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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 29.05.1986 – C-222/85

Generalanwalt Jean Mischo · ECLI:EU:C:1986:220

Schlußanträge des Generalanwalts

Jean Mischo

vom 29. Mai 1986

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

Da sich in der mündlichen Verhandlung kein wirklich neuer Gesichtspunkt bezüglich der Gegebenheiten des Problems oder des Vorbringens der Parteien ergeben hat, möchte ich mir erlauben, meine Schlußanträge bereits heute vorzutragen.

Der Bundesfinanzhof fragt Sie, ob der Gemeinsame Zolltarif am 23. Dezember 1975 dahin auszulegen [war], daß Jeanshosen der klassischen Art mit Vorderverschluß von links nach rechts als Oberbekleidung für Männer der Tarif nummer 61.01 zuzuordnen waren.

Dazu möchte ich folgendes bemerken:

Die Vorschrift 3 a) zu Kapitel 61 des Gemeinsamen Zolltarifs bestimmt, wie uns noch einmal ins Gedächtnis gerufen wurde, daß Bekleidung, die nicht als Männer- oder Knabenkleidung oder als Frauen- oder Mädchenkleidung erkennbar ist, als Bekleidung für Frauen oder Mädchen behandelt wird (und je nachdem unter die Tarifnummer 61.02 oder 61.04 fällt).

In Randnummer 7 der Erläuterungen zur Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens, Nr. 61.02, heißt es:

Gewisse Kleidungsstücke für Frauen und Mädchen sind von der gleichen Art wie Kleidungsstücke für Männer oder Knaben (z. B. Hosen, Regenmäntel oder Schürzen). Eine Unterscheidung ist jedoch meistens möglich z. B. nach Schnitt, Anordnung der Knöpfe und Knopflöcher, Form des Kragens, Vorhandensein von Besätzen oder Verzierungen.

Aus den Akten geht hervor, daß der Bundesfinanzhof mit den Worten Jeanshosen der klassischen Art Hosen meinte, die weder durch ihren Schnitt noch durch das Vorhandensein von Besätzen oder Verzierungen, noch durch irgendwelche anderen Merkmale als Damenhosen erkennbar waren.

Diese Hosen wiesen dagegen ein ganz bestimmtes, in unseren Ländern im allgemeinen als Merkmal von Männerhosen angesehenes Kennzeichen auf, nämlich einen Vorderverschluß von links nach rechts.

Aufgrund dieses Unterscheidungsmerkmals waren derartige Hosen somit als Hosen für Männer erkennbar. Sie mußten deshalb in die Tarifnummer 61.01 eingereiht werden.

Da Kleidungsstücke nur aufgrund ihrer objektiven Merkmale tarifiert werden können, konnte nicht angenommen werden, daß Hosen, die ein Merkmal aufwiesen, das nach wie vor an Männerhosen (zumindest an denen, die einen Vorderverschluß haben) zu finden ist, nur deshalb nicht als solche erkennbar waren, weil seit einiger Zeit auch immer mehr Damen solche Hosen tragen oder weil seit einiger Zeit auch Hosen, die aus anderen Gründen unbestreitbar als Damenhosen erkennbar sind, dieses Merkmal aufweisen.

Der Gerichtshof hat noch vor kurzem in seinem Urteil vom 15. Mai 1986 in der Rechtssache 90/85 (Handelsonderneming J. Mikx BV/Wirtschaftsministerium Den Haag, Slg. 1986, 1695) erneut bestätigt, daß für die Tarifierung einer Ware nicht auf ihre Bestimmung abgestellt werden darf. Es handelte sich in jenem Fall um Schrotpatronen, die sowohl zur Jagd als auch zum Schießsport dienen können, nach dem Vorbringen des Importeurs jedoch für den Schießsport bestimmt waren.

Der Gerichtshof hat in Randnummer 15 dieses Urteils entschieden: Der Auffassung der Klägerin, daß nach der Bestimmung der Patronen, die für zwei Verwendungszwecke geeignet sind, unterschieden werden müsse, kann nicht gefolgt werden, denn die Bestimmung der Patronen, die keine ihnen innewohnende Eigenschaft ist, kann nicht als objektives Merkmal zum Zeitpunkt der Einfuhr dienen, da es zu diesem Zeitpunkt unmöglich ist, ihre tatsächliche spätere Verwendung zu bestimmen.

Im vorliegenden Fall war es somit weder erforderlich noch möglich, die Vorschrift 3 a) zu Kapitel 61 des Gemeinsamen Zolltarifs anzuwenden. Diese Anwendung hätte im übrigen zu einem reichlich befremdenden Ergebnis geführt, nämlich zur Einreihung aller Jeanshosen klassischer Machart — ursprünglich ein typisches Kleidungsstück für Cowboys — in die Kategorie der Damenbekleidung, und zwar bis zum Inkrafttreten der Verordnung Nr. 2496/82 der Kommission vom 13. September 1982, die vorsieht, daß lange Hosen, einschließlich Jeanshosen, mit einer Öffnung vorne, die von links nach rechts geschlossen wird, im Gemeinsamen Zolltarif zur Tarifstelle 61.01 B V e) gehören.

Man kann sich fragen, ob die Kommission beim Erlaß dieser Verordnung nicht in ein anderes Extrem verfallen ist. Diese Verordnung erweckt nämlich den Eindruck, als ob sie alle anderen Unterscheidungsmerkmale als den Verschluß von links nach rechts ausschließt. Es handelt sich jedoch hierbei um eine Frage, die heute nicht zur Entscheidung durch den Gerichtshof ansteht.

Abschließend schlage ich Ihnen vor, die Frage des Bundesfinanzhofs wie folgt zu beantworten: Jeanshosen der klassischen Art mit Vorderverschluß von links nach rechts waren am 23. Dezember 1975 als Oberbekleidung für Männer der Tarifnummer 61.01 zuzuordnen.