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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 08.10.1986 – C-320/85

Vierte Kammer · ECLI:EU:C:1986:378

In der Rechtssache 320/85

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Tribunal de police Chaumont in dem vor diesem anhängigen Strafverfahren

Ministère public

gegen

P. Maniglier

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1035/72 des Rates vom 18. Mai 1972 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (ABl. L 118, S. 1)

erläßt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung

des Kammerpräsidenten C. Kakouris, der Richter T. Koopmans und G. C. Rodríguez Iglesias,

Generalanwalt: J. L. da Cruz Vilaça

Kanzler: Η. Α. Rühi, Hauptverwaltungsrat

Beteiligte, die Erklärungen abgegeben haben:

der Angeklagte des Ausgangsverfahrens P. Maniglier, vertreten durch Rechtsanwalt J. Wilhelem,

die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes C. Berardis-Kayser,

aufgrund des Sitzungsberichts und auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juni 1986,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 25. Juni 1986,

folgendes

URTEIL§

1 Das Tribunal de police Chaumont hat mit Urteil vom 23. Oktober 1985, beim Gerichtshof eingegangen am 28. Oktober 1985, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung des Artikels 3 der Verordnung Nr. 1035/72 des Rates vom 18. Mai 1972 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (ABl. L 118, S. 1) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Frage stellt sich in einem Strafverfahren gegen den Obst- und Gemüsehändler Maniglier, der beschuldigt wird, Artischocken und Blumenkohl schlechter Qualität in den Verkehr gebracht und Kisten mit nicht genormten Früchten außerhalb ihres Anbaugebietes befördert zu haben.

3 Der Angeklagte des Ausgangsverfahrens tätigte, wie aus dem Vorlageurteil hervorgeht, mit seinem Lastwagen Einkäufe direkt bei Obsterzeugern in Südfrankreich. Er kaufte Kisten mit verschiedenen Obstsorten und beförderte sie selbst aus dem Anbaugebiet zu seinem außerhalb dieses Gebietes gelegenen Betrieb in Chaumont. Die Waren wurden gerade abgeladen, als die Polizei feststellte, daß sie nicht etikettiert waren. Sie ging deshalb davon aus, daß die Früchte in den Verkehr gebracht wurden, obwohl sie nicht den geltenden Qualitätsnormen entsprachen.

4 Das vorlegende Gericht hat sich gefragt, ob das Obst im vorliegenden Fall tatsächlich im Sinne der Verordnung Nr. 1035/72, der Grundverordnung für den Obst-und Gemüsesektor, in den Verkehr gebracht worden ist. Es hat deshalb den Gerichtshof ersucht, im Wege der Vorabentscheidung darüber zu befinden, ob das nationale Gericht es als Lieferung oder Akt des Inverkehrbringens ansehen darf, wenn ein Händler Waren, die er unmittelbar bei den Erzeugern erworben hat, selbst befördert.

5 Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß die Anwendung der gemeinschaftlichen Qualitätsnormen eines der wesentlichen Elemente der gemeinsamen Marktorganisation für Obst und Gemüse darstellt, wie sie sich aus der Verordnung Nr. 1035/72 ergibt. Nach Artikel 2 dieser Verordnung können diese Qualitätsnormen für Erzeugnisse oder Gruppen von Erzeugnissen bei Erzeugnissen, die in frischem Zustand an den Verbraucher abgegeben werden sollen, sowie für Erzeugnisse, die für die industrielle Be- und Verarbeitung bestimmt sind, festgesetzt werden. Für die Festsetzung der Qualitätsnormen und für die Entscheidung darüber, welche Erzeugnisse Qualitätsnormen unterliegen sollen, sind gemeinschaftliche Verfahren vorgesehen.

6 Nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung dürfen, sobald Qualitätsnormen festgelegt sind, die ihnen unterliegenden Erzeugnisse in der Gemeinschaft nur dann feilgehalten, angeboten, verkauft, geliefert oder sonst in den Verkehr gebracht werden, wenn sie diesen Normen entsprechen.

7 Zur Auslegung dieser allgemeinen Regel ist zunächst zu bemerken, daß die in der Verordnung vorgesehene Normung sich nach deren Begründungserwägungen nur dann voll auswirken kann, wenn sie auf allen Handelsstufen angewendet wird. Für bestimmte Geschäfte am Anfang des Absatzweges und für die an die Be-und Verarbeitungsbetriebe versandten Erzeugnisse können aber Ausnahmen vorgesehen werden (fünfte Begründungserwägung).

8 Diese Ausnahmen werden in Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung näher bestimmt. Sie befreien von der Verpflichtung zur Einhaltung der Qualitätsnormen diejenigen Erzeugnisse, die innerhalb eines Mitgliedstaats

vom Erzeuger an Sortierungs- und Verpackungsstellen oder an Lagerungsstellen verkauft oder geliefert oder vom Betrieb des Erzeugers an diese Stellen versandt werden (Absatz 2 Buchstabe a);

von den Lagerungsstellen an die Sortierungs- und Verpackungsstellen versandt werden (Absatz 2 Buchstabe b) ;

an die Be- oder Verarbeitungsbetriebe versandt werden, vorbehaltlich der etwaigen Festsetzung von Qualitätsnormen für die zur industriellen Be- oder Verarbeitung bestimmten Erzeugnisse (Absatz 3 Buchstabe a);

vom Erzeuger für den persönlichen Bedarf des Verbrauchers ab Hof abgegeben werden (Absatz 3 Buchstabe b).

9 Aus dem Wortlaut sowie aus der Zielsetzung des Artikels 3 ergibt sich demnach, daß die Ausdrücke, die sich in der allgemeinen Regel des Absatzes 1 auf den Verkauf, die Lieferung und das Inverkehrbringen der Erzeugnisse beziehen, weit auszulegen sind, so daß sie auch diejenigen Geschäfte umfassen, die ganz am Anfang der Handelskette stehen. Diese Auslegung wird durch Artikel 8 der Verordnung über die Kontrolle der Übereinstimmung der Erzeugnisse mit den Qualitätsnormen bestätigt, der namentlich eine Kontrolle mittels Stichproben auf allen Handelsstufen sowie während des Transports vorsieht, wobei diese Kontrolle vorzugsweise vor dem Abtransport aus den Anbaugebieten, bei der Verpackung oder der Verladung der Ware erfolgen soll.

10 Deshalb ist festzustellen, daß ein Händler, der Obst direkt bei den Erzeugern kauft und es in seinen außerhalb des Anbaugebietes gelegenen Betrieb bringt, um es dort zu entladen, Handlungen vornimmt, die unter den Begriff des Inverkehrbringens im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1035/72 fallen. Dieser Händler ist somit verpflichtet, die Qualitätsnormen einzuhalten, sofern nicht eine der in der Verordnung vorgesehenen Ausnahmen Anwendung findet.

11 Dazu hat Herr Maniglier in seinem Schriftsatz vorgetragen, er habe die Waren vom Erzeugungsort zu seinen Lagerräumen gebracht und diese seien als Sortierungsstelle anzusehen, in denen vor dem Anbieten die Handlungen des Sortierens, des Etikettierens und der Normung hätten vorgenommen werden sollen. Es ist aber nicht Sache des Gerichtshofes im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 177 EWG-Vertrag, sondern die des nationalen Gerichts, die erforderlichen Tatsachenfeststellungen zu treffen, um zu ermitteln, ob im konkreten Fall die Voraussetzungen für die Anwendung einer der Ausnahmetatbestände des Artikels 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung Nr. 1035/72 erfüllt sind.

12 Die vorgelegte Frage ist somit dahin zu beantworten, daß der Kauf von Obst durch einen Händler unmittelbar beim Erzeuger und die Beförderung dieser Erzeugnisse zu seinem außerhalb des Anbaugebietes, aber in demselben Mitgliedstaat liegenden Betrieb als Handlungen der Lieferung oder des Inverkehrbringens anzusehen sind, für die die Verpflichtung zur Einhaltung der Qualitätsnormen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1035/72 gilt, sofern diese Handlungen nicht unter einen der in Artikel 3 Absätze 2 und 3 genannten Tatbestände fallen.

Kosten

13 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof Teil des vor dem nationalen Gericht anhängigen Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

auf die ihm vom Tribunal de police Chaumont mit Urteil vom 23. Oktober 1985 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Der Kauf von Obst durch einen Händler unmittelbar beim Erzeuger und die Beförderung dieser Erzeugnisse zu seinem außerhalb des Anbaugebietes, aber in demselben Mitgliedstaat liegenden Betrieb sind als Handlungen der Lieferung oder des Inverkehrbringens anzusehen, für die die Verpflichtung zur Einhaltung der Qualitätsnormen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1035/72 des Rates vom 18. Mai 1972 (ABl. L 118, S. 1) gilt, sofern diese Handlungen nicht unter einen der in Artikel 3 Absätze 2 und 3 genannten Tatbestände fallen.