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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 10.07.1986 – C-222/85

Vierte Kammer · ECLI:EU:C:1986:314

In der Rechtssache 222/85

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Bundesfinanzhof in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit

Hauptzollamt Osnabrück

gegen

Kleiderwerke Heia Lampe GmbH & Co. KG

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Tarifnummern 61.01 und 61.02 des Gemeinsamen Zolltarifs

erläßt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten T. Koopmans, der Richter C. Kakouris und G. C. Rodríguez Iglesias,

Generalanwalt: J. Mischo

Kanzler: K. Riechenberg, in Wahrnehmung der Aufgaben eines Verwaltungsrates

Beteiligte, die Erklärungen abgegeben haben:

Kleiderwerke Heia Lampe GmbH & Co. KG, Klägerin und Revisionsbeklagte des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Rechtsanwalt Hans E. Heyn, Hamburg,

die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Peter Kalbe,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 29. Mai 1986,

folgendes

URTEIL§

(Tatbestand nicht wiedergegeben)

Entscheidungsgründe§

1 Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluß vom 24. April 1985, beim Gerichtshof eingegangen am 22. Juli 1985, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung der Tarifnummern 61.01 und 61.02 des Gemeinsamen Zolltarifs (G2T) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen dem Hauptzollamt Osnabrück (Beklagter und Revisionskläger des Ausgangsverfahrens) und der Kleiderwerke Hela Lampe GmbH & Co. KG, Hamburg, (Klägerin und Revisionsbeklagte des Ausgangsverfahrens) über die Einordnung von Jeanshosen der klassischen Machart in die Tarifnummer 61.01 des GZT durch den Beklagten.

3 Die Klägerin hatte am 23. Dezember 1975 aus einem Drittland Jeans der klassischen Machart eingeführt, die sie als unter die Tarif nummer 61.02 des GZT fallende Damenjeans angemeldet hatte. Für diese Art von Hosen bestand seinerzeit Zollfreiheit im Rahmen eines Zollkontingents. Mit Bescheid vom 22. November 1977 erhob der Beklagte Zoll in Höhe von 10196,60 DM mit der Begründung nach, es handele sich bei den Hosen wegen ihres Vorderverschlusses von links nach rechts um Hosen für Männer, die der Tarif nummer 61.01 des GZT zuzuweisen seien.

4 Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin Klage beim Finanzgericht Hamburg mit der Begründung, für die Tarifierung sei die Verkehrsanschauung maßgeblich. Da Jeans der klassischen Machart auch von Frauen getragen würden, seien sie bei der Einfuhr nicht eindeutig als Frauen- oder Männerkleidung zu identifizieren. Im übrigen hätten Jeans fast immer einen Vorderverschluß von links nach rechts, ob sie nun von Frauen oder von Männern getragen würden. Folglich müßten sie als Oberkleidung für Frauen im Sinne des GZT tarifiert werden.

5 Das Finanzgericht hob den Nacherhebungsbescheid des Beklagten auf. Gegen diese Entscheidung legte dieser Revision beim Bundesfinanzhof ein, mit der er geltend macht, für die Tarifierung sei die Verkehrsanschauung nicht maßgebend; die Verschlußanordnung von links nach rechts sei ein traditionelles Merkmal für Männerhosen.

6 Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs ergibt sich aus den Erläuterungen zur Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens (Erläuterungen zur NRZZ), daß Hosen allgemein durch die Anordnung des Vorderverschlusses von links nach rechts als Männerkleidung zu erkennen seien. Es sei jedoch zu prüfen, ob statt auf die typischen Merkmale von Hosen im allgemeinen auf die Merkmale von Jeans als einer besonderen Art von Hosen abzustellen sei, da es sich bei Jeans um einen Unisex-Artikel handele, auf den sich die gewöhnlichen Kriterien für die Tarifierung von Bekleidung nicht anwenden ließen.

7 Der Bundesfinanzhof hat deshalb das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

War der Gemeinsame Zolltarif am 23. Dezember 1975 dahin auszulegen, daß Jeanshosen der klassischen Art mit Vorderverschluß von links nach rechts als Oberbekleidung für Männer der Tarifnummer 61.01 zuzuordnen waren?

Zum rechtlichen Rahmen

8 Der GZT unterscheidet für Bekleidung und Bekleidungszubehör aus Geweben zwischen Oberkleidung für Männer und Knaben (Tarifnummer 61.01) und Oberkleidung für Frauen, Mädchen und Kleinkinder (Tarifnummer 61.02) und nennt innerhalb beider Kategorien Hosen ohne weitere Kriterien für die Tarifierung. Unterschiedliche Tarifnummern des GZT gelten auch für Unterkleidung (Leibwäsche) für Männer und Knaben (61.03) und solche für Frauen, Mädchen und Kleinkinder (61.04).

9 Nach der Vorschrift 3 a) zu Kapitel 61 des GZT wird Bekleidung, die nicht als Männer- oder Knabenkleidung oder als Frauen- oder Mädchenkleidung erkennbar ist, als Bekleidung für Frauen oder Mädchen behandelt (Tarifnummer 61.02 oder 61.04).

10 Ferner heißt es in Randnummer 7 der Erläuterungen zur NRZZ, Nr. 61.02:

Gewisse Kleidungsstücke für Frauen und Mädchen sind von der gleichen Art wie Kleidungsstücke für Männer oder Knaben (z. B. Hosen, Regenmäntel oder Schürzen). Eine Unterscheidung ist jedoch meistens möglich z. B. nach Schnitt, Anordnung der Knöpfe und Knopflöcher, Form des Kragens, Vorhandensein von Besätzen oder Verzierungen.

11 Am 13. September 1982, also nach der hier in Rede stehenden Einfuhr, erließ die Kommission die Verordnung Nr. 2496/82 zur Einreihung von Waren in die Tarifstelle 61.01 Β V e des GZT (ABl. L 267, S. 11), nach der lange Hosen einschließlich Jeans'-Hosen, hergestellt aus den in Vorschrift 1 zu Kapitel 61 genannten textilen Flächengebilden, mit einer Öffnung vorne, die durch ein beliebiges Verschlußsystem von links nach rechts geschlossen wird, zur Tarifstelle 61.01 B V e des GZT gehören.

Zur Vorlagefrage

12 Nach Ansicht der Klägerin ergibt sich aus der Vorschrift 3 a) zu Kapitel 61 des GZT, daß die Tarifierung nach der Tarifnummer 61.01 oder der Tarifnummer 61.02 von den äußeren Beschaffenheitsmerkmalen der Kleidungsstücke abhänge, die diese als Bekleidung für Männer oder für Frauen erkennen ließen. Im vorliegenden Fall fehlten derartige Merkmale. Insbesondere sei die Anordnung des Vorderverschlusses von links nach rechts kein Unterscheidungsmerkmal. Jeans der klassischen Machart würden sowohl von Frauen als auch von Männern getragen. Hinsichtlich des Vorderverschlusses von Jeans, die von Frauen getragen würden, gebe es keine einheitliche Verkehrsauffassung.

13 Nach Auffassung der Kommission richtet sich die Tarifierung ausschließlich nach objektiven, sichtbaren Beschaffenheitsmerkmalen, die allein ein Kleidungsstück zu Männer- oder Frauenkleidung machten. Die Tarifierung müsse im Zeitpunkt der Einfuhr der Kleidungsstücke erfolgen und könne daher nicht vom Geschlecht der Person abhängen, die das Kleidungsstück später kaufe oder trage.

14 Zur Tarifierung von Hosen führt die Kommission aus, die Verschlußart links über rechts sei im abendländischen Kulturkreis über wandelbare Moden und Geschmacksrichtungen hinaus ein beständiges und verläßliches Kennzeichen von Männerkleidung. Jeans der klassischen Machart mit einem Vorderverschluß von links nach rechts müßten also auch dann, wenn sie von Frauen getragen würden, in Ermangelung von objektiven Merkmalen, die sie als Hosen für Frauen erkennen ließen, der Tarifstelle 61.01 zugewiesen werden.

15 Dem ist zu folgen. Wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergibt (Urteil vom 15. Mai 1986 in der Rechtssache 90/85, Mikx, Slg. 1986, 1695), ist die Bestimmung einer Ware kein derselben innewohnendes Merkmal und damit kein objektives Kriterium für ihre Tarifierung bei der Einfuhr, da sich die tatsächliche spätere Verwendung der Ware in diesem Zeitpunkt nicht feststellen läßt. Daher kommt es für die Tarifierung nicht auf die tatsächliche Verwendung der Ware an.

16 Eine einheitliche und gesicherte Anwendung des GZT wäre nicht möglich, wenn Bekleidung, die aufgrund eines objektiven Beschaffenheitsmerkmals herkömmlicherweise als Männerkleidung gilt, aus dem Grund nicht mehr als solche erkennbar sein sollte, weil sie von einem bestimmten Zeitpunkt an auch von Frauen getragen wird. Zwar hat sich, wie das vorlegende Gericht feststellt, in den Ländern der Gemeinschaft eine gewisse Unisex-Mode entwickelt, doch kann dieses im Kapitel 61 des GZT nicht berücksichtigte Phänomen nicht zu einer neuen Auslegung des Zolltarifs führen.

17 Auf die Vorlagefrage ist daher zu antworten, daß der GZT am 23. Dezember 1975 dahin gehend auszulegen war, daß Jeans der klassischen Machart mit einem Vorderverschluß von links nach rechts als Oberkleidung für Männer der Tarifstelle 61.01 zuzuordnen waren.

Kosten

18 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem Verfahren vor dem vorlegenden Gericht. Die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

auf die ihm vom Bundesfinanzhof mit Beschluß vom 24. April 1985 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Der Gemeinsame Zolltarif war am 23. Dezember 1975 dahin gehend auszulegen, daß Jeans der klassischen Machart mit einem Vorderverschluß von links nach rechts als Oberkleidung für Männer der Tarifstelle 61.01 zuzuordnen waren.