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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 17.11.1987 – C-142/84

Sechste Kammer · ECLI:EU:C:1987:490

Zitiert von 7 Entscheidungen 3 häufig zusammen zitierte

In den verbundenen Rechtssachen 142 und 156/84

British-American Tobacco Company Ltd, London, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. V. F. Bos, zunächst Amsterdam, dann Rotterdam, Nolst Trenkė, mit Kanzlei in Brüssel, beauftragt von Coudert Brothers, Attorneys at law, New York, mit Kanzlei in Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Loesch, 2, rue Goethe, Luxemburg,

und

R.J. Reynolds Industries Inc., Winston Salem, North Carolina, Vereinigte Staaten von Amerika, gesetzlich vertreten durch Joseph F. Abely Jr., stellvertretender Vorsitzender des Verwaltungsrats, Prozeßbevollmächtigte: J. F. Lever, QC, und R. J. Buxton, QC, Gray's Inn Chambers, Gray's Inn, London, beauftragt von A. J. C. Paines und M. J. Reynolds, Sozietät Allen and Overy, London und Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Loesch, 2, rue Goethe, Luxemburg,

Klägerinnen,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater A. McClellan und durch K. Banks, Juristischer Dienst der Kommission, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: G. Kremlis, Juristischer Dienst der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagte,

unterstützt von

Philip Morris Incorporated, New York, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Siragusa, Rom, und Rechtsanwalt M. Waelbroeck, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Arendt, Centre Louvigny, 34 B, rue Philippe-II, Luxemburg,

und

Rembrandt Group Limited, Stellenbosch, Republik Südafrika, Prozeßbevollmächtigte: C. Bellamy und K. B. Parker, Gray's Inn, London, beauftragt von Solicitor Malcolm G. C. Nicholson, Sozietät Slaughter and May, London, Zustellungsbevollmächtigte: Rechtsanwälte Elvinger und Hoss, 15, Côte d'Eich, Luxemburg,

Streithelferinnen,

wegen Aufhebung der im Schreiben der Kommission SG(84) D/3946 vom 22. März 1984 betreffend die Sachen Nr. V7/30.342 und Nr. IV/30.926 enthaltenen Entscheidung, durch die die von den Klägerinnen gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 (ABl. 1962, S. 204) gestellten Anträge abgelehnt worden sind und durch die festgestellt worden ist, daß bestimmte zwischen den Streithelferinnen geschlossene Vereinbarungen nicht gegen die Artikel 85 und 86 EWG-Vertrag verstoßen,

erläßt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten O. Due, der Richter G. C. Rodríguez Iglesias, T. Koopmans, K. Bahlmann und C. Kakouris,

Generalanwalt: G. F. Mancini

Kanzler: B. Pastor, Verwaltungsrätin

aufgrund des im Anschluß an die mündliche Verhandlung vom 12. November 1986 ergänzten Sitzungsberichts,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 17. März 1987,

folgendes

Urteil§

1 Die British-American Tobacco Company Ltd, London, und die RJ Reynolds Industries Inc., Winston Salem, North Carolina, Vereinigte Staaten von Amerika, haben mit Klageschriften, die am 4. und am 20. Juni 1984 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen sind, gemäß Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag zwei Klagen erhoben auf Aufhebung der in den Schreiben der Kommission SG(84) D/3946 vom 22. März 1984 betreffend die Sachen Nr. IV/30.342 und Nr. IV/30.926 enthaltenen Entscheidung, durch die die von den Klägerinnen gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 (ABl. S. 204) abgelehnt worden sind und durch die festgestellt worden ist, daß bestimmte zwischen der Philip Morris Incorporated (im folgenden: Firma Morris), New York, und der Rembrandt Group Limited (im folgenden: Firma Rembrandt), Stellenbosch, Republik Südafrika, geschlossene Vereinbarungen nicht gegen die Artikel 85 und 86 EWG-Vertrag verstoßen. Die Klägerinnen beantragen ferner, die Kommission zu verpflichten, ihre Stellungnahme zu den genannten Anträgen gemäß dem Urteil des Gerichtshofes zu ändern.

2 Mit Beschlüssen vom 28. November 1984 hat der Gerichtshof die Firmen Morris und Rembrandt als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen. Mit Beschluß vom 26. September 1984 hat der Gerichtshof die beiden Rechtssachen zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung und Entscheidung verbunden.

3 Die von den Klägerinnen gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 eingereichten Anträge richteten sich gegen Vereinbarungen zwischen den Streithelferinnen, wonach die Firma Morris von der Firma Rembrandt zum Preis von 350 Mio USD eine Beteiligung von 50 % am Kapital der Firma Rothmans Tobacco (Holding) Ltd (im folgenden: Firma Rothmans Holdings) kaufte. Letztere, eine Holdinggesellschaft, war eine 100%ige Tochtergesellschaft der Firma Rembrandt; aufgrund ihrer ausreichend großen Beteiligung am Kapital der Rothmans International plc (im folgenden: Firma Rothmans International) kontrollierte sie diese Gesellschaft, bei der es sich um einen bedeutenden Zigarettenhersteller auf dem Markt der Gemeinschaft und insbesondere in den Beneluxländern handelt. Durch diese Vereinbarungen (im folgenden: Vereinbarungen von 1981) hatte die Firma Morris eine indirekte Beteiligung von 21,9 % am Gewinn ihrer Konkurrentin Rothmans International erworben.

4 Die Vereinbarungen von 1981 enthielten ferner Bestimmungen zur Aufrechterhaltung des Gleichgewichts zwischen den Parteien in bezug auf ihre direkte oder indirekte Beteiligung am Kapital der Firma Rothmans International und räumten jeder Partei für den Fall, daß eine von ihnen die Beteiligung am Kapital der Firma Rothmans Holdings veräußern sollte, ein Vorkaufsrecht ein.

5 Was die Leitung des Unternehmens angeht, so begründeten die Vereinbarungen für beide Parteien das Recht, eine gleiche Anzahl von Mitgliedern des Verwaltungsrats der Firma Rothmans Holdings zu benennen. Sie sahen ferner vor, daß die Firma Rembrandt die Leitungsbefugnisse behalten sollte, die sie bisher in bezug auf die Geschäftstätigkeit der Firma Rothmans International ausgeübt hatte, und daß der Firma Morris keine wettbewerbsrelevanten Tatsachen mitgeteilt werden dürften; sie enthielten jedoch auch Bestimmungen über eine Zusammenarbeit zwischen den Streithelferinnen auf Gebieten wie dem gemeinsamen Vertrieb, der gemeinsamen Herstellung, dem technischen Know-how, der technischen Forschung usw.

6 Aufgrund von unter anderem von den Klägerinnen eingereichten Anträgen richtete die Kommission an die Streithelferinnen eine Mitteilung der Beschwerdepunkte, in der sie feststellte, daß die Vereinbarungen von 1981 sowohl gegen Artikel 85 als auch gegen Artikel 86 EWG-Vertrag verstießen. Nach Verhandlungen mit der Kommission ersetzten die Streithelferinnen schließlich diese Vereinbarungen durch neue Vereinbarungen, durch die die Bedenken der Kommission ausgeräumt werden sollten. Letztere Vereinbarungen (im folgenden: Vereinbarungen von 1984) sind Gegenstand der streitigen Entscheidungen der Kommission; diese hielt eine Entscheidung über die ursprünglichen Vereinbarungen von 1981 nicht für erforderlich, da diese Vereinbarungen aufgehoben und durch die von 1984 ersetzt worden seien.

7 Durch die Vereinbarungen von 1984 veräußerte die Firma Morris ihre Beteiligung am Kapital der Firma Rothmans Holdings zurück und erhielt als Gegenleistung eine direkte Beteiligung am Kapital der Firma Rothmans International. Diese Beteiligung beträgt 30,8 %; auf sie entfallen jedoch nur 24,9 % der Stimmrechte, während mit der Beteiligung der Firma Rembrandt von ebenfalls 30,8 % 43,6 % der Stimmrechte verbunden sind.

8 Wie mit den Vereinbarungen von 1981 räumen sich die Parteien auch mit den neuen Vereinbarungen gegenseitig ein Vorkaufsrecht für den Fall ein, daß die andere Partei ihre Beteiligung veräußern sollte. Außerdem soll bei einer Veräußerung an Dritte die Beteiligung nur als ganze veräußert werden können, und zwar nur entweder an einen unabhängigen Einzelkäufer oder an mindestens zehn unabhängige Käufer. Wird die Beteiligung der Firma Rembrandt an einen Einzelkäufer veräußert, so muß dieser ein gleiches Angebot für die Beteiligung der Firma Morris abgeben. Schließlich sehen die Vereinbarungen für den Fall der Veräußerung der Beteiligung einer der Parteien die Möglichkeit vor, eine gleiche Aufteilung der Stimmrechte in der Firma Rothmans International herbeizuführen.

9 Die Vereinbarungen von 1984'werden durch eine Reihe von der Kommission gegenüber abgegebenen Verpflichtungserklärungen ergänzt. Mit diesen soll insbesondere erreicht werden, daß die Firma Morris nicht in den Leitungsorganen der Firma Rothmans International vertreten ist und keine Informationen über die Rothmans-Intemational-Gruppe erhält, die sich auf das Verhalten der Philip-Morris-Gruppe in den Wettbewerbsbeziehungen zwischen beiden Gruppen in der Gemeinschaft auswirken könnten. Ferner verpflichtete sich die Firma Morris, die Kommission über alle Änderungen der Vereinbarungen und über jede Erweiterung ihrer Beteiligung an der Firma Rothmans International oder Erhöhung ihres Stimmrechtsanteils in diesem Unternehmen auf 25 % oder mehr zu unterrichten. In den letzten beiden Fällen kann die Kommission eine Trennung der jeweiligen Interessen der Firmen Rothmans International und Morris verlangen, durch die der Status quo während eines Zeitraums von drei Monaten aufrechterhalten wird, innerhalb dessen die Kommission darüber entscheiden kann, welche weiteren Maßnahmen gegebenenfalls angebracht sind.

10 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts, des Verfahrens und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

I — Zur Zulässigkeit

11 Eine der Streithelferinnen, die Firma Rembrandt, bestreitet die Zulässigkeit der Klage mit der Begründung, zum einen stellten die Schreiben der Kommission vom 22. März 1984 keine Entscheidungen im Sinne des Artikels 173 Absatz 2 EWG-Vertrag dar und zum anderen seien die Klägerinnen nicht im Sinne dieser Vorschrift unmittelbar und individuell betroffen. Die Kommission dagegen macht geltend, soweit die Klägerinnen beantragten, sie zum Erlaß einer bestimmten Entscheidung zu verpflichten, seien die Klagen als unzulässig abzuweisen.

12 Zu den Aufhebungsanträgen ist festzustellen, daß die Kommission ihre Schreiben vom 22. März 1984 auf Antrag der Klägerinnen in der Form einer Entscheidung abgefaßt und übersandt hat. Außerdem haben diese Schreiben insofern den Inhalt und die Wirkungen einer Entscheidung, als sie die eingeleitete Untersuchung abschließen, eine Beurteilung der fraglichen Vereinbarungen umfassen und die Klägerinnen außer für den Fall, daß sie neues Beweismaterial vorbringen, daran hindern, die Wiederaufnahme der Untersuchung zu verlangen. Es kann dahingestellt bleiben, ob ein Streithelfer eine Einrede der Unzulässigkeit erheben kann, da die genannten Feststellungen jedenfalls ausreichen, die Schreiben der Kommission vom 22. März 1984 als an die Klägerinnen ergangene Entscheidungen im Sinne des Artikels 173 Absatz 2 EWG-Vertrag zu qualifizieren und damit die insoweit erhobenen Einwände zurückzuweisen.

13 Soweit mit den Klagen jedoch beantragt wird, die Kommission zu verpflichten, die angefochtene Handlung durch eine andere Maßnahme zu ersetzen, sind sie unzulässig, da der Gerichtshof im Verfahren der Rechtmäßigkeitskontrolle nach Artikel 173 nicht zu einer solchen Anordnung befugt ist.

II — Zur Begründetheit

14 Die Klagegründe betreffen das Verwaltungsverfahren, die Beurteilung der Vereinbarungen durch die Kommission und die Begründung ihrer Entscheidungen.

A — Zum Verwaltungsverfahren

15 Die Klägerinnen machen insbesondere geltend, als Personen, die einen Antrag nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 gestellt hätten, seien sie nicht in ausreichendem Maß an der Untersuchung der fraglichen Vereinbarungen durch die Kommission beteiligt worden.

16 Wie sich aus den Akten ergibt, übermittelte die Kommission den Klägerinnen außer von denjenigen Passagen, die nach Ansicht der Streithelferinnen Geschäftsgeheimnisse enthielten, Abschriften ihrer Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 19. Mai 1982, in der sie die Unvereinbarkeit der Vereinbarungen von 1981 mit den Artikeln 85 und 86 EWG-Vertrag festgestellt hatte. Die Klägerinnen hatten auch Gelegenheit, sich zu den Antworten der Streithelferinnen auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte zu äußern, und sie nahmen an der Anhörung vom 5. bis 7. Oktober 1982 teil. Danach erhielten sie Abschriften der Protokolle der Anhörung, und sie hatten Gelegenheit, zu den zusätzlichen schriftlichen Erklärungen Stellung zu nehmen, die die Firma Morris nach der Anhörung einreichte.

17 Im Mai 1983 teilte die Kommission den Klägerinnen mit, daß die Streithelferinnen eine Reihe von Änderungen an den Vereinbarungen von 1981 vorgenommen hätten; insoweit kam es zu einem Schriftwechsel und zu Zusammenkünften zwischen den Klägerinnen und der Kommission. Nachdem die Streithelferinnen sich schließlich entschlossen hatten, die Vereinbarungen von 1981 durch die neuen Vereinbarungen von 1984 zu ersetzen, wurden die Klägerinnen mit Schreiben vom 16. Dezember 1983 gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63 der Kommission über die Anhörung nach Artikel 19 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 17 des Rates (ABl. 1963, S. 2268) davon unterrichtet, daß nach Ansicht der Kommission kein ausreichender Grund mehr dafür bestehe, ihren Anträgen stattzugeben, und sie wurden aufgefordert, eventuelle weitere Bemerkungen vorzubringen. Zu diesem Zweck wurden sie über den Inhalt der neuen Vereinbarungen und der von den Streithelferinnen abgegebenen Verpflichtungserklärungen informiert. Erst nach Eingang der Stellungnahmen der Klägerinnen zu den neuen Vereinbarungen und zu diesen Verpflichtungserklärungen erließ die Kommission die streitigen Entscheidungen.

18 Die Klägerinnen räumen ein, daß sie bis zu den Verhandlungen über die Änderungen der ursprünglichen Vereinbarungen.eng an der von der Kommission durchgeführten Untersuchung beteiligt waren; sie machen jedoch geltend, die Kommission habe den Begriff Geschäftsgeheimnisse zu weit ausgelegt, als sie ihnen bestimmte Dokumente und Teile von Dokumenten nicht mitgeteilt habe. Sie machen ferner geltend, daß ihnen die Teilnahme an diesen Verhandlungen hätte gestattet oder daß sie zumindest regelmäßig durch Übermittlung der Protokolle über deren Fortgang hätten informiert werden müssen. Die Klägerinnen vertreten die Ansicht, insoweit habe sich die Kommission Verfahrensverstöße zuschulden kommen lassen, die eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er in der Rechtsprechung des Gerichtshofes näher bestimmt sei, darstellten.

19 Die von den Klägerinnen angeführte Rechtsprechung betrifft den Anspruch auf rechtliches Gehör von Unternehmen, gegen die die Kommission eine Untersuchung durchführt. Eine solche Untersuchung stellt jedoch kein kontradiktorisches Verfahren im Verhältnis zwischen den beteiligten Unternehmen dar; sie ist vielmehr ein Verfahren, das die Kommission von Amts wegen oder auf Antrag in Wahrnehmung ihrer Aufgabe einleitet, die Einhaltung der Wettbewerbsregeln zu überwachen. Daraus folgt, daß sich die Unternehmen, gegen die das Verfahren eingeleitet worden ist, und die Unternehmen, die einen Antrag nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 gestellt und ein berechtigtes Interesse an der Abstellung der behaupteten Zuwiderhandlung dargetan haben, nicht in gleicher verfahrensmäßiger Lage befinden und daß letztere keinen Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne der angeführten Rechtsprechung haben.

20 Wie sich insbesondere aus dem Urteil vom 28. März 1985 in der Rechtssache 298/83 (CICCE/Kommission, Slg. 1985, 1105) ergibt, müssen diese Beschwerdeführer Gelegenheit erhalten, ihre berechtigten Interessen im Verwaltungsverfahren zu schützen, und die Kommission muß alle tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte prüfen, die ihr die Beschwerdeführer zur Kenntnis bringen. Deren verfahrensmäßige Rechte gehen jedoch nicht so weit wie der Anspruch auf rechtliches Gehör der Unternehmen, gegen die sich die Untersuchung der Kommission richtet. Jedenfalls enden sie dort, wo sie den Anspruch auf rechtliches Gehör dieser Unternehmen zu beeinträchtigen beginnen.

21 In seinem Urteil vom 24. Juni 1986 in der Rechtssache 53/85 (AKZO Chemie BV u. a./Kommission, Slg. 1986, 1965) hat der Gerichtshof anerkannt, daß die Verpflichtung aus Artikel 214 EWG-Vertrag und aus Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 zur Wahrung des Berufsgeheimnisses gegenüber Beschwerdeführern eingeschränkt ist und daß die Kommission diesen bestimmte unter das Berufsgeheimnis fallende Auskünfte weiterleiten kann, soweit dies für den ordnungsgemäßen Ablauf der Untersuchung erforderlich ist. In demselben Urteil hat der Gerichtshof jedoch hervorgehoben, daß an einen Beschwerdeführer in keinem Fall Unterlagen weitergeleitet werden dürfen, die Geschäftsgeheimnisse enthalten, und er hat dargelegt, mit welchen Mitteln das durch die Untersuchung betroffene Unternehmen sich gegen eine solche Weiterleitung zur Wehr setzen kann.

22 In den vorliegenden Rechtssachen haben die Klägerinnen nicht dargetan, daß die Kommission ihnen Dokumente nicht zur Verfügung gestellt habe, die sie ihnen ohne Preisgabe von Geschäftsgeheimnissen hätte übermitteln können. Der erste Teil dieses Klagegrundes ist somit zurückzuweisen.

23 Zu der Rüge, die die Verhandlungen der Streithelferinnen mit der Kommission über eine Änderung der ursprünglichen Vereinbarungen betrifft, ist festzustellen, daß das Verwaltungsverfahren den beteiligten Unternehmen unter anderem Gelegenheit bietet, die beanstandeten Vereinbarungen oder Verhaltensweisen mit den Vertragsbestimmungen in Einklang zu bringen. Diese Möglichkeit setzt das Recht der Unternehmen und der Kommission voraus, vertrauliche Verhandlungen zur Festlegung der Änderungen aufzunehmen, durch die die Bedenken der Kommission ausgeräumt werden könnten.

24 Dieses Recht wäre in Frage gestellt, wenn die Beschwerdeführer an diesen Verhandlungen teilnehmen oder über ihren Fortgang auf dem laufenden gehalten werden müßten, um zu den verschiedenen Vorschlägen des einen oder des anderen Verhandlungspartners Stellung nehmen zu können. Die berechtigten Interessen der Beschwerdeführer sind voll gewahrt, wenn sie über das Ergebnis dieser Verhandlungen unterrichtet werden, aufgrund dessen die Kommission die Einstellung der Verfahren ins Auge faßt. Insoweit haben die Klägerinnen zusammen mit den gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63 an sie gerichteten Schreiben der Kommission alle relevanten Informationen erhalten. Somit ist auch der zweite Teil des Klagegrundes zurückzuweisen.

25 Im selben Zusammenhang behaupten die Klägerinnen, bei den Verhandlungen zwischen der Firma Morris und der Kommission sei auf diese insbesondere durch ein früheres Kommissionsmitglied Druck ausgeübt worden. Hierzu genügt die Feststellung, daß die Klägerinnen nichts zur Begründung dieser Behauptung vorgetragen haben.

26 Schließlich beanstanden die Klägerinnen, daß die Kommission in den streitigen Einscheidungen Argumente vorgebracht habe, die im Verhältnis zu den Schreiben nach Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63 neu gewesen seien und zu denen sie sich nicht vorab hätten äußern können.

27 Auch dieses Vorbringen ist zurückzuweisen. Die Klägerinnen hatten als Beschwerdeführerinnen Gelegenheit, zu den in den genannten Schreiben vorgebrachten Argumenten Stellung zu nehmen. Der Umstand, daß die Bemerkungen der Klägerinnen die Kommission zu weiteren Überlegungen veranlaßt haben und daß diese es deshalb für angebracht hielt, in den endgültigen Entscheidungen zusätzliche Argumente vorzubringen, verpflichtete die Kommission nicht zur erneuten Anhörung vor Erlaß dieser Entscheidungen.

28 Nach alledem ist das Vorbringen zum Verwaltungsverfahren insgesamt als unbegründet zurückzuweisen.

B — Zur Beurteilung der Vereinbarungen durch die Kommission

29 Die Klägerinnen machen geltend, die Kommission habe in den streitigen Entscheidungen die Artikel 85 und 86 EWG-Vertrag falsch angewandt und insofern einen offensichtlichen Irrtum begangen, als sie die von den Streithelferinnen abgegebenen Verpflichtungserklärungen als ausreichend angesehen habe, um eine Zuwiderhandlung gegen diese Vorschriften zu vermeiden.

30 Vorab ist festzustellen, daß die streitigen Entscheidungen nur die Vereinbarungen von 1984 und nicht die von 1981 betreffen, die lediglich insoweit noch von Interesse sind, als sich aus ihnen die ursprünglichen Absichten der Beteiligten ablesen lassen. Die vorliegenden Rechtssachen werfen somit im wesentlichen die Frage auf, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen der Erwerb einer Minderheitsbeteiligung am Kapital eines Konkurrenzunternehmens einen Verstoß gegen die Artikel 85 und 86 EWG-Vertrag darstellen kann.

31 Da der Erwerb der Beteiligung am Kapital der Firma Rothmans International in Vereinbarungen geregelt ist, die zwischen Unternehmen geschlossen wurden, die nach dem Inkrafttreten dieser Vereinbarungen selbständige Unternehmen bleiben, ist diese Frage zunächst im Hinblick auf Artikel 85 zu prüfen.

Zur Anwendung von Artikel 85

32 Die Klägerinnen machen im wesentlichen geltend, wenn ein Unternehmen eine bedeutende Beteiligung, und sei es nur eine Minderheitsbeteiligung, am Kapital eines Konkurrenzunternehmens erwerbe, so sei zu vermuten, daß dies eine Einschränkung des Wettbewerbs bewirke. Der Erwerb einer solchen Beteiligung wirke sich zwangsläufig auf das geschäftliche Verhalten der beteiligten Unternehmen aus, insbesondere auf einem stagnierenden und in hohem Maße oligopolistischen Markt wie dem Zigarettenmarkt, wo jeder Versuch, den Marktanteil eines Unternehmens zu vergrößern, zu Lasten der Konkurrenzunternehmen gehe. Die Schaffung von Bindungen zwischen zwei der wichtigsten Unternehmen auf dem Zigarettenmarkt zerstöre das Gleichgewicht des Wettbewerbs.

33 Nach Ansicht der Klägerinnen wird mit dem fraglichen Geschäft eine Einschränkung des Wettbewerbs nicht nur bewirkt, sondern auch bezweckt. Dies ergebe sich aus dem Zusammenhang zwischen den streitigen Vereinbarungen und den ursprünglichen Vereinbarungen von 1981, die eine geschäftliche Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten vorgesehen hätten. Die Firma Morris habe aufgrund der Rechte, die sie durch diese ursprünglichen Vereinbarungen erlangt habe, eine direkte Beteiligung am Kapital der Firma Rothmans International erwerben können, und nichts deute darauf hin, daß der Gedanke einer geschäftlichen Zusammenarbeit aufgegeben worden sei, zumal die Höhe des von der Firma Morris gezahlten Preises unverändert geblieben sei. Die Absicht, auf dem Markt der Gemeinschaft zusammenzuarbeiten, werde überdies durch den Umstand bestätigt, daß zwischen den Firmen Morris und Rothmans International Vereinbarungen über eine Zusammenarbeit in Indonesien, in Malaysia und auf den Philippinen bestünden.

34 Die Klägerinnen machen ferner geltend, die wettbewerbswidrige Wirkung und der wettbewerbswidrige Zweck der streitigen Vereinbarungen werde noch durch die Klauseln verstärkt, die das Vorkaufsrecht für den Fall beträfen, daß eine der Parteien ihre Beteiligung am Kapital der Firma Rothmans International zu veräußern wünsche. Durch diese Klauseln solle der Firma Morris die Möglichkeit vorbehalten werden, die Kontrolle über die Firma Rothmans International zu erlangen; sie zeigten, daß der Erwerb einer Beteiligung durch die Firma Morris nicht nur eine passive Investition sei. Allein schon aufgrund des Umstands, daß die Ausübung der Rechte aus diesen Klauseln gegen Artikel 85 verstoßen würde, könne festgestellt werden, daß die Vereinbarungen eine Einschränkung des Wettbewerbs bezweckten.

35 Schließlich tragen die Klägerinnen vor, die von der Kommission verlangten Verpflichtungserklärungen reichten keineswegs aus, um den Vereinbarungen ihren wettbewerbswidrigen Charakter zu nehmen. Zum einen werde die Firma Morris durch die Verpflichtungserklärungen, die die derzeitige Leitung der Firma Rothmans International beträfen, nicht daran gehindert, einen informellen Einfluß als bedeutender Aktionär der Firma Rothmans International auszuüben. Zum anderen beträfen die Verpflichtungserklärungen über die Trennung der Interessen der Firmen Morris und Rothmans International in dem Fall, daß die Firma Morris ihr Vorkaufsrecht ausübe, nur die Zeit nach der Verletzung von Artikel 85 und seien sogar überhaupt nicht anwendbar, wenn die Firma Morris die effektive Kontrolle über die Firma Rothmans International infolge des Verkaufs der Beteiligung der Firma Rembrandt an mindestens zehn voneinander und von der Firma Morris unabhängige Käufer erlangen sollte.

36 Es ist daran zu erinnern, daß eine Vereinbarung nur dann unter Artikel 85 fallen kann, wenn sie eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezweckt oder bewirkt.

37 Zwar stellt es für sich genommen kein den Wettbewerb einschränkendes Verhalten dar, wenn ein Unternehmen eine Beteiligung am Kapital eines Konkurrenzunternehmens erwirbt; ein solcher Erwerb kann jedoch als Mittel dienen, das geschäftliche Verhalten der betreffenden Unternehmen so zu beeinflussen, daß der Wettbewerb auf dem Markt, auf dem sie ihre Geschäftstätigkeit entfalten, eingeschränkt oder verfälscht wird.

38 Dies wäre insbesondere dann der Fall, wenn das investierende Unternehmen durch den Erwerb der Beteiligung oder durch Nebenklauseln der Vereinbarung rechtlich oder faktisch die Kontrolle über das geschäftliche Verhalten des anderen Unternehmens erlangt oder wenn die Vereinbarung eine geschäftliche Zusammenarbeit zwischen den Unternehmen vorsieht oder Strukturen schafft, die einer solchen Zusammenarbeit förderlich sein können.

39 Ferner kann dies dann der Fall sein, wenn die Vereinbarung dem investierenden Unternehmen die Möglichkeit gibt, seine Position später zu stärken, indem es die effektive Kontrolle über das andere Unternehmen erlangt. Dabei sind nicht nur die tatsächlichen Wirkungen der Vereinbarung, sondern auch ihre potentiellen Wirkungen sowie die Möglichkeit zu berücksichtigen, daß die Vereinbarung im Rahmen eines langfristigen Plans getroffen worden sein kann.

40 Schließlich ist jede Vereinbarung in ihrem wirtschaftlichen Zusammenhang und insbesondere unter Berücksichtigung der Situation auf dem relevanten Markt zu beurteilen. Handelt es sich bei den betroffenen Unternehmen um multinationale Gesellschaften, die weltweit tätig sind, so können auch ihre Beziehungen außerhalb der Gemeinschaft nicht außer acht gelassen werden. Insbesondere ist die Möglichkeit zu berücksichtigen, daß die fragliche Vereinbarung Teil einer Politik der globalen Zusammenarbeit zwischen den Unternehmen sein kann, die sie geschlossen haben.

41 Unter Berücksichtigung all dieser Gesichtspunkte ist zu prüfen, ob die Kommission bei der Beurteilung der Vereinbarungen von 1984 zu Unrecht festgestellt hat, daß ein wettbewerbswidriger Zweck oder eine wettbewerbswidrige Wirkung nicht nachgewiesen sei.

42 Zur Situation auf dem Zigarettenmarkt stellte die Kommission in ihrer die Vereinbarungen von 1981 betreffenden Mitteilung der Beschwerdepunkte fest, daß dieser Markt in dem von ihr untersuchten Zeitraum von 1976 bis 1980 mengenmäßig stagniert habe. Sie stellte ferner fest, daß der Markt der Gemeinschaft mit Ausnahme des französischen und des italienischen Markts, auf denen Staatsmonopole bestünden, von sechs Unternehmensgruppen beherrscht werde, zu denen die Klägerinnen und die Streithelferinnen der vorliegenden Rechtssache gehörten.

43 Die Kommission meint, auf dem stagnierenden und oligopolistischen Zigarettenmarkt, auf dem es keinen echten Wettbewerb bei den Preisen oder in der Forschung gebe, stellten die Werbung und der Erwerb von Unternehmen die wichtigsten Instrumente für die Vergrößerung des Marktanteils eines Wirtschaftsteilnehmers dar. Da der Markt außerdem von großen Unternehmen mit beträchtlichen Mitteln und großer Sachkenntnis beherrscht werde und die Werbung von erheblicher Bedeutung sei, könnten neue Unternehmen dort nur schwer Fuß fassen.

44 Bei auf solche Weise von der Kommission beschriebenen und von den anderen Verfahrensbeteiligten im wesentlichen nicht bestrittenen Marktverhältnissen wird in der Tat jedes Unternehmen, das seinen Marktanteil vergrößern will, in hohem Maße versucht sein, die Kontrolle über ein Konkurrenzunternehmen zu erlangen, wenn sich die Gelegenheit dazu bietet. Ferner birgt unter solchen Umständen jeder Versuch, die Kontrolle zu übernehmen, und jede Vereinbarung, die der geschäftlichen Zusammenarbeit zwischen zwei oder mehr dieser beherrschenden Unternehmen förderlich sein kann, die Gefahr in sich, daß es zu einer Einschränkung des Wettbewerbs kommt.

45 Bei einer solchen Marktlage muß die Kommission erhöhte Wachsamkeit an den Tag legen. Sie muß insbesondere prüfen, ob eine Vereinbarung, die auf den ersten Blick nur eine passive Investition in ein Konkurrenzunternehmen vorsieht, nicht in Wirklichkeit auf die — eventuell spätere — Übernahme der Kontrolle über dieses Unternehmen oder auf die Einführung einer Zusammenarbeit zwischen den Unternehmen zum Zwecke der Aufteilung des Marktes abzielt. Dies ändert indessen nichts daran, daß die Kommission nur dann eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 feststellen kann, wenn sie darzutun vermag, daß die Vereinbarung eine Beeinflussung des Wettbewerbsverhaltens der Unternehmen auf dem relevanten Markt bezweckt oder bewirkt.

46 Die Vereinbarungen von 1984 und die von den Streithelferinnen gegenüber der Kommission abgegebenen Verpflichtungserklärungen schließen eine Vertretung der Firma Morris im Verwaltungsrat und in jedem anderen Leitungsorgan der Firma Rothmans International aus und beschränken ihre Beteiligung auf weniger als 25 % der Stimmrechte. Dagegen entfallen auf die Beteiligung der Firma Rembrandt 43,6 % der Stimmrechte, was es der Firma Rembrandt wegen der weiten Streuung der übrigen Stimmrechte und wegen ihrer Vertretung in den Leitungsorganen der Firma Rothmans International ermöglicht, weiterhin die Geschäftspolitik der Firma Rothmans International auf dem Zigarettenmarkt zu bestimmen.

47 Ferner ist festzustellen, daß die Vereinbarungen von 1984 im Unterschied zu denen von 1981 keine Klausel über die geschäftliche Zusammenarbeit enthalten, daß sie keine einer solchen Zusammenarbeit zwischen den Firmen Morris und Rothmans International förderliche Struktur schaffen und daß die Unternehmen sich verpflichtet haben, keine Informationen auszutauschen, die ihr Wettbewerbsverhalten beeinflussen könnten. Von den unten noch zu prüfenden Klauseln über die eventuelle Veräußerung ihrer Beteiligung am Kapital der Firma Rothmans International durch eine der Parteien einmal abgesehen, ergibt sich aus den Bestimmungen der Vereinbarungen von 1984, ergänzt durch die gegenüber der Kommission abgegebenen Verpflichtungserklärungen, somit kein Nachweis dafür, daß diese Vereinbarungen bezwecken oder bewirken, daß eines der Unternehmen das geschäftliche Verhalten des anderen beeinflussen kann.

48 Es ist jedoch ferner zu prüfen, ob die Beteiligung der Firma Morris am Kapital der Firma Rothmans International die beteiligten Unternehmen unter den Umständen des vorliegenden Falles, wie die Klägerinnen geltend machen, zwangsläufig dazu veranlaßt, bei der Festlegung ihrer Geschäftspolitik den Interessen der jeweils anderen Partei Rechnung zu tragen.

49 Die Kommission trägt vor, die Firma Rembrandt bleibe weiterhin an einer möglichst hohen Rendite ihrer Investition in die Firma Rothmans International interessiert und sei durch ihre Stimmrechte und ihre traditionellen Bindungen zur Leitung der Firma Rothmans International in der Praxis imstande, deren Geschäftspolitik ohne Rücksicht auf die Interessen der Firma Morris zu kontrollieren. Zwar reichten die Stimmrechte der Firma Morris aus, bestimmte Entscheidungen außergewöhnlicher Axt zu blockieren; diese Möglichkeit sei aber zu hypothetisch, als daß sie eine wirkliche Gefahr darstellen könne, die das Verhalten der Firma Rembrandt bei der Leitung der Firma Rothmans International zu beeinflussen vermöchte. Es bestehe kein Grund zu der Annahme, daß die Leitung und das Personal der Firma Rothmans International nicht daran interessiert seien, dieses Unternehmen so rentabel wie möglich zu machen.

50 Die Kommission meint ferner, wenn die Firma Morris auch wegen ihrer Beteiligung am Gewinn der Firma Rothmans International ein Interesse am Erfolg dieses Unternehmens habe, so bleibe es doch ihr oberstes Bestreben, den Marktanteil und den Umsatz ihrer eigenen Unternehmen zu vergrößern. Die Firma Morris sei somit weiterhin in beträchtlichem Maße daran interessiert, jede Vergrößerung des Marktanteils der Firma Rothmans International durch ihre eigenen Anstrengungen auf industriellem und kommerziellem Gebiet in Grenzen zu halten. Die Kommission ist daher der Ansicht, daß der Erwerb einer Minderheitsbeteiligung am Kapital der Firma Rothmans International durch die Firma Morris für sich genommen keine Veränderung der Wettbewerbsverhältnisse auf dem Zigarettenmarkt der Gemeinschaft mit sich bringt.

51 Das vorliegende Beweismaterial ermöglicht es nicht, von dieser Beurteilung durch die Kommission abzuweichen. Insbesondere besteht kein Grund zu der Annahme, daß der Erwerb einer Beteiligung zu einer Aufteilung des Marktes in dem Sinn zu führen droht, daß sich die Firma Morris ohne Einbußen an ihren Marktanteilen auf einen bestimmten Teil des Marktes konzentrieren und damit der Firma Rothmans International die Ausweitung ihrer Tätigkeit auf einem anderen Teil des Marktes ermöglichen könnte.

52 Es liegen auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, daß die Firmen Morris und Rothmans International außerhalb des Gemeinsamen Marktes in einer Weise zusammenarbeiten, die sich auf ihre Beziehungen innerhalb des Gemeinsamen Marktes auswirkt. Die Klägerinnen tragen lediglich vor, daß es eine solche Zusammenarbeit auf Märkten in bestimmten Teilen der Welt gebe, während die Streithelferinnen geltend machen, diese Zusammenarbeit betreffe lediglich Vereinbarungen über die Nutzung bestimmter, der jeweils anderen Partei zustehenden Handelsmarken; solche Vereinbarungen seien im fraglichen Sektor gang und gäbe, und auch die Klägerinnen bedienten sich dieses Mittels. Unter diesen Umständen läßt sich auch nicht sagen, daß die streitigen Vereinbarungen Teil einer Politik der globalen Zusammenarbeit zwischen zwei multinationalen Unternehmen auf dem Weltmarkt für Zigaretten seien.

53 Der Umstand allein, daß die streitigen Vereinbarungen Bestimmungen über den eventuellen Verkauf von Aktien der Firma Rothmans International durch eine der Parteien enthalten und daß diese Bestimmungen eine Möglichkeit vorsehen, die bei im übrigen unveränderter Lage gegen Artikel 85 verstoßen könnte, reicht nicht als Nachweis dafür aus, daß die Vereinbarungen eine Einschränkung des Wettbewerbs bezwecken. Es trifft zwar zu, daß durch die Vereinbarungen von 1984 Abmachungen über eine Aufteilung der Kontrolle über die Firma Rothmans Holdings ersetzt wurden, die ihrerseits die tatsächliche Kontrolle über die Geschäftspolitik der Firma Rothmans International innehatte, und daß diese Ersetzung der einen Vereinbarungen durch die anderen nicht zu einer Verringerung des von der Firma Morris gezahlten Preises führte; es ist aber darauf hinzuweisen, daß der Firma Morris andere Vorteile verblieben, insbesondere die Möglichkeit, andere Konkurrenzunternehmen an der Übernahme der Kontrolle über die Firma Rothmans International zu hindern, und daß sie eine beträchtliche Erhöhung ihres Anteils an den Gewinnen der Firma Rothmans International durchsetzen konnte. Wenngleich die Vorgeschichte der streitigen Vereinbarungen zeigt, daß die Firma Morris ein weit über eine passive Investition hinausgehendes Geschäft im Auge hatte, lassen die Klauseln dieser Vereinbarungen, die sich auf eine rein hypothetische Situation beziehen, nicht den Schluß zu, daß der Erwerb einer Minderheitsbeteiligung der erste Schritt zur Verwirklichung eines auf die Übernahme der Kontrolle über die Firma Rothmans International gerichteten Plans war.

54 Es ist jedoch zu prüfen, ob von diesen Klauseln tatsächlich wettbewerbswidrige Wirkungen ausgehen und ob die Kommission auch ihre potentiellen Wirkungen in ausreichendem Maße berücksichtigt hat.

55 Die Kommission vertritt die Ansicht, die fraglichen Klauseln hätten keine tatsächlichen Auswirkungen auf das Wettbewerbsverhalten der Beteiligten. Im Hinblick auf eine Veräußerung ihrer Beteiligung am Kapital der Firma Rothmans International habe die Firma Rembrandt jedes Interesse daran, den Wert ihrer Investition dadurch zu erhöhen, daß sie für einen wirksamen Wettbewerb der Firma Rothmans International sorge. Die Firma Morris sei dagegen daran interessiert, den Preis, den die Firma Rembrandt für die ihr gehörenden Aktien der Firma Rothmans International erhalten könnte, möglichst niedrig zu halten, und sie habe daher keinen Grund, ihre eigenen Anstrengungen zur Erlangung zusätzlicher Marktanteile zu beschränken. Überdies sei es wahrscheinlich, daß die Bediensteten der Firma Rothmans International sich durch die Möglichkeit, später von der Firma Morris angestellt zu werden, dazu anspornen ließen, ihre berufliche Tüchtigkeit unter Beweis zu stellen. Die Kommission glaubt auch nicht, daß die Möglichkeit der Firma Morris, der eventuellen Veräußerung von Aktien der Firma Rothmans International durch die Firma Rembrandt Hindernisse in den Weg zu legen, eine wirkliche Gefahr darstellt, die die normale Geschäftsführung der Firmen Rembrandt und Rothmans International beeinflussen könnte.

56 Das vorliegende Beweismaterial ermöglicht es dem Gerichtshof nicht, von dieser Beurteilung durch die Kommission abzuweichen. Dem ist hinzuzufügen, daß die aus den fraglichen Bestimmungen resultierenden Hindernisse für den Erwerb einer Beteiligung an der Firma Rothmans International durch ein drittes Unternehmen nicht als eine gegen Artikel 85 verstoßende tatsächliche Einschränkung des Wettbewerbs auf dem Zigarettenmarkt angesehen werden können. Zum einen können derartige Bestimmungen nämlich, wie die Streithelferinnen geltend gemacht haben, durch das berechtigte Interesse der vertragschließenden Parteien am Schutz ihrer bedeutenden Investition gerechtfertigt sein. Zum anderen kann die bloße Tatsache, daß die Firma Morris, ohne selbst die Kontrolle über die Firma Rothmans International erlangt zu haben, nunmehr in der Lage ist, den Übergang dieser Kontrolle auf ein drittes Unternehmen zu verhindern, unter den Umständen des vorliegenden Falles keine Einschränkung des Wettbewerbs darstellen.

57 Was die potentiellen Wirkungen der fraglichen Klauseln angeht, so steht fest, daß die Kommission Vorkehrungen gegen den Eintritt von Artikel 85 EWG-Vertrag verletzenden Wirkungen getroffen hat. So hat sich die Firma Morris verpflichtet, die Kommission über jede Änderung oder Ergänzung der Vereinbarungen zu informieren und die Kommission binnen 48 Stunden zu unterrichten, wenn sie ihre Beteiligung an der Firma Rothmans International erweitert oder 25 % oder mehr der gesamten Stimmrechte in der Firma Rothmans International erlangt. Außerdem hat sich die Firma Morris verpflichtet, falls die Kommission sie im Anschluß an eine solche Unterrichtung darum ersucht, eine Vereinbarung über die Trennung der jeweiligen Interessen der Firmen Morris und Rothmans International auf dem Tabakmarkt der Gemeinschaft in Kraft zu setzen und so während eines Zeitraums von drei Monaten, innerhalb dessen die Kommission die neue Lage im Hinblick auf die Artikel 85 und 86 EWG-Vertrag prüfen kann, den Status quo aufrechtzuerhalten.

58 Zwar sind diese Verpflichtungserklärungen, wie die Klägerinnen hervorgehoben haben, dann nicht anwendbar, wenn die Firma Morris ohne eine Erhöhung ihrer Stimmrechte die faktische Kontrolle über die Firma Rothmans International erwirbt, insbesondere im Fall der Veräußerung der Anteile der Firma Rembrandt an mindestens zehn unabhängige Käufer. In einem solchen Fall (der unter den Möglichkeiten einer Veräußerung der Beteiligung der Firma Rembrandt der am wenigsten wahrscheinliche sein dürfte und den Verzicht der Firma Morris auf die Geltendmachung ihrer Rechte aus den genannten Klauseln voraussetzt) wäre die Kontrolle der Firma Morris insofern äußerst schwach, als das Unternehmen eine spätere Konzentration der Stimmrechte in der Hand eines dritten Unternehmens nicht verhindern könnte. Somit ist davon auszugehen, daß die Kommission durch die von den Streithelferinnen abgegebenen Verpflichtungserklärungen ihre allgemeinen Möglichkeiten der Überwachung und Kontrolle so sehr verstärkt hat, daß sie gegen Artikel 85 EWG-Vertrag verstoßende Wirkungen derjenigen Klauseln der Vereinbarungen verhindern kann, die eine spätere Veräußerung von den Parteien der Vereinbarungen gehörenden Aktien der Firma Rothmans International betreffen.

59 Nach alledem hat die Prüfung der Rügen der Klägerinnen gegen die Beurteilung der verschiedenen Klauseln der streitigen Vereinbarungen nicht ergeben, daß die Kommission zu Unrecht festgestellt hätte, daß ein wettbewerbswidriger Zweck oder eine wettbewerbswidrige Wirkung nicht nachgewiesen sei.

60 Die Klägerinnen tragen jedoch ferner vor, selbst wenn die verschiedenen Teile der streitigen Vereinbarungen für sich betrachtet nicht als gegen Artikel 85 Absatz 1 verstoßend angesehen werden sollten, sei noch zu prüfen, ob diese Teile nicht in Verbindung miteinander wettbewerbswidrige Wirkungen hervorriefen.

61 Hierzu ist festzustellen, daß die Prüfung der Wirkungen dieser Vereinbarungen in der Tat auf eine Beurteilung der Vereinbarungen in ihrer Gesamtheit zu stützen ist. Die Klägerinnen behaupten nicht, daß die Kommission eine solche Beurteilung unterlassen habe, sondern wenden sich gegen das Ergebnis, zu dem die Kommission dabei gekommen ist.

62 Da es sich insoweit um die Würdigung komplexer wirtschaftlicher Gegebenheiten handelt, ist an die Ausführungen des Gerichtshofes in seinem Urteil vom 11. Juli 1985 in der Rechtssache 42/84 (Remia, Sig. 1985, 2566) zu erinnern, wonach der Gerichtshof zwar grundsätzlich eine umfassende Prüfung der Frage vornimmt, ob die Tatbestandsmerkmale des Artikels 85 Absatz 1 erfüllt sind, aber seine Prüfung der Würdigung komplexer wirtschaftlicher Gegebenheiten notwendigerweise auf die Frage zu beschränken hat, ob die Verfahrerisvorschriften eingehalten worden sind, ob die Begründung ausreichend ist, ob der Sachverhalt zutreffend festgestellt worden ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Würdigung des Sachverhalts und kein Ermessensmißbrauch vorliegen.

63 Der Gerichtshof ist der Ansicht, daß die Akten keinen offensichtlichen Irrtum über die bei Erlaß der angefochtenen Entscheidungen vorliegenden Umstände erkennen lassen. Zur Beurteilung der potentiellen Wirkungen der streitigen Entscheidungen ist zum einen hervorzuheben, daß die Kommission ihre Absicht bekundet hat, jede Entwicklung der Wettbewerbsbeziehungen zwischen den Beteiligten eingehend zu überwachen; zum anderen ist darauf hinzuweisen, daß die Klägerinnen jederzeit eine erneute Prüfung der Vereinbarungen beantragen können, wenn sie neues Beweismaterial beibringen können.

64 Somit kann dem Vorbringen, mit dem eine unzutreffende Beurteilung der streitigen Vereinbarungen in ihrer Gesamtheit gerügt wird, nicht gefolgt werden. Der Klagegrund, der sich auf die Anwendung von Artikel 85 bezieht, ist daher zurückzuweisen.

Zur Anwendung von Artikel 86

65 Was Artikel 86 EWG-Vertrag angeht, so braucht nach den obigen Feststellungen nicht mehr geprüft zu werden, inwieweit die Firma Rothmans International eine beherrschende Stellung auf einem wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes einnimmt. Eine mißbräuchliche Ausnutzung einer solchen Stellung kommt nämlich nur dann in Betracht, wenn durch die fragliche Beteiligung eine effektive Kontrolle über das andere Unternehmen oder zumindest ein Einfluß auf dessen Geschäftspolitik gegeben ist. Aus den Ausführungen zur Anwendung von Artikel 85 ergibt sich, daß eine solche Wirkung der Vereinbarungen von 1984 nicht nachgewiesen ist. Daher ist auch der auf Artikel 86 gestützte Klagegrund zurückzuweisen.

C — Zur Begründung der streitigen Entscheidungen

66 Die Klägerinnen machen geltend, die streitigen Entscheidungen seien nichtig, weil die Kommission nicht genau angegeben habe, wie sie zu ihrem Ergebnis gelangt sei. Die Entscheidungen gingen erheblich weiter als frühere Entscheidungen der Kommission, und mit ihnen würden neue Grundsätze aufgestellt, so daß die Kommission ihren Gedankengang in umfassender Weise hätte darlegen müssen.

67 Ferner meinen die Klägerinnen, bezüglich der aus den Vereinbarungen von 1981 übernommenen Teile der Vereinbarungen von 1984 sei die Kommission um so mehr zu einer umfassenden Begründung ihrer Entscheidungen verpflichtet gewesen, als sie in den angefochtenen Entscheidungen ihren früheren Standpunkt zu den Vereinbarungen von 1981, wie er in der Mitteilung der Beschwerdepunkte dargelegt worden sei, geändert habe.

68 Schließlich tragen die Klägerinnen vor, wenngleich die Entscheidungen über den Inhalt der Schreiben nach Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63 hinaus neue Argumente enthielten, sei darin auf einige der Bemerkungen, die sie als Antwort auf diese Schreiben vorgebracht hätten, nicht eingegangen worden.

69 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes hängt der Umfang der in Artikel 190 EWG-Vertrag niedergelegten Begründungspflicht von der Art des jeweiligen Rechtsakts und von den Umständen ab, unter denen er erlassen wurde.

70 Für die Ablehnung eines gemäß Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 gestellten Antrags reicht es aus, daß die Kommission darlegt, weshalb sie keinen Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln glaubte feststellen zu können. Insbesondere ist die Kommission nicht verpflichtet, eventuelle Abweichungen von ihrer Mitteilung der Beschwerdepunkte zu erklären, da es sich bei dieser um ein vorbereitendes Schriftstück handelt, dessen Wertungen lediglich vorläufiger Natur sind und der Festlegung des Gegenstands des Verwaltungsverfahrens im Verhältnis zu den Unternehmen dienen, gegen die sich dieses Verfahren richtet.

71 Zwar hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 26. November 1975 in der Rechtssache 73/74 (Papiers peints, Sig. 1975, 1491) festgestellt, daß die Kommission ihren Gedankengang ausführlich darlegen muß, wenn eine Entscheidung im Rahmen einer Entscheidungspraxis erheblich weiter geht als die früheren Entscheidungen. Die streitigen Entscheidungen betreffen aber Vereinbarungen einer in der bisherigen Verwaltungspraxis der Kommission nicht behandelten Art und stellen keine gegenüber dieser Praxis neuen Grundsätze auf, sondern beschränken sich im wesentlichen auf eine Prüfung der besonderen Aspekte der fraglichen Vereinbarungen.

72 In bezug auf die Rüge, daß die Kommission nicht auf das Vorbringen der Klägerinnen eingegangen sei, ist daran zu erinnern, daß der Gerichtshof in seinem Urteil vom 17. Januar 1984 in den verbundenen Rechtssachen 43 und 63/82 (VBVB und VBBB/Kommission, Slg. 1984, 19) ausgeführt hat, daß die Kommission zwar nach Artikel 190 EWG-Vertrag die sachlichen Gesichtspunkte, von denen die Rechtmäßigkeit der Entscheidung abhängt, sowie die rechtlichen Erwägungen anzuführen hat, die sie zum Erlaß ihrer Entscheidung veranlaßt haben, daß sie jedoch nicht auf alle sachlichen und rechtlichen Gesichtspunkte einzugehen braucht, die im Verwaltungsverfahren behandelt worden sind.

73 Im vorliegenden Fall reicht es somit aus, wenn die Kommission die sachlichen Gesichtspunkte und die rechtlichen Erwägungen angegeben hat, aufgrund deren sie zu der Feststellung gelangte, daß sich eine Verletzung der Wettbewerbsregeln durch die Vereinbarungen von 1984 nicht nachweisen lasse. Unter diesem Gesichtspunkt betrachtet können die streitigen Entscheidungen nicht als unzulänglich begründet angesehen werden.

74 Somit ist auch dieser letzte Klagegrund zurückzuweisen, und die Klage ist daher insgesamt abzuweisen.

Kosten

75 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung sind der unterliegenden Partei die Kosten aufzuerlegen. Da die Klägerinnen mit ihrem Vorbringen unterlegen sind, haben sie gesamtschuldnerisch die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferinnen zu tragen.

Aus diesen Gründen hat

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1) Die Klagen werden abgewiesen.

2) Die Klägerinnen tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferinnen.