Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 12.06.1986 – C-255/85

Generalanwalt Carl Otto Lenz · ECLI:EU:C:1986:248

Schlußanträge des Generalanwalts

Carl Otto Lenz

vom 12. Juni 1986

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1 Der Fall, der soeben unter dem Gesichtspunkt der Klagezulässigkeit verhandelt worden ist, stellt sich nach allem, was wir gehört haben, als so klar und einfach dar, daß ich meine Ansicht dazu jetzt gleich vortragen kann.

2 Worum es geht, ist Ihnen in Erinnerung: Es geht darum, ob rechtzeitig ein Gerichtsverfahren wegen der Entscheidung des Prüfungsausschusses vom 7. Januar 1985 eingeleitet worden ist, den Kläger nicht zu den Prüfungen des Auswahlverfahrens CC/A/l/84 zuzulassen.

3 Diese Frage wäre offensichtlich zu verneinen, hätte man sich nur an den Teil der Rechtsprechung zu halten, nach dem Beschwerden gegen Entscheidungen von Prüfungsausschüssen sinnlos sind und der einzige Rechtsbehelf in einem solchen Fall in der direkten Anrufung des Gerichtshofes zu sehen ist (vergleiche Urteile in den Rechtssachen 44/71, 144/82 und 52/85). Denn gemäß Artikel 91 des Personalstatuts gilt für die Anrufung des Gerichtshofes eine Frist von drei Monaten, und eingegangen ist die Klage im vorliegenden Fall erst am 16. August 1985, also mehr als sieben Monate nach Erlaß der beanstandeten Entscheidung.

4 Indessen muß zu dieser Rechtsprechung, die davon ausgeht, daß es der Anstellungsbehörde einem Prüfungsausschuß gegenüber an jeder Einwirkungsmöglichkeit fehlt, nicht nur kritisch angemerkt werden, daß sie in einem absoluten Sinn verstanden sicher nicht berechtigt ist. Ohne weiteres kann man sich nämlich Situationen vorstellen, in denen es durchaus einen Sinn hat, wegen eines regelwidrigen Verhaltens eines Prüfungsausschusses zunächst die Anstellungsbehörde mit der Bitte um eine Intervention zu befassen (etwa wenn Verfahrensfehler sichtbar werden, von einer Nichtbeachtung der Ausschreibungsbedingungen zu sprechen ist, ohne daß damit ein Werturteil über die Kandidaten verbunden ist, oder wenn es an einer Begründung für eine negative Entscheidung fehlt, die nach der Rechtsprechung zu liefern ist).

5 Wichtig ist auch, daß in der Rechtsprechung schon wiederholt betont wurde, es sei die gleichwohl erfolgte Einlegung einer Beschwerde zugunsten des Klägers zu berücksichtigen, und daß insbesondere im Urteil in der Rechtssache 144/82 klargestellt worden ist, daß in einem solchen Fall die Klagefrist mit dem Tag der Zustellung des auf die Beschwerde ergangenen Bescheids zu laufen beginnt.

6 Es kommt also maßgeblich darauf an, wie im vorliegenden Fall das dem Kläger zugeleitete Schreiben vom 28. Februar 1985 zu werten ist. Wenn es tatsächlich — wie der Rechnungshof meint — als Beschwerdebescheid anzusehen ist, ist sicher auch richtig, daß von da an gerechnet die Klagefrist noch im Mai, und nicht erst im August 1985 abgelaufen ist und die Klage somit verspätet zum Gerichtshof kam.

7 Vorstellbar wäre in diesem Zusammenhang die Meinung, dieses Schreiben sei deswegen unbeachtlich, weil es allenfalls dem Prüfungsausschuß zugerechnet werden könne, nicht aber von der Anstellungsbehörde ausging, die der Kläger mit seiner Beschwerde ja angerufen hatte. Zur Feststellung der Rechtzeitigkeit der Klageerhebung könnte dies freilich nicht verhelfen, denn es müßte dann in dem Schreiben des Präsidenten des Rechnungshofes vom Februar 1985 (in dem mitgeteilt wurde, die Beschwerde sei dem Präsidenten des Prüfungsausschusses mit der Bitte um Beantwortung übermittelt worden) auch der Bescheid erblickt werden, daß mit einer weiteren Intervention der Anstellungsbehörde und mit einer Behandlung der Beschwerde durch sie überhaupt nicht zu rechnen ist. Dies aber würde bedeuten, daß die Klagefrist schon im Februar 1985 zu laufen begonnen hätte.

8 Tatsächlich hat der Kläger gegen die Meinung des Rechnungshofes auch nicht dergestalt argumentiert, vielmehr ist nach seiner Meinung der Bescheid vom 28. Februar 1985 unbeachtlich, weil er nur von der Sekretärin des Prüfungsausschusses unterzeichnet wurde. Daran knüpfte er Zweifel, ob sich überhaupt der ganze Prüfungsausschuß mit seiner Beschwerde befaßt habe. In jedem Fall — so meinte er — sei zu beanstanden, daß aus dem Schreiben nicht hervorgehe, daß die Sekretärin im Auftrag des Präsidenten des Prüfungsausschusses oder als seine Vertreterin gehandelt habe und daß eine dahin gehende Ermächtigung (so jedenfalls seine Ansicht im schriftlichen Verfahren) nicht schriftlich belegt wurde.

9 In dieser Wertung und hinsichtlich der daran geknüpften Schlußfolgerung, es sei somit davon auszugehen, daß die Beschwerde des Klägers nach Ablauf von vier Monaten stillschweigend abgewiesen worden sei (was bedeuten würde, daß von da an gerechnet die Klage rechtzeitig eingegangen wäre), können wir dem Kläger jedoch schwerlich folgen.

10 Der Rechnungshof hat uns inzwischen — durch Vorlage eines Protokollauszuges — ausreichend belegt, daß sich der Prüfungsausschuß mit der Beschwerde des Klägers befaßt hat und daß er danach bei seiner Meinung geblieben ist, ihn nicht zu den Prüfungen zulassen zu können. Danach ist klar, daß zu den erwähnten, vom Kläger gehegten Zweifeln kein Anlaß besteht.

11 Man könnte zunächst — und dazu neige ich — die Auffassung vertreten, in der Bestellung von Frau Thill-De Kant zur Sekretärin des Prüfungsausschusses — die von niemandem bezweifelt worden ist — sei die Vollmacht eingeschlossen, nicht nur die Beschlüsse des Ausschusses zu protokollieren, sondern sie auch den Betroffenen mitzuteilen.

12 Im vorliegenden Fall sind wir jedoch nicht auf diese Überlegung angewiesen. Das Protokoll des Prüfungsausschusses enthält nämlich die ausdrückliche Feststellung, daß die Sekretärin des Ausschusses ermächtigt wurde, den Beschwerdeführern, also auch dem Kläger, die Entscheidung des Prüfungsausschusses mitzuteilen.

13 Danach steht auch fest — eben weil wir wissen, daß es tatsächlich eine Beschwerdeentscheidung des Prüfungsausschusses gibt —, daß es nicht angebracht ist, im vorliegenden Fall die Rechtsprechung zu bestimmten Fällen heranzuziehen, in denen es um die Frage ging, ob eine Entscheidung der Hohen Behörde vorlag oder nicht. Nach dieser Rechtsprechung gilt eine Verlautbarung bekanntlich nur dann als Entscheidung, wenn an der äußeren Form erkennbar ist, daß sie vom Kollegium der Hohen Behörde beschlossen wurde, und das ist nur der Fall, wenn sie die Unterschrift eines Mitgliedes der Hohen Behörde trägt, nicht aber bei einem Schreiben, das von einem Beamten im eigenen Namen, also nicht namens und im Auftrag der Hohen Behörde unterschrieben wurde (vergleiche Urteile in den verbundenen Rechtssachen 23, 24 und 52/63, Slg. 1963, 484; 54/65, Slg. 1966, 544; 42/59, Slg. 1961, 154, und 35/62, Slg. 1963, 441).

14 Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Text des Briefes, daß die Ansicht des Prüfungsausschusses mitgeteilt wurde und daß dieser seine Entscheidung nur bestätigen könne.

15 Deshalb ist es viel eher angebracht, an den in der Rechtssache 15/59 (Slg. 1960, 24) entschiedenen Fall zu denken. Hier wurde auf einen Freistellungsantrag im Rahmen des Schrottausgleichs in einem von einem Beamten der Hohen Behörde unterzeichneten Schreiben mitgeteilt, die Hohe Behörde habe festgestellt, daß es nicht möglich sei, die Freistellung zu gewähren, und es heißt dazu in dem genannten Urteil, man habe es somit mit der Zustellung einer von der Hohen Behörde erlassenen Entscheidung zu tun. Oder man mag an den wettbewerbsrechtlichen Fall der Rechtssache 48/69 (Slg. 1972, 653) denken, in dem die Tatsache, daß die Mitteilung der Beschwerdepunkte durch einen Beamten der Kommission unterzeichnet war, nicht beanstandet wurde. Dafür war maßgeblich, daß die Beschwerdepunkte tatsächlich von dem für Wettbewerbsfragen zuständigen Mitglied der Kommission zuvor gebilligt worden waren und daß es somit nur um die Übertragung der Zeichnungsberechtigung ging, die als interne Geschäftsverteilungsmaßnahme nicht zu kritisieren sei.

16 Nicht zuletzt kann in diesem Zusammenhang — wir haben es ja mit dem Problem der rechtzeitigen Anrufung des Gerichtshofes zu tun — auch die Überlegung Beachtung beanspruchen, daß nach dem System des Personalstatuts für den Lauf maßgeblicher Fristen nicht wichtig ist, ob der Betroffene eine beschwerende Entscheidung in korrekter Ausfertigung in der Hand hält; es kann auch genügen, daß von einer tatsächlich existierenden Entscheidung zuverlässige Kenntnis erlangt wird (vergleiche Artikel 90 Absatz 2).

17 Da man aber nicht daran zweifeln kann, daß der Kläger durch das Schreiben vom 28. Februar 1985 zuverlässig Kenntnis von der Entscheidung des Prüfungsausschusses über seine Beschwerde erhalten hat, wie man auch die Korrektheit der Übertragung der Zeichnungsbefugnis auf die Sekretärin des Ausschusses im Zusammenhang mit der Mitteilung einer Vielzahl von Verfügungen nicht anzweifeln kann, bleibt tatsächlich nur der Schluß, daß mit der Zustellung des Bescheides vom 28. Februar 1985 die Klagefrist zu laufen begonnen hat und daß daher die Klage hinsichtlich der Entscheidung vom 7. Januar 1985 verspätet beim Gerichtshof einging.

18 Gleichzeitig bedeutet dies die Unzulässigkeit der ganzen Klage, weil offensichtlich für alle drei vom Kläger gestellten Anträge entscheidender Anknüpfungspunkt die Nichtzulassung des Klägers zu den Prüfungen ist. Damit erübrigt es sich auch, der Frage nachzugehen, ob Feststellungsanträge von der Art des ersten gestellten Antrages nach unserem Verfahrensrecht möglich sind und ob der Gerichtshof eine Anordnung — wie im dritten Klageantrag erwähnt — treffen kann oder ob dem der dem Prüfungsausschuß zustehende Beurteilungsspielraum im Wege steht.

19 Ich kann somit nur vorschlagen, die Klage als unzulässig abzuweisen. Was die Kosten des Verfahrens angeht, so sollte allerdings nicht dem Antrag des Rechnungshofes entsprochen, sondern auch im vorliegenden Fall der Artikel 70 der Verfahrensordnung angewandt werden, war doch die Lage (die entscheidend geklärt wurde durch die Vorlage des Protokollauszuges durch den Rechnungshof) nicht so, daß von einer mißbräuchlichen Anrufung des Gerichtshofes gesprochen werden müßte.