Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 10.06.1986 – C-198/85
Generalanwalt G. Federico Mancini · ECLI:EU:C:1986:236
Schlußanträge des Generalanwalts
G. Federico Mancini
vom 10. Juni 1986
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1. Bekanntlich sieht das Brüsseler Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in Artikel 31 folgendes vor: Die in einem Vertragsstaat ergangenen Entscheidungen, die in diesem Staat vollstreckbar sind, werden in einem anderen Vertragsstaat vollstreckt, wenn sie dort auf Antrag eines Berechtigten mit der Vollstreckungsklausel versehen worden sind. Artikel 33 Absatz 1 lautet: Für die Stellung des Antrags ist das Recht des Vollstreckungsstaats maßgebend. In Artikel 33 Absatz 2 heißt es: Der Antragsteller hat im Bezirk des angerufenen Gerichts ein Wahldomizil zu begründen. Ist das Wahldomizil im Recht des Vollstreckungsstaats nicht vorgesehen, so hat der Antragsteller einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen.
In einem Rechtsstreit, in dem es um die Anwendung der letztgenannten Bestimmung geht, ersucht der belgische Hof van Cassatie den Gerichtshof um Vorabentscheidung darüber, a) ob das Recht des Vollstrekkungsstaats dafür maßgebend ist, wann und wie die Begründung eines Wahldomizils gemäß Artikel 33 Absatz 2 zu erfolgen hat, und ob sich auch die Sanktionsregelung nach diesem Recht bestimmt, und b) bei Verneinung dieser Frage, wann und wie die Begründung des Wahldomizils zu erfolgen hat und worin die mögliche Sanktion besteht.
Der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens geht auf den 27. Juli 1982 zurück. An diesem Tag erklärte die Rechtbank van eerste aanleg Antwerpen ein Urteil des Landgerichts Duisburg für vollstreckbar, mit dem der belgische Staatsbürger Carrón zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 5240000 DM an die Bundesrepublik Deutschland verurteilt worden war. Nachdem ein hiergegen eingelegter Rechtsbehelf zurückgewiesen worden war, erhob der Schuldner Kassationsklage mit der Begründung, das Verfahren sei nichtig. Nach Artikel 33 Absätzen 1 und 2 müsse nämlich die Begründung des Wahldomizils im Zeitpunkt der Antragstellung und damit vor der Entscheidung über die Zulassung der Zwangsvollstreckung erfolgen. Die Klägerin habe dieses Erfordernis im Bezirk der Rechtbank Antwerpen erst in der Urkunde über die Zustellung dieser Entscheidung erfüllt.
Hierauf beziehen sich die eingangs wiedergegebenen Fragen.
2. Der Kläger des Ausgangsverfahrens, die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Bundesrepublik Deutschland und das Vereinigte Königreich haben schriftliche Erklärungen eingereicht. Es werden zwei Auffassungen vertreten. Nach Ansicht der Kommission und des Klägers des Ausgangsverfahrens sind die Pflicht zur Begründung eines Wahldomizils und das Verfahren zur Zulassung der Zwangsvollstrekkung, zu dem diese Pflicht gehöre, gemeinschaftsrechtlicher Natur. Daher könne das innerstaatliche Gericht hierauf nicht sein eigenes Verfahrensrecht anwenden, wenn die Einheitlichkeit des Verfahrens nicht beeinträchtigt werden solle. Außerdem ergebe sich aus den Erfordernissen der Einfachheit und der Schnelligkeit, die den Vorschriften des Übereinkommens zugrunde lägen, daß die Begründung des Wahldomizils in der Regel im Zeitpunkt der Antragstellung erfolgen müsse; komme der Betroffene dem nicht nach, so mache er damit zu seinem Nachteil das gesamte Verfahren ungültig.
Die deutsche und die britische Regierung vertreten die gegenteilige Auffassung. Auch für sie steht der gemeinschaftsrechtliche Charakter der Pflicht zur Begründung eines Wahldomizils fest. Ihr Zeitpunkt oder die hierbei zu beachtenden Förmlichkeiten und die Sanktion im Falle der Nichtbeachtung dieser Verpflichtung seien jedoch bloße Modalitäten ihrer Erfüllung und richteten sich somit nach dem Recht des Vollstrekkungsstaats. Das ergebe sich aus Artikel 33 Absatz 2, in dem es heiße: Ist das Wahldomizil im Recht des Vollstreckungsstaats nicht vorgesehen [und fehlen also auch entsprechende Form- und Fristbestimmungen], so hat der Antragsteller einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen.
Nach dem System des Übereinkommens braucht das Wahldomizil jedoch nicht gleichzeitig mit der Stellung des Antrags begründet zu werden. Bevor die Entscheidung über die Zulassung der Zwangsvollstreckung zugestellt wird, erhält nämlich der Schuldner keine Gelegenheit, eine Erklärung abzugeben, und hat daher auch kein Interesse an der Kenntnis des Wahldomizils des Gläubigers.
3. Dem Vorbringen des Klägers und der Kommission kann nicht gefolgt werden. Es sei daran erinnert, daß die Verfasser des Übereinkommens angesichts der beträchtlichen Garantien, die der Beklagte im Urteilsverfahren genießt, es für billig hielten, dem Gläubiger, der ein ihm günstiges Urteil vollstrecken lassen will, ein schnelles Verfahren zur Verfügung zu stellen, dem Schuldner also die Möglichkeit zu nehmen, neue Einwände vorzubringen, und die Prüfung durch den Richter auf den Ordre public zu beschränken. Zu diesem Zweck wurde die Verweisung auf das Verfahrensrecht des Vollstreckungsstaats ausgeschlossen, das dem Schuldner nicht immer die genannten Vorteile sichert; man entschied sich für den Erlaß einer gemeinsamen Regelung. Unter den verschiedenen sich anbietenden Modellen wurde dasjenige gewählt, das auf einem Antrag des Klägers beruht, weil es dem Gericht ermöglicht, aufgrund der vom Kläger vorgelegten Unterlagen und ohne Anhörung des Schuldners über den Antrag zu entscheiden.
Zusammenfassend lassen sich folgende wesentlichen Elemente des vom Übereinkommen vorgesehenen Verfahrens nennen: a) der Antrag des Gläubigers bei dem nach dem Wohnsitz des Schuldners örtlich zuständigen Gericht (Artikel 31 und 32); b) die Verpflichtung des Gläubigers, im Bezirk des angerufenen Gerichts ein Wahldomizil zu begründen (Artikel 33 Absatz 2); c) die Entscheidung über die Zulassung der Zwangsvollstreckung, die der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle [nur] dem Antragsteller unverzüglich mitteilt (Artikel 35).
Was die zeitlichen und förmlichen Modalitäten dieser Handlungen angeht, haben die Verfasser des Übereinkommens dagegen keine Regelung getroffen, sondern auf das Recht des Vollstreckungsstaats verwiesen. Dies gilt ausdrücklich für den Antrag (Artikel 33 Absatz 1) und für die Mitteilung der Entscheidung über den Antrag (Artikel 35), also für die Handlungen, mit denen das Verfahren eingeleitet und abgeschlossen wird. Zweifellos gilt dasselbe aber auch für die Begründung des Wahldomizils. Das ergibt sich im übrigen aus dem Wortlaut der Regelung, auf den die beteiligten Regierungen zu Recht hingewiesen haben, aus dem Jenard-Bericht (ABl. C 59 vom 5.3.1979, S. 49, zu Artikel 33, Absätze 2 und 6) und aus einem einfachen Gegenschluß: Ist das Wahldomizil im Recht des Vollstreckungsstaats nicht vorgesehen, so kann die Handlung, die die Begründung des Wahldomizils ersetzt, nämlich die Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten, nur in der Form vorgenommen werden, die das nationale Recht für entsprechende Prozeßhandlungen vorsieht.
Was die Sanktion betrifft, ist meines Erachtens danach zu unterscheiden, ob der Antragsteller seine Verpflichtungen nach den Artikeln 32 und 33 nicht erfüllt hat oder ob er den Erfordernissen nicht nachgekommen ist, die die lex fori bezüglich der rechtzeitigen Erfüllung dieser Verpflichtungen aufstellt. Im ersten Fall wird das angerufene Gericht den Antrag auf Zulassung der Zwangsvollstreckung wegen Verletzung der beiden Bestimmungen ablehnen (siehe Jenard-Bericht, zu Artikel 34), im zweiten Fall wird es die in seinem Recht vorgesehenen Maßnahmen treffen. Vom Standpunkt des Übereinkommens ist das Gericht, das genaue Kenntnis der innerstaatlichen Vorschriften über die Vornahme von Prozeßhandlungen hat, zu einer Kontrolle besser in der Lage. Dem Antragsteller muß seinerseits daran gelegen sein, diese Vorschriften zu beachten, um das von ihm gewollte Ergebnis nicht zu gefährden.
Unter diesen Umständen kann die erste Frage nur bejaht werden. Eine Beantwortung der zweiten Frage erübrigt sich damit.
4. Aufgrund dieser Überlegungen schlage ich daher vor, die Fragen, die der belgische Hof van Cassatie mit Beschluß vom 14. Juni 1982 in dem Rechtsstreit zwischen Fernand Carrón und der Bundesrepublik Deutschland vorgelegt hat, wie folgt zu beantworten:
Artikel 33 Absatz 2 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin gehend auszulegen, daß für die dort vorgesehene Begründung eines Wahldomizils das Recht des Vollstreckungsstaats maßgebend ist. Nach diesem Recht richten sich auch die verfahrensrechtlichen Folgen einer Nichtbeachtung dieses Rechts.