Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 10.07.1986 – C-198/85
Fünfte Kammer · ECLI:EU:C:1986:313
In der Rechtssache 198/85
wegen eines dem Gerichtshof gemäß Artikel 3 des Protokolls vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof vom belgischen Hof van Cassatie in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit
Fernand Carrón, Antwerpen,
gegen
Bundesrepublik Deutschland
vorgelegten Ersuchens um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 33 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
erläßt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten U. Everling, der Richter R. Joliét, Y. Galmot, F. Schockweiler und J. C. Moitinho de Almeida,
Generalanwalt: G. F. Mancini
Kanzler: P. Heim
Beteiligte, die Erklärungen abgegeben haben:
Fernand Carrón, vertreten durch Rechtsanwalt Adolf Houtekier, zugelassen beim Hof van Cassatie,
die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Präsidenten der Wasserund Schiffahrtsdirektion West und Rechtsanwalt J. Steenbergen, Brüssel, als Bevollmächtigte,
das Vereinigte Königreich, vertreten durch R. N. Ricks, Treasury Solicitor, als Bevollmächtigten,
die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Guido Berardis und Hendrik van Lier vom Juristischen Dienst als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 10. Juni 1986,
folgendes
URTEIL§
(Tatbestand nicht wiedergegeben)
Entscheidungsgründe§
1 Der belgische Hof van Cassatie hat mit Beschluß vom 14. Juni 1985, beim Gerichtshof eingegangen am 26. Juni 1985, gemäß dem Protokoll vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (im folgenden: das Übereinkommen) durch den Gerichtshof drei Fragen nach der Auslegung von Artikel 33 Absatz 2 des Übereinkommens zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Diese Fragen stellen sich in einem Kassationsrechtsstreit zwischen Fernand Carrón (im folgenden: Kläger) und der Bundesrepublik Deutschland (im folgenden: Beklagte), in dem der Kläger ein Urteil der Rechtbank van eerste aanleg Antwerpen vom 14. Juni 1983 anficht, mit dem diese den vom Kläger eingelegten Rechtsbehelf gegen ihr Urteil vom 27. Juli 1982 zurückgewiesen hatte.
3 Mit letzterem Urteil hatte die Rechtbank van eerste aanleg Antwerpen auf Antrag der Bundesrepublik Deutschland die Vollstreckungsklausel für ein Urteil des Landgerichts Duisburg vom 9. März 1982 erteilt, mit dem das deutsche Gericht den Kläger zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 5240000 DM an die Bundesrepublik Deutschland verurteilt hatte.
4 Den Rechtsbehelf gegen das die Zwangsvollstreckung zulassende Urteil stützte der Kläger auf das Vorbringen, das Verfahren sei nichtig, da die Bundesrepublik Deutschland bei der Stellung des Antrags kein Wahldomizil begründet habe. Die Rechtbank van eerste aanleg wies diesen Rechtsbehelf durch Urteil vom 14. März 1983 mit der Begründung zurück, daß dem Artikel 33 Absatz 2 des Übereinkommens mit der Begründung eines Wahldomizils in der Urkunde über die Zustellung des die Zwangsvollstreckung zulassenden Urteils genügt worden sei.
5 Der belgische Hof van Cassatie hat dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1) Ist das Recht des Vollstreckungsstaats dafür maßgebend, wann und wie die Begründung eines Wahldomizils gemäß Artikel 33 Absatz 2 des Übereinkommens vom 27. September 1968 zu erfolgen hat?
2) Bei Bejahung dieser Frage: Bestimmt sich dann auch die Sanktionsregelung nach dem Recht des Vollstreckungsstaats?
3) Bei Verneinung der ersten Frage: Wann und wie hat die Begründung eines Wahldomizils zu erfolgen, und worin besteht die mögliche Sanktion?
Zur ersten Frage
6 Der Kläger und die Kommission führen aus, mit dem Übereinkommen habe ein einheitliches Verfahren über die Zulassung der Zwangsvollstreckung aus gerichtlichen Entscheidungen in allen Mitgliedstaaten geschaffen werden sollen; das Gericht des Vollstreckungsstaats dürfe daher sein nationales Verfahrensrecht nur in den Fällen anwenden, in denen das Übereinkommen dies ausdrücklich vorsehe. Da Artikel 33 des Übereinkommens dies bezüglich des Zeitpunkts, in dem das Wahldomizil begründet werden müsse, nicht vorsehe, sei die erste Vorlagefrage nach Maßgabe des Zwecks dieser Bestimmung zu beantworten. Mit ihr solle aber sichergestellt werden, daß der Schuldner gegen die Entscheidung, mit der die Zwangsvollstreckung zugelassen werde, so schnell wie möglich einen Rechtsbehelf einlegen könne; sie schreibe daher vor, daß das Wahldomizil jedenfalls vor Erlaß der Entscheidung zu begründen sei, mit der die Zwangsvollstreckung zugelassen werde.
7 Demgegenüber vertreten die Bundesrepublik Deutschland und das Vereinigte Königreich die Auffassung, nach dem Wortlaut von Artikel 33 des Übereinkommens richteten sich die Einzelheiten der Begründung des Wahldomizils nach dem Recht des Vollstreckungsstaats. Da die Vorschrift nicht erkennen lasse, wann das Wahldomizil zu begründen sei, müsse berücksichtigt werden, daß die Begründung des Wahldomizils für den Schuldner erst dann von Bedeutung sei, wenn die Frist für die Einlegung des in Artikel 36 des Übereinkommens vorgesehenen Rechtsbehelfs gegen die Entscheidung, mit der die Zwangsvollstreckung zugelassen werde, zu laufen beginne, das heißt, wenn ihm diese Entscheidung zugestellt werde.
8 Mit den Artikeln 31 bis 49 des Übereinkommens wurde für die Vertragsstaaten ein einheitliches Verfahren für die Zulassung der Zwangsvollstreckung geschaffen. In einem ersten, nicht kontradiktorischen Abschnitt dieses Verfahrens kann der Gläubiger schnell die Zulassung der Zwangsvollstreckung aus einem Urteil in einem anderen Vertragsstaat als dem Urteilsstaat erlangen. In einer zweiten, kontradiktorischen Phase gewährleistet das Verfahren die Rechte des Schuldners, indem es ihm einen Rechtsbehelf gegen die Entscheidung gibt, mit der die Zwangsvollstrekkung zugelassen wird. In diesem System soll mit der Verpflichtung des Antragstellers, ein Wahldomizil zu begründen oder einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, sichergestellt werden, daß der Schuldner den im Übereinkommen vorgesehenen Rechtsbehelf einlegen kann, ohne Formalitäten außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Gerichts des Ortes erfüllen zu müssen, an dem er seinen Wohnsitz hat. Das Übereinkommen legt also die Ziele fest, deren Erreichung von allen Vertragsstaaten sichergestellt werden muß, doch regelt es nicht die Einzelheiten der Durchführung dieses Verfahrens und verweist in mehreren Punkten ausdrücklich auf das Recht des Vollstreckungsstaats.
9 So heißt es in Artikel 33 Absätze 1 und 2 des Übereinkommens: Für die Stellung des Antrags ist das Recht des Vollstreckungsstaats maßgebend. Der Antragsteller hat im Bezirk des angerufenen Gerichts ein Wahldomizil zu begründen. Ist das Wahldomizil im Recht des Vollstreckungsstaats nicht vorgesehen, so hat der Antragsteller einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen.
10 Aus diesen Vorschriften ergibt sich, daß das Recht des Vollstreckungsstaats für die Antragstellung insgesamt maßgebend ist und daß hierzu auch die Begründung des Wahldomizils durch den Antragsteller gehört. Ergibt sich aus dem Recht des Vollstreckungsstaats nicht, in welchem Zeitpunkt das Wahldomizil zu begründen ist, so gebieten es die Ziele des Übereinkommens, daß diese Formalität so rechtzeitig erfüllt wird, daß das Verfahren nicht unnötig verzögert wird und daß die Rechte des Schuldners gewahrt werden. Der spätestmögliche Zeitpunkt hierfür ist die Zustellung der Entscheidung, mit der die Zwangsvollstreckung zugelassen wird.
11 Auf die erste Frage ist daher zu antworten, daß Artikel 33 Absatz 2 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen dahin gehend auszulegen ist, daß die in dieser Bestimmung vorgeschriebene Begründung eines Wahldomizils nach dem Recht des Vollstreckungsstaats und — falls dort nicht geregelt ist, wann das Wahldomizil zu begründen ist — spätestens bei der Zustellung der Entscheidung zu erfolgen hat, mit der die Zwangsvollstreckung zugelassen wird.
Zur zweiten Frage
12 Der Kläger vertritt die Auffassung, da die Verpflichtung, vor Erlaß der Entscheidung, mit der die Zwangsvollstreckung zugelassen werde, ein Wahldomizil zu begründen, im Gemeinschaftsrecht vorgesehen sei, bestimme sich auch die Sanktion der Nichtbeachtung dieser Verpflichtung nach dem Gemeinschaftsrecht. Angesichts des zwingenden Wortlauts von Artikel 33 Absatz 2 und der Verpflichtung des angerufenen Gerichts, die ergangene Entscheidung dem Antragsteller gemäß Artikel 35 des Übereinkommens unverzüglich mitzuteilen, könne diese Sanktion nur die Nichtigkeit des Antrags sein.
13 Der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich ist darin zu folgen, daß das Übereinkommen keine Sanktion der Verletzung des Artikels 33 vorsieht und daß sich diese Sanktion wie auch die in dieser Bestimmung vorgesehenen sonstigen Verfahrensmodalitäten nach dem Recht des Vollstreckungsstaats bestimmen.
14 Das Recht des Vollstreckungsstaats gilt jedoch vorbehaltlich der Beachtung der Ziele des Übereinkommens. Die Sanktion darf daher weder die Gültigkeit der Entscheidung, mit der die Zwangsvollstreckung zugelassen wird, in Frage stellen noch eine Beeinträchtigung der Rechte des Schuldners mit sich bringen.
15 Auf die zweite Frage ist daher zu antworten, daß sich die Folgen einer Verletzung der Vorschriften über die Begründung des Wahldomizils gemäß Artikel 33 des Übereinkommens vorbehaltlich der Beachtung der Ziele des Übereinkommens nach dem Recht des Vollstreckungsstaats richten.
Zur dritten Frage
16 In Anbetracht der Antworten auf die ersten beiden Vorabentscheidungsfragen erübrigt sich eine Beantwortung der dritten Frage.
Kosten
17 Die Auslagen der Bundesrepublik Deutschland, des Vereinigten Königreichs und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
auf die ihm vom belgischen Hof van Cassatie mit Beschluß vom 14. Juni 1985 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
1) Artikel 33 Absatz 2 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin gehend auszulegen, daß die in dieser Bestimmung vorgeschriebene Begründung eines Wahldomizils nach dem Recht des Vollstreckungsstaats und — falls dort nicht geregelt ist, wann das Wahldomizil zu begründen ist — spätestens bei der Zustellung der Entscheidung zu erfolgen hat, mit der die Zwangsvollstreckung zugelassen wird.
2) Die Folgen einer Verletzung der Vorschriften über die Begründung des Wahldomizils richten sich gemäß Artikel 33 des Übereinkommens vorbehaltlich der Beachtung der Ziele des Übereinkommens nach dem Recht des Vollstreckungsstaats.