Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 25.06.1986 – C-143/85

Generalanwalt Jean Mischo · ECLI:EU:C:1986:261

Schlußanträge des Generalanwalts

Jean Mischo

vom 25. Juni 1986

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

In der vorliegenden Rechtssache wird von Ihnen die Auslegung einer Bestimmung der Verordnung Nr. 649/78 der Kommission vom 31. März 1978 über den Absatz von Butter zu herabgesetzten Preisen aus Beständen der Interventionsstellen für den unmittelbaren Verbrauch in Form von Butterreinfett (ABl. L 86 vom 1.4.1978, S. 33) begehrt.

In deren Artikel 5 Absatz 1 heißt es:

1. Das Butterreinfett muß

...

...

in Bechern von höchstens 250 g, die so aufgemacht sind, daß das Butterreinfett nicht mit Butter verwechselt werden kann, vermarktet werden, und auf der Oberseite der Verpackung in mindestens 5 mm großen Buchstaben eine oder mehrere der folgenden Aufschriften tragen:

Butterschmalz oder Butterreinfett

...

Aufgrund dieser Verordnung schloß die SA Nicolas Corman et fils (Klägerin) in der Zeit vom 25. März 1978 bis zum 12. Februar 1979 mit dem Office belge de l'économie et de l'agriculture (OBEA) fünf Verträge über den Ankauf von 210 t Interventionsbutter zu herabgesetztem Preis. Zur Sicherstellung der Umwandlung der Butter in Butterreinfett und der Vermarktung entsprechend der Verordnung Nr. 649/78 stellte die Klägerin die in Artikel 2 dieser Verordnung vorgesehenen Kautionen.

Sie verkaufte das Butterreinfett anschließend in Bechern weiter, die mit einem durchsichtigen Kunststoffdeckel versehen waren.

Auf das Butterreinfett wurde ein Blatt Papier gelegt, das mit den in der Verordnung vorgeschriebenen Angaben bedruckt war. Diese waren durch den durchsichtigen Dekkel lesbar.

Nach einer Untersuchung teilte die Kommission dem OBEA mit, daß diese Verpakkung dem Artikel 5 nicht genüge und daß sie geeignet sei, bei der späteren Verwendung der Butter Betrügereien zu erleichtern.

In diesem Zeitpunkt waren die für zwei der fünf Verträge gestellten Kautionen bereits freigegeben. Das OBEA lehnte es ab, die drei verbleibenden Kautionen freizugeben.

Zur Erlangung dieser Freigabe verklagte die Klägerin das OBEA vor dem Tribunal de première instance Brüssel.

Das OBEA erhob Widerklage auf Rückzahlung der beiden anderen Kautionen.

Um die genaue Bedeutung von Artikel 5 abzugrenzen, hat das vorlegende Gericht dem Gerichtshof folgende Frage gestellt:

Ist nach Artikel 5 Absatz 1 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 649/78 der Kommission vom 31. März 1978 die Verpackung von Butterreinfett in Bechern zu 250 Gramm, die mit einem durchsichtigen Kunststoffdeckel versehen sind, durch den die in der Verordnung vorgeschriebenen Angaben auf einem innerhalb der Verpakkung auf das Butterreinfett selbst gelegten Blatt sichtbar sind, unter Berücksichtigung der Zielsetzung der Verordnung ohne Einschränkung erlaubt?

Um darzulegen, daß ihre Art und Weise der Verpackung von Butterreinfett mit der Verordnung vereinbar sei, bringt die Klägerin folgende Argumente vor:

Der Wortlaut von Artikel 5 Absatz 1 dritter Gedankenstrich stelle auf die Oberseite der Verpackung und nicht auf einen möglicherweise vorhandenen Dekkel ab, da der Begriff Becher das Vorhandensein eines Deckels nicht voraussetze. Die Interessen der Verbraucher seien gewahrt, wenn die in der Verordnung vorgeschriebenen Angaben lesbar seien.

Die verwendete Verpackung erschwere Betrügereien: Es sei leichter, einen bedruckten Deckel durch einen anderen zu ersetzen als zu versuchen, ein Blatt Papier auf die Gefahr hin zu entfernen, daß das Butterreinfett, auf dem dieses hafte, verunreinigt werde.

Die wesentliche Anforderung sei die der Verpackung in kleinen Bechern. Es sei von geringer Bedeutung, ob die Angaben sich auf einem Stück Papier befänden und durch einen durchsichtigen Deckel lesbar seien oder auf dem Deckel selbst.

Lassen Sie mich diese Argumente eines nach dem anderen prüfen.

1) Setzt der Begriff Becher das Vorhandensein eines Deckels voraus?

Mit Recht macht die Klägerin geltend, der Begriff Becher (godet) setze nach dem Petit Robert nicht notwendigerweise das Vorhandensein eines Deckels voraus: Die erste Bedeutung ist danach kleine Trinkgefäße ohne Fuß und Henkel (petits récipients à boire sans pied ni anse).

Der Nouveau Larousse Universel schließt hingegen auch kleine Gefäße, die verschiedenen Zwecken dienen (petits récipients à divers usages) ein.

Die deutsche, die dänische und die niederländische Fassung der Verordnung Nr. 649/78 verwenden die Ausdrücke Becher — bægre — bakjes, die ebenfalls das Vorhandensein eines Deckels nicht voraussetzen.

In der englischen und der italienischen Fassung hingegen werden Begriffe verwendet, die eine Verpackung voraussetzen, die die Ware vollständig umschließt, nämlich plastic packs oder contenitori di plastica.

Die in der französischen Fassung verwendete Wendung godets ... portant sur la face supérieure legt nahe, daß die Becher, auf die die Verordnung abstellt, eine Oberseite, also einen Deckel, aufweisen. Der Begriff face supérieure (Oberseite) bezieht sich nämlich unbestreitbar auf das Wort godets (Becher) und nicht auf emballage (Verpackung).

Dieselbe Überlegung gilt im Rahmen der dänischen (i bægre ... og som på oversiden), der niederländischen (bakjes... waarop op de bovenkant) und erst recht im Rahmen der englischen (plastic packs... bearing on the upper surface) und italienischen (contenitori di plastica... recanti sulla parte superiore) Fassung.

Nur die deutsche Fassung kann nicht eindeutig im gleichen Sinn ausgelegt werden (in Bechern ... vermarktet werden und auf der Oberseite der Verpackung eine oder mehrere Aufschriften tragen). Die Verwendung des Ausdrucks Verpackung setzt jedoch voraus, daß das Erzeugnis auf allen Seiten vollständig von der Außenwelt abgeschlossen ist. Der Becher muß deshalb abgedeckt sein, sei es durch einen starren Deckel im eigentlichen Sinn, sei es durch ein biegsames Blatt, das jedoch an den Rändern des Bechers derart befestigt ist, daß das ganze eine echte Verpackung darstellt (was im Fall des Blattes, das von der Klägerin auf dem Butterreinfett angebracht wurde, nicht der Fall war).

Es wäre mit Artikel 5 der Verordnung Nr. 649/78 somit nicht zu vereinbaren gewesen, wenn man das Butterreinfett in einen nicht mit einem Deckel versehenen Becher abgefüllt und darauf einfach ein nicht an den Rändern des Bechers haftendes Blatt gelegt hätte.

2) Zwingt der Wortlaut Becher..., [die] auf der Oberseite der Verpackung... eine oder mehrere der folgenden Aufschriften tragen dazu, den Deckel des Bechers mit dem betreffenden Text zu beschriften, oder genügt es, wenn ein bedrucktes Blatt Papier unterhalb eines durchsichtigen Deckels auf das Erzeugnis selbst gelegt wird?

Ich möchte darauf hinweisen, daß die Aufschrift nach den verschiedenen sprachlichen Fassungen angebracht sein muß auf

der face supérieure du godet (Oberseite des Bechers) (dänische, französische und niederländische Fassung),

der upper surface der packs,

der Oberseite der Verpackung,

der parte superiore der contenitori.

Alle diese Fassungen beziehen sich auf den äußeren Teil der Verpackung, also den Deckel des Bechers oder auch noch ein an den Rändern des Bechers befestigtes Blatt, das als Deckel dient.

3) Erleichtert die beanstandete Aufmachung Betrügereien?

Um diese Frage zu beantworten, müssen wir die Material- und Arbeitskosten (Zahl der Arbeitsvorgänge) untersuchen, die mit einem Betrugsversuch in beiden Fällen verbunden sind.

Wenn die Angabe Butterreinfett auf dem Deckel des Bechers vermerkt ist, braucht der Täter im Falle von Betrügereien nur

unbeschriftete Deckel (durchsichtig oder undurchsichtig) zu kaufen und

die alten Deckel durch die neuen zu ersetzen.

Wenn der Becher mit einem durchsichtigen Deckel versehen ist,

braucht ein Betrüger keine neuen Deckel zu kaufen, da die vorhandenen durchsichtigen Deckel erneut Verwendung finden können;

er muß jedoch die Deckel öffnen, das abnehmbare Blatt entfernen und den durchsichtigen Deckel wieder aufsetzen.

Hinsichtlich der Materialkosten wäre der Vorgang im zweiten Fall deutlich billiger, denn man könnte sich den Kauf neuer Dekkel ersparen.

Es wäre außerdem billiger, von Anfang an Becher ohne als solche mit einem auf den Deckel gedruckten Aufdruck zu erwerben, denn man könnte Becher kaufen, die in großer Serie hergestellt werden und als Verpakkung von Erzeugnissen aller Art dienen könnten.

Unter dem Gesichtspunkt der Arbeitskosten wäre im zweiten Fall als zusätzlicher, jedoch verhältnismäßig einfacher Arbeitsgang die Entfernung des auf der Butter angebrachten Blattes erforderlich.

Ein solcher zusätzlicher Schritt dürfte im übrigen die Arbeitskosten nicht unverhältnismäßig erhöhen: Die Klägerin hat eingeräumt, daß sie Butterreinfett an einen deutschen Großhändler verkauft und dabei das ursprüngliche Einlegeblatt durch ein anderes Blatt aus Metallpapier mit den von den deutschen Behörden geforderten Angaben ersetzt habe.

Dieses Geschäft ist also offensichtlich trotz des Umstands, daß mit ihm ein zusätzlicher Arbeitsgang, nämlich das Anbringen eines neuen Einlegeblattes (und die Kosten für das Bedrucken dieses Blattes) verbunden war, rentabel geblieben.

Dieser Verkauf spricht auch gegen das Argument der Klägerin, das Entfernen des alten Einlegeblatts verunreinige das Butterreinfett und mache deshalb das Geschäft uninteressant.

Abschließend möchte ich zu diesem Punkt sagen, daß Betrügereien anhand von Bechern mit durchsichtigem Deckel niedrigere Materialkosten als der andere Fall mit sich bringen würden.

Dieser Vorteil würde in gewissem Umfang durch die mit dem Entfernen des Blattes verbundenen zusätzlichen Arbeitskosten ausgeglichen.

Ich komme deshalb zu dem Schluß, daß die Verpackungsmethode der Klägerin Betrügereien gegenüber dem von der Kommission vorgeschriebenen Verfahren nicht spürbar erleichtert.

Um Betrügereien wirklich zu erschweren, hätte die Kommission verfügen müssen, daß die Angabe Butterreinfett auf den Becherseiten anzubringen sei.

Der Vollständigkeit halber möchte ich allerdings darauf hinweisen, daß der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung zu Gemeinschaftsverordnungen, die Subventionen vorsehen, die strikte Einhaltung derjenigen Bestimmungen verlangt hat, die der Vermeidung von Betrügereien dienen.

In seinem Urteil vom 29. April 1982 in den verbundenen Rechtssachen 66 und 99/81 (Pommerehnke, Firma W. Franzen und H.A. Witt/BALM, Slg. 1982, 1363), in dem es ebenfalls um Einzelheiten des Weiterverkaufs von Butterreinfett ging, hat der Gerichtshof die Verordnung Nr. 349/73, die der Verordnung Nr. 649/78 voranging, in einer Weise ausgelegt, die die Möglichkeit, daß das Butterreinfett nicht dem vorgesehenen Verwendungszweck zugeführt wurde, am besten ausschloß.

In seinem Urteil vom 2. Dezember 1982 in der Rechtssache 272/81 (RU-MI/Forma, Slg. 1982, 4167) hat der Gerichtshof entschieden, daß ein Wirtschaftsteilnehmer die durch diese Verordnung eingeführte Sonderbeihilfe in vollem Umfang verliert, wenn bei der Denaturierung auch nur geringfügig von der in der Verordnung vorgeschriebenen Formel abgewichen wird.

Aber in dieser Rechtssache stellte die Denaturierung von Magermilchpulver eindeutig die Hauptpflicht dar; in der Verordnung war ausdrücklich vorgesehen, daß die Beihilfe nur ausgezahlt werden dürfe, wenn die überwachende Stelle eine Denaturierungsbescheinigung ausgestellt habe.

Das Urteil des Gerichtshofes vom 2. Dezember 1982 in der Rechtssache 273/81 (Société laitière de Gacé/Forma, Slg. 1982, 4193) zeigt, wie streng der Gerichtshof in bezug auf Beihilfen für die Verarbeitung bestimmter Erzeugnisse entscheidet. Die Abweichung des Erzeugnisses von den Anforderungen war in diesem Fall auf eine Störung an einem Gerät zurückzuführen, die vom Erzeuger nicht bemerkt worden war. Diese Störung hatte jedoch zur Folge, daß das gewonnene Erzeugnis nicht den gemeinschaftsrechtlichen Qualitätsanforderungen entsprach.

Der Gerichtshof hat es auch abgelehnt zu prüfen, ob ein von einem Mitgliedstaat anstelle des in der gemeinschaftsrechtlichen Regelung vorgeschriebenen angewandten Kontrollsystems wirksamer sei als das vorgeschriebene. Er hat vielmehr festgestellt, daß die Gemeinschaftsverordnungen in allen Mitgliedstaaten einheitlich angewendet werden sollen (Urteil vom 14. Januar 1981 in der Rechtssache 819/79, Deutschland/Kommission, Slg. 1981, 21).

4) Verschafft das Verfahren, das die Klägerin gewählt hat, ihr einen Wettbewerbsvorteil gegenüber ihren Konkurrenten in den anderen Mitgliedstaaten?

Der Gerichtshof hat in seinen beiden Urteilen vom 7. Februar 1979 in der Rechtssachen 11/76 (Niederlande/Kommission, Slg. 1979, 245, Randnr. 9 der Entscheidungsgründe) und 18/76 (Deutschland/Kommission, Slg, 1979, 343, Randnr. 8 der Entscheidungsgründe) folgendes ausgeführt:

Da die Durchführung der gemeinsamen Agrarpolitik die Gleichheit zwischen den Marktbürgern der Mitgliedstaaten gewährleisten muß, können nationale Behörden eines Mitgliedstaats nicht über eine weite Auslegung einer bestimmten Vorschrift die Marktbürger dieses Staates gegenüber denjenigen anderer Mitgliedstaaten begünstigen, in denen eine engere Auslegung vertreten wird.

Im vorliegenden Fall haben wir nun gesehen, daß die Verwendung von Bechern mit einem durchsichtigen Deckel unter Beifügung eines einfachen Blattes mit Aufdruck möglicherweise etwas weniger kostenträchtig ist als die Verwendung von Bechern mit Aufdruck auf dem Deckel. Dies dürfte wohl durch den Umstand erwiesen sein, daß die Klägerin Butterreinfett nach Deutschland liefern konnte, wobei sie das Blatt entfernt und durch ein neues Blatt mit den der Verordnung entsprechenden Angaben in deutscher Sprache ersetzt hatte. Es konnte also eine gewisse Wettbewerbsverzerrung eintreten.

Deshalb ist festzustellen, daß die von der Klägerin gewählte Aufmachung

nicht den Bestimmungen der Verordnung Nr. 649/78 entspricht und

diesem Unternehmen einen gewissen Wettbewerbsvorteil verschaffen kann.

Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, welche Bedeutung dem Umstand zukommt, daß das OBEA zumindest stillschweigend die von der Klägerin gewählte Lösung akzeptiert hat, denn es hat zusammen mit dem Office national du lait während der Verarbeitung und der Verpackung die Kontrolle an Ort und Stelle durchgeführt, ohne Einwände zu erheben. Offenbar wird sogar für jede Verpackung eine Konformitätsbescheinigung erteilt, die von diesen beiden Einrichtungen abgezeichnet wird.

Das OBEA hätte sich ohne weiteres unverzüglich bei der Kommission über die Auslegung von Artikel 5 informieren können. Allerdings bestand die gleiche Möglichkeit auch für die Klägerin.

Am Rande möchte ich auch bemerken, daß ich keine gemeinschaftsrechtliche Bestimmung finden konnte, aus der klar hervorginge, daß die Rückerstattung der Verarbeitungskaution wegen einer Verpackung, die den Anforderungen des Artikels 5 nicht entspricht, verweigert werden könnte.

Freilich wurde mit Verordnung Nr. 131/79 der Kommission vom 25. Januar 1979 (ABl. L 19, S. 19) in die Verordnung Nr. 649/78 eine Bestimmung über den Verlust der Kaution eingefügt.

Es handelt sich um den neuen Artikel 10 a. Dort ist für den Verlust der Kaution eine gewisse Abstufung vorgesehen, wenn die Verpackungsfrist für Butter nicht um mehr als 20 Tage überschritten wird; Artikel 10 a Absatz 4 lautet wie folgt:

4. Ausgenommen im Fall höherer Gewalt verfällt die in Artikel 2 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich aufgeführte Verarbeitungskaution für die Mengen, für welche die Nachweise gemäß Verordnung (EWG) Nr. 1687/76 nicht innerhalb von höchstens zwölf Monaten von dem Tag der Übernahme an erbracht werden.

Die Verordnung Nr. 1687/76 der Kommission vom 30. Juni 1976 (ABl. L 190, S. 1) legt die gemeinsamen Durchführungsbestimmungen für die Überwachung der Verwendung und/oder Bestimmung von Erzeugnissen aus den Beständen der Interventionsstellen fest. Sie hat zahlreiche Änderungen erfahren.

Ihr Artikel 13 Absatz 4 lautet in der Fassung der Verordnung Nr. 1723/77 vom 28. Juli 1977 (ABl. L 189, S. 39):

Die Kaution wird freigegeben, wenn der in Artikel 8 Absatz 2 oder in Artikel 12 genannte Nachweis erbracht worden ist...

In Artikel 12, der hier wohl einschlägig ist, heißt es:

Der Nachweis, daß die Kontrolle gemäß Artikel 2 Absatz 1 stattgefunden hat, wird erbracht:

a) bei Erzeugnissen, bei denen die Auslagerung aus dem Interventionslager, die Verwendung und/oder Bestimmung von den Behörden eines einzigen Mitgliedstaats überwacht worden sind, durch die von diesem Mitgliedstaat bezeichneten Dokumente.

Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1687/76 lautet:

Vom Zeitpunkt der Auslagerung aus dem Interventionslager bis zur Beendigung der Überwachung der ordnungsgemäßen Verwendung und/oder Bestimmung unterliegen die Erzeugnisse im Sinne von Artikel 1 einer Zollkontrolle oder einer entsprechenden Verwaltungskontrolle mit gleichwertiger Sicherheit.

Schließlich heißt es in Artikel 3 der Verordnung Nr. 1687/76 in der Fassung der Verordnung Nr. 3135/76 (ABl. L 353, S. 38):

Die Vorschriften hinsichtlich der Verwendung und/oder Bestimmung gelten als erfüllt, wenn die Erzeugnisse, die

d) für den Verkauf zum direkten Verbrauch als konzentrierte Erzeugnisse bestimmt sind, konzentriert, in Kleinverpakkungen verpackt und vom Einzelhandel übernommen worden sind.

Die Kommission hat also offensichtlich vergessen, die Verordnung Nr. 1687/76 dem Erfordernis der Verpackung in Bechern anzupassen.

Im übrigen läßt sich aus den genannten Bestimmungen kaum ableiten, daß eine Verpackungsart wie die von der Klägerin gewählte, die sich nur teilweise von der vorgeschriebenen Art unterscheidet, notwendigerweise zum völligen Verfall der Kaution führen muß.

Diese Ausführungen gehen jedoch über den Rahmen der vom vorlegenden Gericht gestellten Frage hinaus, die ich wie folgt zu beantworten vorschlage:

Nach Artikel 5 Absatz 1 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 649/78 der Kommission müssen die Angabe oder die Angaben auf der Oberseite des Bechers, der das Butterreinfett enthält, angebracht sein, nicht auf einem Blatt, das unter dem Deckel des Bechers angebracht ist.