Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 23.10.1986 – C-92/85
Vierte Kammer · ECLI:EU:C:1986:404
In der Rechtssache 92/85
M. Hamai, Dolmetscher in der Dolmetscherabteilung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Vandersanden, avenue des Klanwaerts, 38, 1050 Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Biver, 8, rue Zithe, Postfach 1107, L-1011 Luxemburg,
Kläger,
gegen
Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch den Leiter der Personalabteilung F. Hubeau als Bevollmächtigten und Zustellungsbevollmächtigten, Beistand: Rechtsanwalt A. Vandencasteele, avenue Louise, 341, 1050 Brüssel,
Beklagter,
wegen Aufhebung der Entscheidung des Ausschusses des Gerichtshofes vom 13. Dezember 1984, mit der die die Beschwerde des Klägers zurückgewiesen wurde, mit der er beantragt hatte, anläßlich seiner Ernennung zum Beamten auf Probe in die Besoldungsgruppe LA 6 eingestuft zu werden und hinsichtlich der Dienstaltersstufe in dieser Besoldungsgruppe dieselbe Verbesserung zu erhalten wie in der Vergangenheit seine Kollegen, erläßt
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Kakouris, der Richter T. Koopmans und G. C. Rodríguez Iglesias,
Generalanwalt: Sir Gordon Slynn
Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat
aufgrund des Sitzungsberichts und der mündlichen Verhandlung vom 23. April 1986,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 12. Juni 1986,
folgendes
URTEIL§
1 Der Kläger, Beamter der Besoldungsgruppe LA 7 der Dolmetscherabteilung des Gerichtshofes, hat mit Klageschrift, die am 5. April 1985 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, Klage erhoben auf Aufhebung der Entscheidung des Beschwerdeausschusses des Gerichtshofes vom 13. Dezember 1984, durch die seine Beschwerde zurückgewiesen wurde, mit der er seine Einstufung in die Besoldungsgruppe LA 6 mit Verbesserung hinsichtlich der Dienstaltersstufe in dieser Besoldungsgruppe erreichen wollte.
2 Der Kläger führt aus, er sei von 1973 bis 1977 Dolmetscher bei der Kommission gewesen, habe diese mit der Besoldungsgruppe LA 7, Dienstaltersstufe 2, verlassen, und dann bis 1980 als freiberuflicher Dolmetscher für die Europäischen Gemeinschaften und andere Arbeitgeber gearbeitet. Seit 1980 sei er als freiberuflicher Dolmetscher beim Gerichtshof tätig gewesen. Am 20. Januar 1982 habe er mit diesem einen Vertrag als Bediensteter auf Zeit der Besoldungsgruppe LA 7, Dienstaltersstufe 3, geschlossen, zugleich jedoch um seine Einstufung in die Besoldungsgruppe LA 6 ersucht. Mit Schreiben vom 15. Oktober 1983 habe er den Kanzler des Gerichtshofes ersucht, ihn in die Besoldungsgruppe LA 6 einzustufen, da einer seiner Kollegen der niederländischen Kabine, der eine Planstelle dieser Besoldungsgruppe innegehabt habe, den Gerichtshof verlasse. Auf dieses Schreiben habe er keine Antwort erhalten.
3 Am 17. November 1983 wurde die Stellenausschreibung CJ 117/82 für den Dienstposten eines Dolmetschers französischer Sprache veröffentlicht, in der es hieß: Der Dienstposten wird in der Besoldungsgruppe LA 7 besetzt, außer im Fall der Versetzung eines Beamten der Besoldungsgruppe LA 6. Der Kläger reichte seine Bewerbung ein. Am 9. Januar 1984 wurde jedoch die fragliche Stellenausschreibung durch eine neue Stellenausschreibung CJ 117/82 a ersetzt, die nunmehr die Ernennung in der Laufbahn LA 7/LA 6 vorsah. Nach der Veröffentlichung der Ausschreibung eines Auswahlverfahrens innerhalb des Organs aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen CJ 117/82 vom 19. Januar 1984, die ebenfalls die Ernennung in der Laufbahn LA 7/LA 6 für den Dienstposten eines Dolmetschers französischer Sprache vorsah, wurde der Kläger, der der einzige — erfolgreiche — Bewerber dieses Auswahlverfahrens war, durch ein Schreiben des Kanzlers des Gerichtshofes vom 24. Mai 1984 darüber unterrichtet, er sei am 16. Mai 1984 mit Wirkung vom 1. Juni 1984 zum Beamten auf Probe der Besoldungsgruppe LA 7, Dienstaltersstufe 4, ernannt worden.
4 Der Kläger weist schließlich darauf hin, daß er die Anstellungsbehörde am 21. Juni 1984 um eine Neueinstufung ersucht, am 9. August 1984 eine gleichlautende Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts eingereicht und diese durch einen Vermerk vom 21. November 1984 ergänzt habe. Am 13. Dezember 1984 habe der Beschwerdeausschuß, der vom Gerichtshof eingesetzt worden sei, um anstelle der Anstellungsbehörde tätig zu werden, diese Beschwerde zurückgewiesen. Die entsprechende Entscheidung sei ihm am 8. Januar 1985 mitgeteilt worden. Daraufhin habe er die vorliegende Klage erhoben.
Zur Zulässigkeit
5 Der Beklagte führt aus, die Klage sei unzulässig, da sie gegen die Entscheidung des Beschwerdeausschusses des Gerichtshofes vom 13. Dezember 1984 gerichtet sei, die lediglich eine Bestätigung der Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 16. Mai 1984 über die Ernennung und die Einstufung des Klägers in die Besoldungsgruppe LA 7 darstelle. Sie sei daher keine beschwerende Maßnahme im Sinne des Artikels 91 des Beamtenstatuts.
6 Der Kläger trägt vor, in Wirklichkeit fechte er mit seiner Klage die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 16. Mai 1984 an. Die Klage sei formal gegen die Entscheidung des Beschwerdeausschusses vom 13. Dezember 1984 gerichtet, weil diese im Gegensatz zu der Entscheidung vom 16. Mai 1984, die unklar gewesen sei, eine Begründung enthalte, die es ermögliche, ihren genauen Inhalt zu bestimmen, so daß nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 14. Juli 1981 in der Rechtssache 145/80 (Mascetti, Slg. 1981, 1975) allein diese Entscheidung formal mit einer Klage habe angefochten werden können. Er habe ursprünglich geglaubt, daß die Entscheidung vom 13. Dezember 1984 nur eine Stellungnahme zu seiner Beschwerde sei und daß ihr eine Entscheidung der Anstellungsbehörde folgen werde. Als dann keine solche Entscheidung ergangen sei, sei er zu der Auffassung gelangt, daß die Entscheidung vom 13. Dezember 1984 sowohl aufgrund ihrer Formulierung und ihrer Begründung als auch wegen der Qualität und der Zusammensetzung der Instanz, die sie erlassen habe, mehr als eine bloße Bestätigung gewesen sei.
7 Obwohl die Klage formal gegen die Entscheidung des Beschwerdeausschusses des Gerichtshofes vom 13. Dezember 1984 gerichtet ist, mit der die Beschwerde des Klägers zurückgewiesen wurde, geht aus dem in der Klageschrift enthaltenen Vorbringen hervor, daß sie sich tatsächlich gegen die Entscheidung vom 16. Mai 1984 richtet, durch die der Kläger mit Wirkung vom 1. Juni 1984 zum Dolmetscher in der Besoldungsgruppe LA 7 ernannt wurde und gegen die die Beschwerde gerichtet war. Die Klage ist somit zulässig und ist im Hinblick auf ihre Begründetheit zu prüfen.
Zur Begründetheit
Zur Nichtbeachtung der Ausschreibung des Auswahlverfahrens und zur Verletzung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der ordnungsgemäßen Verwaltung
8 Der Kläger führt zunächst aus, die Verwaltung habe dadurch, daß sie ihn in der Besoldungsgruppe LA 7 ernannt habe, die Ausschreibung des Auswahlverfahrens mißachtet. Durch die mit der Stellenausschreibung CJ 117/82 a vorgenommene Änderung habe sich die Anstellungsbehörde die Möglichkeit offengehalten, ihn in der Besoldungsgruppe LA 6 zu ernennen. Diese Möglichkeit sei zu einer Verpflichtung geworden, da er die Befähigung und die Berufserfahrung besitze, die für eine Ernennung in dieser Besoldungsgruppe erforderlich seien. Durch seine Ernennung in der Besoldungsgruppe LA 7 sei ferner der Grundsatz des Vertrauensschutzes verletzt worden. Er sei aus folgenden Gründen zu diesem Vertrauen berechtigt gewesen: Einige seiner Kollegen, deren Befähigung und Berufserfahrung der seinen entsprächen und in manchen Fällen geringer seien als seine, seien im Jahre 1981 in der Besoldungsgruppe LA 6 ernannt worden; sein Schreiben vom 15. Oktober 1983 an den Kanzler, in dem er um seine Neueinstufung ersucht habe, sei unbeantwortet geblieben; er habe von seiner Abteilungsleiterin Zusicherungen erhalten, und schließlich habe die Verwaltung nichts getan, um seine Hoffnungen zu zerstreuen. Auch habe die Verwaltung gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen, da sie nicht bekanntgegeben habe, daß sie von nun an eine neue Praxis befolgen und Ernennungen nur in der Eingangsbesoldungsgruppe aussprechen werde, und da sein Fall sich wegen seiner beruflichen Befähigung — verglichen mit derjenigen seiner Kollegen, die in der Vergangenheit in der Besoldungsgruppe LA 6 ernannt worden seien — schlecht für eine derartige Änderung der Praxis eigne.
9 Der Beklagte trägt vor, die in der zweiten Stellenausschreibung enthaltene Änderung habe für die Anstellungsbehörde eine bloße Möglichkeit, nicht dagegen eine Verpflichtung geschaffen, eine Ernennung in der Besoldungsgruppe LA 6 auszusprechen. Auch habe der Kläger vernünftigerweise nicht hoffen können, in der Besoldungsgruppe LA 6 ernannt zu werden, und zwar aus folgenden Gründen: Die Zusicherungen, die ihm von seiner Abteilungsleiterin gegeben worden seien, hätten keine bindende Wirkung für die Anstellungsbehörde, das Schweigen auf sein Schreiben vom 15. Oktober 1983 an den Kanzler könne nicht dahin ausgelegt werden, daß damit seinem Ersuchen stattgegeben worden sei, und die im Jahre 1981 ausgesprochenen Ernennungen der Kollegen des Klägers in der Besoldungsgruppe LA 6 hätten ihn nicht zu der Annahme berechtigt, daß er selbst einen Anspruch auf eine Ernennung in LA 6 habe, denn sie seien in einer anderen Situation erfolgt, da sich die Dolmetscherabteilung damals im Aufbaustadium befunden habe. Schließlich könne dem Beklagten nicht vorgeworfen werden, er habe seine Praxis bezüglich der Besoldungsgruppe, in der Ernennungen von nun an ausgesprochen würden, geändert, denn die insoweit bestehende neue Praxis entspreche den Bestimmungen des Artikels 31 des Statuts.
10 Die Änderung der Besoldungsgruppe, in der die Ernennung erfolgen sollte, in der zweiten Stellenausschreibung, die in die Ausschreibung des Auswahlverfahrens übernommen worden ist, verpflichtete die Anstellungsbehörde nicht, den Kläger in der Besoldungsgruppe LA 6 zu ernennen. Auch war keine der Tatsachen, auf die sich der Kläger beruft, um darzulegen, weshalb er berechtigtermaßen auf seine Ernennung in der Besoldungsgruppe LA 6 habe vertrauen können, geeignet, eine Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes oder der ordnungsgemäßen Verwaltung zu begründen. Das Vorbringen des Klägers zu allen diesen Punkten ist deshalb zurückzuweisen.
Zur Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes
11 Der Kläger führt aus, einige Dolmetscher, die mit ihm zusammenarbeiteten, seien im November 1981 zu Beamten auf Probe und im August 1982 zu Beamten auf Lebenszeit der Besoldungsgruppe LA 6 ernannt worden, obwohl ihre Befähigung und Berufserfahrung der seinen allenfalls entspreche und in einigen Fällen geringer sei. Er verweist auf seinen Probezeitbericht, wonach seine Kenntnisse, seine Berufserfahrung und die Qualität seiner Arbeit über dasjenige hinausgingen, was der Besoldungsgruppe, in die er eingestuft worden sei, entspreche, sowie darauf, daß der Beschwerdeausschuß eingeräumt habe, daß er die gleiche Berufserfahrung und Befähigung habe wie seine Kollegen, die in eine höhere Besoldungsgruppe eingestuft worden seien. Bei Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes hätte er in der Besoldungsgruppe LA 6 ernannt werden müssen, da ein Dienstposten dieser Besoldungsgruppe in der Abteilung frei gewesen sei.
12 Der Beklagte bestreitet nicht die Behauptung des Klägers, seine Befähigung komme der seiner Kollegen zumindest gleich. Er macht jedoch geltend, im Jahre 1981 sei die Praxis der Ernennungen in der Besoldungsgruppe LA 6 notwendig gewesen, da die Dolmetscherabteilung gerade erst geschaffen worden sei und diese Ernennungen im Hinblick auf ihren Aufbau erfolgt seien, was zum Zeitpunkt der Ernennung des Klägers nicht mehr der Fall gewesen sei.
13 Diesem Vorbringen des Beklagten kann nicht gefolgt werden. Nach den Akten war zum Zeitpunkt des fraglichen Auswahlverfahrens erst ein Teil der Planstellen, die für den Aufbau der Dolmetscherabteilung geschaffen worden waren, besetzt, so daß sich die Abteilung zu diesem Zeitpunkt noch im Aufbaustadium befand. Auch ist nicht ersichtlich, daß dieses Stadium damals nach Auffassung des Beklagten vorüber gewesen wäre und dieser deshalb beschlossen hätte, die Praxis der Ernennungen in der Besoldungsgruppe LA 6 zu ändern. Die Anstellungsbehörde beabsichtigte vielmehr, diese Praxis beizubehalten, sofern geeignete Bewerber vorhanden waren. Dies ergibt sich daraus, daß die Stellenausschreibung CJ 117/82 durch die Stellenausschreibung CJ 117/82 a ersetzt wurde, und zwar unter anderem gerade mit dem Ziel, ausdrücklich die Möglichkeit vorzusehen, die geplante Ernennung in der Besoldungsgruppe LA 6 vorzunehmen; dies war ebenfalls in der nachfolgenden Ausschreibung des Auswahlverfahrens vorgesehen. Ferner gehörte der Kläger zu der seit 1980 bestehenden Dolmetschergruppe, auch wenn er nicht an den Auswahlverfahren des Jahres 1981 teilnehmen konnte, um zum Beamten ernannt zu werden.
14 Unter diesen Umständen mußte das Ermessen, das der Anstellungsbehörde nach Artikel 31 Absatz 2 des Statuts hinsichtlich der Besoldungsgruppe der erfolgreichen Bewerber des Auswahlverfahrens, an dem der Kläger teilgenommen hat, zusteht, tatsächlich unter Berücksichtigung des in Artikel 5 des Beamtenstatuts verankerten und durch die Rechtsprechung des Gerichtshofes bekräftigten Gleichbehandlungsgrundsatzes ausgeübt werden.
15 Wie der Kläger vom Beklagten unbestritten vorgetragen hat, ergibt sich aus den Akten, daß die Befähigung und Berufserfahrung seiner im Jahre 1981 in der Besoldungsgruppe LA 6 ernannten Kollegen der seinen allerhöchstens entsprach. Der Beklagte hätte den Kläger somit ebenso in der Besoldungsgruppe LA 6 ernennen müssen wie zuvor seine Kollegen.
16 Aus alledem ergibt sich, daß dieses Vorbringen begründet ist. Die Entscheidung vom 16. Mai 1984 ist somit insoweit aufzuheben, als der Kläger nicht in der Besoldungsgruppe LA 6 ernannt wurde.
Kosten
17 Nach Artikel 69 § 2 Absatz 1 der Verfahrensordnung sind die Kosten auf Antrag der unterliegenden Partei aufzuerlegen.
18 Da der Beklagte unterlegen ist, hat er die Kosten zu tragen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1) Die Entscheidung der Anstellungsbehörde des Gerichtshofes vom 16. Mai 1984 wird insoweit aufgehoben, als der Kläger nicht in der Besoldungsgruppe LA 6 ernannt wurde.
2) Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.