Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 08.10.1986 – C-143/85
Vierte Kammer · ECLI:EU:C:1986:374
In der Rechtssache 143/85
betreffend ein dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag vom Tribunal de première instance Brüssel in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit
SA Nicolas Corman et fils
gegen
Office belge de l'économie et de l'agriculture (OBEA)
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 5 Absatz 1 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 649/78 der Kommission vom 31. März 1978 über den Absatz von Butter zu herabgesetzten Preisen aus Beständen der Interventionsstellen für den unmittelbaren Verbrauch in Form von Butterreinfett (ABl. L 86 vom 1.4.1978, S. 33)
erläßt
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Kakouris, der Richter T. Koopmans und G. C. Rodríguez Iglesias,
Generalanwalt: J. Mischo
Kanzler: P. Heim
Beteiligte, die Erklärungen abgegeben haben:
Klägerin des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Rechtsanwälte G. Vandersanden und L. Defalque,
Beklagter des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Rechtsanwalt Fruy,
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch D. Sorasio vom Juristischen Dienst als Bevollmächtigte,
aufgrund des im Anschluß an die mündliche Verhandlung vom 28. Mai 1986 ergänzten Sitzungsberichts,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 25. Tuni 1986,
folgendes
URTEIL§
1 Das Tribunal de premiere instance Brüssel hat mit Urteil vom 8. Mai 1985, beim Gerichtshof eingegangen am 15. Mai 1985, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung des Artikels 5 Absatz 1 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 649/78 der Kommission vom 31. März 1978 über den Absatz von Butter zu herabgesetzten Preisen aus Beständen der Interventionsstellen für den unmittelbaren Verbrauch in Form von Butterreinfett (ABl. L 86, S. 33) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit der SA Nicolas Corman et fils (Klägerin) gegen das Office belge de l'économie et de l'agriculture (OBEA), die belgische Interventionsstelle, wegen Freigabe bestimmter, als Kaution für die Verarbeitung und die Verpackung von Interventionsbutter nach der Verordnung Nr. 649/78 dienender Geldbeträge.
3 Mit der Verordnung Nr. 649/78 ist, wie in deren Begründungserwägungen erläutert wird, bezweckt, den Absatz von Interventionsbutter dadurch zu fördern, daß den Verbrauchern Butterreinfett zum Kochen und Braten zur Verfügung gestellt wird, ohne daß diese Aktion zu Umgehungen des vorgesehenen Verwendungszwecks führen und Störungen auf dem Buttermarkt hervorrufen kann.
4 Um auf allen Handelsstufen die Unterscheidung zwischen der abgesetzten Interventionsbutter und anderer Butter auf dem Markt der Gemeinschaft sicherzustellen, ist in der Verordnung Nr. 649/78 unter anderem die Verpflichtung des Käufers vorgesehen, die Butter innerhalb von vier Wochen nach der Übernahme nach genauen Vorschriften zu schmelzen und zu verpacken. Der Käufer muß eine Kaution stellen, um die Erfüllung dieser Verpflichtung zu sichern. Sie wird außer im Fall höherer Gewalt nur für Butter freigegeben, die der Verordnung entsprechend verarbeitet und verpackt wurde.
5 In Artikel 5 Absatz 1 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 649/78 in der maßgeblichen Fassung heißt es: Das Butterreinfett muß ... in Bechern von höchstens 250 g, die so aufgemacht sind, daß das Butterreinfett nicht mit Butter verwechselt werden kann, vermarktet werden und auf der Oberseite der Verpackung in mindestens 5 mm großen Buchstaben eine oder mehrere der folgenden Aufschriften tragen: Butterschmalz oder Butterreinfett, Beurre concentré pour la cuisine, Burro concentrato da cucina ...
6 Nach dieser Verordnung erwarb die Klägerin aufgrund von fünf Kontrakten beim OBEA in der Zeit vom 25. März 1978 bis zum 19. Februar 1979 210 t Butter, für die sie den ermäßigten Preis zahlte und die Verarbeitungskautionen stellte. Die Kautionen für zwei dieser Kontrakte wurden vom OBEA im September 1979 freigegeben. Die Kautionen für die anderen drei Kontrakte wurden hingegen vom OBEA am 8. Januar 1982 für verfallen erklärt, das ihre Freigabe verweigerte, nachdem die Kommission ihm mitgeteilt hatte, nach ihrer Ansicht habe die Klägerin Artikel 5 nicht genau befolgt, da sie bei der Verpackung der Butter die vorgeschriebenen Angaben auf ein zwischen der Butter und dem durchsichtigen Deckel, mit dem der Becher verschlossen worden sei, eingelegtes loses Blatt Metallpapier gedruckt habe, obwohl diese Angaben auf der Oberseite des Deckels hätten angebracht werden müssen.
7 Am 22. November 1982 erhob die Klägerin beim Tribunal de première instance Brüssel gegen das OBEA Klage auf Rückzahlung der von diesem am 8. Januar 1982 für verfallen erklärten Kautionen. Im Wege der Widerklage beantragte das OBEA, die Klägerin zu verurteilen, die freigegebenen Kautionen zurückzuzahlen, da sie zu Unrecht freigegeben worden seien.
8 Das Tribunal de première instance Brüssel stellte fest, daß der Rechtsstreit zwischen der Klägerin und der OBEA eine Auslegung des Artikels 5 Absatz 1 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 649/78 erforderlich mache. Mit Urteil vom 8. Mai 1985 hat es das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist nach Artikel 5 Absatz 1 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 649/78 der Kommission vom 31. März 1978 die Verpackung von Butterreinfett in Bechern zu 250 Gramm, die mit einem durchsichtigen Kunststoffdeckel versehen sind, durch den die in der Verordnung vorgeschriebenen Angaben auf einem innerhalb der Verpackung auf das Butterreinfett selbst gelegten Blatt sichtbar sind, unter Berücksichtigung der Zielsetzung der Verordnung ohne Einschränkung erlaubt?
9 Die Klägerin stellt in ihren vor dem Gerichtshof abgegebenen Erklärungen klar, daß die von ihr verwendete Verpackung aus einem Kunststoffbecher, einem auf das Butterreinfett gelegten Blatt Metallpapier und einem den Becher und das Blatt Papier überdeckenden durchsichtigen Kunststoffdeckel bestanden habe und daß die in der Verordnung vorgeschriebenen, auf dem Blatt Papier befindlichen Angaben durch den durchsichtigen Kunststoffdeckel hindurch lesbar gewesen seien.
10 Wenn auf der Oberseite der Verpackung des Bechers ein Deckel angebracht sei, was nicht verboten sei, dann sei der Regelung Genüge getan und das Interesse der Verbraucher gewahrt, wenn die in der Verordnung vorgeschriebenen Angaben vollständig lesbar seien, was im vorliegenden Fall außer Streit stehe. Im übrigen sei ihre Vorgehensweise von mehreren Ministerien und vom OBEA vorbehaltslos gebilligt worden; ihre Verpackung sei unter der gemeinsamen Kontrolle des Office national du lait und des OBEA vorgenommen worden, wobei für jede Verpackung eine von diesen beiden Einrichtungen abgezeichnete Konformitätsbescheinigung erteilt worden sei.
11 Mit seiner Auslegung, daß die in der Verordnung vorgeschriebenen Angaben auf der Oberseite des Deckels angebracht sein müßten, stelle das OBEA ein Erfordernis auf, das in der betreffenden Regelung nicht vorgesehen sei. Diese stelle nämlich auf die Oberseite der Verpackung des Butterreinfetts ab, also auf die Angaben, die auf dieser Seite und somit grundsätzlich auf der Verpackung selbst und nicht auf einem möglicherweise vorhandenen Deckel angebracht sein müßten. Auch setze der Begriff Becher nicht notwendigerweise die Verwendung eines Deckels voraus.
12 Schließlich sei unstreitig, daß es bei keinem der von der Klägerin abgeschlossenen Kontrakte je zu Betrügereien gekommen sei und daß die von ihr verwendete Verpackung etwaige Betrügereien erschwere; es sei leichter und billiger, einen bedruckten Deckel durch einen anderen zu ersetzen als zu versuchen, das Blatt Papier zu entfernen, wobei die Gefahr bestehe, daß das darunter liegende Butterreinfett verunreinigt werde, und den Deckel wieder aufzusetzen.
13 Das OBEA macht geltend, nach dem Wortlaut der streitigen Bestimmung beziehe sich das Wort tragen nicht auf das Butterreinfett, sondern auf den Begriff Becher, was aus der niederländischen und der deutschen Fassung noch deutlicher hervorgehe. Ferner brauche ein Becher zwar nicht notwendigerweise mit einem Deckel versehen zu sein; sobald jedoch diese Art des Verschlusses gewählt werde, sei die Außenseite des Deckels die Oberseite des Bechers, so daß die verlangten Angaben auf der Oberseite dieses Deckels angebracht sein müßten.
14 Nur eine enge Auslegung der fraglichen Bestimmung ermögliche es, die gemeinschaftsrechtlichen Ziele zu erreichen und die Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes auf alle Wirtschaftsteilnehmer in der Gemeinschaft durch Wahrung eines ordnungsgemäßen Wettbewerbs sicherzustellen. Eine solche enge Auslegung verstoße nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, denn die Ziele dieser Verordnung erforderten es, daß die Aufmachung und die Verpackung des betreffenden Erzeugnisses, verglichen mit Butter, sowohl für die Verbraucher als auch für die mit der Überwachung der bestimmungsgemäßen Verwendung betrauten Dienststellen leicht erkennbar sei.
15 Das von der Klägerin angewandte Verfahren sei geeignet, Betrügereien zu erleichtern, denn es verursache weniger Kosten, das eingelegte Blatt Metallpapier zu ersetzen oder zu beseitigen als den Deckel, der den Becher abschließe, zu ersetzen.
16 Nach Auffassung der Kommission steht fest, daß die Vorschriften der Verordnung Nr. 649/78 über die Verpackung einen wesentlichen Bestandteil der Regelung darstellen. Sie dienten dazu, den Gebrauch von Butterreinfett zu anderen als den vorgesehenen Zwecken zu verhindern; jede Ausnahme von diesen Vorschriften, die die erwünschte deutliche Unterscheidung beeinträchtige, widerspreche dem Gemeinschaftsrecht.
17 Die von der Klägerin verwendete Verpackung entspreche nicht den Erfordernissen des Artikels 5 der Verordnung Nr. 649/78, denn bereits der Wortlaut dieser Vorschrift erlaube den Schluß, daß die vorgesehenen Angaben auf der Oberseite des Bechers angebracht sein müßten. Bei der Verpackung der Klägerin könne die Angabe Butterreinfett einfach durch Entnahme des Blatts unter dem Deckel des Bechers vollständig beseitigt werden; selbst wenn eine solche Manipulation angesichts der Größe der Verpackungen zusätzliche Kosten hervorrufen könne, sei der wirtschaftliche Vorteil so groß, daß die Gefahr von Betrügereien durchaus bestehe.
18 Die Kommission beruft sich auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes, der im Zusammenhang mit dem Rechnungsabschluß die Notwendigkeit einer exakten Anwendung der Verordnungen ohne Berücksichtigung der tatsächlichen Wirksamkeit oder Sachdienlichkeit der angewandten, mit den in der gemeinschaftsrechtlichen Regelung vorgesehenen vergleichbaren, jedoch nicht gleichartigen Maßnahmen bekräftigt (Urteil vom 14. Januar 1981 in der Rechtssache 819/79, Deutschland/Kommission, Slg. 1981, 21) und eine weite Auslegung der geltenden Bestimmungen ausgeschlossen habe, wenn durch sie die Wirtschaftsteilnehmer anderer Mitgliedstaaten begünstigt werden könnten (Urteile vom 7. Februar 1979 in der Rechtssache 11/76, Niederlande/Kommission, Slg. 1979, 245, Randnr. 9 der Entscheidungsgründe, und in der Rechtssache 18/76, Deutschland/Kommission, Slg. 1979, 343, Randnr. 8 der Entscheidungsgründe).
19 Vorab ist darauf hinzuweisen, daß die Auslegung der fraglichen Bestimmung im Lichte der in der achten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 649/78 dargelegten Zielsetzung vorzunehmen ist. Dort heißt es: Es ist erforderlich, auf allen Handelsstufen die Unterscheidung zwischen der unter den Voraussetzungen der vorliegenden Verordnung abgesetzten Butter und anderer Butter sicherzustellen. Dazu sollen Bestimmungen über die Zusammensetzung, die Unterscheidung des Butterreinfetts von anderer Butter und die Verpackung des Butterreinfetts in Kleinverpackungen dienen.
20 Aus den Worten Becher ..., die ... auf der Oberseite ... tragen des Artikels 5 Absatz 1 dritter Gedankenstrich in der maßgeblichen Fassung ergibt sich, daß die Verpackung des Butterreinfetts notwendigerweise eine Oberseite in Form des Verschlusses des Bechers aufweist, ohne daß genau vorgeschrieben wäre, welche Art des Verschlusses — Deckel, Metallpapier oder andere Verschlußart — zu wählen ist.
21 Unter dem Begriff Oberseite wird in der streitigen Bestimmung diejenige Seite der Verpackung verstanden, die weder eine der Seitenflächen noch die Unterseite darstellt, damit die in der Verordnung vorgeschriebenen Angaben zur Information der Verbraucher und zu Kontrollzwecken leicht wahrgenommen werden können. Es handelt sich also um die von oben sichtbare Seite der Verpackung.
22 Daraus ergibt sich, daß unter dem Begriff Oberseite nicht notwendigerweise die Außenseite zu verstehen ist. Deshalb stellt ein Verschluß von der Art, wie das vorlegende Gericht ihn beschrieben hat, der aus einem Blatt Metallpapier besteht, das die in der Verordnung vorgeschriebenen Angaben trägt, die Oberseite des Bechers im Sinne der fraglichen Bestimmung dar, selbst wenn über diesem Blatt ein Deckel angebracht ist, der freilich durchsichtig zu sein und die in der Verordnung vorgeschriebenen Angaben vollständig lesbar zu machen hat. In einem solchen Fall ist der Umstand, daß die Außenseite des Verschlusses diejenige des Deckels ist, dann bedeutungslos, wenn das Ergebnis im Hinblick auf die optische Wahrnehmung dasselbe ist.
23 Selbst wenn es zu den Zielsetzungen der fraglichen Bestimmung gehörte, mittels der in ihr enthaltenen Verpflichtung Betrügereien vorzubeugen, so ist doch im Verfahren vor dem Gerichtshof nicht dargetan worden, daß eine Verpackung der von dem vorlegenden Gericht beschriebenen Art tatsächlich Anlaß zu Betrügereien gegeben hätte oder geeignet wäre, diese zu erleichtern. Außerdem weist die Klägerin zu Recht darauf hin, daß jeder Versuch, das Blatt Metallpapier zu entfernen, die Gefahr in sich berge, das Butterreinfett zu verschmutzen, und daß sich deshalb nicht behaupten lasse, die gewählte Verpackung erleichtere Betrügereien gegenüber einer solchen, bei der der Deckel des Bechers ersetzt werden müsse.
24 Deshalb ist auf die vorgelegte Frage zu antworten, daß nach Artikel 5 Absatz 1 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 649/78 der Kommission vom 31. März 1978 die Verpackung von Butterreinfett in Bechern zu 250 g, die mit einem durchsichtigen Kunststoffdeckel versehen sind, durch den die in der Verordnung vorgeschriebenen Angaben auf einem innerhalb der Verpackung auf das Butterreinfett selbst gelegten Blatt sichtbar sind, erlaubt ist.
Kosten
25 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
auf die ihm vom Tribunal de premiere instance Brüssel mit Urteil vom 8. Mai 1985 vorgelegte Frage für Recht erkannt:
Nach Artikel 5 Absatz 1 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 649/78 der Kommission vom 31. März 1978 ist die Verpackung von Butterreinfett in Bechern von 250 g, die mit einem durchsichtigen Kunststoffdeckel versehen sind, durch den die in der Verordnung vorgeschriebenen Angaben auf einem innerhalb der Verpakkung und auf das Butterreinfett selbst gelegten Blatt sichtbar sind, erlaubt.