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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 27.05.1986 – C-151/85
Generalanwalt Jean Mischo · ECLI:EU:C:1986:216
Schlussanträge des Generalanwalts
Jean Mischo
vom 27. Mai 1986
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1. Der Sachverhalt
Im Rahmen einer privaten Lagerhaltung von Rindfleisch lagerte die Klägerin des Ausgangsverfahrens, die Firma Danhuber, 1827 Kartons Vorderviertel ohne Knochen ein. Das Fleisch stammte aus Schlachtungen, die weniger als zehn Tage vor der Einlagerung in Belgien erfolgt waren. Es wurde in Belgien in ungefrorenem Zustand verladen, kam jedoch gefroren in den Lagern an. Der Interventionsstelle war dieser Umstand nicht bekannt; sie gewährte daher die für die private Lagerhaltung vorgesehene Beihilfe. 1977 ergab eine Betriebsprüfung, daß das Fleisch in gefrorenem Zustand geliefert worden war. Die Beklagte des Ausgangsverfahrens, die Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung (BALM), forderte daraufhin die gewährte Beihilfe zurück.
Gegen den Rückforderungsbescheid erhob die betroffene Firma Klage.
2. Die Vorlagefragen
Die Erste Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main hat in diesem Rechtsstreit folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1) Ist Fleisch noch frisch oder gekühlt im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (ABl. L 148 vom 28.6.1968, S. 24), wenn es gefroren an dem Lagerort angeliefert wird, solange es noch die Altersgrenze des Artikels 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1071/68 der Kommission vom 25. Juli 1968 über Durchführungsbestimmungen für die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung auf dem Sektor Rindfleisch (ABl. L 180 vom 26.7.1968, S. 19) bzw. die des Artikels 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2778/74 der Kommission vom 31. Oktober 1974 zur Gewährung von vorher festgelegten pauschalen Beihilfebeträgen für die private Lagerhaltung von Rindfleisch (ABl. L 294 vom 1.11.1974, S. 73) einhält?
Wenn die Frage zu verneinen ist:
2) Ist es mit dem Recht der privaten Lagerhaltung, insbesondere mit Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1071/68 vereinbar, die die Lagerung vorbereitenden Akte, insbesondere das Einfrieren des Fleisches, an einem anderen Ort durchzuführen als die eigentliche Lagerung?
Falls diese Frage zu bejahen ist:
3) Entfällt der Beihilfeanspruch, wenn der Lagerhalter seine Verpflichtung aus Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 1071/68 nicht erfüllt?
Zur ersten Frage führt das Verwaltungsgericht aus, fraglich sei, ob für die Bestimmung, ob Fleisch frisch oder gekühlt sei, auf die Temperatur des Fleisches oder auf den Zeitpunkt der Schlachtung abgestellt werden müsse. Bei letzterer Auslegung müsse Fleisch als frisch angesehen werden, das aus nicht länger als zehn Tage zurückliegenden Schlachtungen stamme. Hierzu verweist das Gericht auf Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1071/68 in der Fassung von Artikel 5 der Verordnung Nr. 2778/74, nach dem Beihilfen zur privaten Lagerhaltung nur für Erzeugnisse gezahlt werden können, die von Tieren stammen, deren Schlachtung höchstens zehn Tage zurückliegt. Das Verwaltungsgericht fragt sich sodann, weshalb keine Lagerhaltungsbeihilfen für in gefrorenem Zustand zur Lagerung angeliefertes Fleisch gewährt werden sollten, da dieses Fleisch doch ohnehin vor der Lagerung gefroren werden müsse.
Das vorlegende Gericht räumt ein, daß die zur Feststellung der Qualität und zur Identifizierung des eingelagerten Fleisches gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebenen Kontrollen erschwert würden, wenn das Fleisch gefroren sei. Die Kontrollen an Ort und Stelle seien jedoch sehr selten; gewöhnlich beschränkten sich die zuständigen deutschen Stellen auf eine Prüfung der Unterlagen. Überdies sei im vorliegenden Fall bei der Einlagerung des Fleisches im Kühlhaus kein Prüfer anwesend gewesen.
Zur zweiten Frage führt das Verwaltungsgericht aus, die Beklagte selbst habe es zuweilen zugelassen, für die Einlagerung bestimmtes Fleisch andernorts zu gefrieren und erst dann in das Lagerhaus zu verbringen. Folglich wäre es unlogisch, wollte man ein Gefrieren während des Transports nicht zulassen.
Zur dritten Frage führt das Verwaltungsgericht aus, die Klägerin habe gegen ihre Verpflichtung verstoßen, die Interventionsstelle von Tag und Ort der Einlagerung in Kenntnis zu setzen, wie dies in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 1071/68 vorgeschrieben sei. Nach Ansicht des Gerichts handelt es sich jedoch insoweit lediglich um eine Nebenpflicht, deren Verletzung einen Verlust des Beihilfeanspruchs nicht nach sich ziehen könne.
3. Die erste Frage
Befassen wir uns zunächst mit den anwendbaren Rechtsvorschriften.
In Artikel 5 Absätzen 1 und 2 der Verordnung Nr. 805/68 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (ABl. 1968, L 148, S. 25) heißt es:
1) Folgende Interventionsmaßnahmen können ergriffen werden, um einen wesentlichen Preisrückgang zu verhindern oder zu mildern:
a) Beihilfen zur privaten Lagerhaltung,
...
2) Die in Absatz 1 genannten Interventionsmaßnahmen können für ausgewachsene Rinder sowie für frisches oder gekühltes Fleisch ausgewachsener Rinder in Form ganzer Tierkörper, halber Tierkörper, quartiers compensés, Vorderviertel oder Hinterviertel ergriffen werden.
Wie sich aus dieser Vorschrift ergibt, besteht für gefrorenes Fleisch kein Anspruch auf Beihilfen zur privaten Lagerhaltung. Das ist auch der Verordnung Nr. 1071/68 über Durchführungsbestimmungen für die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung auf dem Sektor Rindfleisch zu entnehmen, deren Artikel 5 Absatz 1 folgendes bestimmt:
1) Die Beihilfe wird je Gewichtseinheit festgesetzt und bezieht sich auf das bei der Einlagerung nachgewiesene Gewicht vor dem Einfrieren.
In Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2778/74 der Kommission zur Gewährung von vorher festgelegten pauschalen Beihilfebeträgen für die private Lagerhaltung von Rindfleisch heißt es:
1) Eine Beihilfe zur privaten Lagerhaltung wird für die im Anhang aufgeführten Erzeugnisse gewährt.
Dieser Anhang verweist auf die Tarifstelle 02.01 A II a) 1 bb) 11 des GZT, die nur frisches oder gekühltes Fleisch betrifft.
Grund für den Ausschluß gefrorenen Fleischs von der Beihilfe zur privaten Lagerhaltung ist, daß nur bei nicht gefrorenem Fleisch eine Identitäts-, Qualitäts- und Frischekontrolle möglich ist. Außerdem besteht bei gefrorenem Fleisch immer die Gefahr, daß das Fleisch ausgetauscht wird oder daß Fleisch, für das bereits eine Beihilfe gezahlt wurde, erneut eingelagert wird.
Schließlich ist der Umstand, daß eine solche Kontrolle im vorliegenden Fall nicht erfolgt ist, ohne Bedeutung. Der Gerichtshof hat in Randnummer 21 seines Urteils vom 5. Dezember 1985 in der Rechtssache 124/83 (Corman, Slg. 1985, 3777) ausgeführt, daß derartige Kontrollaufgaben Verpflichtungen der Mitgliedstaaten gegenüber der Gemeinschaft darstellen und daß nur die Gemeinschaftsbehörden die Konsequenzen aus einer etwaigen Pflichtverletzung ziehen können. Das Fehlen solcher Kontrollen entbindet den Beihilfeempfänger nicht von seinen sich aus der betreffenden Verordnung ergebenden Verpflichtungen gegenüber der Interventionsstelle.
4. Die zweite Frage
Die Beantwortung der ersten Frage entscheidet auch über die Beantwortung der zweiten Frage. Gelangt das Fleisch in gefrorenem Zustand in das für die Einlagerung gewählte Kühlhaus, so können die eben erwähnten Kontrollen nicht mehr durchgeführt werden. Zudem heißt es in Artikel 2 der Verordnung Nr. 989/68 zur Festsetzung der Grundregeln betreffend die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung bei Rindfleisch (ABl. 1968, L 169, S. 10), auf den die Kommission zu Recht hingewiesen hat:
Ein Antrag auf Beihilfe für die private Lagerhaltung darf nur in dem Land gestellt werden, in dem das Erzeugnis gelagert werden soll, es sei denn, es liege eine besondere Genehmigung vor.
Folglich darf, wenn der Lagerhaltungsvertrag in der Bundesrepublik Deutschland geschlossen wurde, der Beginn der Einlagerung durch Gefrieren des Fleisches nicht in Belgien erfolgen, es sei denn, es liegt eine Genehmigung der Interventionsstelle vor.
5. Die dritte Frage
Angesichts der Verneinung der zweiten Frage ist die dritte Frage gegenstandslos.
Ich halte es jedoch für angebracht, noch ein Wort zu einem von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung angeführten Argument zu sagen. Unter Berufung auf das Urteil des Gerichtshofes vom 11. Juni 1979 (Atalanta Amsterdam BV/Produktschap voor Vee en Vlees, Slg. 1979, 2137) hat sie geltend gemacht, die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 1071/68 genannte Verpflichtung, der zuständigen Interventionsstelle Tag und Ort der Einlagerung sowie Art und Gewicht der einzulagernden Erzeugnisse mitzuteilen, sei eine Nebenpflicht, deren Nichterfüllung für den Betroffenen nicht den Verlust der Beihilfe nach sich ziehen könne.
Hierzu ist darauf hinzuweisen, daß die Verordnung Nr. 1071/68 und die Verordnung Nr. 1889/76, um die es in der Rechtssache Atalanta ging, nicht denselben Wortlaut haben.
Während nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1889/76 für den Lagerhalter ein Anspruch auf Beihilfe nur [entsteht], wenn die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a genannten Verpflichtungen vollständig erfüllt sind (nämlich die Verpflichtungen, die vereinbarte Menge des betreffenden Erzeugnisses fristgerecht einzulagern und während der vereinbarten Lagerzeit zu lagern, ohne die gelagerten Erzeugnisse während der vereinbarten Lagerzeit zu verändern oder auszutauschen), enthält die Verordnung Nr. 1071/68 keine entsprechende Bestimmung.
Meines Erachtens läßt sich daher im Rahmen der letztgenannten Verordnung kaum ein Unterschied zwischen Haupt- und Nebenpflichten machen.
In dem vom vorlegenden Gericht angeführten Artikel 3 Absatz 4 wird lediglich definiert, was unter der vereinbarten Menge zu verstehen ist.
Zudem ging es in der Rechtssache Atalanta ausschließlich um die verspätete Übersendung von Nachweisen und nicht um eine für die Kontrolle so wesentliche Verpflichtung wie die, der Interventionsstelle Tag und Ort der Einlagerung sowie Art und Gewicht der einzulagernden Erzeugnisse mitzuteilen.
Meines Erachtens verliert demnach ein Einlagerer den Anspruch auf eine Beihilfe, wenn er seinen Verpflichtungen aus Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung nicht nachkommt, jedenfalls aber dann, wenn das Fleisch an einem anderen Ort als dem Ort der eigentlichen Einlagerung gefroren wird, es sei denn, für das Gefrieren in einem anderen Land wurde ordnungsgemäß die hierfür erforderliche Genehmigung eingeholt.
6. Anträge
Ich schlage vor, die Fragen des Verwaltungsgerichts wie folgt zu beantworten:
1) Gefrorenes Fleisch kann ungeachtet des Zeitpunkts der Schlachtung nicht als frisches oder gekühltes Fleischim Sinne von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 805/68 angesehen werden.
2) Die Einlagerung des Erzeugnisses darf nur in dem Land erfolgen, in dem ein Antrag auf Beihilfe gestellt worden ist, es sei denn, es liegt eine besondere Genehmigung der Interventionsstelle vor.