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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 10.06.1986 – C-81/85

Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1986:234

Zitiert von 4 Entscheidungen

In den verbundenen Rechtssachen 81 und 119/85

Union sidérurgique du nord et de l'est de la France (Usinor) Gesellschaft französischen Rechts mit Sitz in Puteaux (Frankreich), Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwältin Lise Funck-Brentano, Paris, Zustellungsbevollmächtigte: Rechtsanwältin Marlyse Neuen-Kauffmann, 21, rue Philippe-II, Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Etienne Lasnet als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Georges Kremlis vom Juristischen Dienst der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagte,

wegen Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 20. Februar 1985 zur Festsetzung der Erzeugungs- und Lieferquoten der Klägerin für Stahl für das erste Quartal 1985 (Rechtssache 81/85) und der Entscheidung der Kommission vom 29. März 1985 (Rechtssache 119/85), soweit der Klägerin mit ihnen die Zuteilung zusätzlicher Vergleichsgrößen für die Erzeugnisse der Gruppen Ic und Id verweigert wird,

erläßt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Bahlmann, der Richter O. Due und F. Schockweiler,

Generalanwalt: C. O. Lenz

Kanzler: J. A. Pompe, Hilfskanzler

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 23. April 1986,

URTEIL§

(Tatbestand nicht wiedergegeben)

Entscheidungsgründe§

1 Die Union sidérurgique du nord et de l'est de la France (Usinor), Gesellschaft französischen Rechts mit Sitz in Puteaux (Hauts-de-Seine, Frankreich), hat mit Klageschriften, die am 1. und 29. April 1985 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen sind, gemäß Artikel 33 Absatz 2 EGKS-Vertrag zwei Klagen gegen die Kommission erhoben; mit der ersten (Rechtssache 81/85) begehrt sie die Aufhebung der Einzelfallentscheidung der Kommission vom 20. Februar 1985 mit der zweiten (Rechtssache 119/85) die Aufhebung der Einzelfallentscheidung der Kommission vom 29. März 1985 und, soweit erforderlich, des Schreibens vom 18 März 1985, soweit ihr mit diesen Entscheidungen die Zuteilung zusätzlicher Vergleichsgroßen für die Erzeugnisse der Gruppen Ic und Id verweigert wird. Die Klägerin beantragt ferner, inzidenter die allgemeinen Entscheidungen Nrn 2177/83/EGKS der Kommission vom 28. Juli 1983 (ABl. L 208, S. 1) und 234/84/EGKS der Kommission vom 31. Januar 1984 (ABl. L 29, S. 1) zur Verlängerung des Systems der Überwachung und der Erzeugungsquoten für bestimmte Erzeugnisse der Unternehmen der Stahlindustrie insoweit für rechtswidrig zu erklären, als durch sie die Möglichkeit, zusätzliche Vergleichsgrößen zuzuteilen, abgeschafft wird Schließlich beantragt die Klägerin den Ersatz des ihr entstandenen Schadens.

2 Mit Beschluß der Zweiten Kammer des Gerichtshofes vom 18. Februar 1986 sind die beiden Rechtssachen für die Zwecke der mündlichen Verhandlung und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

3 Vor der Prüfung dieser Klagen sind die angefochtenen Entscheidungen in ihrem Zusammenhang darzustellen.

4 In der Entscheidung Nr. 1831/81/EGKS der Kommission vom 24. Juni 1981 zur Einführung eines Uberwachungssystems und eines neuen Systems von Erzeugungsquoten für bestimmte Erzeugnisse für die Unternehmen der Stahlindustrie (ABl. L 180, S. 1) war vorgesehen, daß die Kommission unter bestimmten Voraussetzungen für bestimmte Erzeugnisgruppen eine Anpassung der Vergleichsproduktionen vornehmen konnte, wenn ein Unternehmen im Anschluß an ein Investitionsprogramm, zu dem die Kommission keine negative Stellungnahme abgegeben hatte, neue Produktionsanlagen in Betrieb nahm. Diese Möglichkeit der Anpassung der Vergleichsproduktionen wurde durch die Entscheidung Nr. 1696/82/EGKS der Kommission vom 30. Juni 1982 zur Verlängerung des Systems der Überwachung und der Erzeugungsquoten für bestimmte Erzeugnisse der Unternehmen der Stahlindustrie (ABl. L 191, S. 1) eingeschränkt und war in den Entscheidungen Nrn. 2177/83 und 234/84 nicht mehr enthalten. Durch die Entscheidung Nr. 470/85/EGKS der Kommission vom 25. Februar 1985 zur Änderung der Entscheidung Nr. 234/84/EGKS zur Verlängerung des Systems der Überwachung und der Erzeugungsquoten für bestimmte Erzeugnisse der Unternehmen der Stahlindustrie (ABl. L 58, S. 7) wurde die Möglichkeit für die Kommission wiederhergestellt, unter bestimmten Voraussetzungen zusätzliche Quoten für Erzeugnisse der Gruppe Id zu genehmigen.

5 Am 24. Mai 1982 übersandte die Klägerin der Kommission entsprechend der Entscheidung Nr. 3302/81/EGKS der Kommission vom 18. November 1981 über die Auskunfterteilung der Unternehmen der Eisen- und Stahlindustrie betreffend ihre Investitionen (ABl. L 333, S. 35) eine vorherige Mitteilung eines Investitionsprogramms für eine neue Verzinkungsanlage. Am 10. Februar 1983 gab die Kommission eine positive Stellungnahme ab, da das Vorhaben nach ihrer Auffassung mit den allgemeinen Zielen der Gemeinschaft übereinstimmte.

6 Die Klägerin beantragte mit Schreiben vom 27. April 1984 bei der Kommission unter Berufung auf diese positive Stellungnahme die Zuteilung zusätzlicher Vergleichsgrößen für das zweite Quartal 1984 für Erzeugnisse der Gruppen Ic und Id.

7 Am 20. Juni 1984 antwortete die Kommission, die Dienststellen ihrer Direktion Stahl prüften den Antrag.

8 Mit Schreiben vom 5. Juli 1984 gab die Klägerin der Kommission die Inbetriebnahme ihrer neuen Verzinkungsanlage bekannt.

9 Am 31. Dezember 1984 teilte die Kommission der Klägerin die Erzeugungs- und Lieferquoten für das erste Quartal 1985 mit, die auf der Grundlage der unverändert gebliebenen jährlichen Vergleichsproduktionen und. -mengen berechnet waren. Am 20. Februar 1985 übersandte sie der Klägerin eine weitere Mitteilung, mit der sie die Erzeugungsquoten den neuen durch die Entscheidung Nr. 313/85/EGKS vom 6. Februar 1985 (ABl. L 34, S. 23) eingeführten prozentualen Kürzungen anpaßte.

10 Nach der Klageerhebung in der Rechtssache 81/85 schlug die Kommission der Klägerin mit Schreiben vom 18. März 1985 vor, einen Antrag nach der inzwischen erlassenen Entscheidung Nr. 470/85/EGKS zu stellen; diesen Vorschlag wiederholte sie mit Schreiben vom 29. März 1985.

11 Die Kommission erhebt die Einrede der Unzulässigkeit beider Klagen wegen verspäteter Klageerhebung.

12 Sie macht geltend, sie habe dem Antrag nicht stattgeben können, da die Möglichkeit, zusätzliche Vergleichsmengen zu gewähren, durch die Entscheidung Nr 2177/83 aufgehoben und in der bei Stellung des Antrags geltenden Entscheidung Nr. 234/84 nicht mehr vorgesehen gewesen sei. Die Klägerin hätte diese allgemeinen Entscheidungen anfechten müssen, wenn sie der Auffassung gewesen sei, die Abschaffung der Möglichkeit, zusätzliche Vergleichsmengen zu gewähren, beeinträchtige ihre Rechtsstellung.

13 Zu dieser ersten Rüge der Unzulässigkeit ist festzustellen, daß die Klägerin auch nach Ablauf der Frist zur Klageerhebung gegen eine allgemeine Entscheidung die Rechtswidrigkeit dieser Entscheidung noch im Rahmen einer Anfechtungsklage gegen eine aufgrund dieser allgemeinen Entscheidung ergangene Einzelfallentscheidung geltend machen kann (siehe die Urteile des Gerichtshofes vom 13. Juni 1958 in der Rechtssache 15/57, Compagnie des hauts fourneaux de Chasse, Slg. 1958, 161; vom 13. Juni 1958 in der Rechtssache 9/56, Meroni SpA, Slg. 1958, 11; vom 13. Juni 1958 in der Rechtssache 10/56, Meroni SAS, Slg. 1958, 51, und vom 17. Juni 1959 in den verbundenen Rechtssachen 32 und 33/58, Snupat, Slg. 1959, 289). Die im vorliegenden Fall ergangene Entscheidung über die Ablehnung der Erhöhung der Vergleichsproduktionen beruht notwendigerweise darauf, daß die Möglichkeit einer solchen Anpassung in der allgemeinen Entscheidung Nr. 234/84, die im Zeitpunkt des Erlasses der Einzelfallentscheidung galt, nicht mehr vorgesehen war; zwischen dieser Einzelfallentscheidung und der allgemeinen Entscheidung besteht somit ein direkter rechtlicher Zusammenhang (vgl. das Urteil vom 31. März 1965 in der Rechtssache 21/64, Macchiorlati Dalmas e Figli, Slg. 1965, 242). Im übrigen beantragt die Klägerin nicht in erster Linie, die Entscheidung Nr. 234/84 für rechtswidrig zu erklären, sondern diese Entscheidung dahin auszulegen, daß sie vorübergehend die beantragten Erhöhungen ermöglicht, um den von der Klägerin in der Vergangenheit wohlerworbenen Rechten Rechnung zu tragen.

14 Die Kommission macht außerdem geltend, das Ausbleiben einer ausdrücklichen Entscheidung über den Antrag der Klägerin vom 27. April 1984 sei als stillschweigende Ablehnung anzusehen, die die Möglichkeit der Erhebung einer Untätigkeitsklage gemäß Artikel 35 EGKS-Vertrag eröffne. Die Klägerin habe jedoch nicht innerhalb der in dieser Bestimmung festgesetzten Frist gehandelt.

15 In bezug auf die zweite Rüge der Unzulässigkeit ist darauf hinzuweisen, daß ein Antrag nur dann Grundlage für eine Untätigkeitsklage gemäß Artikel 35 EGKS-Vertrag sein kann, wenn er so klar und deutlich ist, daß die Kommission in konkreter Weise Kenntnis vom Inhalt der beantragten Entscheidung erlangen kann (siehe die Urteile des Gerichtshofes vom 6. April 1962 in den verbundenen Rechtssachen 21 bis 26/61, Meroni, Slg. 1962, 153, und vom 8. Juli 1970 in der Rechtssache 75/69, Hake, Slg. 1970, 535). Aus dem Antrag muß ferner deutlich werden, daß mit ihm beabsichtigt ist, die Kommission zu einer Stellungnahme zu zwingen.

16 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, daß das Schreiben vom 27. April 1984 zwar mit hinreichender Deutlichkeit den Gegenstand des Antrags der Klägerin erkennen läßt, die die Zuteilung zusätzlicher Vergleichsproduktionen von insgesamt 155000 Tonnen pro Jahr vom zweiten Quartal 1984 an begehrt; es geht jedoch nicht klar daraus hervor, daß die Kommission aufgefordert wird, eine förmliche Entscheidung über diesen Antrag zu erlassen. Die Klägerin hat vielmehr dadurch, daß sie sich am Ende ihres Schreibens bereiterklärt, eventuell von der Kommission gewünschte Auskünfte zu erteilen, die Möglichkeit weiterer Verhandlungen ins Auge gefaßt und damit eingeräumt, daß mit diesem Schreiben keine verbindliche Frist für den Erlaß einer Entscheidung in Lauf gesetzt werden sollte.

17 Die beiden von der Kommission erhobenen Unzulässigkeitsrügen sind deshalb zurückzuweisen.

18 Hingegen hat der Gerichtshof von Amts wegen zu prüfen, ob es sich bei der am 20. Februar 1985 erlassenen Entscheidung tatsächlich um diejenige Entscheidung handelt, mit der die Kommission erstmals, sei es auch stillschweigend, den Antrag der Klägerin beantwortet hat.

19 Hierzu ist zunächst der Gegenstand des Antrags der Klägerin zu bestimmen.

20 Mit ihrem Antrag auf Zuteilung von zusätzlichen jährlichen Vergleichsproduktionen vom zweiten Quartal 1984 an begehrte die Klägerin im Ergebnis die Festsetzung zusätzlicher Erzeugungsquoten in den Erzeugnisgruppen Ic und Id vom zweiten Quartal 1984 an.

21 Die Entscheidung, die als stillschweigende Ablehnung dieses Antrags anzusehen und infolgedessen geeignet ist, die Klägerin zu beschweren, kann also nur die erste nach Antragstellung erlassene Entscheidung sein, mit der die Erzeugungsquoten für das dritte Quartal 1984 festgesetzt wurden, ohne daß auf den Antrag auf Anpassung der Vergleichsproduktionen vom zweiten Quartal 1984 an eingegangen wurde. Diese Entscheidung hat die Klägerin allerdings nicht innerhalb der Klagerrist angefochten.

22 Die angefochtene Entscheidung vom 20. Februar 1985 zur Festsetzung der Erzeugungsquoten für das erste Quartal 1985 kann, da sie die mit Schreiben vom 27 April 1984 beantragte Anpassung der Vergleichsproduktionen nicht berücksichtigt nur die Bestätigung der vorhergehenden Entscheidung sein. Dies ergibt sich im übrigen aus dem Vergleich mit der der Klage als Anlage beigefügten Einzelfallentscheidung vom 31. Dezember 1984 zur Festsetzung der Erzeugungsquoten für das erste Quartal 1985, die von den alten Vergleichsproduktionen für 1984 ausgeht ohne die von der Klägerin beantragten Erhöhungen zu berücksichtigen, und die in diesem Punkt mit den beiden vorangegangenen Entscheidungen zur Festsetzung der Erzeugungsquoten für das dritte und vierte Quartal 1984 übereinstimmt. Mit der angefochtenen Entscheidung vom 20. Februar 1985 wurden lediglich die Erzeugungsquoten für das erste Quartal 1985 den neuen, durch die Entscheidung Nr. 313/85 eingeführten prozentualen Kürzungen angepaßt, ohne daß die Vergleichsproduktionen geändert wurden.

23 Deshalb ist die Klage in der Rechtssache 81/85 abzuweisen, da sie nicht gegen die Entscheidung, die die Klägerin beschwert, gerichtet ist.

24 Soweit mit der Klage Schadensersatz begehrt wird, ist sie ebenfalls als unzulässig abzuweisen, da Artikel 34 EGKS-Vertrag eine solche Klage erst nach Aufhebung der Entscheidung zuläßt, die den Schaden angeblich verursacht hat, und nachdem feststeht, daß die Hohe Behörde nicht gewillt ist, die erforderlichen Maßnahmen zur Wiedergutmachung des durch den festgestellten Rechtsverstoß entstandenen Schadens zu ergreifen.

25 In bezug auf die Klage in der Rechtssache 119/85 ist festzustellen, daß — wie die Kommission zu Recht geltend macht — das Schreiben vom 29. März 1985, mit dem sie der Klägerin vorschlug, aufgrund der Entscheidung Nr. 470/85 einen neuen Antrag auf Anpassung der Vergleichsproduktionen zu stellen, eine bloße Information darstellt und daher nicht die Merkmale einer im Klagewege anfechtbaren Entscheidung aufweist.

26 Deshalb ist auch die Klage in der Rechtssache 119/85 als unzulässig abzuweisen.

Kosten

27 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1) Die Klagen werden als unzulässig abgewiesen.

2) Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.