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Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 18.06.1986 – C-142/84

ECLI:EU:C:1986:250

Zitiert von 1 Entscheidungen

In den verbundenen Rechtssachen 142 und 156/84

British-American Tobacco Company Ltd, London, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. V. F. Bos, Amsterdam und Brüssel, im Auftrag der Anwaltskanzlei Coudert Brothers, New York und Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Loesch, 2, rue Goethe, Luxemburg,

und

R. J. Reynolds Industries, Inc., Winston Salem, North Carolina, Vereinigte Staaten von Amerika, vertreten durch den stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrats Joseph F. Abely Jr., Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwalt J. F. Lever, Brüssel, und R. Buxton, Q. C, Gray's Inn Chambers, Gray's Inn, London, im Auftrag von A. Paines und J. Reynolds von der Rechtsanwaltskanzlei Allen and Overy, London und Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Loesch, 2, rue Goethe, Luxemburg,

Klägerinnen,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater A. McClellan und K. Banks vom Juristischen Dienst als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: G. Kremlis vom Juristischen Dienst der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagte,

und

Philip Morris Incorporated, New York, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Mario Siragusa, Rom, und M. Waelbroeck, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Arendt, Centre Louvigny, 34 B, rue Philippe-II, Luxemburg,

und

Rembrandt Group Limited, Stellenbosch, Republik Südafrika, Prozeßbevollmächtigte: Barrister C. Bellamy und K. B. Parker, Gray's Inn, London, im Auftrag von Malcolm G. C. Nicholson, Solicitor, von der Kanzlei Slaughter and May, London, Zustellungsbevollmächtigte: Rechtsanwälte Elvinger und Hoss, 15, Côte d'Eich, Luxemburg,

Streithelferinnen,

wegen Aufhebung der in dem Schreiben der Kommission Nr. SG (84) D/3946 vom 22. März 1984 betreffend die Rechtssachen Nr. IV/30.342 und Nr. IV/30.926 enthaltenen Entscheidung, mit der die Beklagte die Anträge der Kläger nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 (ABl. 1962, S. 204) zurückwies und bestimmte Vereinbarungen zwischen den Streithelferinnen als nicht gegen die Artikel 85 und 86 EWG-Vertrag verstoßend erklärte,

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten Mackenzie Stuart, der Kammerpräsidenten T. Koopmans, U. Everling, K. Bahlmann und R. Joliét, der Richter G. Bosco, O. Due, Y. Galmot, C. Kakouris, T. F. O'Higgins, F. Schockweiler, J. C. Moitinho de Almeida und G. C. Rodriguez Iglesias,

Generalanwalt: G. F. Mancini

Kanzler: P. Heim

BESCHLUSS§

1 Die beiden Klägerinnen, die R. J. Reynolds Industries Inc. und die British-American Tobacco Company Ltd, reichten am 4. Mai 1981 beziehungsweise am 20. Januar 1982 nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 des Rates bei der Kommission Beschwerden gegen Vereinbarungen zwischen der Philip Morris Incorporated und der Rembrandt Group Ltd ein. Diese Vereinbarungen (nachstehend: die Vereinbarungen von 1981) betrafen die Aufteilung der Kontrolle der Rothmans Tobacco (Holding) Ltd, einer 100 %igen Tochtergesellschaft der Rembrandt Group Ltd, zwischen den beiden Streithelferinnen zu gleichen Teilen; diese Holdinggesellschaft kontrollierte ihrerseits die Rothmans International plc, einen wichtigen Konkurrenten der Philip Morris auf dem Gemeinschaftsmarkt für Zigaretten. In diesen Vereinbarungen ging es auch um eine geplante Zusammenarbeit zwischen Philip Morris und Rothmans International.

2 Da die Kommission in den Vereinbarungen von 1981 einen Verstoß gegen Artikel 85 und 86 EWG-Vertrag sah, leitete sie am 19. Mai 1982 das Verfahren nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 ein und teilte den Streithelferinnen die Beschwerdepunkte mit; den Klägerinnen wurden Kopien übersandt, aus denen die Angaben, die als unter das Geschäftsgeheimnis fallend angesehen wurden, entfernt worden waren. Nachdem die Kommission die Klägerinnen ebenso wie die Streithelferinnen mündlich und schriftlich angehört hatte, führte sie mit letzteren Verhandlungen wegen der Möglichkeit, die Vereinbarungen mit dem Gemeinschaftsrecht in Übereinstimmung zu bringen. Aufgrund dieser Verhandlungen verzichtete die Philip Morris auf ihre Beteiligung an der Rothmans Tobacco (Holding) sowie auf die Klauseln über eine Zusammenarbeit und schloß mit der Rembrandt Group neue Vereinbarungen, durch die ihr an der Rothmans International eine unmittelbare Beteiligung, allerdings als Minderheitsgesellschafterin, eingeräumt wurde (die Vereinbarungen von 1984).

3 Nach Eingang der Verpflichtungserklärungen der Streithelferinnen, nach denen Philip Morris unter anderem von einer Vertretung in den Verwaltungsorganen der Rothmans International ausgeschlossen bleiben, jede Erhöhung des Anteils von Philip Morris an dieser Gesellschaft unverzüglich mitgeteilt und ein Standstill gewahrt werden sollte, während dessen die Kommission eine bestimmte Zeit zur Prüfung einer solchen möglichen Situation haben würde, war die Kommission der Auffassung, daß die Vereinbarungen von 1984 keine Verstöße gegen Artikel 85 und 86 EWG-Vertrag darstellten; nachdem sie den Klägerinnen Gelegenheit gegeben hatte, dazu Stellung zu nehmen, erließ sie die angefochtene Entscheidung, mit der sie deren Beschwerden zurückwies.

4 Im schriftlichen Verfahren und mit besonderem Schriftsatz in der Rechtssache 156/84 haben die Klägerinnen beantragt, nach Artikel 45 der Verfahrensordnung eine Beweiserhebung vorzunehmen und der Kommission aufzugeben, dem Gerichtshof bestimmte Unterlagen oder Teile von Unterlagen zur Prüfung und gegebenenfalls zur Übermittlung an die Klägerinnen vorzulegen. Die Kommission, unterstützt von den Streithelferinnen, hat beantragt, diese Anträge zurückzuweisen. Sie trägt vor, teilweise seien diese Unterlagen im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht mehr erheblich, teilweise handele es sich um interne Unterlagen der Kommission, die einzusehen oder vom Gerichtshof herbeiziehen zu lassen die Klägerinnen kein berechtigtes Interesse hätten.

5 Für einen Zwischenstreit sieht Artikel 91 §§ 3 und 4 vor, daß über den Antrag mündlich verhandelt wird, sofern der Gerichtshof nichts anderes bestimmt, und daß der Gerichtshof nach Anhörung des Generalanwalts über den Antrag entscheidet oder die Entscheidung dem Endurteil vorbehält. Nach Anhörung des Generalanwalts hat der Gerichtshof beschlossen, daß aufgrund der sehr eingehenden schriftsätzlichen Erklärungen der Beteiligten über die Anträge nicht mündlich verhandelt werden braucht und im Hinblick auf die mündliche Verhandlung in der Hauptsache über die Anträge gesondert zu entscheiden ist.

6 Die Klägerinnen beantragen erstens, der Kommission aufzugeben, bestimmte Teile insbesondere der Vereinbarungen von 1981, der Mitteilung der Beschwerdepunkte, der Antworten der Streithelferinnen darauf sowie des Protokolls der Anhörung vorzulegen; diese Unterlagen und Teile von Unterlagen hat die Kommission als unter das Geschäftsgeheimnis fallend angesehen und daher zurückgehalten, als sie den Klägerinnen als Beschwerdeführerinnen die Unterlagen im übrigen übermittelte.

7 Die Klagen richten sich gegen die Entscheidung der Kommission, mit der die Beschwerden zurückgewiesen wurden, nachdem die Vereinbarungen von 1981 durch die von 1984 ersetzt worden waren. Sämtliche Unterlagen und Teile von Unterlagen, deren Vorlage die Klägerinnen beantragen, betreffen die Vereinbarungen von 1981. Diese Vereinbarungen sind für die vorliegenden Rechtssachen nur insoweit von Belang, als sie die ursprünglichen Absichten der Vertragsparteien zeigen; insoweit enthalten die Akten bereits hinreichende Angaben. Die Einzelheiten dieser Vereinbarungen sowie die Erklärungen der Streithelferinnen und die Stellungnahme der Kommission zu diesen Einzelheiten sind dagegen für die vorliegenden Rechtssachen ohne Belang.

8 Der erste Antrag ist somit zurückzuweisen.

9 Zweitens beantragt die Klägerin zu 2 im wesentlichen, der Kommission aufzugeben, dem Gerichtshof alle in ihrem Besitz befindlichen Unterlagen vorzulegen, die die Gründe erhellen könnten, aus denen sie die Vereinbarungen von 1981 förmlich zu verbieten beabsichtigte und aus denen sie andererseits zu dem Schluß gelangte, daß die Vereinbarungen von 1984 nicht unter das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 EWG-Vertrag fielen.

10 Zur Begründung dieses Antrags trägt die Klägerin zu 2 im wesentlichen vor, die Kommission hätte aufgrund der in der Mitteilung der Beschwerdepunkte vorgenommenen rechtlichen und tatsächlichen Beurteilung der Vereinbarungen von 1981 die sie in der streitigen Entscheidung nicht zurückgenommen habe, auch die Vereinbarungen von 1984 verwerfen müssen. Weder in der Begründung der angefochtenen Entscheidung noch während des schriftlichen Verfahrens habe die Kommission stichhaltige Gründe für die Änderung ihrer Beurteilung angegeben. Daher seien die Gründe zu untersuchen, die zu diesen beiden offensichtlich widerspruchlichen Beurteilungen geführt hätten. Es gebe sogar Anhaltspunkte dafür, daß diese Änderung durch sachfremde Gründe herbeigeführt worden sei: Besonders bei den getrennten Sitzungen mit den Streithelferinnen, bei denen ein ehemaliger Vizepräsident der Kommission als Rechtsberater von Philip Morris teilgenommen habe, sei Druck auf die Kommission ausgeübt worden.

11 Eine Prüfung der internen Unterlagen der Kommission durch den Gerichtshof zur Feststellung, ob ihre Entscheidung durch andere Erwägungen als die in der Entscheidungsbegründung genannten oder von der Kommission im Verfahren vor dem Gerichtshof angeführten beeinflußt worden sei, kommt im Rahmen der Beweiserhebung nur ausnahmsweise in Betracht. Sie setzte voraus, daß im Zusammenhang mit der angefochtenen Entscheidung Umstände vorlägen, die Anlaß zu ernsthaften Zweifeln hinsichtlich der wahren Gründe und insbesondere zu dem Verdacht gäben, daß diese Gründe den Zielen des Gemeinschaftsrechts fremd und daher ermessensmißbräuchlich seien.

12 Keine der Klägerinnen hat einen Ermessensmißbrauch geltend gemacht. Darüber hinaus ergibt eine Prüfung der Begründung des Antrags der Klägerin zu 2 kein schlüssiges Vorbringen in dieser Richtung.

13 Zur angeblichen Änderung der Beurteilung ist festzustellen, daß die Mitteilung der Beschwerdepunkte nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ein vorbereitendes Verfahrensschriftstück im Hinblick auf die verfahrensabschließende Entscheidung ist. Diese Mitteilung legt den Gegenstand des eingeleiteten Verwaltungsverfahrens fest und hindert die Kommission somit daran, in ihrer Entscheidung andere Beschwerdepunkte in Betracht zu ziehen, wobei es ihr aber unbenommen bleibt, Beschwerdepunkte fallenzulassen und damit ihre Auffassung zugunsten der Unternehmen, gegen die ein Verfahren eingeleitet wurde zu ändern. In der Mitteilung der Beschwerdepunkte sind die wesentlichen Tatsachen, auf die sich die Kommission in diesem Verfahrensstadium stützt, klar anzugeben. Die von der Kommission in diesem Schriftstück vorgenommene Beurteilung ist somit rein vorläufig. Danach muß dem Unternehmen in dem Verwaltungsverfahren Gelegenheit gegeben werden, Stellung zu nehmen und gegebenenfalls die beanstandeten Vereinbarungen oder Praktiken an die Vorschriften des EWG-Vertrags anzupassen Die Kommission muß die Ergebnisse des Verwaltungsverfahrens berücksichtigen sei es um bestimmte Beschwerdepunkte fallenzulassen, die nicht ausreichend begründet sind sei es, um ihre Argumente, auf die sie die aufrechterhaltenen Beschwerdepunkte stützt, in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht neu zu ordnen oder zu ergänzen.

14 Somit ist die Mitteilung der Beschwerdepunkte nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes eine vorbereitende Verfahrenshandlung, die nur für die Unternehmen, gegen die das Verfahren eingeleitet wurde, bestimmt ist und die ihnen die wirksame Ausübung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör ermöglichen soll Die tatsächlichen und rechtlichen Beurteilungen in diesem Schriftstück sind nur vorläufig die Kommission hat sie unter Berücksichtigung der Erklärungen der genannten Unternehmen sowie der eventuellen Änderungen der beanstandeten Vereinbarungen oder Praktiken zu überprüfen.

15 Dieser Charakter der Mitteilung der Beschwerdepunkte ändert sich nicht, wenn die Kommission eine Kopie davon den Beschwerdeführern übermittelt Die Kommission wird dadurch gegenüber den Beschwerdeführern nicht an ihre tatsächlichen oder rechtlichen en Beurteilungen in diesem Schriftstück gebunden. Wenn sie schließlich beschließt, die Beschwerden zurückzuweisen, muß sie diese Entscheidung mit ihrer endgültigen Beurteilung, die auf der Situation zum Schluß des Verfahrens beruht, begründen; sie ist jedoch nicht verpflichtet, den Beschwerdeführern die eventuellen Unterschiede gegenüber ihrer vorläufigen Beurteilung in der Mitteilung der Beschwerdepunkte zu erklären.

16 Somit gibt das Vorbringen der Klägerin zu 2, zwischen der von der Kommission in der Mitteilung der Beschwerdepunkte vorgenommenen Beurteilung der Vereinbarungen von 1981 und ihrer Beurteilung der Vereinbarungen von 1984 in der streitigen Entscheidung bestehe ein offensichtlicher Widerspruch, den die Kommission weder in der Begründung dieser Entscheidung noch im schriftlichen Verfahren vor dem Gerichtshof überzeugend erklärt habe, keinen Anlaß, versteckte oder dem Gemeinschaftsrecht fremde Gründe zu vermuten.

17 Ebensowenig liefert die Tatsache allein, daß die Kommission mit den Streithelferinnen getrennte Sitzungen abhielt, wie sie es im übrigen auch mit den Klägerinnen tat, und daß ein ehemaliger Vizepräsident der Kommission daran als Berater von Philip Morris teilnahm, einen hinreichenden Grund, die internen Unterlagen der Kommission zu prüfen, um ihre Gründe für die Zurückweisung der Beschwerden der Klägerinnen zu ermitteln.

18 Somit ist dieser Antrag ebenfalls zurückzuweisen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

nach Anhörung des Generalanwalts

beschlossen:

1) Die Anträge der Klägerinnen, der Kommission aufzugeben, bestimmte Unterlagen und Teile von Unterlagen vorzulegen, die sie den Klägerinnen nicht mitteilte, weil sie nach ihrer Meinung unter das Geschäftsgeheimnis fielen, werden zurückgewiesen.

2) Der Antrag der Klägerin zu 2 auf Vorlage bestimmter interner Unterlagen der Kommission zur Prüfung durch den Gerichtshof wird zurückgewiesen.

3) Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.