Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 25.06.1986 – C-234/85
Generalanwalt Jean Mischo · ECLI:EU:C:1986:262
Schlußanträge des Generalanwalts
Jean Mischo
vom 25. Juni 1986
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
I — Zur Grundlage der Vorabentscheidungsfrage
Die vorliegende Vorabentscheidungsfrage ist vom Amtsgericht Breisach am Rhein in einem Strafverfahren gestellt worden, in dem die Staatsanwaltschaft Freiburg aufgrund der Strafvorschriften des deutschen Weingesetzes am 9. Februar 1984 den Erlaß eines Strafbefehls gegen den Beschuldigten, einen Weinproduzenten, wegen Zuwiderhandlung unter anderem gegen die gemeinschaftliche Regelung für die Etikettierung von Tafelwein beantragt hatte.
Im einzelnen handelt es sich um Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung Nr. 355/79 des Rates vom 5. Februar 1979 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der Traubenmoste (ABl. L 54, S. 99) und um Artikel 13 Absatz 6 der Verordnung Nr. 997/81 der Kommission vom 26. März 1981 über Durchführungsbestimmungen hierzu (ABl. L 106, S. 1).
Die Verordnung Nr. 355/79 legt in Artikel 2 Absatz 1 fest, welche Angaben das Etikett eines Tafelweins enthalten muß; in Absatz 2 führt sie dann eine Reihe von Angaben auf, die auf dem Etikett wahlweise hinzugefügt werden können, dazu gehören unter anderem nach Buchstabe h
Hinweise auf:
die Art des Erzeugnisses,
eine besondere Farbe des Tafelweins,
sofern für diese Angaben Durchführungsbestimmungen oder — wenn solche fehlen — Vorschriften des betreffenden Mitgliedstaats gelten ...
Artikel 13 Absatz 6 der Verordnung Nr. 997/81 zählt die wahlweise zu verwendenden Angaben zur Beschreibung der Art des Erzeugnisses auf. Dieser Absatz lautet folgendermaßen:
Nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe h, Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe k und Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe k der Verordnung (EWG) Nr. 355/79 dürfen je nach Fall die Begriffe
demi-sec, halbtrocken...,
moelleux, lieblich ...,
doux, süß ...
angegeben werden.
Die Begriffe sec, trocken, secco ... dürfen nur dann angegeben werden, wenn der Wein einen Restzuckergehalt
bis höchstens 4 g/1
oder
bis höchstens 9 g/1 aufweist und der in g/1 Weinsäure ausgedrückte Gesamtsäuregehalt höchstens 2 g/1 niedriger ist als der Restzuckergehalt.
ie Staatsanwaltschaft Freiburg wirft dem Beschuldigten vor, den von ihm erzeugten Wein auf dem Etikett der Flaschen als durchgegoren bezeichnet zu haben, obwohl diese Angabe unter den vorstehend genannten nicht aufgeführt ist. Im vorliegenden Fall hätte der Beschuldigte die Angabe trocken benutzen müssen, um auf den geringen Restzuckergehalt des betreffenden Weins hinzuweisen.
Zusammen mit dem Beschuldigten ist das Amtsgericht Breisach der Auffassung, daß die genannten Vorschriften, soweit nach ihnen die Produzenten die Art ihrer Weine mit den darin vorgesehenen Ausdrücken bezeichnen müssen, mit Artikel 12 des Grundgesetzes unvereinbar seien, der das Recht auf freie Berufswahl und auf freie Berufsausübung garantiere; auf Antrag des Beschuldigten hat es daher mit Beschluß vom 2. Juli 1985 den Gerichtshof um Vorabentscheidung über die Gültigkeit dieser Vorschriften im Hinblick auf das Gemeinschaftsrecht ersucht.
Zu bemerken ist noch, daß das vorlegende Gericht, wie es in seinem Beschluß zu erkennen gegeben hat, auch das Bundesverfassungsgericht anzurufen gedenkt, um eine Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit eben dieser Vorschriften herbeizuführen.
II — Rechtliche Beurteilung
1. Um das Problem richtig einzuordnen, ist zunächst daran zu erinnern,
daß der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften nur angerufen werden kann, um über die Gültigkeit und die Auslegung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften zu entscheiden,
daß er diese Prüfung nur im Hinblick auf das Gemeinschaftsrecht und nicht anhand irgendeiner innerstaatlichen Rechtsvorschrift, auch wenn sie Verfassungsrang hat, vornimmt,
daß die Frage einer etwaigen Verletzung der Grundrechte durch eine Handlung der Gemeinschaftsorgane nicht anders als im Rahmen des Gemeinschaftsrechts selbst beurteilt werden kann.
Diesen letzten Grundsatz hat der Gerichtshof unter anderem in seinen Urteilen Internationale Handelsgesellschaft und Hauer aufgestellt.
In dem letztgenannten Urteil hat der Gerichtshof ihn damit begründet, daß die Aufstellung besonderer, von der Gesetzgebung oder der Verfassungsordnung eines bestimmten Mitgliedstaats abhängiger Beurteilungskriterien ... die materielle Einheit und die Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts beeinträchtigen [würde] und ... daher unausweichlich die Zerstörung der Einheit des Gemeinsamen Marktes und eine Gefährdung des Zusammenhalts der Gemeinschaft zur Folge hätte.
In demselben Urteil hat der Gerichtshof in Randnummer 15 der Entscheidungsgründe unter Hinweis auf Randnummer 4 der Entscheidungsgründe des Urteils Internationale Handelgesellschaft und auf das Urteil Nold vom 14. Mai 1974 weiterhin ausgeführt, daß die Grundrechte zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen gehören, die der Gerichtshof zu wahren hat und bei der Gewährleistung dieser Rechte ... der Gerichtshof von den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten auszugehen [hat], so daß in der Gemeinschaft keine Maßnahmen als rechtens anerkannt werden können, die unvereinbar sind mit den von den Verfassungen dieser Staaten geschützten Grundrechten.
Dem hat der Gerichtshof noch hinzugefügt, daß auch die internationalen Verträge über den Schutz der Menschenrechte, an deren Abschluß die Mitgliedstaaten beteiligt waren oder denen sie beigetreten sind, ... Hinweise geben [können], die im Rahmen des Gemeinschaftsrechts zu berücksichtigen sind.
Das Grundrecht der freien Berufsausübung ist vom Gerichtshof in den Urteilen Nold (Randnr. 14 der Entscheidungsgründe, 507) und Hauer (Randnr. 32 der Entscheidungsgründe, 3750) ausdrücklich anerkannt worden. Der Gerichtshof stellt in diesen Urteilen zunächst fest, daß dieses Recht zwar durch die Verfassungsordnung mehrerer Mitgliedstaaten geschützt wird, jedoch weit davon entfernt ist, uneingeschränkten Vorrang zu genießen und unter dem Vorbehalt bestimmter Einschränkungen steht, die im öffentlichen Interesse liegen und im Hinblick auf die soziale Funktion der geschützten Tätigkeiten zu sehen sind. Aufgrund dessen kam der Gerichtshof zu dem Ergebnis, daß es in der Gemeinschaftssrechtsordnung... weiterhin auch berechtigt [erscheint], für diese Rechte bestimmte Begrenzungen vorzubehalten, die durch die dem allgemeinen Wohl dienenden Ziele der Gemeinschaft gerechtfertigt sind, solange die Rechte nicht in ihrem Wesen angetastet werden.
2. Somit sind die Ziele der angefochtenen Regelung zu untersuchen; es ist zu prüfen, ob zwischen den Maßnahmen, die sie enthält, und den von ihr verfolgten Zielen ein angemessenes Verhältnis besteht.
Dazu sind die angefochtenen Vorschriften zunächst im allgemeinen Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für Wein zu betrachten, wie sie durch die Verordnung Nr. 337/79 des Rates vom 5. Februar 1979 (ABl. L 54, S. 1) errichtet worden ist. Wie sich aus der 39. Begründungserwägung dieser Verordnung ergibt, strebt diese gemeinsame Organisation unter anderem durch die Beseitigung aller Behinderungen des freien Verkehrs mit den betreffenden Waren an den Binnengrenzen der Gemeinschaft die Verwirklichung eines einheitlichen Marktes für Wein an. Solche Behinderungen können sich aufgrund unterschiedlicher Regelungen für die Bezeichnung und Aufmachung der Weinbauerzeugnisse in den einzelnen Mitgliedstaaten ergeben. Das Amtsgericht Breisach wird denn auch in der Rechtsprechung des Gerichtshofes eine ganze Reihe von Fällen finden, in denen die Mitgliedstaaten ihre nationalen Rechtsvorschriften für die Etikettierung von Erzeugnissen als Vorwand benutzt haben, um den Handel mit in anderen Mitgliedstaaten hergestellten Waren in ihrem Hoheitsgebiet zu unterbinden. Daher sieht Artikel 54 Absatz 1 der Verordnung Nr. 337/79 den Erlaß entsprechender gemeinsamer allgemeiner Regeln durch den Rat vor.
Wie die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen (Seite 6, unter 4) zu Recht festgestellt hat, haben Hersteller und Handel nur bei einer vereinheitlichten Kennzeichnungsregelung die Gewähr, daß sie ihre Erzeugnisse ungehindert auch in andere Mitgliedstaaten verbringen können.
Im übrigen verfolgt die angefochtene Regelung zwei Ziele, die für sie kennzeichnend sind und die man auch als dem öffentlichen Wohl dienend qualifizieren kann: die Festlegung von Regeln für die Bezeichnung und Aufmachung, die eine so zutreffende und genaue Unterrichtung ... [ermöglichen], wie sie der etwaige Käufer oder die mit der verwaltungsmäßigen Abwicklung und Überwachung des Handels mit diesen Erzeugnissen betrauten öffentlichen Stellen für ihre Beurteilung benötigen (2. Begründungserwägung der Verordnung Nr. 355/79).
Selbstverständlich dient eine bestmögliche Unterrichtung (3. Begründungserwägung der Verordnung Nr. 355/79), die im Rahmen der Etikettierung eine möglichst klare und vollständige Information gewährleistet (4. Begründungserwägung der Verordnung Nr. 997/81), zugleich dem Schutz des Verbrauchers und der Wirksamkeit der Kontrolle.
Es ¡st ebenfalls klar, daß für den Verbraucher um so weniger eine Verwechslungsgefahr besteht und die Kontrolle um so leichter ist, je mehr die auf dem Etikett zugelassenen Angaben begrenzt und vereinheitlicht sind, wie der Rat bzw. die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen ausgeführt haben.
Der Grundsatz einer Gemeinschaftsregelung für die Bezeichnung und Etikettierung von Wein läßt sich daher an sich nicht als eine Beeinträchtigung des Grundrechts der freien Ausübung des Winzerberufs ansehen.
Diese Regelung, die alles andere als Ausdruck eines von Bürokratieinteressen bestimmten Verwaltungsdirigismus (S. 9 der Erklärungen des Beschuldigten) ist, wurde in erster Linie im Interesse der Winzer und der Verbraucher erlassen.
Dies gilt auch für Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung Nr. 355/79 des Rates, der wahlweise zu verwendende Hinweise auf die Art der Erzeugnisses nur zuläßt, sofern für diese Angaben Durchführungsbestimmungen der Kommission — oder wenn diese fehlen — der Mitgliedstaaten gelten.
3. Der springende Punkt bei der Frage ist jedoch eigentlich, ob die von der Kommission in Artikel 13 Absatz 6 ihrer Verordnung Nr. 997/81 vorgenommene Begrenzung und Vereinheitlichung voll und ganz der Zielsetzung eines einheitlichen Marktes, des Verbraucherschutzes und der Wirksamkeit der Kontrolle genügt. Mit anderen Worten, ob der Ausschluß des Begriffs durchgegoren nicht die Verwirklichung der mit der streitigen Regelung verfolgten Ziele des Allgemeinwohls in Frage stellt und insoweit eine ungerechtfertigte Beschränkung der freien Ausübung des Winzerberufs darstellt.
Nach Ansicht des Beschuldigten unterscheiden sich nämlich die Begriffe trocken und durchgegoren wesentlich voneinander, so daß die Bezeichnung des vollkommen vergorenen Weins als trocken, was einem Wein entspreche, dessen Restzuckergehalt innerhalb der in der angefochtenen Vorschrift angegebenen Bandbreite schwanken könne, weit davon entfernt sei, den Verbraucher vollständig und genau zu unterrichten und insoweit seinem Schutz zu dienen. Im übrigen diene eine Diversifikation bei der Bezeichnung für eine Kategorie von Erzeugnissen, wenn sie wahrheitsgetreu sei, der Steigerung ihrer Wettbewerbsfähigkeit und allgemein dem Schutz der Stabilität und Rentabilität des betreffenden Bereichs.
Gegen diese Auffassung läßt sich jedoch folgendes einwenden:
a) Zunächst ist der Ausdruck durchgegoren nur in Deutschland wirklich verständlich; die Begriffe, in die er sich in andere Sprachen übersetzen läßt, sind ganz ungebräuchlich. Auch wenn der Gemeinschaftsgesetzgeber bei der Festlegung der Bestimmungen für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der Traubenmoste bewußt die unterschiedlichen Traditionen und Gepflogenheiten in den Mitgliedstaaten, ja sogar in den Weinbaugebieten der Gemeinschaft hat berücksichtigen wollen, ist doch festzuhalten, daß er dies nur so weit getan hat, als es sich mit dem Gedanken eines einheitlichen Marktes in Einklang bringen läßt (3. Begründungserwägung der Verordnung Nr. 997/81). Daher ist es rechtlich zulässig, daß er einen nur in einem einzigen Mitgliedstaat üblichen Begriff abgelehnt hat, um statt dessen nur Bezeichnungen zuzulassen, die in allen Mitgliedstaaten bekannt sind.
Außerdem hat sich in der mündlichen Verhandlung gezeigt, daß der Ausdruck durchgegoren in Deutschland vor dem Inkrafttreten der Gemeinschaftsregelung auf den Etiketten nicht häufig verwendet wurde.
b) Die Zulassung des streitigen Begriffs hätte auch nicht zu einer genaueren Unterrichtung des Verbrauchers beitragen können, ganz im Gegenteil.
Der Begriff erweckt nämlich den Eindruck, daß der betreffende Wein keinen Restzukker mehr enthält, obwohl das nicht der Fall ist.
Der Restzuckergehalt eines solchen Weins kann je nach Jahrgang unterschiedlich sein; im allgemeinen scheint er zwischen 1 und 2 g/l zu liegen. Technisch gesehen ist es nicht möglich, einen vollständig vergorenen Wein herzustellen.
c) Das Argument, das sich auf die von dem Begriff trockener Wein abgedeckte Bandbreite stützt, ist ebenfalls nicht stichhaltig. Dieser Begriff bezeichnet Weine mit einem Restzuckergehalt von 0 g/1 (ein rein theoretischer Fall, wie wir gesehen haben) bis zu 4 g/1. Die Kategorie halbtrocken reicht von 4 bis 12 g/1, die Kategorie lieblich von 12 bis 45 g/1 und die Kategorie süß gilt für alle Weine mit einem Restzuckergehalt von über 45 g/1 (siehe die Verordnung (EWG) Nr. 1011/84 der Kommission vom 10. April 1984, zitiert unter Anmerkung 1).
Die Bandbreite der trockenen Weine ist somit erheblich enger als die der anderen Weine.
Es läßt sich wohl auch kaum vertreten, wie dies der Beschuldigte versucht, daß ein Wein, der nahe an 4 g/1 aufweist, bereits als süß zu betrachten ist.
d) Schließlich ist unbestritten, daß die Winzer in ihren Preislisten und in ihrer Werbung den Ausdruck durchgegoren verwenden oder den genauen Restzuckergehalt ihrer Weine angeben dürfen.
Diese Argumente sind meines Erachtens überzeugend.
Der Gerichtshof hat in mehreren Entscheidungen festgestellt, daß die Kommission und der Verwaltungsausschuß, wenn es sich um die Beurteilung eines komplexen wirtschaftlichen Sachverhalts handelt, über einen weiten Ermessensspielraum verfügen er hat weiter ausgeführt, daß der Richter bei der Kontrolle über die Rechtmäßigkeit der Ausübung eines solchen Ermessens prüfen muß, ob der Behörde kein offensichtlicher Irrtum oder Ermessensmißbrauch unterlaufen ist oder ob sie die Grenzen ihres Ermessensspielraums nicht offensichtlich überschritten hat.
Nach den vorangegangenen Erwägungen ist dies hier nicht der Fall.
Dadurch, daß der Gemeinschaftsgesetzgeber für die Angabe der unterschiedlichen Restzuckergehalte der in der Gemeinschaft hergestellten Weine die Verwendung von Begriffen vorgeschrieben hat, die zwar zahlenmäßig begrenzt sind, aber weit genug, um die hauptsächlichen Arten zu erfassen, und verbreitet genug, um in der ganzen Gemeinschaft verstanden zu werden, hat er die Freiheit der Berufsausübung der Weinerzeuger, gemessen an den Zielen des Allgemeinwohls, nämlich eine angemessene Lebenshaltung der Weinerzeuger unter anderem durch die Schaffung eines gemeinsamen Marktes sowie den Schutz der Verbraucher und die Wirksamkeit der Kontrolle zu gewährleisten, nicht unverhältnismäßig oder ungerechtfertigt eingeschränkt.
Es läßt sich daher nicht vertreten, wie es der Beschuldigte unter Punkt cc seiner Erklärungen tut, daß der Gesetzgeber seine Rechtsmacht zu sachfremden Zwecken mißbraucht hat.
Die Maßnahme ist für das vom zuständigen Organ verfolgte Ziel auch nicht offensichtlich ungeeignet (siehe Randnr. 7 der Entscheidungsgründe des Urteils vom 21. Februar 1979 in der Rechtssache 138/78, Stöl-ting/Hauptzollamt Hamburg-Jonas, Slg. 1979, 713, 722).
Schließlich kann Artikel 13 Absatz 6 in seiner zum Zeitpunkt der Eröffnung des Strafverfahrens geltenden Fassung nicht deswegen als ungültig angesehen werden, weil die Kommission ihn später dahin gehend ergänzt hat, daß den Mitgliedstaaten bei den auf ihrem Hoheitsgebiet in den Verkehr gebrachten Weinen die Möglichkeit eingeräumt wurde, die Angabe des Restzuckergehalts zur Kennzeichnung der Weinart im Rahmen einer graduierten Skala durch eine Ziffer oder eine andere Markierung zuzulassen.
Ebensowenig könnte, wenn morgen die Angabe des genauen Restzuckergehalts in der gesamten Gemeinschaft zugelassen würde, dies als Argument gegen die Gültigkeit des Artikels 13 Absatz 6 in seiner früheren Fassung verwendet werden.
Der Umstand, daß der Gesetzgeber sich veranlaßt sieht, aufgrund der Erfahrungen bestehende Regelungen zu ändern, bedeutet nicht, daß die frühere Regelung rechtswidrig war.
Somit hat die Prüfung der vorgelegten Frage nichts ergeben, was die Gültigkeit des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EWG) Nr. 355/79 des Rates vom 5. Februar 1979 und des Artikels 13 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 997/81 der Kommission vom 26. März 1981 in Frage stellen könnte.