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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 08.10.1986 – C-234/85

Dritte Kammer · ECLI:EU:C:1986:377

Zitiert von 4 Entscheidungen 1 zitierte Normen

In der Rechtssache 234/85

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Amtsgericht Breisach am Rhein in dem bei diesem Gericht anhängigen Strafverfahren gegen

Franz Keller

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Gültigkeit von Bestimmungen der Verordnung Nr. 355/79 des Rates vom 5. Februar 1979 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und Traubenmoste (ABl. L 54, S. 99) und der Verordnung Nr. 997/81 der Kommission vom 26. März 1981 über die Durchführungsbestimmungen für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und Traubenmoste (ABl. L 106, S. 1)

erläßt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten Y. Galmot, der Richter U. Everling und J. C. Moitinho de Almeida,

Generalanwalt: J. Mischo

Kanzler: D. Louterman, Verwaltungsrätin

Beteiligte, die Erklärungen abgegeben haben:

Herr Keller, vertreten durch Rechtsanwalt Tröscher, Freiburg,

die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater P. Karpenstein als Bevollmächtigten,

der Rat der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch den Hauptverwaltungsrat in seinem Juristischen Dienst A. Bräutigam als Bevollmächtigten,

aufgrund des Sitzungsberichts und auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juni 1986,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 25. Juni 1986,

folgendes

URTEIL§

1 Das Amtsgericht Breisach am Rhein hat mit Beschluß vom 2. Juli 1985, beim Gerichtshof eingegangen am 25. Juli 1985, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Gültigkeit von Bestimmungen der Verordnung Nr. 355/79 des Rates vom 5. Februar 1979 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und Traubenmoste (ABl. L 54, S. 99) und der Verordnung Nr. 997/81 der Kommission vom 26. März 1981 über die Durchführungsbestimmungen für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und Traubenmoste (ABl. L 106, S. 1) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Die vorerwähnte Verordnung Nr. 355/79 des Rates, geändert durch die Verordnung Nr. 3456/80 des Rates vom 22. Dezember 1980 (ABl. L 360, S. 18) und die Verordnung Nr. 3685/81 des Rates vom 15. Dezember 1981 (ABl. L 369, S. 1), bestimmt in Artikel 3, daß für die Bezeichnung der Tafelweine in der Etikettierung ... nur die in Artikel 2 genannten Angaben zulässig sind. Artikel 2 dieser Verordnung legt zunächst fest, welche Angaben die Etikettierung eines Tafelweins enthalten muß. In Absatz 2 ist sodann eine Reihe von Angaben aufgeführt, die auf dem Etikett eines derartigen Weines hinzugefügt werden können; dazu gehören unter anderem nach Buchstabe h

Hinweise auf:

die Art des Erzeugnisses,

eine besondere Farbe des Tafelweins,

sofern für diese Angaben Durchführungsbestimmungen oder — wenn solche fehlen — Vorschriften des betreffenden Mitgliedstaats gelten.

3 Aufgrund dieser Bestimmungen erließ die Kommission die Verordnung Nr. 997/81, deren Artikel 13 Absatz 6 bestimmt:

Nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe h, Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe k und Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe k der Verordnung (EWG) Nr. 355/79 dürfen je nach Fall die Begriffe

demi-sec, halbtrocken.,

moelleux, lieblich...,

doux, süß angegeben werden.

Die Begriffe sec, trocken, secco ... dürfen nur dann angegeben werden, wenn der Wein einen Restzuckergehalt

bis höchstens 4 g/1

oder

bis höchstens 9 g/1 aufweist und der in g/1 Weinsäure ausgedrückte Gesamtsäuregehalt höchstens 2 g/1 niedriger ist als der Restzuckergehalt.

4 Die Vorlagefrage stellt sich in einem Strafverfahren, das die Staatsanwaltschaft Freiburg gegen Herrn Keller wegen Zuwiderhandlung gegen die Verordnung Nr. 997/81 der Kommission eingeleitet hat und in dem sie ihm vorwirft, die von ihm erzeugten Tafelweine auf dem Flaschenetikett als durchgegoren bezeichnet zu haben, obwohl nach der erwähnten gemeinschaftsrechtlichen Regelung nur die Bezeichnung trocken als Angabe des Restzuckergehalts dieser Weinart zulässig sei.

5 Auf Antrag des Beschuldigten hat das Amtsgericht Breisach am Rhein das Verfahren ausgesetzt und die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Sind Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EWG) Nr. 355/79 des Rates und Artikel 13 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 997/81 der Kommission nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gültig?

6 Das nationale Gericht geht in seinem Vorlagebeschluß davon aus, daß die genannten Bestimmungen, nach denen die deutschen Produzenten ihre Tafelweine nur unter Verwendung der darin vorgesehenen Angaben bezeichnen dürfen, deren durch Artikel 12 des Grundgesetzes garantierte Berufsfreiheit beeinträchtigten.

7 Zur Bezugnahme des vorlegenden Gerichts auf das deutsche Grundgesetz ist vorweg darauf hinzuweisen, daß die Gültigkeit von Handlungen der Gemeinschaftsorgane nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes nur nach dem Gemeinschaftsrecht beurteilt werden kann. Das Vorbringen, die Grundrechte in der ihnen von der Verfassung eines Mitgliedstaats gegebenen Gestalt seien verletzt, kann daher für sich allein die Gültigkeit einer Gemeinschaftshandlung oder deren Geltung in diesem Staat nicht berühren (vgl. in diesem Sinne das Urteil vom 17. Dezember 1970 in der Rechtssache 11/70, Internationale Handelsgesellschaft, Slg. 1970, 1125, 1135).

8 Das Recht auf freie Berufsausübung gehört jedoch, wie der Gerichtshof bereits anerkannt hat, zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die er zu wahren hat. Ebenso wie die Ausübung dieses Rechts von den Mitgliedstaaten im öffentlichen Interesse Einschränkungen unterworfen ist, wird sie auch in der Gemeinschaftsrechtsordnung nur in den Grenzen gewährleistet, die durch die dem Gemeinwohl dienenden Ziele der Gemeinschaft gesetzt werden, soweit dadurch nicht der Wesensgehalt dieses Rechts angetastet wird (vgl. in diesem Sinne das Urteil vom 1. Mai 1974 in der Rechtssache 4/73, Nold, Slg. 1974, 491, 508).

9 In diesem Zusammenhang ist zunächst festzustellen, daß die gemeinschaftsrechtliche Regelung der Weinetikettierung zwar die Berufstätigkeit der betroffenen Unternehmer in einem klar abgegrenzten Bereich gewissen Beschränkungen unterwirft. Sie läßt jedoch das Recht auf freie Ausübung dieser Tätigkeit in seinem Wesensgehalt unangetastet.

10 Bei der Prüfung der Gültigkeit der vom vorlegenden Gericht angeführten Bestimmungen ist sodann die Behauptung des Beschuldigten des Ausgangsverfahrens zu untersuchen, die Beeinträchtigung der Berufsfreiheit finde keine Rechtfertigung in den dem Allgemeinwohl dienenden Zielen der Gemeinschaft.

11 Der Beschuldigte des Ausgangsverfahrens trägt hierzu vor, jede Regelung über die Bezeichnung von Wein verfolge im wesentlichen das Ziel, eine leistungsfähige Weinwirtschaft zu gewährleisten und das Recht der Verbraucher auf eine genaue und nicht irreführende Information zu garantieren. Der Ausdruck trocken lasse eine solche Information insofern nicht zu, als er für einen Restzuckergehalt des Weines stehe, der innerhalb einer erheblichen Bandbreite gemäß Artikel 13 Absatz 6 der Verordnung Nr. 997/81 variieren könne. Die Bezeichnung durchgegoren bewirke dagegen zusammen mit dem Ausdruck trocken eine vollständige und unmißverständliche Information, die die Transparenz der Handelsbeziehungen fördere und den Zielen der betreffenden Rechtsvorschriften eher gerecht werde.

12 Die Verordnungen Nr. 355/79 des Rates und Nr. 997/81 der Kommission über die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und Traubenmoste sind, wie aus ihren Bezugsvermerken hervorgeht, im Rahmen der durch die Verordnung Nr. 337/79 des Rates vom 5. Februar 1979 (ABl. L 54, S. 1) errichteten gemeinsamen Marktorganisation für Wein ergangen.

13 In diesem Rahmen zielen die streitigen Bestimmungen, wie sich aus der vierten und der fünfzehnten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 997/81 der Kommission ergibt, in erster Linie darauf ab, die Behinderungen des Handels zwischen den Mitgliedstaaten dadurch zu beseitigen, daß insbesondere eine mit dem Begriff eines Gemeinsamen Marktes zu vereinbarende einheitliche Weinregelung eingeführt und zu diesem Zweck die Verwendung der wahlweisen Angaben auf den Flaschenetiketten eingeschränkt wird.

14 Sie bezwecken außerdem, wie der dritten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 355/79 des Rates und der vierten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 997/81 der Kommission zu entnehmen ist, diese Zielsetzung mit dem Bestreben in Einklang zu bringen, eine bestmögliche Unterrichtung der Verbraucher, das heißt im Rahmen der Etikettierung eine möglichst klare und vollständige Information, zu erreichen.

15 Die Einschränkung der für die Weinetikettierung zulässigen Angaben ist somit grundsätzlich durch die allgemeinen Ziele der gemeinsamen Marktorganisation für Wein gerechtfertigt.

16 Was schließlich insbesondere die Frage anbelangt, ob der Ausschluß des Begriffs durchgegoren von der Liste der zugelassenen Angaben über das hinausgeht, was die mit der fraglichen Regelung angestrebte klare und erforderliche Information verlangt, so ist zunächst zu bemerken, daß dieser Ausdruck nur in der Bundesrepublik Deutschland verständlich ist und daß seine Übersetzung keiner in den anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft gebräuchlichen Bezeichnung entspricht.

17 Darüber hinaus ist mit der Kommission festzustellen, daß der Ausdruck durchgegoren insoweit nicht der Wirklichkeit entspricht, als es praktisch keinen vollkommen durchgegorenen Wein gibt. Der Beschuldigte des Ausgangsverfahrens hat im übrigen eingeräumt, daß dieser Ausdruck bedeutet, daß sämtliche Zuckerbestandteile des Traubenmostes zu Alkohol vergoren sind, und nicht bestritten, daß bestimmte, in der Traube enthaltene Zuckerarten sich nicht in Alkohol umwandeln lassen.

18 Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, daß der Ausschluß des Begriffs durchgegoren im allgemeinen Interesse gerechtfertigt ist und deshalb keine gemeinschaftsrechtswidrige Beschränkung der Berufsfreiheit eines Weinerzeugers darstellt.

19 Der Umstand, daß die Kommission nach Einleitung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten Artikel 13 Absatz 6 der Verordnung Nr. 997/81 durch die Verordnung Nr. 1011/84 vom 10. April 1984 dahin gehend geändert hat, daß den Mitgliedstaaten bei den in ihrem Hoheitsgebiet in den Verkehr gebrachten Weinen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Angabe des Restzuckergehalts zur Kennzeichnung der Weinart im Rahmen einer graduierten Skala durch eine Ziffer oder eine andere Markierung zuzulassen, kann an der Beurteilung des Artikels 13 Absatz 6 in seiner früheren Fassung nichts ändern.

20 Dem nationalen Gericht ist also zu antworten, daß die Prüfung der vorgelegten Frage nichts ergeben hat, was die Gültigkeit von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung Nr. 355/79 des Rates und von Artikel 13 Absatz 6 der Verordnung Nr. 997/81 der Kommission in Frage stellen könnte.

Kosten

21 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und des Rates der Europäischen Gemeinschaften, die schriftliche Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof Teil des bei dem nationalen Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

auf die ihm vom Amtsgericht Breisach am Rhein mit Beschluß vom 2. Juli 1985 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Die Prüfung der vorgelegten Frage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung Nr. 355/79 des Rates und von Artikel 13 Absatz 6 der Verordnung Nr. 997/81 der Kommission in Frage stellen könnte.