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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 12.06.1986 – C-92/85

Generalanwalt Sir Gordon Slynn · ECLI:EU:C:1986:245

Schlussanträge des Generalanwalts

Sir Gordon Slynn

vom 12. Juni 1986

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

Der Kläger war von 1973 bis 1977 als Dolmetscher für die Kommission tätig, zuletzt als Beamter der Besoldungsgruppe LA 7, Dienstaltersstufe 2. Von 1977 bis 1980 arbeitete er als freiberuflicher Dolmetscher für die Kommission, das Parlament und andere Auftraggeber. 1980 begann er als freiberuflicher Dolmetscher beim Gerichtshof zu arbeiten. Damals beschäftigte der Gerichtshof Dolmetscher freiberuflich oder als Bedienstete auf Zeit. Spätestens 1981 wurde beschlossen, eine Dienststelle einzurichten, die mit beamteten Dolmetschern besetzt werden sollte. Es wurde ein internes Auswahlverfahren veranstaltet, und eine Reihe von Dolmetschern, die Bedienstete auf Zeit waren, bestanden die Prüfungen und wurden zu Beamten ernannt. Der Kläger, der freiberuflich tätig war und, da er nicht Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats war, nicht als Bediensteter auf Zeit beschäftigt werden konnte, konnte an dem Auswahlverfahren nicht teilnehmen. Am 20. Januar 1982 nahm er jedoch ein Angebot für einen Vertrag als Bediensteter auf Zeit für sechs Monate in der Besoldungsgruppe LA 7 Dienstaltersstufe 3 an. Zwar hielt er diese Besoldungsgruppe für nicht hoch genug, akzeptierte sie jedoch, da ihm mitgeteilt worden war, daß keine Stellen der Besoldungsgruppe LA 6 frei seien. In dem Begleitschreiben zu seiner Ernennung hieß es, daß sein Vertrag nicht als Versprechen der Verbeamtung anzusehen sei. Eine solche hänge vielmehr von seiner erfolgreichen Teilnahme an einem Allgemeinen Auswahlverfahren und dem Vorhandensein einer freien Stelle in der französischen Kabine ab.

Der Kläger ersuchte den Kanzler des Gerichtshofes mit Schreiben vom 15. Oktober 1983, ihn in die Besoldungsgruppe LA 6 einzustufen, da ein Mitarbeiter in der niederländischen Kabine, der diese Besoldungsgruppe innehatte, den Gerichtshof demnächst verlassen werde. Er erhielt auf dieses Schreiben keine Antwort.

Am 17. November 1983 wurde die Stellenausschreibung CJ 117/82 für die Stelle eines Dolmetschers französischer Sprache in der Laufbahn LA 7/LA 6 veröffentlicht. Darin hieß es ausdrücklich, daß die Einstellung außer im Fall der Versetzung eines Beamten, der bereits in der Besoldungsgruppe LA 6 sei, in der Besoldungsgruppe LA 7 erfolgen werde. Der Kläger bewarb sich am 29. November für diese Planstelle der Besoldungsgruppe LA 7.

Am 9. Januar 1984 wurde diese Stellenausschreibung durch die Stellenausschreibung CJ 117/82 a ersetzt, in der einfach von der Laufbahn LA 7/LA 6 die Rede war. Die in der früheren Ausschreibung enthaltene Beschränkung auf die Besoldungsgruppe LA 7 für Bewerber, die nicht schon in der Besoldungsgruppe LA 6 waren, war gestrichen.

Am 19. Januar 1984 wurde ein internes Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen für einen französischen Dolmetscher veröffentlicht, und zwar wiederum einfach für die Laufbahn LA 7/LA 6. Der Kläger war der einzige Bewerber; er bestand das Auswahlverfahren und wurde am 16. Mai 1984 mit Wirkung vom 1. Juni 1984 zum Beamten auf Probe der Besoldungsgruppe LA 7 Dienstaltersstufe 4 ernannt. Seine Ernennung wurde ihm durch Schreiben vom 24. Mai 1984 bekanntgegeben.

Am 21. Juni 1984 ersuchte der Kläger den Gerichtshof, ihn aus im einzelnen dargelegten Gründen in die Besoldungsgruppe LA 6 einzustufen. Da er keine Antwort erhielt, legte er zur Wahrung seiner Rechte eine Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts ein und ergänzte die in dieser dargelegten Gründe durch Vermerk vom 21. November 1984. Seine Beschwerde wurde vom Beschwerdeausschuß des Gerichtshofes, der 1983 gebildet worden war, um als Anstellungsbehörde für derartige Zwecke tätig zu werden, mit Entscheidung vom 13. Dezember 1984 zurückgewiesen. Diese wurde dem Kläger am 8. Januar 1985 bekanntgegeben.

Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Aufhebung dieser Entscheidung des Beschwerdeausschusses.

Der Beklagte macht der guten Ordnung halber geltend, die Klage sei unzulässig, denn der Beschwerdeausschuß habe lediglich die ursprüngliche Entscheidung bestätigt, die dem Kläger am 24. Mai 1984 bekanntgegeben worden sei. Der Beklagte vertritt aufgrund einer umfangreichen Rechtsprechung (u. a. des Urteils in der Rechtssache 227/83, Moussis/Kommission, Slg. 1984, 3133) die Auffassung, der Kläger hätte die erste, nicht die bestätigende Entscheidung anfechten müssen. Dies ist meines Erachtens aufgrund früherer Entscheidungen richtig, obwohl bemerkt werden muß, daß die Kläger in den Rechtssachen 25/83 (Buick/Kommission, Slg. 1984, 1773) und in den verbundenen Rechtssachen 20 und 21/83 (Vlachos/Gerichtshof, Slg. 1984, 4149) Entscheidungen anfochten, durch die ihre Beschwerden zurückgewiesen worden waren, ohne daß der Gerichtshof das beanstandet hätte. Jedenfalls hat der Gerichtshof entschieden, daß ein Irrtum entschuldbar ist, wenn ein vernünftiger Grund dafür angeführt wird (Rechtssache 117/78, Orlandi/Kommission, Slg. 1979, 1613). Da der genaue Aufgabenbereich des Beschwerdeausschusses vor Zustellung der Klagebeantwortung nicht klar oder, wie vorgetragen worden ist, nicht einmal bekannt war, erscheint es mir verständlich und entschuldbar, daß der Kläger meinte, er müsse die Entscheidung dieses Ausschusses und nicht die frühere Entscheidung anfechten. Wäre ich nicht zu diesem Ergebnis gekommen, so würde ich wie Generalanwalt Capotorti in der Rechtssache 145/80 (Mascetti/Kommission, Slg. 1981, 1975, 1989 ff.) die Auffassung vertreten, daß in einem Fall, in dem ein Organ eine nicht mit Gründen versehene Entscheidung erläßt, der Beamte daraufhin dagegen Beschwerde einlegt und in der Antwort auf diese Beschwerde Gründe angegeben werden, die nicht notwendigerweise in der ursprünglichen Entscheidung mitenthalten waren, diese die Beschwerde zurückweisende Antwort eine den Kläger beschwerende Maßnahme darstellen kann, die er unmittelbar anfechten kann. Dies ist hier wohl der Fall.

Ich halte die Klage aus diesen Gründen für zulässig.

Im Mittelpunkt der Ausführungen des Klägers steht die Rüge, daß ihm nicht die gleiche Behandlung zuteil geworden sei wie Kollegen in vergleichbarer Lage. Dies stehe im Widerspruch zu Artikel 5 Absatz 3 des Beamtenstatuts, der lautet: Für Einstellung und dienstliche Laufbahn der Beamten der gleichen Laufbahngruppe oder der gleichen Sonderlaufbahn gelten jeweils die gleichen Voraussetzungen. Er verweist darauf, daß im Jahre 1981 fünf Dolmetscher in der Besoldungsgruppe LA 6 ernannt wurden, von denen vier im Auswahlverfahren auf den zweiten Platz gekommen waren. Seine Befähigung sei nicht geringer und seine Erfahrung länger als die einiger dieser Kollegen. Er beruft sich zum Beweis für seine Befähigung auf den Probezeitbericht, in dem es hieß, daß seine Kenntnisse und Berufserfahrung sowie die Qualität seiner Arbeit höher seien als seine Besoldungsgruppe und daß er eine Beförderung verdiene. Auch habe der Beschwerdeausschuß offensichtlich anerkannt, daß seine Berufserfahrung und Befähigung derjenigen bestimmter Kollegen entspreche. Beim Gerichtshof und bei den anderen Organen gebe es niemanden mit seiner Erfahrung und Befähigung, der in eine niedrigere Besoldungsgruppe als LA 6 eingestuft sei. So würden namentlich die Ernennungen im Übersetzungsdienst des Gerichtshofes in der Besoldungsgruppe LA 6 ausgesprochen.

Ich bin nicht der Meinung, daß allgemeine Behauptungen über andere Gemeinschaftsorgane zum Beweis einer Diskriminierung ausreichen. Auch glaube ich nicht, daß die Direktion Übersetzung und die Dolmetscherabteilung des Gerichtshofes in diesem Zusammenhang notwendigerweise gleichbehandelt werden müssen, da Bewerber für die Direktion Übersetzung sowohl juristische als auch sprachliche Befähigungen besitzen müssen. Die entscheidende Frage ist, ob der Kläger im Vergleich zu den im Jahre 1981 eingestellten Beamten der Dolmetscherabteilung so behandelt worden ist, daß er einen Anspruch auf Aufhebung der Entscheidung hat.

Der Beschwerdeausschuß stellte fest, daß Ernennungen in der Besoldungsgruppe LA 6 zu einem Zeitpunkt vorgenommen worden seien, als der Gerichtshof seine Dolmetscherabteilung aufgebaut habe; es sei beschlossen worden, die erfolgreichen Bewerber mit Ausnahme eines Bewerbers, der eine geringere Erfahrung gehabt habe, in der Besoldungsgruppe LA 6 zu ernennen. Für die folgenden Einstellungen, als die Abteilung bereits bestanden habe, habe der Gerichtshof beschlossen, gemäß Artikel 31 Absatz 1 des Beamtenstatuts Ernennungen in der Eingangsbesoldungsgruppe der Laufbahn oder Sonderlaufbahn auszusprechen und die Berufserfahrung bei der Entscheidung über die Dienstaltersstufe gemäß Artikel 32 zu berücksichtigen.

Artikel 31 enthält die Grundregel, daß die ausgewählten Bewerber wie folgt zu Beamten ernannt werden: Beamte der Laufbahngruppe A oder der Sonderlaufbahn Sprachendienst in der Eingangsbesoldungsgruppe ihrer Laufbahngruppe oder ihrer Sonderlaufbahn. Weiter heißt es:

2. Die Anstellungsbehörde kann jedoch innerhalb folgender Grenzen von Absatz 1 abweichen :

...

b) In den anderen Besoldungsgruppen (d. h. anderen Besoldungsgruppen als A 1, A 2, A 3 und LA 3):

— bei einem Drittel der Ernennungen, wenn es sich um frei gewordene Planstellen handelt;

— bei der Hälfte der Ernennungen, wenn es sich um neu geschaffene Planstellen handelt.

Ferner heißt es, soweit hier entscheidungserheblich: Dies gilt... für jeweils sechs innerhalb jeder Besoldungsgruppe zu besetzende Dienstposten.

In diesem Zusammenhang ist meines Erachtens auf die Anzahl in jeder Besoldungsgruppe abzustellen, nicht auf die Anzahl der Personen in jeder Besoldungsgruppe in einer bestimmten Kabine.

Nach Artikel 32 wird der eingestellte Beamte in die erste Dienstaltersstufe seiner Besoldungsgruppe eingestuft. Weiter heißt es: Die Anstellungsbehörde kann dem Beamten jedoch mit Rücksicht auf seine Ausbildung und seine besondere Berufserfahrung eine Verbesserung hinsichtlich der Dienstaltersstufe dieser Besoldungsgruppe [im vorliegenden Fall von 48 Monaten] gewähren.

Als die Dolmetscherabteilung geschaffen wurde, waren dreizehn Planstellen verfügbar. Eine davon wurde mit dem Dienststellenleiter in der Besoldungsgruppe LA 3 besetzt; eine Stelle der Laufbahn LA 5/LA 4 und eine Stelle der Laufbahn LA 7/LA 6 wurden im Wege der Versetzung besetzt. Von den verbleibenden zehn Planstellen waren drei ursprünglich Planstellen der Laufbahn LA 5/LA 4 und sieben Planstellen der Laufbahn LA 7/LA 6. Zwei der erstgenannten Planstellen wurden nach LA 7/LA 6 herabgestuft, so daß in dieser Laufbahn neun Planstellen zur Verfügung standen. Zusammen, mit der im Wege der Versetzung besetzten Planstelle ergibt dies zehn Planstellen. Aufgrund des Auswahlverfahrens im Jahre 1981 wurden vier von diesen Planstellen durch Ernennungen in der Besoldungsgruppe LA 6 und eine durch eine Ernennung in der Besoldungsgruppe LA 7 besetzt. Die zweite Planstelle der Laufbahn LA 5/LA 4 wurde ebenfalls besetzt. Die übrigen Planstellen wurden zu diesem Zeitpunkt nicht besetzt.

In der mündlichen Verhandlung wurde vorgetragen, es habe die Auffassung bestanden, daß bis zur Hälfte der gesamten freien Planstellen in einer höheren als der Eingangsbesoldungsgruppe besetzt werden könnten — also hätten fünf von zehn (oder vielleicht fünf von neun) in dieser Weise besetzt werden können, was im vorliegenden Fall auch geschehen sei. Ich verstehe den letzten Satz des Artikels 31 Absatz 2 nicht so. Die Ausnahmebestimmung gilt ... für jeweils sechs innerhalb jeder Besoldungsgruppe zu besetzende Dienstposten. Sind sechs Dienstposten zu besetzen, so dürfen demnach nur drei Beamte in einer höheren als der Eingangsbesoldungsgruppe ernannt werden. Diese Anzahl kann nicht im Verhältnis zu der Gesamtzahl der Planstellen erhöht werden, die frei, aber zu diesem Zeitpunkt nicht zu besetzen sind. Bei späteren Ernennungen auf neu geschaffenen Planstellen können die Hälfte und auf frei gewordenen, bereits besetzt gewesenen Planstellen ein Drittel der Beamten in einer höheren als der Eingangsbesoldungsgruppe ernannt werden. Für diese späteren Ernennungen braucht das Organ nicht zu warten, bis sechs Dienstposten frei sind, bevor es Ernennungen in einer höheren als der Eingangsbesoldungsgruppe aussprechen kann. Es kann den ersten Bewerber in einer höheren Besoldungsgruppe ernennen, solange es in der zweiten Gruppe von sechs oder bis zu sechs Ernennungen nicht mehr als die Hälfte bzw. ein Drittel der Ernennungen in einer höheren als der Eingangsbesoldungsgruppe vornimmt. Allerdings kann meines Erachtens nicht angenommen werden, daß, falls ein Organ innerhalb der ersten Sechsergruppe über die Hälfte (bzw. ein Drittel) hinausgeht, diese Überschreitung der Hälfte (bzw. eines Drittels) von der zweiten Sechsergruppe abzuziehen ist mit der Folge, daß sich die Anzahl der in dieser Gruppe für Ernennungen in einer höheren Besoldungsgruppe tatsächlich zur Verfügung stehenden Dienstposten verringert.

Im vorliegenden Fall hat der Beklagte in der Sitzung vorgetragen, daß der Kläger auf einer neu geschaffenen Planstelle ernannt worden sei. Aufgrund der Aktenlage glaube ich nicht, daß der Beklagte seine Quote der Hälfte der zweiten Sechsergruppe ausgeschöpft hat, selbst wenn aus einleuchtenden Gründen — vier Bewerber erzielten in dem Auswahlverfahren dasselbe Ergebnis — mehr als die Hälfte der Dienstposten der ersten Sechsergruppe in einer höheren als der Eingangsbesoldungsgruppe besetzt worden waren. Somit war eine Ernennung des Klägers in der Besoldungsgruppe LA 6 nicht von vornherein gemäß Artikel 31 Absatz 2 ausgeschlossen.

Ein Organ ist jedoch keineswegs nach Artikel 31 selbst verpflichtet, irgendeinen Bewerber in einer höheren als der Eingangsbesoldungsgruppe zu ernennen, sondern es verfügt, wie der Beklagte in der Sitzung vorgetragen hat, nach dieser Bestimmung insoweit über einen Ermessensspielraum.

Es bleibt jedoch die Frage, ob dieses Ermessen nach Artikel 5 Absatz 3, der den Grundsatz der Gleichbehandlung bei der Einstellung enthält, aufgrund des vorliegenden Sachverhalt derart auszuüben ist, daß der Kläger im großen und ganzen genauso behandelt wird wie diejenigen Beamten, die aufgrund des Auswahlverfahrens im Jahre 1981 in Planstellen der Besoldungsgruppe LA 6 ernannt wurden.

Diese Frage ist nicht einfach.

Einerseits kann ein Organ ganz allgemein bestimmen, daß die folgenden Ernennungen in der Eingangsbesoldungsgruppe zu erfolgen haben, wenn einmal eine bestimmte Anzahl von Dienstposten in einer höheren als der Eingangsbesoldungsgruppe besetzt ist. Eine solche Entscheidung kann aus haushaltsmäßigen, verwaltungsmäßigen und hierarchischen Gründen gerechtfertigt sein. So kann es zum Beispiel gerechtfertigt sein, die folgenden Ernennungen allgemein in der Eingangsbesoldungsgruppe vorzunehmen, wenn wie hier eine neue, mit Beamten zu besetzende Dienststelle geschaffen und es für wünschenswert gehalten wird, diejenigen Bediensteten auf Zeit, die bereits längere Zeit beschäftigt waren, in einer anderen als der Eingangsbesoldungsgruppe zu ernennen.

Andererseits kann zwischen dem Vorgehen bei der Schaffung einer neuen Dienststelle und bei späteren Ernennungen nicht absolut und starr unterschieden werden. Stets ist Artikel 5 Absatz 3 des Beamtenstatuts zu beachten, der, wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, für das Recht des europäischen öffentlichen Dienstes von wesentlicher Bedeutung ist (Urteile in den Rechtssachen 9/81, Williams/Rechnungshof, Slg. 1982, 3301, Randnr. 21 der Entscheidungsgründe; 129 und 274/82, Lux/Rechnungshof, Slg. 1984, 4127, Randnr. 20 der Entscheidungsgründe; Urteil vom 11. Juli 1985 in der Rechtssache 119/83, Appelbaum/Kommission, Slg. 1985, 2423 Randnr. 25 der Entscheidungsgründe).

Der Kläger hat sich auf die Entscheidung in der Rechtssache Lux berufen, in der der Gerichtshof in Anwendung dieses Grundsatzes entschieden hat: Wird die Ausnahme von der für Ernennungen geltenden allgemeinen Regelung durch einen internen allgemeinen Beschluß des Organs festgesetzt, so verlöre das in Artikel 5 Absatz 3 des Statuts ausgesprochene Verbot der Ungleichbehandlung von Beamten derselben Laufbahn bei ihrer Einstellung jede rechtliche Bedeutung, wenn die Anstellungsbehörde auch in diesem Fall über ein Ermessen verfügen würde, das ebenso weit wäre wie dasjenige, das ihr Artikel 31 des Statuts einräumt.

Diese Entscheidung ist meines Erachtens hier nicht direkt anwendbar, da der Beklagte nach der Schaffung der Dienststelle nicht eine Praxis befolgt oder einen allgemeinen Beschluß erlassen hat, daß Ernennungen in der Besoldungsgruppe LA 6 vorzunehmen seien. Überdies ergehen neue Stellenausschreibungen entweder für die Laufbahn LA 7/LA 6 allgemein oder innerhalb dieser Laufbahn begrenzt auf die Besoldungsgruppe LA 7. Die Entscheidung hebt jedoch die Bedeutung hervor, die trotz des dem Organ durch Artikel 31 Absatz 2 eingeräumten Ermessens einer im wesentlichen gleichen Behandlung zukommt.

Auch kann ich dem Vorbringen des Klägers nicht folgen, daß die Dolmetscherabteilung im Jahre 1984 noch im Aufbau begriffen gewesen sei, so daß er aus diesem Grunde einen Anspruch darauf habe, so behandelt zu werden wie die anderen, oder daß er dadurch bestraft worden sei, daß er an einem Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen statt an einem Auswahlverfahren nur aufgrund von Befähigungsnachweisen habe teilnehmen müssen.

Der Beklagte hat nicht vorgetragen, und auch ich bin nicht der Meinung, daß es nur deshalb, weil der Kläger im Jahre 1981 nicht an dem Auswahlverfahren teilnehmen konnte — hauptsächlich weil er aufgrund seiner damaligen Staatsangehörigkeit nicht Bediensteter auf Zeit sein konnte —, gerechtfertigt war, ihn später, als er Bediensteter auf Zeit war, anders zu behandeln als andere Kollegen.

In diesem besonderen Fall erscheinen mir drei Gesichtspunkte wesentlich. Erstens hatte der Kläger im Jahre 1984 eine ebenso lange Berufserfahrung wie jeder einzelne von denen, die in der Besoldungsgruppe LA 6 ernannt worden waren, und eine fast doppelt so lange Berufserfahrung wie zwei seiner in LA 6 ernannten Kollegen; mit allen diesen Kollegen arbeitete er bereits seit längerer Zeit zusammen. Seine Befähigung war nicht geringer als ihre; die Qualität seiner Arbeit wurde von seiner Abteilungsleiterin als sehr hoch eingestuft. Zweitens war die ausgeschriebene Stelle schließlich nicht nur in der Besoldungsgruppe LA 7, sondern in der Laufbahn LA 7/LA 6 ausgeschrieben, so daß der Beklagte sich selbst ausdrücklich die Möglichkeit vorbehielt, die Ernennung in einer dieser Besoldungsgruppen vorzunehmen, und es gab eine freie Planstelle der Besoldungsgruppe LA 6. Drittens hielt sich der Beklagte im Jahre 1981 aus meines Erachtens vernünftigen Gründen nicht streng an den Wortlaut des Artikels 31 Absatz 2, sondern ernannte vier von den Bewerbern, die ein vergleichbares Ergebnis in dem Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen erzielt hatten, darunter zwei mit geringerer Berufserfahrung als der Kläger, auf Planstellen der Besoldungsgruppe LA 6.

Ich erkenne natürlich an, daß die zuständige Verwaltungsbehörde beim Erlaß derartiger Entscheidungen über ein Ermessen verfügt. Hier handelt es sich jedoch, wie der Kläger geltend gemacht hat, um einen Ausnahmefall. Aufgrund des Maßes an Flexibilität, mit dem Artikel 3 Γ Absatz 2 im Jahre 1981 ausgelegt wurde, und der in der Stellenausschreibung und der Ausschreibung des Auswahlverfahrens im Jahre 1984 besonders zum Ausdruck gebrachten Möglichkeit, die Ernennung in der Besoldungsgruppe LA 6 vorzunehmen, mußte der Kläger wegen Artikel 5 Absatz 3 und der Notwendigkeit, vergleichbare Beamte bei der Einstellung gleich zu behandeln, meines Erachtens ganz allgemein ebenso behandelt werden wie diejenigen, mit denen er im Jahre 1981 zusammengearbeitet hatte und deren Befähigung und Erfahrung nicht größer waren als seine. Unstreitig geschah dies nicht. Meines Erachtens war diese Ungleichbehandlung im vorliegenden Fall nicht durch die geltend gemachte unterschiedlichen Situation bei der Schaffung der Dienststelle und der späteren Ernennung gerechtfertigt, und der Gerichtshof ist befugt, diesen Punkt inhaltlich nachzuprüfen.

Aufgrund der umfassenderen Diskussion vor dem Gerichtshof als Rechtsprechungsorgan würde ich deshalb diese Entscheidung insoweit aufheben, als der Kläger darin in der Besoldungsgruppe LA 7 Dienstaltersstufe 4 ernannt wurde. Die angemessene Besoldungsgruppe wäre meines Erachtens LA 6 mit einer Dienstaltersstufe, die die Anstellungsbehörde zum 1. Juni 1984 festzusetzen hätte. Unter Berücksichtigung der früheren Ernennungen wäre dies wahrscheinlich die Dienstaltersstufe 2.

Zweitens wurde geltend gemacht, daß der Beklagte sich nicht an den Wortlaut der Ausschreibung des Auswahlverfahrens gehalten habe. Der Kläger verweist dazu auf den Unterschied zwischen der ersten Stellenausschreibung (LA 7 außer im Falle der Versetzung) und der nachfolgenden Stellenausschreibung sowie der Ausschreibung des internen Auswahlverfahrens (Laufbahn LA 7/LA 6). Meines Erachtens verpflichtete der geänderte Wortlaut als solcher den Beklagten nicht, den Kläger in der Besoldungsgruppe LA 6 zu ernennen. Dies blieb eine Frage des Ermessens, das aufgrund der vorgenannten Gesichtspunkte auszuüben war.

Ferner trägt der Kläger vor, sein berechtigtes Vertrauen darauf, daß er in der Besoldungsgruppe LA 6 ernannt würde, sei verletzt worden. Er verweist insoweit auf eine mündliche Zusicherung seiner Abteilungsleiterin. Meiner Meinung nach kann weder dies noch der Umstand, daß der Kanzler sein Ersuchen um Einstufung in die Besoldungsgruppe LA 6 unbeantwortet ließ, die Anstellungsbehörde binden oder ein berechtigtes Vertrauen auf eine Einstufung in diese Besoldungsgruppe begründen. Auch läßt sich unter Berücksichtigung des Artikels 31 Absatz 2 nicht behaupten, daß die Ernennung anderer Bewerber in der Besoldungsgruppe LA 6 im Jahre 1981 als solche ein berechtigtes Vertrauen darauf begründet, daß auch der Kläger in dieser Besoldungsgruppe ernannt werden müsse. Er kann nur obsiegen, wenn er beweisen kann, daß eine Ungleichbehandlung vorliegt.

Das abschließende Argument, daß die getroffene Entscheidung die Regeln der ordnungsgemäßen Verwaltung verletzt habe, führt meines Erachtens im vorliegenden Fall nicht weiter. Wenn der Beklagte nach Artikel 5 Absatz 3 oder dem Grundsatz der Gleichbehandlung berechtigt gewesen wäre, diese Entscheidung zu treffen, so hätte sie auch innerhalb seines Ermessens gelegen.

Aus den angegebenen Gründen schlage ich jedoch vor, die Entscheidung vom 16. Mai 1984 insoweit aufzuheben, als der Kläger darin in die Besoldungsgruppe LA 7, Dienstaltersstufe 4, eingestuft wurde, und dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.