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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 10.07.1986 – C-255/85

Erste Kammer · ECLI:EU:C:1986:315

In der Rechtssache 255/85

Horst Pressler-Hoeft, Bediensteter auf Zeit beim Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften, Prozeß- und Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Victor Biel, 18 A, rue des Glacis, 1628 Luxemburg,

Kläger,

gegen

Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch seinen Sekretär Jean-Aimé Stoli und durch den Verwaltungsrat im Kabinett des Präsidenten des Rechnungshofes Michael Becker als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift: Sitz des Rechnungshofes, 29, rue Aldringen, Luxemburg,

Beklagter,

wegen Feststellung, daß die Schreiben eines Prüfungsausschusses keine Entscheidungen darstellen, hilfsweise wegen Aufhebung dieser Entscheidungen,

erläßt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten R. Joliét, der Richter G. Bosco und F. Schockweiler,

Generalanwalt: C. O. Lenz

Kanzler: K. Riechenberg, in Wahrnehmung der Aufgaben eines Verwaltungsrats

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 12. Tuni 1986,

folgendes

URTEIL§

(Tatbestand nicht wiedergegeben)

Entscheidungsgründe§

1 Der Kläger, Bediensteter auf Zeit des Rechnungshofes der Europäischen Gemeinschaften, hat mit Klageschrift, die am 16. August 1985 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, Klage erhoben auf Feststellung, daß das von der Ausschußsekretärin unterzeichnete Antwortschreiben eines Prüfungsausschusses auf eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des Prüfungsausschusses, den Kläger nicht zu den Prüfungen für das Auswahlverfahren zuzulassen, nicht als Entscheidung anzusehen ist, bzw. die in dem Schreiben liegende Entscheidung aufzuheben und festzustellen, daß der Kläger zum Auswahlverfahren zuzulassen ist.

2 Aus den Akten und aus der mündlichen Verhandlung ergibt sich, daß der Kläger, der seit dem 6. Januar 1982 als Bediensteter auf Zeit tätig ist, im Jahre 1984 seine Bewerbung zu einem allgemeinen Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen für die Stelle eines Verwaltungsrats (Rechnungsprüfer) der Besoldungsgruppe A7/A6 beim Rechnungshof (Ausschreibung des allgemeinen Auswahlverfahrens CC/A/1/84, ABl. C 106, S. 10) einreichte.

3 Mit Schreiben vom 7. Januar 1985 teilte die Sekretärin des Prüfungsausschusses dem Kläger mit, daß er zu den Prüfungen nicht zugelassen werden könne, da die Zahl und/oder Art der vorgelegten Befähigungsnachweise dies nicht rechtfertige.

4 Am 15. Januar 1985 reichte der Kläger beim Präsidenten des Rechnungshofes eine Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 Beamtenstatut ein, in der er um eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Prüfungsausschusses bat.

5 Am 7. Februar 1985 teilte der Präsident des Rechnungshofes dem Kläger mit, er habe seine Beschwerde an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mit der Bitte um Beantwortung übermittelt.

6 Aus dem am 30. Januar 1985 erstellten Protokoll der Sitzungen des Prüfungsausschusses vom 23., 29. und 30. Januar 1985, das der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vorgelegt hat, ergibt sich, daß der Prüfungsausschuß nach erneuter Prüfung der Akten der nicht zum Auswahlverfahren zugelassenen Bewerber, zu denen auch der Kläger gehörte, vor dem Hintergrund der Beschwerden seine Entscheidung aufrechterhalten hat. Im Protokoll wird festgestellt, daß der Wortlaut der Antwortschreiben vom Prüfungsausschuß beschlossen wurde und daß diese vom Vorsitzenden oder von der Sekretärin des Ausschusses unterzeichnet werden sollten.

7 Mit Schreiben vom 28. Februar 1985, das von der Sekretärin des Prüfungsausschusses unterzeichnet war, wurde dem Kläger mitgeteilt, daß der Prüfungsausschuß an seiner ursprünglichen Entscheidung festhalte, da die Bewerbung des Klägers bei der vergleichenden Prüfung der Befähigungsnachweise nicht habe berücksichtigt werden können.

8 Mit Antrag, der am 6. September 1985 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden ist, hat der Beklagte gegen die Klage die Einrede der Unzulässigkeit gemäß Artikel 91 der Verfahrenordnung erhoben. Zur Begründung dieser Einrede trägt er vor, die Klage sei später als drei Monate nach Mitteilung der auf die Beschwerde des Klägers hin ergangenen Entscheidung und damit verspätet erhoben worden; er beantragt, über diese Einrede vor Eröffnung der Verhandlung in der Sache zu entscheiden.

9 Der Kläger wendet sich gegen diese Einrede der Unzulässigkeit und macht geltend, das Schreiben vom 28. Februar 1985 könne nicht als Entscheidung angesehen werden, da es von einer Person unterzeichnet sei, die mangels Vollmacht nicht in Vertretung des Beklagten habe handeln können. Auf seine Beschwerde vom 15. Januar 1985 sei keine förmliche Entscheidung ergangen, sondern sie sei nach Ablauf von vier Monaten, d. h. am 16. Mai 1985, stillschweigend zurückgewiesen worden; in diesem Zeitpunkt habe die Klagefrist begonnen, die am 17. August 1985 abgelaufen sei. Seine am 16. August 1985 erhobene Klage sei daher nicht verspätet.

10 Aus dem Protokoll vom 30. Januar 1985 ergibt sich, daß der Prüfungsausschuß die Akte des Klägers im Hinblick auf die von ihm eingereichte Beschwerde erneut geprüft und seine Entscheidung, den Kläger nicht zum Auswahlverfahren zuzulassen, aufrechterhalten hat. Der Prüfungsausschuß hat ausdrücklich vorgesehen, daß die Antworten, deren Wortlaut er festgelegt hatte, vom Vorsitzenden oder von der Sekretärin des Ausschusses unterzeichet werden sollten.

11 Beschwerende Handlung ist daher die ausdrückliche Ablehnungsentscheidung des Prüfungsausschusses, wie sie im Protokoll vom 30. Januar 1985 enthalten ist. Das von der Sekretärin unterzeichnete Schreiben vom 28. Februar 1985 gibt diese Entscheidung, wie sich aus seinem Wortlaut selbst ergibt, nur wieder und beschränkt sich darauf, sie dem Kläger in Durchführung einer Entscheidung des Prüfungsausschusses, der allein für die Entscheidung über die Beschwerde zuständigen Stelle (vgl. Urteil vom 14. Juli 1983 in der Rechtssache 144/82, Detti, Sig. 1983, 2421), mitzuteilen (vgl. Urteil vom 5. Dezember 1963 in den verbundenen Rechtssachen 35/62 und 16/63, Leroy, Sig. 1963, 423).

12 Gemäß Artikel 91 Absatz 3 Beamtenstatut muß die Klage beim Gerichtshof innerhalb einer Frist von drei Monaten erhoben werden, die am Tag der Mitteilung der auf die Beschwerde hin ergangenen Entscheidung beginnt.

13 Da die Klage erst am 16. August 1985 erhoben worden ist, ist sie wegen Verspätung als unzulässig abzuweisen.

Kosten

14 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Gemäß Artikel 70 tragen die Organe jedoch in Verfahren von Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst.

15 In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger erklärt, er halte in jedem Fall seinen Antrag auf Verurteilung des Beklagten zu den Kosten aufrecht, da dieser insoweit rechtsfehlerhaft gehandelt habe, als er ihm nicht auf seine Beschwerde hin die Entscheidung des Prüfungsausschusses selbst übermittelt habe. Aus dem von der Ausschußsekretärin unterzeichneten Schreiben ergibt sich aber, daß diese nur eine vom Prüfungsausschuß getroffene Entscheidung mitgeteilt hat. Der Kläger konnte daher nicht zu der irrtümlichen Annahme veranlaßt werden, es habe keine Entscheidung vorgelegen. Mit der erst in der mündlichen Verhandlung erfolgten Vorlage des Protokolls betreffend die Entscheidung des Prüfungsausschusses hat der Beklagte daher nicht böswillig oder ohne angemessenen Grund im Sinne des Artikels 69 § 3 der Verfahrensordnung gehandelt.

16 Der Beklagte ist daher nicht zu den Kosten des Verfahrens zu verurteilen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

festgestellt und entschieden:

1) Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2) Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.