeben werden, anders zu werten seien als nach der ursprünglichen Rechtsprechung (nämlich nicht als einfache Ratschläge), sowie zum anderen die Erkenntnis, daß in dem Urteil ausdrücklich für möglich erklärt wurde, unter anderen Umständen könne eine positive Stellungnahme gemäß Artikel 54 ein berechtigtes Vertrauen begründen (Randnr. 21, siehe auch meine Schlußanträge B II 1 c, Sig 1985, 2865 — 2867).

Hierzu und insbesondere zu der Ansicht der Klägerin, eine im Rahmen der Quotenregelung abgegebene positive Stellungnahme nach Artikel 54 des EGKS-Vertrages habe in Wahrheit den Wert einer Genehmigung (weil es nämlich ohne sie nicht möglich sei, zusätzliche Quoten zu erhalten und damit eine neue Anlage in Betrieb zu nehmen), ist vorweg festzuhalten, daß das erwähnte Urteil nach seinem Gesamtzusammenhang recht wohl klar macht, eine positive Stellungnahme nach Artikel 54 des EGKS-Vertrages sei auch im Rahmen der Quotenregelung nicht als Genehmigung zu werten (vgl. vor allem Randnr. 21).

Weiterhin und vor allem ist von Bedeutung — und damit komme ich zu den anderen Umständen des vorliegenden Verfahrens, auf die die Klägerin so sehr abhebt —, welche Erwartungen nach der Rechtslage der Entscheidung Nr. 1696/82 (während ihrer Gültigkeit hat die Kommission der Klägerin gegenüber bekanntlich eine positive Stellungnahme abgegeben) in bezug auf die Anpassung von Vergleichsproduktionen bestehen konnten und ob die Kommission damit Anhaltspunkte (im Sinne des Urteils in der Rechtssache 68/77) für ein Vertrauen der Klägerin darauf gegeben hat, die geplante Anlage mit zusätzlichen Quoten in Betrieb nehmen zu können. Insofern darf einmal nicht übersehen werden, daß die im Hinblick auf neue Anlagen geltenden Anpassungsvorschriften seit dem Beginn des Quotenregimes zunehmend strenger geworden sind (wie die Kommission gezeigt hat) und daß deshalb bei Fortdauer und Verschärfung der Krise (wie sie 1983 festzustellen war) eher Anlaß zu der Annahme bestand, derartige Möglichkeiten würden nicht unverändert aufrechterhalten, sondern weiter eingeschränkt. Geht man zum anderen vorrangig von der Lage aus, wie sie nach der Entscheidung Nr. 1696/82 bestand, so ist wichtig auch, daß nach ihrem Artikel 15 kein unbedingter Anspruch auf Anpassung der Vergleichsproduktion galt, sondern eine Ermessensbefugnis der Kommission. Ganz wesentlich für die Begründung eines Vertrauens mußte also sein, wie diese Ermessenspraxis aussah. Sie scheint aber — und dazu hätte sich die Klägerin, wenn sie ihr nicht bekannt war, ein Bild verschaffen müssen, ehe sie Dispositionen traf — so beschaffen gewesen zu sein, daß eine Anpassung überhaupt nur für die Kategorie Id in Betracht kam und auch nur, wenn die Verwendung von Vergleichsproduktionen aus stillgelegten Anlagen nicht ausreichte, die Durchschnittsauslastung solcher Anlagen in der Gemeinschaft (abzüglich eines gewissen Abschlags) zu erreichen. Im Zeitpunkt der Abgabe der Stellungnahme durch die Kommission — auf die die Klägerin so sehr abstellt — kann also nicht die Rede sein von der Begründung einer Erwartung, es komme für die neue Anlage in jedem Fall zu einer Aufstockung der Vergleichsproduktion (ungeachtet der Stillegungen, von denen schon die Klägerin in ihrem Antrag und dann auch die Kommission in ihrer Stellungnahme sprach); ganz sicher konnte eine solche Erwartung nicht in Ansehung der Erzeugnisse der Kategorie Ic begründet werden, denn die Kapazität der neuen Anlage entsprach in etwa der stillgelegten Anlage (55000 t gegenüber 60000 t). Auf letztere aber mußte es der Klägerin — nach dem Inhalt ihres Antrags vom 27. April 1984 — wesentlich ankommen. Für die Erzeugnisse der Kategorie Id dagegen gab es offenbar keine übermäßigen Schwierigkeiten (die Klägerin selbst spricht davon, sie hätten 1984 gemeistert werden können mit Hilfe des Artikels 11 der Entscheidung Nr. 234/84); insofern konnte außerdem — wegen verbesserter Marktbedingungen — die Entscheidung Nr. 470/85 Abhilfe bringen (was, wie wir in der mündlichen Verhandlung gehört haben, im Falle der Klägerin durch eine Entscheidung von Januar 1986 erfolgte).

Danach bleibt für mich nur der Schluß, daß es auch im vorliegenden Fall nicht möglich ist, die Entscheidung Nr. 234/84 (und ihre Vorgängerin) wegen Fehlens einer Anpassungsvorschrift (von der Art des Artikels 15 der Entscheidung Nr. 1696/82) unter Berufung auf den Grundsatz des berechtigten Vertrauens für rechtswidrig zu erklären.

b) Die Rechtswidrigkeit der genannten allgemeinen Entscheidungen soll sich nach Ansicht der Klägerin weiter daraus ergeben, daß der Grundsatz der Rechtssicherheit verletzt worden sei.

Dazu meinte die Klägerin erläuternd, es sei nicht angängig, durch spätere Akte die Wirkungen früher erlassener Akte, die Rechte begründet haben, zu beseitigen; es könne also nicht für Unternehmen, die aufgrund einer im Rahmen der Entscheidung Nr. 1696/82 von der Kommission abgegebenen positiven Stellungnahme ein Recht auf Anpassung ihrer Vergleichsproduktionen haben, in späteren Entscheidungen die Beseitigung dieses Rechts angeordnet werden.

Hierzu hat die Kommission zutreffend bemerkt, es handle sich im Grunde um eine Argumentation, wie sie zur Verletzung des Grundsatzes des berechtigten Vertrauens im wesentlichen schon vorgetragen worden ist, und sie könne daher unter dem jetzt verwendeten Oberbegriff ebensowenig für stichhaltig gehalten werden wie im Rahmen des vorher behandelten Klagegrundes. Tatsächlich ist es offensichtlich — wie wir gesehen haben — schon verfehlt, aus einer während der Geltungsdauer der Entscheidung Nr. 1696/82 abgegebenen Stellungnahme der Kommission ein Recht auf Anpassung abzuleiten. Klar ist zudem, daß die Anpassungsmöglichkeit des Artikels 15 der Entscheidung Nr. 1696/82 nur im Rahmen einer zeitlich begrenzten Quotenregelung Geltung hatte; eine Verpflichtung zu ihrer unveränderten Beibehaltung ohne Rücksicht auf die Entwicklung der wirtschaftlichen Daten kann aber schwerlich angenommen werden (ganz abgesehen davon, daß die Klägerin, nach allem, was wir wissen, aus einer derartigen Bestimmung für den Betrieb ihrer neuen Anlage wohl nichts hätte gewinnen können).

Somit ist auch nicht zu sehen, wie mit Hilfe des Grundsatzes der Rechtssicherheit das Fehlen einer Regelung beanstandet werden könnte, die eine Anpassung der klägerischen Vergleichsproduktionen bei den Kategorien Ic und Id wegen Inbetriebnahme einer neuen Anlage erlauben würde.

c) Weiterhin übt die Klägerin Kritik an den jetzt interessierenden allgemeinen Entscheidungen mit dem Argument, die Kommission habe sich bei ihrer Ausgestaltung in Widerspruch gesetzt zu früheren Willensäußerungen und sie habe dabei auch Ziele des Artikels 3 des EGKS-Vertrages mißachtet (wovon vor allem die der Buchstaben a, c und g angeführt wurden und wozu namentlich geltend gemacht wurde, die Klägerin werde so daran gehindert, die Nachfrage von Kunden bei erfolgreichen Produkten zu befriedigen).

Hierzu kann — was den ersten Teil der Argumentation anbelangt — wiederum auf das Urteil in den verbundenen Rechtssachen 63 und 147/84 verwiesen werden, in dem entsprechende Überlegungen bereits für unbeachtlich erklärt worden sind (vgl. Randnr. 26, siehe auch meine Schlußanträge B II 3, Sig. 1985, 2868). Außerdem ist — soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang davon spricht, die Stellungnahme der Kommission habe die Bedeutung einer Genehmigung gehabt und das Fehlen einer Anpassungsregel verhindere einen rentablen Betrieb ihrer neuen Anlage — einmal anzumerken, daß in der Stellungnahme der Kommission in Wahrheit nicht eine Genehmigung zu erblicken ist (wie schon im Urteil Finsider klargestellt worden ist); zum anderen ist — ganz abgesehen davon, daß es im Rahmen des Quotenregimes, wie in der Rechtsprechung mehrfach betont wurde, grundsätzlich keine Garantie für rentable Ausnutzungen von Anlagen gibt — festzuhalten, daß die Klägerin nicht gezeigt hat, daß sie bei Ausnutzung von Quoten stillgelegter oder stillzulegender Anlagen (von denen, wie erwähnt, in der Stellungnahme der Kommission ausdrücklich die Rede war) nicht zu einer, gemessen am Gemeinschaftsdurchschnitt, einigermaßen befriedigenden Auslastung ihrer neuen Anlage kommen kann.

In bezug auf den zweiten Teil der klägerischen Argumentation kann das Wesentliche ebenfalls dem Urteil Finsider entnommen werden (Randnr. 27 sowie meine Schlußanträge, a. a. O., 2868, 2869). Ergänzend ist zu der Ansicht der Klägerin, es gehe im vorliegenden Fall um Produkte, für die sich die Absatzlage wesentlich verbessert habe, allenfalls noch anzumerken, daß dies nach der von der Kommission dargestellten Entwicklung der Kürzungssätze in den Jahren 1983 und 1984 wohl nicht für die Erzeugnisse der Kategorie Ic gilt (für die die Klägerin vor allem eine Aufstockung ihrer Quoten verlangt hat). Überdies ist hier auch — wenn die Klägerin von der Befriedigung der Nachfrage ihrer Kunden spricht — festzuhalten, daß sie sich insofern zu Unrecht auf Artikel 3 Buchstabe a beruft, und es ist an Feststellungen aus dem Urteil in der Rechtssache 78/83 zu erinnern, wonach eine Quotenüberschreitung nicht mit der Notwendigkeit der Befriedigung von Kundenwünschen gerechtfertigt werden kann.

d) Wenige Worte genügen schließlich noch zu dem in Ansehung der allgemeinen Entscheidungen erhobenen Vorwurf der Diskriminierung, zu dem die Klägerin darauf hinweist, anderen Unternehmen seien Erhöhungen ihrer Vergleichsproduktionen zugestanden worden.

Ihm ist die Kommission meines Erachtens überzeugend begegnet mit dem Argument, es fehle an der Vergleichbarkeit der Situationen. Dies trifft in der Tat zu in bezug auf Unternehmen, die wegen früherer Inbetriebnahme neuer Anlagen in den Genuß der seinerzeit noch geltenden Anpassungsregel — für die es ja auf den Zeitpunkt der Inbetriebnahme entscheidend ankam — gelangten. Dies gilt auch in bezug auf andere Unternehmen, auf die sehr spezifische Anpassungsvorschrifien angewandt worden sind (nämlich solche für die erstmalige Aufnahme einer Produktionstätigkeit oder solche für Unternehmen, die wegen Überschreitung einer Mindestproduktion in den Anwendungsbereich der Quotenregelung fielen).

3. Hat sich bisher ergeben, daß die von der Klägerin an den allgemeinen Entscheidungen geübte Kritik nicht berechtigt ist, so muß abschließend noch kurz auf den Vorwurf des Begründungsmangels eingegangen werden.

Dazu hat die Klägerin bekanntlich geltend gemacht, es fehle für die Verweigerung zusätzlicher Vergleichsproduktionen in der Entscheidung vom 20. Februar 1985 eine Begründung und insofern könne nicht als ausreichend angesehen werden die allgemeine Bezugnahme auf die Entscheidung Nr. 234/84 (weil auch in ihr keine Gründe für das Fehlen einer Anpassungsmöglichkeit erkennbar seien) oder die im Sommer 1983 erfolgte Unterrichtung der Eurofer über die Nichtverlängerung der Anpassungsregel in der Entscheidung Nr. 2177/83.

Soweit es in diesem Zusammenhang um den Bescheid vom 20. Februar 1985 geht, in dem der Klägerin die für das erste Quartal 1985 geltenden Produktionsquoten mitgeteilt worden sind, in der diese aber auch eine stillschweigende Ablehnung ihres Antrags vom April 1984 sieht, ist für mich klar, daß das Fehlen einer Begründung zu dem angeblich stillschweigend ablehnenden Teil dieses Bescheides nicht kritisiert werden kann. Hier verhält es sich ebenso wie im Falle eines absoluten Schweigens nach einer Befassung, in dem der Natur der Sache nach der Vorwurf des Begründungsmangels ausscheidet (da ja andernfalls jede stillschweigend ablehnende Entscheidung ohne weiteres wegen Begründungsmangels aufgehoben werden müßte). Verweisen kann ich außerdem auf das Urteil in der Rechtssache 14/81, in dem betont wurde, die Kommission habe keine Gründe dafür anzugeben, daß sie nicht noch andere als die in einer Entscheidung angegebenen Maßnahmen ergriffen hat (Slg. 1982, 766, Randnr. 18).

Sollte die Klägerin darüber hinaus — was nach ihrer Argumentation angenommen werden könnte — auch die Begründung der allgemeinen Entscheidung Nr. 234/84 im Auge haben, so könnte dazu wiederum einfach auf das Urteil in der Rechtssache Finsider verwiesen werden, in dem zu einem entsprechenden Vorwurf ausgeführt worden ist, die für neue Anlagen geltende Anpassungsvorschrift sei schon durch die Entscheidung Nr. 2177/83 beseitigt worden und es könne außerdem in einer Entscheidung nicht eine Begründung für jedes Detail verlangt werden.

4. Das Resumee meiner Hilfserwägungen kann somit nur sein, daß weder die zu den unmittelbar angegriffenen Akten vorgebrachte Kritik der Klägerin fundiert erscheint noch die sich auf deren Rechtsbasis beziehende. Damit steht zugleich fest, daß in keinem Fall ein Anlaß bestünde, von einem die Haftung der Gemeinschaft begründenden Fehler im Sinne des Artikels 34 des EGKS-Vertrages zu sprechen.

C — Ich fasse zusammen:

Nach meiner Überzeugung sind die von Usinor eingereichten Klagen als unzulässig, in jedem Falle aber als unbegründet abzuweisen. Die Kosten des Verfahrens hat demgemäß die Klägerin zu tragen.