Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 10.07.1986 – C-151/85
Erste Kammer · ECLI:EU:C:1986:311
In der Rechtssache 151/85
betreffend ein dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag vom Verwaltungsgericht Frankfurt am Main in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit
Firma E. Danhuber, München,
gegen
Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung, Frankfurt am Main,
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (ABl. L 148, S. 24), Artikel 2 Absätze 2 und 3 der Verordnung Nr. 1071/68 der Kommission vom 25. Juli 1968 über Durchführungsbestimmungen für die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung auf dem Sektor Rindfleisch (ABl. L 180, S. 19) und von Artikel 5 der Verordnung Nr. 2778/74 der Kommission vom 31. Oktober 1974 zur Gewährung von vorher festgelegten pauschalen Beihilfebeträgen für die private Lagerhaltung von Rindfleisch (ABl. L 294, S. 73)
erläßt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten R. Joliét, der Richter G. Bosco und F. Schockweiler,
Generalanwalt: J. Mischo
Kanzler: K. Riechenberg, in Wahrnehmung der Aufgaben eines Verwaltungsrats
Beteiligte, die Erklärungen abgegeben haben:
Firma E. Danhuber, Klägerin des Ausgangsverfahrens, in der mündlichen Verhandlung, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Reiners, München,
Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung, Beklagte des Ausgangsverfahrens, im schriftlichen Verfahren, vertreten durch ihren Justitiar Erdmann Schaller,
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Frau Christine Berardis-Kayser vom Juristischen Dienst der Kommission,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 27. Mai 1986,
folgendes
URTEIL§
(Tatbestand nicht wiedergegeben)
Entscheidungsgründe§
1 Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluß vom 25. April 1985, beim Gerichtshof eingegangen am 20. Mai 1985, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag drei Fragen nach der Auslegung von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (ABl. L 148, S. 24), Artikel 2 Absätze 2 und 3 der Verordnung Nr. 1071/68 der Kommission vom 25. Juli 1968 über Durchführungsbestimmungen für die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung auf dem Sektor Rindfleisch (ABl. L 180, S. 19) und von Artikel 5 der Verordnung Nr. 2778/74 der Kommission vom 31. Oktober 1974 zur Gewährung von vorher festgelegten pauschalen Beihilfebeträgen für die private Lagerhaltung von Rindfleisch (ABl. L 294, S. 73) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der Firma E. Danhuber, München, (Klägerin) und der Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung (Beklagte) in Frankfurt am Main, in dem es um den Bescheid der Beklagten über die Rückforderung bestimmter Beihilfen für die private Lagerhaltung von Rindfleisch geht, die die Klägerin gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 805/68 erhalten hatte.
3 Nach dieser Bestimmung können für frisches oder gekühltes Rindfleisch Beihilfen zur privaten Lagerhaltung gewährt werden. Die Durchführungsbestimmungen für die Gewährung dieser Beihilfen wurden von der Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung Nr. 805/68 nach dem Verfahren des Artikels 27 dieser Verordnung erlassen. Insbesondere können gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1071/68 in der Fassung des Artikels 5 der Verordnung Nr. 2778/74 nur die Erzeugnisse Gegenstand von Beihilfen zur privaten Lagerhaltung sein, die von Tieren stammen, die vor höchstens zehn Tagen geschlachtet wurden.
4 Im Laufe des Jahres 1975 lagerte die Klägerin in Kühlhäusern in München und Moosburg aus Belgien eingeführte Rindervorderviertel von Tieren ein, die weniger als zehn Tage vor der Einlagerung geschlachtet worden waren. Als diese Vorderviertel auf Lastwagen verladen wurden, um in die Bundesrepublik Deutschland transportiert zu werden, waren sie noch nicht gefroren. Bei den Lagerhäusern kamen sie jedoch in gefrorenem Zustand an.
5 Zunächst wurde das Fleisch als beihilfefähig anerkannt, da der zuständigen deutschen Interventionsstelle unbekannt war, daß das Fleisch im Zeitpunkt der Einlagerung gefroren war. Nachdem dieser Umstand bei einer Betriebsprüfung im Jahre 1977 entdeckt worden war, forderte die Beklagte von der Klägerin die Rückzahlung der Beihilfe.
6 Die Klägerin erhob gegen diesen Rückforderungsbescheid Klage beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main.
7 Dieses Gericht hat beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
1) Ist Fleisch noch frisch oder gekühlt im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (ABl. L 148 vom 28.6.1968, S. 24), wenn es gefroren an dem Lagerort angeliefert wird, solange es noch die Altersgrenze des Artikels 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1071/68 der Kommission vom 25. Juli 1968 über Durchführungsbestimmungen für die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung auf dem Sektor Rindfleisch (ABl. L 180 vom 26.7.1968, S. 19) bzw. die des Artikels 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2778/74 der Kommission vom 31. Oktober 1974 zur Gewährung von vorher festgelegten pauschalen Beihilfebeträgen für die private Lagerhaltung von Rindfleisch (ABl. L 294 vom 1.11.1974, S. 73) einhält?
Wenn die Frage zu verneinen ist:
2) Ist es mit dem Recht der privaten Lagerhaltung, insbesondere mit Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1071/68 vereinbar, die die Lagerung vorbereitenden Akte, insbesondere das Einfrieren des Fleisches, an einem anderen Ort durchzuführen als die eigentliche Lagerung?
Falls diese Frage zu bejahen ist:
3) Entfällt der Beihilfeanspruch, wenn der Lagerhalter seine Verpflichtung aus Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 1071/68 nicht erfüllt?
8 Zu diesen Fragen haben die Beklagte und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG schriftliche Erklärungen eingereicht. Ferner haben die Klägerin und die Kommission in der Sitzung vom 23. April 1986 mündliche Ausführungen gemacht.
Zur ersten Frage
9 Mit seiner ersten Frage begehrt das vorlegende Gericht im wesentlichen Auskunft darüber, ob für Rindfleisch, das in gefrorenem Zustand bei dem für die Einlagerung vorgesehenen Lager angeliefert wird, Beihilfen für die private Lagerhaltung im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 805/68 gewährt werden können.
10 In seinem Vorlagebeschluß führt das vorlegende Gericht erstens aus, das von der Klägerin eingelagerte Fleisch stamme von Tieren, die vor nicht mehr als zehn Tagen geschlachtet worden seien, so daß es die Voraussetzungen von Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1071/68 der Kommission in der Fassung des Artikels 5 der Verordnung Nr. 2778/74 erfülle.
11 Zweitens ist es nach Auffassung des vorlegenden Gerichts nicht gerechtfertigt, Fleisch von der Beihilfegewährung gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 805/68 nur deshalb auszuschließen, weil es bei dem für die Einlagerung vorgesehenen Lager in gefrorenem Zustand angeliefert werde, da dieses Fleisch doch ohnehin vor der Lagerung gefroren werden müsse.
12 Nach Auffassung der Beklagten und der Kommission ist die erste Frage zu verneinen.
13 Nach Ansicht der Beklagten folgt der Ausschluß von gefrorenem Fleisch von der Beihilfegewährung aus dem Wortlaut der Tarifstelle 02.01 A II a) 1 bb) 11 des Gemeinsamen Zolltarifs, auf die im Anhang der Verordnung Nr. 2778/74 Bezug genommen werde und in der nur Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt, aufgeführt sei. Dieser Begriff sei anhand der Erläuterungen zur Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens auszulegen, die Fleisch je nach seiner Temperatur in drei Gruppen (Fleisch in frischem, gekühltem oder gefrorenem Zustand) unterteilten.
14 Die Beklagte verweist ferner auf die Schwierigkeiten, zu denen eine Beihilfegewährung für gefrorenes Fleisch führen würde, denn Kontrollen insbesondere des Zeitpunkts der Schlachtung und der Herkunft des Erzeugnisses seien nicht möglich, wenn dieses bereits in gefrorenem Zustand zur Lagerung angeliefert werde.
15 Die Kommission teilt die Auffassung der Beklagten hinsichtlich des Ausschlusses von gefrorenem Fleisch von der Beihilfe für die Lagerung. Sie beruft sich insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1071/68, der wie folgt laute: Die Beihilfe wird je Gewichtseinheit festgesetzt und bezieht sich auf das bei der Einlagerung nachgewiesene Gewicht vor dem Einfrieren. Diese Vorschrift sei nicht anwendbar, wenn zur Einlagerung bestimmtes Fleisch in gefrorenem Zustand angeliefert werde.
16 Zur Beantwortung der ersten Frage des vorlegenden Gerichts sind die einschlägigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts zu prüfen.
17 Nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 805/68 können Interventionsmaßnahmen, wie unter anderem Beihilfen zur privaten Lagerhaltung, ergriffen werden, um einen wesentlichen Preisrückgang zu verhindern oder zu mildern. In Absatz 2 dieses Artikels heißt es, daß diese Maßnahmen für ausgewachsene Rinder sowie für frisches oder gekühltes Fleisch ausgewachsener Rinder in Form ganzer Tierkörper, halber Tierkörper, quartiers compensés, Vorderviertel oder Hinterviertel ergriffen werden können.
18 Aus diesen Bestimmungen geht hervor, daß für gefrorenes Fleisch keine Beihilfen zur Lagerhaltung vorgesehen sind; für solches Fleisch gelten jedoch andere Sonderbestimmungen dieser Verordnung.
19 Diese Schlußfolgerung wird durch eine Untersuchung der Verordnungen Nrn. 1071/68 und 2778/74 der Kommission bestätigt, in denen die Durchführungsbestimmungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfe festgelegt sind.
20 Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1071/68, wonach die Beihilfe anhand des Gewichts bei der Einlagerung ... vor dem Einfrieren festgesetzt wird, setzt nämlich voraus, daß das Einfrieren des zur Einlagerung bestimmten Fleische bei der Einlagerung erfolgt und nicht vorher.
21 Ferner werden in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2778/74 die Erzeugnisse, für die eine Beihilfe zur Lagerhaltung gewährt werden kann, durch Verweisung auf die Tarifstelle 02.01 A II a) I bb) 11 des Gemeinsamen Zolltarifs festgelegt. In dieser Tarifstelle ist wiederum sowohl in der bei Inkrafttreten der Verordnung Nr. 2778/74 geltenden Fassung des Gemeinsamen Zolltarifs (Verordnung Nr. 1/74 des Rates vom 17. Dezember 1973, ABl. 1974, L 1, S. 1) als auch in den später geltenden Fassungen ausschließlich Rindfleisch, frisch oder gekühlt, aufgeführt.
22 Zur Abgrenzung von frischem oder gekühltem Fleisch im Gegensatz zu gefrorenem Fleisch ist wegen des Fehlens einer selbständigen Definition dieser Begriffe in der Verordnung Nr. 805/68 oder im Gemeinsamen Zolltarif darauf hinzuweisen, daß nach dem allgemeinen Sprachgebrauch die Unterscheidung zwischen frischem, gekühltem und gefrorenem Fleisch nach der jeweiligen Temperatur bei der Haltbarmachung getroffen wird.
23 Dieses Kriterium wird im übrigen in den Erläuterungen zur Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens verwendet. Nach ständiger Rechtsprechung (so unter anderem das Urteil vom 11. Juli 1980 in der Rechtssache 789/79, Chem-Tec, Slg. 1980, 2639) können diese Erläuterungen bei einer Sachlage, wie sie hier gegeben ist, zur Auslegung des Gemeinsamen Zolltarifs herangezogen werden.
24 Hingegen ist der Schlachtzeitpunkt für die Frage, ob es sich bei dem betreffenden Fleisch um frisches oder gekühltes Fleisch im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 805/68 handelt, kein entscheidendes Kriterium.
25 Zwar läßt Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1071/78 in der Fassung des Artikels 5 der Verordnung Nr. 2778/74 nur solche Erzeugnisse zur Gewährung von Beihilfen zur Lagerhaltung zu, die von Tieren stammen, die seit höchstens zehn Tagen geschlachtet wurden. Diese Bestimmung kann jedoch nicht so verstanden werden, daß für die Definition des Begriffs frisches oder gekühltes Fleisch nicht auf die Temperatur des Fleische, sondern auf die Zeitspanne zwischen der Schlachtung und der Anlieferung am Lagerort abgestellt werden soll.
26 Aus der zweiten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1071/68 geht nämlich hervor, daß die Kommission — die im übrigen gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung Nr. 805/68 nur befugt ist, die Durchführungsbestimmungen für die Regelung der Beihilfen für die Lagerhaltung zu erlassen, nicht aber, die Erzeugnisse, für die diese Beihilfen gewährt werden können, selbständig zu definieren — lediglich entsprechend den vom Rat mit der Einführung der Beihilfen für die Lagerhaltung verfolgten Zielen die Gewährung dieser Beihilfen auf die Lagerung von Erzeugnissen aus frischen Schlachtungen begrenzen wollte. Hierdurch hat die Kommission für diejenigen Erzeugnisse, für die die Beihilfe zur Lagerhaltung in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 805/68 vorgesehen worden ist, eine weitere Voraussetzung aufgestellt, die im übrigen durch Artikel 5 der Verordnung Nr. 2778/74 in der Weise gelockert worden ist, daß die höchstzulässige Zeitspanne zwischen der Schlachtung und der Einlagerung von sechs auf zehn Tage verlängert wurde.
27 Auf die erste Frage des vorlegenden Gerichts ist daher zu antworten, daß Fleisch, das gefroren am Lagerort angeliefert wird, nicht frisch oder gekühlt im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 ist und daß für solches Fleisch deshalb die in dieser Bestimmung vorgesehene Beihilfe zur privaten Lagerhaltung nicht gewährt werden kann.
Zur zweiten Frage
28 Mit seiner zweiten Frage begehrt das vorlegende Gericht im wesentlichen Auskunft darüber, ob Rindfleisch, das zur Einlagerung gemäß der hierfür geltenden gemeinschaftsrechtlichen Regelung bestimmt ist, an einem anderen Ort als dem der Einlagerung eingefroren werden darf.
29 Bei der Beantwortung der ersten Frage des vorlegenden Gerichts ist festgestellt worden, daß für Rindfleisch, das in gefrorenem Zustand am Ort der Einlagerung angeliefert wird, die fragliche Beihilfe zur Lagerhaltung nicht gewährt werden kann. Daraus folgt, daß das Einfrieren am selben Ort erfolgen muß wie die Einlagerung.
30 Deshalb ist die zweite Frage des vorlegenden Gerichts dahin zu beantworten, daß es nicht mit der gemeinschaftsrechtlichen Regelung über Beihilfen zur privaten Lagerhaltung von Rindfleisch vereinbar ist, die die Lagerung vorbereitenden Handlungen, insbesondere das Einfrieren des Fleisches, an einem anderen Ort vorzunehmen als die eigentliche Lagerung.
Zur dritten Frage
31 Da das vorlegende Gericht die dritte Frage nur für den Fall gestellt hat, daß die zweite Frage bejaht wird, braucht sie nicht beantwortet zu werden.
Kosten
32 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem bei dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
auf die ihm vom Verwaltungsgericht Frankfurt am Main mit Beschluß vom 25. April 1985 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
1) Fleisch, das gefroren am Lagerort angeliefert wird, ist nicht frisch oder gekühlt im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968. Deshalb kann für solches Fleisch die in dieser Bestimmung vorgesehene Beihilfe zur privaten Lagerhaltung nicht gewährt werden.
2) Es ist nicht mit der gemeinschaftsrechtlichen Regelung über Beihilfen zur privaten Lagerhaltung von Rindfleisch vereinbar, die die Lagerung vorbereitenden Handlungen, insbesondere das Einfrieren des Fleisches, an einem anderen Ort vorzunehmen als die eigentliche Lagerung.