Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 25.06.1986 – C-320/85
Generalanwalt José Luis da Cruz Vilaça · ECLI:EU:C:1986:263
Schlussanträge des Generalanwalts
José Luis da Cruz Vilaça
vom 25. Juni 1986
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Das Tribunal de police Chaumont ersucht Sie im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag um Auslegung des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1035/72 des Rates vom 18. Mai 1972, mit der die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse errichtet worden ist.
1. Beginnen wir mit der Zusammenfassung des wesentlichen Sachverhalts des Verfahrens, das dieser Vorabentscheidungsfrage zugrunde liegt.
Herr Maniglier, Kaufmann in Chaumont, erwarb direkt beim Erzeuger in Südfrankreich in dem betreffenden Anbaugebiet mehrere Kisten Obst mit Pfirsichen, Aprikosen und Birnen und brachte sie in seinem Lastwagen zu dem von ihm geleiteten, außerhalb dieses Anbaugebiets gelegenen Betrieb. Als er den Lastwagen entlud, wurde von den zuständigen nationalen Kontrollbehörden ein Protokoll aufgenommen, weil die Erzeugnisse nicht mit den vorgeschriebenen Bezeichnungen und/oder Etiketten versehen seien und somit unter Mißachtung der anwendbaren gemeinsamen Qualitätsnormen in den Verkehr gebracht worden seien.
2. Das Tribunal de police Chaumont nimmt in der dem Gerichtshof vorgelegten Frage auf das Dekret Nr. 80-20 vom 7. Januar 1980 Bezug, das seiner Meinung nach bestimmte Teile der Verordnung (EWG) Nr. 1Ó35/72 in der geltenden Fassung im innerstaatlichen Recht anwendbar macht.
Nun, nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes bewirkt die unmittelbare Geltung der EWG-Verordnungen, daß jeder nationale Rechtsakt zur Umsetzung der Vorschriften einer Verordnung nicht nur unnötig, sondern ganz abzulehnen ist.
Dies scheint jedoch nicht der Zweck des Dekrets Nr. 80-20 zu sein, dessen Wortlaut darauf hinweist, daß es der Durchführung einer Anordnung des innerstaatlichen Rechts dienen soll.
3. Versuchen wir nun, gemäß Ihrer Rechtsprechung die genaue Tragweite der Vorabentscheidungsfrage des französischen Gerichts unter Berücksichtigung der Umstände des Falles zu bestimmen.
Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates vom 18. Mai 1972 in der Fassung der Verordnung Nr. 1382/84 des Rates vom 7. Mai 1984 ist die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse errichtet worden.
Eines der Kennzeichen dieser gemeinsamen Marktorganisation besteht in der Festlegung und einheitlichen Anwendung von Qualitätsnormen für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die innerhalb der Gemeinschaft vermarktet oder in Drittländer versandt werden.
In diesem Zusammenhang erweist sich die Einhaltung derartiger gemeinsamer Normen als ein entscheidendes Element für die Anwendung der in den verschiedenen gemeinsamen Marktorganisationen vorgesehenen Marktinterventionsmaßnahmen, da die Erzeugnisse unzureichender Qualität vom Markt ferngehalten und ein zu starkes Absinken der Preise verhindert werden sollen.
Zugleich ist jedoch klar, daß der Schutz des Verbrauchers und die Befriedigung seiner Bedürfnisse eines der wesentlichen Ziele der Marktorganisation und der dazugehörenden gemeinsamen Vorschriften darstellen. Deshalb bestimmt Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1035/72, daß die Qualitätsnormen, wenn solche existieren, für Erzeugnisse, die in frischem Zustand an den Verbraucher abgegeben werden sollen, festgesetzt werden.
In diesem Zusammenhang sind also die Formulierung des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1035/72 sowie die Tragweite der in den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels vorgesehenen Ausnahmen zu verstehen.
Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1035/72 bestimmt: Sobald Qualitätsnormen festgelegt sind, dürfen die ihnen unterliegenden Erzeugnisse in der Gemeinschaft nur dann feilgehalten, angeboten, verkauft, geliefert oder sonst in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den genannten Normen entsprechen.
Das Tribunal de police Chaumont fragt Sie im Hinblick auf diese Vorschrift, ob es als Lieferung oder als Akt des Inverkehrbringens anzusehen ist, wenn ein Händler Obst, das er direkt bei den Erzeugern einer bestimmten Region gekauft hat, zu seinem außerhalb dieses Gebiets oder dieser Region liegenden Handelsbetrieb befördert.
4. Nach den Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 1035/72 kann sich die Normung... nur dann voll auswirken, wenn sie auf allen Handelsstufen angewendet wird.
Die in Rede stehende Regelung über die Festsetzung der Qualitätsnormen und die Kontrolle ihrer Einhaltung bezieht sich aber ganz offensichtlich auf den Zeitpunkt, in dem die Erzeugnisse dem Verbraucher öffentlich auf dem Markt angeboten werden (namentlich wenn es sich nicht um einfache örtliche Märkte handelt), und schließt bestimmte Anfangs- oder Vorbereitungshandlungen aus, bei deren Vornahme die Ziele der Gemeinschaftsregelung noch nicht in Frage gestellt sind.
Genau dies ist meines Erachtens der Sinn der in Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung Nr. 1035/72 vorgesehenen Ausnahmen von der allgemeinen Regel des Absatzes 1.
Es handelt sich um Ausnahmen, die sich vor allem auf Handlungen beziehen, die am Anfang des Vermarktungs- und/oder Verarbeitungsprozesses der Erzeugnisse vorgenommen werden.
So heißt es namentlich in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a, daß Erzeugnisse, die vom Erzeuger an Sortierungs- und Verpackungsstellen oder an Lagerungsstellen verkauft oder geliefert oder vom Betrieb des Erzeugers an diese Stellen versandt werden, von der Verpflichtung zur Einhaltung der Qualitätsnormen innerhalb eines Mitgliedstaats ausgenommen sind.
5. Das von Herrn Maniglier beförderte Obst, um das es im vorliegenden Verfahren geht, unterliegt den gemeinsamen Qualitätsnormen, und für die darüber abgeschlossenen Handelsgeschäfte hätte deshalb grundsätzlich die Verpflichtung zur Einhaltung dieser Normen gemäß der allgemeinen Bestimmung des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1035/72 gegolten. Unter diese Bedingungen wäre auch der eigentliche Vorgang des Verkaufs durch den Erzeuger an den Händler Maniglier gefallen, es sei denn, die Verordnung enthielt eine Ausnahme, die auf ihn anwendbar war.
Dieser Händler macht jedoch geltend, er hätte, als er das Obst direkt bei den Erzeugern gekauft und auf eigene Rechnung zu seinem außerhalb des Anbaugebiets liegenden Betrieb gebracht habe, vor einem öffentlichen Anbieten und daher vor jedem nachfolgenden Akt des Inverkehrbringens noch die notwendigen Handlungen des Sortierens, Etikettierens und der Normung vorgenommen.
Wenn dem so ist, können sämtliche in Rede stehenden Handlungen — Verkauf durch den Erzeuger an den Händler, Beförderung der Ware zum Betrieb des Käufers und Entladen — eindeutig unter den Ausnahmetatbestand des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1035/72 subsumiert werden.
Es ist selbstverständlich Sache des nationalen Gerichts, die vom Angeklagten im Ausgangsverfahren vorgelegten Beweise bezüglich der Bestimmung der erworbenen Ware und der Handlungen, die an ihr vorgenommen worden wären, zu würdigen.
6. Aufgrund dieser Erwägungen schlage ich Ihnen vor, die vom Tribunal de police Chaumont gestellte Vorabentscheidungsfrage wie folgt zu beantworten:
Der Kauf von Obst durch einen Händler direkt bei den Erzeugern eines bestimmten Anbaugebiets und die Beförderung dieser Waren zu einem außerhalb dieses Gebiets liegenden Betrieb des Händlers sind nicht als Akte der Lieferung oder des Inverkehrbringens anzusehen, für die die in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1035/72 des Rates festgelegten Verpflichtungen gelten, sofern diese Handlungen unter einen der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Tatbestände subsumiert werden können.